Mit häufigen Gesetzesänderungen und laufend neuen Urteilen ist das Steuerrecht eines der dynamischsten Rechtsgebiete in Deutschland, das fast jeden von uns unmittelbar betrifft. Auch in dieser Ausgabe ist deshalb sicherlich auch für Sie etwas dabei.
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Inhalt
Alle Steuerzahler
Hauseigentümer
- Aufteilung der Anschaffungskosten beim Erwerb eines bebauten Grundstücks: Grund und Boden bzw. Gebäude
- Bescheinigungsmuster nach § 35c EStG bekannt gegeben
- Ist die Vermietung einer Immobilie im Jahr der Veräußerung schädlich im Sinne des § 23 EStG?
- Die Ermittlung der ortsüblichen Miete bei der Vermietung zu Wohnzwecken ist häufig das Ziel intensiver Überprüfungen durch die Finanzämter
- Die Einkünfteerzielungsabsicht bei Ferienwohnungen
Kapitalgesellschaften / Kapitalanleger
Gewerbetreibende
- Fast eine Satire womit sich die Finanzämter befassen: Betriebliche Pkw in Garagen auf dem Privatgrundstück
- Steht das Ende des Leasing-Modells bei der privaten Pkw-Nutzung bei Freiberuflern an?
- Wann beginnt bzw. endet die erweiterte Grundbesitzkürzung bei der Gewerbesteuer?
- Was geschieht ggf. mit einem Investitionsabzugsbetrag im Rahmen einer Betriebsaufgabe?
Freiberufler
- Kann ein Investitionsabzugsbetrag bereits bei der Gründung einer Freiberufler-GbR in Anspruch genommen werden?
- Eine sehr erfreuliche Entscheidung des Bundesfinanzhofs: Wann liegen die Voraussetzungen für einen Praxisverkauf zum „halben“ Steuersatz vor?
Arbeitgeber
- Corona-Beihilfe: Steuerfreie Auszahlung möglich
- Corona-Krise: Lohnsteuer-Anmeldung und Fristverlängerung
- Veranstaltung von Führungskräften: Liegt eine Betriebsveranstaltung vor?
Arbeitnehmer
- Wegeunfall zur Arbeit und Krankheitskosten
- Doppelte Haushaltsführung – Aktuelles aus der Rechtsprechung
Sonstiges
- Fälligkeitstermine für Steuern und Beiträge zur Sozialversicherung von Juni bis August 2020
- Haftungsausschluss/Quelle
Alle Steuerzahler
Die behinderungsgerechte Gartengestaltung
Nach Auffassung des Finanzgerichts Münster (Urteil v. 15.01.2020 – 7 K 2740/18 E) können auch die Aufwendungen zur Schaffung eines behinderungsgerechten Zugangs zum Garten als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig sein. Sofern der behinderungsgerechte Zugang zum Garten allerdings bereits gewährleistet ist, führt die Baumaßnahme, die lediglich eine bestimmte Art der Gartennutzung ermöglichen soll, nicht zu den außergewöhnlichen Belastungen.
Der Bundesfinanzhof wird sich in dem jetzt anhängigen Verfahren zu dem Verhältnis zwischen § 33 EStG (außergewöhnliche Belastungen) und § 35a EStG (Handwerkerleistungen) bei einem behinderungsgerechten Umbau zu äußern haben.
Ist die Rentenbesteuerung verfassungswidrig?
In dem jetzt veröffentlichten Urteil des Finanzgerichts Saarland (Az. 3 K 1072/20) wird ein Musterverfahren zur Frage, ob eine Doppelbesteuerung von Renten im geltenden Recht existiert, geführt. In dem anhängigen Verfahren wendet sich der Kläger im Wesentlichen gegen die Besteuerung seiner gesetzlichen Altersrente.
Daneben bezieht er eine Rente aus der Zusatzversorgungskasse Saarland. Schwerpunkt der Klage ist die aus Klägersicht verfassungswidrige Doppelbesteuerung der Rentenbeiträge in der Einzahlungs- und der Auszahlungsphase. Wann eine Entscheidung getroffen wird, ist gegenwärtig offen.
Zur möglichen Doppelbesteuerung von Altersbezügen sind weitere Verfahren bereits vor dem BFH anhängig.
Das FG Baden-Württemberg hat mit Urteil vom 01.10.2019 (Rs. 8 K 3195/16) in der Besteuerung der Altersrenten keine verfassungswidrige Doppelbesteuerung gesehen. Gegen diese Entscheidung ist ein Revisionsverfahren beim BFH anhängig (Az. X R 33/19).
Das Hessische FG hat mit Urteil vom 28.05.2018 (Rs. 7 K 2456/14) die Rentenbesteuerung ebenso als verfassungsgemäß angesehen. Auch gegen diese Entscheidung ist ein Revisionsverfahren beim BFH anhängig (Az. X R 20/19).
Wegen des offenen Verfahrensausgangs sollte gegenwärtig gegen Bescheide mit Renteneinkünften Einspruch eingelegt und das Ruhen des Verfahrens mit Hinweis auf die beim BFH anhängigen Verfahren beantragt werden.
Bislang enthalten die Einkommensteuerbescheide leider keinen Vorläufigkeitsvermerk, wenngleich dies wünschenswert wäre.
Einsprüche, die sich auf die beim BFH anhängigen Verfahren berufen, ruhen kraft Gesetz (§ 363 Abs. 2 Satz 2 AO). Anträge auf Ruhen des Verfahrens, die sich nur auf das beim Saarländischen FG anhängige Verfahren berufen, ruhen allenfalls aus Billigkeitsgründen, wobei die Finanzverwaltung offensichtlich gegenwärtig ein solches Ruhen aus Billigkeitsgründen ablehnt.
Hauseigentümer
Aufteilung der Anschaffungskosten beim Erwerb eines bebauten Grundstücks: Grund und Boden bzw. Gebäude
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat nach einer Mitteilung vom 02.04.2020 eine neue Arbeitshilfe veröffentlicht, mithilfe derer in einem typisierten Verfahren entweder eine Kaufpreisaufteilung selbst vorgenommen oder die Plausibilität der im notariellen Kaufvertrag vorgenommenen Kaufpreisaufteilung geprüft werden kann.
Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (Urteil v. 14.08.2019 – 3 K 3137/19) hat keine Bedenken gegen die grundsätzliche Geeignetheit dieser Arbeitshilfe zur Aufteilung eines Gesamtkaufpreises. Offensichtlich möchten die Finanzämter in einer Vielzahl von Fällen die eigene Kaufpreisaufteilung heranziehen, selbst wenn in dem Kaufvertrag eine Kaufpreisaufteilung von Grund + Boden und Gebäude vorgenommen worden ist.
In dem beim Bundesfinanzhof (BFH) nun anhängigen Revisionsverfahren stellt sich die Frage, ob die vom BMF zur Verfügung gestellte „Arbeitshilfe zur Aufteilung eines Gesamtkaufpreises für ein bebautes Grundstück (Kaufpreisaufteilung)“ bei der Aufteilung
eines vertraglich vereinbarten Kaufpreises auf Grund + Boden und Gebäude für Zwecke der Abschreibungsbemessung zugrunde gelegt werden kann. Der BFH hat mit Beschluss vom 21.01.2020 (IX R 26/19) das Bundesfinanzministerium (BMF) nun zum Beitritt zu diesem Verfahren aufgefordert. Dies deutet darauf hin, dass er die bisherige Handlungsweise der Finanzverwaltung als rechtlich problematisch beurteilt.
Der Urteilsfall
Im Entscheidungsfall ergaben sich für die zum Preis von 118.000 EUR erworbene Eigentumswohnung Gebäudekosten von 96.548 EUR, wobei die Kaufpreisaufteilung im zwischen fremden Dritten abgeschlossenen Notarvertrag herangezogen wurde.
Nach der Kaufpreisaufteilung des Finanzamts betrug der Gebäudewert dagegen 36.463 EUR, wobei die Besonderheiten des Einzelfalls (Lage des Grundstücks zwischen S-Bahn und Autobahn und nahe einem Platz mit hoher Verbrechensrate sowie Kopfsteinpflaster vor der Tür) gänzlich ausgeblendet wurden.
Bescheinigungsmuster nach § 35c EStG bekannt gegeben
§ 35c EStG sieht eine Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden vor. Diese Steuerermäßigung kann nur in Anspruch genommen werden, wenn durch eine nach amtlichem Muster erstellte Bescheinigung des ausführenden Fachunternehmens nachgewiesen wird, dass die Voraussetzungen des § 35c Abs. 1 Sätze 1 bis 3 EStG sowie die Anforderungen nach der Verordnung zur Bestimmung von Mindestanforderungen für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden nach § 35c EStG (nachfolgend: Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung – ESanMV) erfüllt sind. Die Finanzverwaltung hat
- die Musterbescheinigung des ausführenden Fachunternehmers (Muster I) und
- die Musterbescheinigung für Personen mit Ausstellungsberechtigung nach § 21 EnEV (Muster II)
bekannt gegeben.
Ist die Vermietung einer Immobilie im Jahr der Veräußerung schädlich im Sinne des § 23 EStG?
Der Streitfall
A hatte in 2006 eine Eigentumswohnung erworben. Von 2006 bis April 2014 hat A die Wohnung zu eigenen Wohnzwecken genutzt. Mit notariellem Vertrag vom 17.12.2014 hat er die Wohnung veräußert. Im Zeitraum von Mai 2014 – seinem Auszug – bis zur Veräußerung im Dezember 2014 war die Wohnung an Dritte vermietet.
Wie beurteilt der BFH diese Situation?
Nach der gesetzlichen Regelung in § 23 Abs. S. 3 EStG ist von der Besteuerung von „Spekulationsgeschäften“ bei Grundstücken abzusehen, wenn folgende Ausnahmen gegeben sind:
- Gebäude, die im Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken genutzt worden sind,
- Gebäude, die im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt worden sind.
Die umstrittene Frage war nun, ob eine Zwischenvermietung im Jahr der Veräußerung schädlich ist. Diese Frage hat der BFH – entsprechend der bestehenden herrschenden Meinung – nun klar entschieden.
Wird eine Immobilie im Jahr der Veräußerung kurzzeitig vermietet, ist dies für die Anwendung von § 23 Abs. 3 EStG unschädlich,
- wenn der Stpfl. das Immobilienobjekt – zusammenhängend – im Veräußerungsjahr zumindest an einem Tag,
- im Vorjahr durchgehend und
- im 2. Jahr vor der Veräußerung zumindest an einem Tag zu eigenen WZ genutzt hat.
Die Ermittlung der ortsüblichen Miete bei der Vermietung zu Wohnzwecken ist häufig das Ziel intensiver Überprüfungen durch die Finanzämter
Das konkrete Ziel derartiger Ermittlungen durch die Finanzämter ist eine Kürzung der Werbungskosten im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.
Grundlage für diese Handlungsweise ist eine gesetzliche Regelung, die ab einer gewissen Unterschreitung der ortsüblichen Miete eine derartige Kürzung vorsieht. In der Praxis sollte Sie daher bei der Bemessung von Mieten behutsam vorgehen und dringend das Gespräch mit Ihrer Steuerberaterin/Ihrem Steuerberater suchen.
Der konkrete Streitfall
Im Streitfall lag die Vermietung einer Wohnung an die Tochter für eine Kaltmiete von 300 € + 70 € Nebenkosten vor. Gleichzeit erfolgte die Vermietung einer gleichen Wohnung im selben Haus an einen fremden Dritten für eine Kaltmiete von 500 € + 78 € Nebenkosten.
Das Finanzamt gelangte in dieser Situation zu einer Entgeltlichkeitsquote von 64,01 v. H. und somit auf weniger als 66 v. H. und kürzte die Werbungskosten entsprechend. Das Ziel der Steuerpflichtigen ist es, als Maßstab für ein evtl. Kürzung der Werbungskosten einen Mittelwert aus sämtlichen Quellen für die ortsübliche Miete heranzuziehen.
Die aktuelle Rechtslage: § 21 Abs. 2 S. 1 EStG
Nach § 21 Abs. 2 S. 1 EStG gilt eine Vermietung von Wohnraum als teilentgeltlich (mit der Folge der Kürzung der Werbungskosten), wenn die tatsächliche Miete weniger als 66 v. H. der ortsüblichen Miete beträgt. Das Problem des Streitfalls war (wie der Praxis nahezu immer), wie der Vergleichsmaßstab, die „ortsübliche Miete“, zu ermitteln ist.
Die Beurteilung durch das Finanzgericht Thüringen: Im Ergebnis folgt das Finanzgericht dem Finanzamt
Die fünf Kernaussagen der bereits bestehenden BFH-Rechtsprechung
- Das Finanzgericht orientiert sich an der Grundsatzentscheidung des BFH v. 10.05.2016 IX R 44/15, BStBl 2016 II, 835.
- Demnach ist unter der Vergleichsmiete die ortsübliche Kaltmiete zzgl. der nach BetrKV umlagefähigen Kosten zu verstehen.
- Eine Legaldefinition der „ortsüblichen Miete“ existiert nicht.
- Da es eine Vielzahl denkbarer Fallvarianten gibt, verbietet sich die Festlegung auf eine bestimmte Art der Ermittlung der ortsüblichen Marktmiete.
- Der BFH hat daher klargestellt, dass die maßgebliche Marktmiete vom FG als Tatsacheninstanz zu ermitteln ist.
Die fünf Thesen des FG Thüringen im jetzt anhängigen Verfahren
- Die vom Finanzgericht als Tatsacheninstanz im Wege der Schätzung zu ermittelnde ortsübliche Miete i. S. d. § 21 Abs. 2 EStG kann grundsätzlich auf jedem Wege ermittelt werden.
- Der ortsübliche Mietspiegel kann dabei im Regelfall Grundlage für eine Schätzung sein. Eine strikte Bindung daran etwa i. S. eines zwingenden absoluten Vorrangs besteht indes nicht.
- Als Maßstab für eine sachgerechte Schätzung kann – auch bei Vorhandensein eines Mietspiegels – die Miete für eine vergleichbare, im gleichen Haus liegende fremdvermietete Wohnung sein.
- Unter ortsüblich ist die ortsübliche Kaltmiete zzgl. der nach der BertrKV umlagefähigen Kosten zu verstehen.
- Bei der Ermittlung der vereinbarten Bruttomiete sind nur die nach den Vereinbarungen des Mietvertrags vom Vermieter tatsächlich umgelegten Nebenkosten zu berücksichtigen, nicht dagegen die direkt beim Mieter abgerechneten Kosten.
Das Verfahren ist vorläufig nicht rechtskräftig. Es bleibt daher abzuwarten, ob wir bald ein Revisionsverfahren in dieser Sache finden.
FG Thüringen v. 22.10.2019 – 3 K 3169/19, vorläufig nicht rkr., EFG 2020, 278
Die Einkünfteerzielungsabsicht bei Ferienwohnungen
Das Ziel der Finanzämter ist es häufig, Verluste aus Ferienwohnungen nicht zu berücksichtigen, damit diese Verluste nicht mit positiven anderen Einkünften ausgeglichen werden können. In einem aktuellen Verfahren geht es dabei um eine sehr grundlegende Fragestellung.
Die Rechtsfragen im aktuellen Streitfall
Ob dauerhafte Verluste aus der Vermietung von Ferienwohnungen – ohne weitere Prüfung – anzuerkennen sind, hängt dem Grunde nach von zwei Aspekten ab:
- kein Vorbehalt der Selbstnutzung und
- das Erfüllen der ortsübliche Vermietungszeit.
Mit dem 2. Aspekt hat sich das Finanzgericht jetzt auseinandergesetzt. Das Finanzamt ist mit der für den Steuerpflichtigen positiven Beurteilung durch das Finanzgericht nicht einverstanden und hat Revision beim BFH eingelegt.
Die Beurteilung durch das FG
Die ortsübliche Vermietungszeit – ohne dass Vermietungshindernisse gegeben sind – hat eine Unterschreitensgrenze von 25 v. H. und mehr.
- Das FG setzt sich jetzt damit auseinander, was der Vergleichsmaßstab für die vorstehende Überprüfung ist.
- Bei der ortsüblichen Vermietungszeit sind die individuellen Vermietungszeiten mit denen zu vergleichen, die bezogen auf den gesamten Ort im Durchschnitt erzielt werden.
- Als Vergleichsmaßstab ist dabei allein auf die Vermietungszeit von Ferienwohnungen abzustellen.
- Nicht einzubeziehen sind die ortsübliche Auslastung von Hotels, Pensionen etc.
- Denn nach Auffassung des FG sind deren Auslastungszahlen nicht mit denjenigen von Ferienwohnungen vergleichbar.
Wie geht es jetzt weiter?
Die Finanzbehörden haben gegen die Entscheidung Revision eingelegt. In einschlägigen Streitfällen sollten Sie daher die Rechtsbehelfsverfahren so lange ruhen lassen, bis die Entscheidung des BFH vorliegt.
Kapitalgesellschaften/Kapitalanleger
Steuerermäßigung nach § 35a EStG: Zahlung über das Verrechnungskonto unzulässig
Für die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung nach § 35a EStG ist Voraussetzung, dass der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung auf das Konto des Leistungserbringers erfolgt ist. Die Begleichung einer privaten Handwerkerleistungsrechnung eines Gesellschafters durch Buchung auf dem Gesellschafterverrechnungskonto bei der leistungserbringenden GmbH genügt nach Auffassung des FG Thüringen (Urteil v. 22.10.2019 – 3 K 452/19) nicht den formellen Voraussetzungen der Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 5 Satz 3 EStG.
Gegenwärtig bleibt die Entscheidung im Revisionsverfahren abzuwarten (Az. des BFH: VI R 23/20). Um Konflikte mit der Finanzverwaltung bereits im Voraus zu verhindern, sollte in der Praxis eine Überweisung des Gesellschafters und keine Verbuchung über ein Verrechnungskonto erfolgen.
Gewerbetreibende
Fast eine Satire womit sich die Finanzämter befassen: Betriebliche Pkw in Garagen auf dem Privatgrundstück
1.) Die Doppelgarage im Betriebsvermögen: Mit dieser Frage hat sich tatsächlich der Bundesfinanzhof befasst und den Finanzbehörden einmal die Grundregeln erläutert
Der Streitfall
A betrieb eine Einzelpraxis. Er ermittelte seinen Gewinn nach Bestandsvergleich. Das selbstgenutzte Einfamilienhaus stand im Miteigentum von A und seiner Ehefrau C. In der Doppelgarage war der betriebliche Pkw von A und das private Fahrzeug von C untergebracht.
A übertrug seinen Miteigentumsanteils am Grundstück auf C. Der Betriebsprüfer aktiviert die halbe Garage von A in dessen Betriebsvermögen und nahm nach der Schenkung des Miteigentumsanteils eine Entnahme der halben Garage an.
Der BFH ist gänzlich anderer Rechtsauffassung
- Ein Raum – hier eine Doppelgarage – ist die kleinste Einheit, die zum Betriebs- oder Privatvermögen zugeordnet werden kann.
- Die Garage ist bei einem Ein- oder Zweifamilienhaus kein selbstständiges Wirtschaftsgut, sondern unselbstständiger Teil des Gebäudes.
- Die Doppelgarage ist kein notwendiges Betriebsvermögen, weil sie nicht überwiegend (sondern zu 50 v. H.) betrieblich genutzt wird.
- Da – mangels notwendiger betrieblicher Nutzung von > 50 v. H. – kein notwendiges BV gegeben ist, könnte noch gewillkürtes Betriebsvermögen gegeben sein.
- A könnte seinen halben Miteigentumsanteil an der Doppelgarage (= halbe Doppelgarage) zum Betriebsvermögen willküren.
- Gewillkürtes Betriebsvermögen setzt jedoch entsprechende Handlungen des Unternehmers voraus.
- Der Unternehmer willkürt durch den Ausweis der Aufwendungen und Erträge in der Buchhaltung und die Aktivierung in der Bilanz.
- Zudem muss der Unternehmer zeitnah willküren und diese Handlung entsprechend dokumentieren.
- Die Zuordnung zum Betriebsvermögen durch den Betriebsprüfer führt nicht zur Annahme von gewillkürtem Betriebsvermögen.
- Die reine Duldung der Handlung durch den Betriebsprüfer führt ebenfalls nicht zur Annahme von gewillkürtem Betriebsvermögen.
- Der BFH hat den Streitfall an das FG zurückverwiesen.
- Das FG muss nun prüfen, ob A die Doppelgarage zum Betriebsvermögen gewillkürt hat.
Die Praxishinweise
- Die lehrbuchartige Entscheidung des BFH ist sehr zu begrüßen.
- In Betriebsprüfungsfällen gehen Finanzämter gern hin und nehmen Betriebsvermögen bzw. gewillkürtes Betriebsvermögen an, um die von ihnen angestrebten Ergebnisse zu erreichen.
- An dieser Stelle hilft die Entscheidung des BFH nun perfekt!
2.) Und jetzt die Anweisung der Oberfinanzdirektion NRW zur Einzelgarage: Die Finanzbehörden haben ihr bisheriges Fehlverhalten wohl bemerkt und verhalten sich nun korrekt
- Nach den im Urteilsfall angewandten Grundsätzen kann typisierend unterstellt werden, dass keine mehr als hälftige Nutzung zu betrieblichen Zwecken erfolgt.
- Das führt dazu, dass kein notwendiges Betriebsvermögen entsteht.
- Der Steuerpflichtige kann diesbezüglich jedoch gewillkürtes Betriebsvermögen bilden.
Steht das Ende des Leasing-Modells bei der privaten Pkw-Nutzung bei Freiberuflern an?
Die bestehende Problematik
Bisher wurde für Einnahmen-Überschussrechner häufig das Steuermodell „Kostendeckelung bei Leasing“ angewandt.
- In einem ersten Schritt wurde eine hohe Leasingsonderzahlung vereinbart.
- Hierdurch reduzierten sich die monatlichen Leasingraten erheblich.
- Bei Anwendung der 1-v. H.-Regelung kam es dann zu einer Kostendeckelung auf niedrigem Niveau.
Die vorstehende Gestaltung wurde in der Vergangenheit durch die Finanzbehörden faktisch anerkannt. Mit zwei internen Weisungen der Finanzbehörden werden die Finanzämter nun angewiesen, dass vorstehend beschriebene Modell nicht mehr anzuerkennen.
Die neue Beurteilung durch die Finanzbehörden
Die Finanzämter werden nun angewiesen, die Gesamtkosten des Kfz im Leasingzeitraum zu ermitteln und periodengerecht den jeweiligen Nutzungszeiträumen zuzuordnen. Das BMF-Schreiben vom 18.11.2009, BStBl 2009 I, 1326 spricht diese Frage nicht konkret an, sondern spricht lediglich von den Gesamtkosten des Wirtschaftsjahres.
Und jetzt liegt zu dieser Frage eine Muster-Revision beim BFH vor
Das FG hat entschieden, dass kein Recht auf eine Anwendung der Billigkeitsregelung in Form der Kostendeckelung besteht, vgl. BMF-Schreiben vom 18.11.2009, BStBl 2009 I, 1326. Das FG sieht nur einen eingeschränkten Anwendungsbereich für die Billigkeitsregelung, wenn es zu persönlichen und sachlichen Härten kommt.
Gegen die Entscheidung des FG ist Revision beim BFH eingelegt worden. Entsprechende Streitfälle sollten daher offengehalten werden.
Wann beginnt bzw. endet die erweiterte Grundbesitzkürzung bei der Gewerbesteuer?
Die erweiterte Grundbesitzkürzung bei der Gewerbesteuer ist ein erheblicher Steuervorteil. Aus diesem Grunde sollte mit dieser Thematik sensibel umgegangen werden. Denn die Finanzämter machen es sich sehr gern zum Ziel, diese Kürzung zu verhindern.
Aus diesem Grunde sind die beiden nachfolgenden Fragestellungen sehr bedeutsam und gestaltbar.
Wann beginnt die erweiterte Grundbesitzkürzung?
- Die erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags bei Grundstücksunternehmen nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG kann nur in Anspruch genommen werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen gegeben sind.
- Der Erwerb eines Grundstücks im Laufe des Erhebungszeitraums ermöglicht keine entsprechende Kürzung des Gewinns.
- Der Hinzuerwerb bei einer bereits bestehenden Gesellschaft während des Erhebungszeitraum ist jedoch nicht negativ betroffen.
Wann endet die erweiterte Grundbesitzkürzung?
- Veräußert eine grundstückverwaltende Gesellschaft vor Ablauf des Wirtschaftsjahres ihre einzige Immobilie, steht ihr die erweiterte Kürzung nicht zu.
- Das gilt auch dann, wenn konkrete Reinvestitionsabsichten bestehen.
- Wäre die Veräußerung mit Wirkung auf das Ende des Wirtschaftsjahres vorgenommen worden, wäre der Steuerschaden nicht eingetreten.
Was geschieht ggf. mit einem Investitionsabzugsbetrag im Rahmen einer Betriebsaufgabe?
Die konkrete Rechtsfrage
Wird ein begünstigtes Wirtschaftsgut nicht bis zum Ende des dem Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung folgenden Wirtschaftsjahr in einer inländischen Betriebsstätte ausschließlich oder fast ausschließlich genutzt, sind sämtliche Rechtsfolgen des § 7g Abs. 2 EStG aufgrund der Regelung in § 7 Abs. 4 S. 1 EStG wieder rückgängig zu machen.
Die Beurteilung durch das FG
Das Finanzgericht diskutiert jetzt die Frage, ob die Formulierung „folgendes Wirtschaftsjahr“ ein 12 Monate umfassendes Wirtschaftsjahr sein muss oder ob etwa im Fall der Betriebsaufgabe auch ein Rumpf-Wirtschaftsjahr im Aufgabe-Wirtschaftsjahr ausreichend ist. Das FG beurteilt die Nutzung im Rumpf-Wirtschaftsjahr bei einer Betriebsaufgabe als ausreichend.
Die Finanzbehörden sind mit dieser Entscheidung nicht einverstanden und haben gegen die Entscheidung Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt. Die Finanzbehörden haben somit das Ziel, sämtliche Vorteile des Investitionsabzugsbetrags rückwirkend zu negieren.
Der Gestaltungshinweis
Um das vorstehend geschilderte Problem zu vermeiden, sollte darüber nachgedacht werden, dass der Zeitpunkt der Betriebsaufgabe so „gestaltet“ werden kann, dass der formelle Denkansatz der Finanzbehörden erfüllt ist. Die „Steuerfalle“ der Finanzbehörden kann somit einfach vermieden werden.
Freiberufler
Kann ein Investitionsabzugsbetrag bereits bei der Gründung einer GbR in Anspruch genommen werden?
Die Rechtsfrage / Die Rechtsauffassung des Finanzgerichts
Bei der Gründung einer Freiberufler-GbR durch die Einbringung einer Einzelpraxis durch einen Gesellschafter und die Geldeinlage des anderen Gesellschafters liegt ein Anwendungsfall des § 24 UmwStG vor.
Es stellte sich im aktuellen Fall die Frage, ob hierin auch ein Anschaffungsvorgang durch die GbR zu erblicken ist. Für diesen Fall werden auch bewegliche Wirtschaftsgüter angeschafft, für die ggf. § 7g EStG in Anspruch genommen werden kann.
Dies könnte ggf. bereits im Vorjahr – nach Abschuss des Gesellschaftsvertrags – erfolgen. Das Finanzgericht München hat diesem kreativen Gedanken eine Absage erteilt, jedoch die Revision zugelassen, die nunmehr beim Bundesfinanzhof anhängig ist.
Was muss der BFH im Verfahren auch noch abklären?
Der Bundesfinanzhof wird in dem Verfahren neben der o. a. Grundsatzfrage auch noch klären müssen, ob ggf. für das Vorjahr bereits eine Feststellungserklärung mit negativen Einkünften beim Finanzamt eingereicht werden muss.
In einschlägigen Sachverhalten sollten entsprechende Anträge bei den Finanzämtern gestellt werden, um die Verfahren auf diese Weise offenzuhalten.
Eine sehr erfreuliche Entscheidung des Bundesfinanzhofs: Wann liegen die Voraussetzungen für einen Praxisverkauf zum „halben“ Steuersatz vor?
Der Streitfall
- StB A hat eine Einzelpraxis.
- Er veräußert seine StB-Praxis zu 01.07.2011 an eine PartG.
- A ist bis Ende 2013 für die PartG tätig.
- Zum 01.01.2014 nimmt A seine freiberufliche Tätigkeit wieder auf.
- Er berät alte Mandanten und gewinnt auch neue Mandate hinzu.
- Seine jährlichen freiberuflichen Umsätze liegen unter 10 v. H. der durchschnittlichen Praxiseinnahmen in den letzten drei Jahren vor der Praxisveräußerung in 2011.
- Das FA lehnt den halben Steuersatz (unter Verweis auf das BMF-Schreiben vom 28.07.2003, DB 2003, 2522) ab, weil A innerhalb der „Wartefrist“ von drei Jahren neue Mandate gewonnen habe.
Die Grundvoraussetzungen für die Gewährung des „halben“ Steuersatzes
Der „halbe“ Steuersatz für einen Veräußerungsgewinn wird gewährt
- ab dem 55 Lebensjahr
- einmal im Leben.
Der Praxisveräußerer hat jedoch eine etwa dreijährige Wartezeit. Er muss seine freiberufliche Tätigkeit am Ort seiner bisherigen Tätigkeit somit für etwa drei Jahre einstellen.
Was ist bisher schon unschädlich?
- Freiberufliche Einnahmen bis 9 v. H. aus den durchschnittlichen Praxiseinnahmen in den letzten drei Jahren.
- Mitarbeit beim Praxiserwerber i. S. v. § 18 oder § 19 EStG. Hierdurch trägt er dazu bei, dass die Mandanten auf den Erwerber übergehen.
- Aber Achtung bei einer freiberuflichen Tätigkeit für den Erwerber: Hier droht Sozialversicherungspflicht durch Scheinselbstständigkeit.
Was sind die neuen Aussagen des aktuellen Beschlusses des Bundesfinanzhofs?
Die Wartefrist von drei Jahren ist keine starre Grenze; in Einzelfall kann ein Zeitraum von zwei bis drei Jahren genügen. Neue Mandanten schaden (entgegen den Aussagen des BMF) nicht, wenn die Praxiseinnahmen innerhalb der Wartefrist die Geringfügigkeitsgrenze mit 10 v. H. nicht erreichen.
Was ist die Empfehlung für die Praxis?
Die Wartefrist sollte aus Sicherheitsgründen immer mit drei Jahren beachtet werden.Zudem ist darauf zu achten, dass die 10-v. H.-Grenze eingehalten wird. Soweit diese Regeln beachtet werden, dürfte es ab sofort keine Diskussionen mehr mit den Finanzbehörden geben.
Und Achtung! Was sagt der BFH – fast beiläufig – zur Höhe der Nachzahlungszinsen?
Am Rande bemerkt der VIII. Senat noch, dass ab 2012 schwerwiegende verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Höhe der Nachzahlungszinsen von 6 v. H. bestehen.
Arbeitgeber
Corona-Beihilfe: Steuerfreie Auszahlung möglich
Das BMF hat mit Schreiben vom 09.04.2020 für Arbeitgeber die Möglichkeit eingeräumt, zur Abmilderung der zusätzlichen Belastungen durch die Corona-Krise eine steuerbefreite Beihilfe an die Mitarbeiter auszuzahlen.
- Arbeitgeber können danach ihren Arbeitnehmern in der Zeit vom 01.03. bis zum 31.12.2020 aufgrund der Corona-Krise Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag von 1.500 EUR nach § 3 Nr. 11 EStG steuerfrei gewähren.
- Die steuerfreie Leistung kann in Form von Zuschüssen (= Barlohn) und/oder Sachbezügen geleistet werden.
- Voraussetzung ist, dass diese zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden.
- Die in R 3.11 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 3 LStR 2015 genannten Voraussetzungen brauchen nicht vorzuliegen. In dieser Richtlinie werden bei Unternehmen mit mindestens fünf Arbeitnehmern bestimmte formelle Regelungen für die Unterstützung an Arbeitnehmer im privaten Dienst (z. B. Anhörung des Betriebsrats) bestimmt.
- Nach R 3.11 Abs. 2 Satz 1 LStR 2015 sind Unterstützungsleistungen, die von privaten Arbeitgebern an einzelnen Arbeitnehmer geleistet werden, steuerfrei, wenn die Unterstützungen dem Anlass nach gerechtfertigt sind (z. B. Krankheits- und Unglücksfälle). Aufgrund der gesamtgesellschaftlichen Betroffenheit durch die Corona-Krise unterstellt die Finanzverwaltung allgemein, dass ein die Beihilfe und Unterstützung rechtfertigender Anlass vorliegt.
- Arbeitgeberseitig geleistete Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld (die üblicherweise steuerpflichtig und beitragsfrei sind, soweit sie zusammen mit dem Kurzarbeitergeld 80 % des ausgefallenen Arbeitsentgelts nicht übersteigen) fallen nicht unter diese Steuerbefreiung.
- Auch Zuschüsse, die der Arbeitgeber als Ausgleich zum Kurzarbeitergeld wegen Überschreitens der Beitragsbemessungsgrenze leistet, fallen weder unter die vorstehende Steuerbefreiung noch unter § 3 Nummer 2 Buchstabe a EStG.
- Die steuerfreien Leistungen sind im Lohnkonto aufzuzeichnen.
- Andere Steuerbefreiungen, Bewertungsvergünstigungen oder Pauschalbesteuerungsmöglichkeiten bleiben hiervon unberührt und können neben der hier aufgeführten Steuerfreiheit in Anspruch genommen werden.
Corona-Krise: Lohnsteuer-Anmeldung und Fristverlängerung
Nachdem zunächst einzelne Bundesländer eine Fristverlängerung zur Abgabe der Lohnsteuer-Anmeldung gewährt hatten, hat das BMF mit Schreiben vom 23.04.2020 eine bundesweit allgemeine Verwaltungsregelung geschaffen.
Arbeitgeber sind in weiten Teilen des Bundesgebietes durch die Corona-Krise unverschuldet daran gehindert, die monatlichen oder vierteljährlichen Lohnsteuer-Anmeldungen fristgerecht abzugeben.
Arbeitgebern können daher die Fristen zur Abgabe monatlicher oder vierteljährlicher Lohnsteueranmeldungen während der Corona-Krise im Einzelfall auf Antrag verlängert werden
(§ 109 Abs. 1 AO), soweit sie selbst oder der mit der Lohnbuchhaltung und Lohnsteuer-Anmeldung Beauftragte nachweislich unverschuldet daran gehindert sind, die Lohnsteuer-Anmeldungen pünktlich zu übermitteln. Die Fristverlängerung darf maximal zwei Monate betragen.
Veranstaltung von Führungskräften: Liegt eine Betriebsveranstaltung vor?
Um eine Betriebsveranstaltung handelt es sich, wenn eine Veranstaltung auf betrieblicher Ebene mit gesellschaftlichem Charakter stattfindet (Betriebsveranstaltung). Zudem muss die Teilnahme an der Betriebsveranstaltung allen Angehörigen des Betriebes oder eines Betriebsteils offenstehen.
Eine nur Führungskräften eines Unternehmens vorbehaltene Abendveranstaltung ist nach Auffassung des FG Münster (Urteil v. 20.02.2020 – 8 K 32/19 E, P, L) mangels Offenheit des Teilnehmerkreises keine Betriebsveranstaltung. Denn eine Betriebsveranstaltung darf sich nicht als Bevorzugung bestimmter Arbeitnehmergruppen erweisen.
Arbeitnehmer
Wegeunfall zur Arbeit und Krankheitskosten
Erleidet ein Mandant auf dem Weg zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte einen Unfall, kann er die durch den Unfall verursachten Krankheitskosten als Werbungskosten abziehen. Solche Krankheitskosten werden nicht von der Abgeltungswirkung der Entfernungspauschale erfasst, wie der BFH mit Urteil vom 19.12.2019 (VI R 8/18) entschied.
Im Streitfall erlitt die Klägerin durch einen Verkehrsunfall auf dem Weg von ihrer ersten Tätigkeitsstätte nach Hause erhebliche Verletzungen. Sie machte die hierdurch verursachten Krankheitskosten, soweit sie nicht von der Berufsgenossenschaft übernommen wurden, als Werbungskosten bei ihren Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit geltend.
Der BFH erkannte die unfallbedingten Krankheitskosten als Werbungskosten an. Zwar sind durch die Entfernungspauschale grundsätzlich sämtliche fahrzeug- und wegstreckenbezogene Aufwendungen abgegolten, die durch die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte veranlasst sind. Dies gilt auch für Unfallkosten, soweit es sich um echte Wegekosten handelt
(z. B. Reparaturaufwendungen). Andere Aufwendungen, insbesondere Aufwendungen in Zusammenhang mit der Beseitigung oder Linderung von Körperschäden, die durch einen Wegeunfall zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte eingetreten sind, werden von der Abgeltungswirkung dagegen nicht erfasst. Solche beruflich veranlassten Krankheitskosten können daher neben der Entfernungspauschale als Werbungskosten abgezogen werden.
Doppelte Haushaltsführung – Aktuelles aus der Rechtsprechung
Notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer aus beruflichen Motiven begründeten doppelten Haushaltsführung entstehen, kann ein Arbeitnehmer als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend machen. Eine doppelte Haushaltsführung liegt dann vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb seines Lebensmittelpunktes, an dem er einen eigenen Hausstand unterhält, beschäftigt ist und auch am Beschäftigungsort in einer Zweitwohnung wohnt.
Sofern beiderseits berufstätige Ehegatten mit ihren Kindern am Beschäftigungsort in einer familiengerechten Wohnung leben, geht der BFH mit Urteil vom 01.10.2019 (Az. VIII R 29/16) davon aus, dass sich auch der Mittelpunkt der Lebensinteressen an den Beschäftigungsort verlagert hat. Dies gelte selbst dann, wenn die frühere Familienwohnung beibehalten und zeitweise noch genutzt wird.
Diese Regelvermutung kann im jeweiligen Einzelfall aufgrund besonderer Umstände vom Arbeitnehmer widerlegt werden. Bei der Einzelfallabwägung kommt es z. B. darauf an, wie oft und wie lange der Aufenthalt in der einen oder anderen Wohnung ist, wie beide Wohnungen ausgestattet sind und wie groß diese sind.
Von Bedeutung sind auch die Dauer des Aufenthalts am Beschäftigungsort, die Entfernung beider Wohnungen sowie die Zahl der Heimfahrten. Erhebliches Gewicht hat zudem der Umstand, zu welchem Wohnort die engeren persönlichen Beziehungen (z. B. Art und Intensität der sozialen Kontakte, Vereinszugehörigkeiten und andere Aktivitäten) bestehen.
Sonstiges
Fälligkeitstermine für Steuern und Beiträge zur Sozialversicherung von Juni bis August 2020
Steuertermin Umsatzsteuer bei Monatszahlern: 10.06.2020, 10.07.2020 und 10.08.2020
Steuertermin Lohnsteuer bei Monatszahlern: 10.06.2020, 10.07.2020 und 10.08.2020
Steuertermin Gewerbesteuer III. 2020 bei Monatszahlern: 15.08.2020
Steuertermin Einkommenssteuer-VZ II. 2020: 10.06.2020
Steuertermin Körperschaftsteuer-VZ II. 2020: 10.06.2020
Bei Scheckeinzahlung muss der Scheck dem Finanzamt spätestens 3 Tage vor dem Fälligkeitstermin vorliegen.
Sozialversicherungsbeiträge sind spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats fällig, für den Beitragsmonat Juni 2020 somit am 26.06.2020, für den Beitragsmonat Juli 2020 somit am 29.07.2020 und für den Beitragsmonat August 2020 somit am 27.08.2020.
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