Mandantenbrief 03/2020

Mandantenbrief 03/2020

Mit Kurka sind Sie stets gut informiert. Hier finden Sie Ihren Mandantenbrief mit den wichtigsten Neuigkeiten rund ums Steuerrecht.

Mit häufigen Gesetzesänderungen und laufend neuen Urteilen ist das Steuerrecht eines der dynamischsten Rechtsgebiete in Deutschland, das fast jeden von uns unmittelbar betrifft. Auch in dieser Ausgabe ist deshalb sicherlich auch für Sie etwas dabei.

Tipp: Keine Zeit, alles zu lesen? Durch Klick auf die entsprechende Überschrift im Inhaltsverzeichnis gelangen Sie direkt zum gewünschten Artikel.

Inhalt

Alle Steuerzahler

Hauseigentümer bei der Vermietung und Verpachtung von Immobilien

Hauseigentümer bei der Nutzung von Immobilien zu eigenen Wohnzwecken

Gewerbetreibende

Freiberufler

Hinweise zur Grunderwerbsteuerreform

Sonstiges

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Alle Steuerzahler

Sind die Zinsen, die durch die Finanzbehörden erhoben werden noch verfassungsgemäß? Zwei aktuelle Fragestellungen zu dieser Thematik

Sind die Aussetzungszinsen noch verfassungsgemäß?
Im Rahmen von Rechtsstreitigkeiten mit den Finanzbehörden wird regelmäßig hinsichtlich der streitigen Steuerzahlungen eine Aussetzung der Vollziehung beantragt und durch die Finanzbehörden gewährt.

Soweit der Rechtsstreit verloren gehen sollte, erheben die Finanzbehörden dann sogenannte Aussetzungszinsen i. H. v. 6 v. H. p. a. Der VIII. Senat des BFH hat Bedenken gegen die Zinshöhe erhoben und dies mit seinem Beschluss v. 04.07.2019 VIII B 128/18, BFH-NV 2019, 1060 deutlich gemacht. Der Beschluss umfasst sämtliche Verzinsungszeiträume ab dem 01.01.2012.

Das Bundesfinanzministerium folgt nun im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes den Aussagen des Bundesfinanzhofs, BMF v. 27.11.2019, DStR 2019, 2590. Das bedeutet in jedem Einzelfall, dass beim Finanzamt ein entsprechender Antrag gestellt werden muss.

Ist der Zinssatz bei Überentnahmen i. S. d. § 4 (4a) EStG noch verfassungsgemäß?
In der Praxis stellt sich die Frage, ob der typisierende Zinssatz von 6 v. H. im Rahmen von § 4 (4a) EStG – aufgrund des nachhaltigen Absinkens des Marktzinsniveaus – noch verfassungsgemäß ist.

Das Finanzgericht Düsseldorf ist in seinem Gerichtsbescheid v. 31.05.2019 15 K 1131/19 G, F zu dem Ergebnis gelangt, dass keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen den typisierenden Zinssatz des § 4 (4a) EStG bestehen. Die Regelung sei einerseits vereinfachend und typisierend. Darüber hinaus stehen dem Stpfl. Gestaltungsmöglichkeiten zur Verfügung, um das Ergebnis des § 4 (4a) EStG zu vermeiden.

Gegen den Gerichtsbescheid des FG ist Revision eingelegt worden, vgl. Rev. BFH IV R 19/19, EFG 2019, 1752. Aus diesem Grunde müssen sämtliche Anwendungsfälle des § 4 (4a) EStG in Form eines Einspruchs offengehalten werden

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Sind die Regelungen zur Abzugsfähigkeit von Ausbildungskosten verfassungsgemäß?

Das Werbungskosten- und Betriebsausgabenabzugsverbot für Erstausbildungs- und Erststudienkosten nach § 9 Abs. 6, 4 (9) EStG bewirkt nach Auffassung des BVerfG zwar eine Ungleichbehandlung.

Ihr Steuerberater in Frankfurt und Weinheim: Steuerfachwirt bei Kurka Kirsten ShelleyDiese Ungleichbehandlung ist jedoch nach Auffassung des BVerfG gerechtfertigt, weil es sich um eine vertretbare Abgrenzung zwischen Lebenshaltungskosten und Erwerbsaufwendungen handelt.

Die Grundsätze, nach denen nicht abzugsfähige Aufwendungen von abzugsfähigen Kosten für Zweitausbildungen und Zeitstudien abgegrenzt werden, sind nicht zu beanstanden.

Die Begrenzung des Sonderausgabenabzugs auf zunächst 4.000 € jährlich und aktuell 6.000 € jährlich ist ebenfalls vertretbar.

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Hauseigentümer bei der Vermietung und Verpachtung von Immobilien

Die Vereinbarung von getrennten Kaufpreisen für Grund und Boden bzw. Gebäude beim Erwerb von bebauten Grundstücken

Beim Erwerb von bebauten Grundstücken werden regelmäßig bereits im Kaufvertrag die Kaufpreise für den Grund und Boden und das Gebäude vereinbart (Achtung: Bitte keine Aufteilung eines Gesamtkaufpreises auf den Grund und Boden bzw. das Gebäude vornehmen).

Hintergrund dieser Handlungsweise ist, dass sich die Gebäudeanschaffungskosten in Form der Abschreibungen steuermindernd auswirken, während die Anschaffungskosten für den Grund und Boden steuerneutral sind.

Die Finanzämter können sich in der Praxis häufig nicht mit einer vertraglichen Aufteilung anfreunden, obwohl derartige Vereinbarungen nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu berücksichtigen sind, soweit sie nicht missbräuchlich bzw. willkürlich getroffen worden sind.

Die Finanzämter gehen nun häufig hin und nehmen – abweichend von den vertraglichen Vereinbarungen – Werte, die sich durch eine Anwendung eines Excel-Tool des Bundesfinanzministeriums ergeben. Diese Werte weichen in der Regel in extremer Weise von den tatsächlichen Gegebenheiten ab, weil sie auf fiktiven Werten beruhen.

Das Tool dient nach Auffassung des Bundesfinanzministerium ausschließlich dazu, um Anhaltspunkte dafür zu erkennen, ob vertraglichen Vereinbarungen missbräuchlich bzw. willkürlich getroffen worden sind.Ihr Steuerberater in Frankfurt und Weinheim: Termin bei einem Mandanten

Die Finanzämter wenden das Tool des Bundesfinanzministeriums jedoch regelmäßig völlig unzutreffend und gegen den Inhalt der Weisung verstoßend an und ersetzen die vertraglich vereinbarten Werte, durch die sich unter Anwendung des Tools ergebenden Werte.

Aus welchem Grunde die Finanzämter offenkundig grundlegend gegen die bestehende Weisung des Bundesfinanzministeriums verstoßen, erschließt sich dem Beobachter nicht unmittelbar.

Nun gibt es jedoch etwas Hoffnung am Horizont. Die vorstehende Fragestellung und die Handlungsweise der Finanzämter werden auf der Ebene des Bundesfinanzhofs einer objektiven Überprüfung unterzogen.

 

Zu dieser Frage ist eine Musterrevision beim Bundesfinanzhof anhängig. Grundlage hierfür ist die Entscheidung des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg v. 14.08.2019 3 K 3137/19; das AZ beim Bundesfinanzhof lautet: IX R 26/19, EFG 2020, 182.

Bis zum Ergehen der Grundsatzentscheidung des Bundesfinanzhofs sollten sämtliche Streitfälle mit den Finanzämtern offengehalten werden.

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Ist die Vermietung eines Objektes im Jahr er Veräußerung schädlich i.S.d. § 23 EStG?

Der Streitfall
A hatte in 2006 eine ETW erworben. Von 2006 bis April 2014 hat A die Wohnung zu eigenen Wohnzwecken genutzt. Im Zeitraum von Mai 2014 – dem Zeitpunkt seines Auszugs – bis zur Veräußerung im Dezember 2014 war die Wohnung an Dritte vermietet. Mit notariellem Vertrag v. 17.12.2014 hat er die Wohnung veräußert.

Die Beurteilung durch den IX. Senat des Bundesfinanzhofs mit Urteil v. 03.09.2019 IX R 10/19, DStR 2019, 2471
Veräußerungen von Grundstücken innerhalb der 10-Jahres-Frist sind aufgrund der „Spekulationsnorm“ des § 23 grundsätzlich steuerpflichtig.

Nach der gesetzlichen Regelung in § 23 (1) S. 3 EStG sind folgende Ausnahmen gegeben:

  • Gebäude, die im Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken genutzt worden sind,
  • Gebäude, die im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt worden sind.

Die Frage war nun, ob eine Zwischenvermietung im Jahr der Veräußerung schädlich ist. Diese Frage hat der Bundesfinanzhof nun klar entschieden.

Wird eine Immobilie im Jahr der Veräußerung kurzzeitig vermietet, ist dies für die Anwendung von § 23 (1) S. 3 EStG unschädlich,

  • wenn der Stpfl. das Immobilienobjekt – zusammenhängend – im Veräußerungsjahr zumindest an einem Tag,
  • im Vorjahr durchgehend und
  • im 2. Jahr vor der Veräußerung zumindest an einem Tag zu eigenen WZ genutzt hat.

Das Erfreuliche
Die Entscheidung des Bundesfinanzhofs ist sehr zu begrüßen. Hierdurch wird die häufig durch die Finanzämter vorgenommene Fehlinterpretation des Gesetzeswortlauts nunmehr beendet. Es bleibt zu hoffen, dass sich die Finanzämter an die nun höchstrichterlich aufgestellten Regeln orientieren werden.

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Unterscheidung zwischen Herstellungskosten und Werbungskosten bei Abwasserkanalsanierungen

Der Bundesfinanzhof hat sich in seiner Grundsatzentscheidung v. 03.09.2019 IX 2/19 lehrbuchartig mit der o. a. Fragestellung befasst.

Im Streitfall hatte der Erwerber ein bebautes Grundstück in Abbruchabsicht erworben.

Er hatte aufstehende Gebäude zeitnah zum Erwerb abreißen lassen und mit einem neuen Gebäude bebauen lassen.

In diesem Zusammenhang stellt sich heraus, dass der bestehende Abwasserkanal vom Revisionsschacht bis zur Einleitung in den Hauptkanal erneuert werden musste.

Der Bundesfinanzhof gelangte zu dem Ergebnis, dass die Aufwendungen als sofort abzugsfähige Werbungskosten zu berücksichtigen sind.

Die Entscheidung des IX. Senats des BFH lässt sich im Ergebnis wie folgt zusammenfassen:

Kosten Qualifikation Anmerkung
Ersterschließung Anschaffungskosten für Grund + Boden Erstmalige Nutzungsbereitschaft
Folgeerschließung Sofort abzugsfähige Werbungskosten In der Regel keine Zustandsänderung; die Werterhöhung ist unschädlich
Erstmalige Hausanschlusskosten des Grundstücks Herstellungskosten des Gebäudes Finden auf dem privaten Grundstück statt; erstmalige Nutzungsbereitschaft des Gebäudes
Instandsetzung der Kanalisation Sofort abzugsfähige Werbungskosten In der Regel keine Zustandsänderung; auch bei Abriss und Neuerrichtung sofort abzugsfähige Werbungskosten
Hauseinführung Herstellungskosten des Gebäudes Erstmalige Nutzungsbereitschaft des Gebäudes

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Hauseigentümer bei der Nutzung von Immobilien zu eigenen Wohnzwecken

Die gemischte Nutzung eines Gebäudes / einer Wohnung, in der sich ein Arbeitszimmer befindet

Die Rechtsfrage
Fraglich war in den nachfolgend benannten Streitfällen, ob die Ausnahme von der Besteuerung eines privaten Veräußerungsgeschäfts („Nutzung zu eigenen Wohnzwecken“) auch dann für die gesamte Wohnung bzw. für das gesamte Gebäude zur Anwendung kommt, wenn innerhalb der 10-Jahres-Frist ein Raum als Arbeitszimmer genutzt worden ist.

Die diffuse aktuelle Rechtslage
Nach Auffassung des grundlegenden Schreibens des Bundesfinanzministeriums v. 05.10.2000 zur Anwendung des § 23 EStG ist hier in die Nutzung zu eigenen Wohnzwecken und zur Nutzung als Arbeitszimmer aufzuteilen. Danach unterfällt der als Arbeitszimmer genutzte Raum – soweit die Veräußerung innerhalb der 10-Jahres-Frist erfolgt – der Besteuerung nach § 23 EStG.

Das Finanzgericht Münster ist der Rechtsauffassung des BMF mit seinem Urteil v. 28.08.2003 11 K 6243/01 E gefolgt.

Die Finanzgerichte Köln (Urteil v. 20.03.2018 8 K 1160/15), München (Beschluss v. 14.01.2019 15 V 2627/18) und Baden-Württemberg (Urteil v. 23.07.2019 5 K 338/19) sind dem nicht gefolgt und haben das Arbeitszimmer dem begünstigten Bereich des privaten Wohnens zugeordnet.

Gegen die Entscheidung des Finanzgerichts Baden-Württemberg hat das Finanzamt Revision eingelegt, die unter dem AZ BFH IX R 27/19 nunmehr beim Bundesfinanzhof anhängig ist.

Es bleibt zu hoffen, dass der Bundesfinanzhof diese Rechtsfrage nun alsbald entscheiden wird.

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Nutzung von Gebäuden zu eigenen Wohnzwecken: Welche Möglichkeiten bestehen, um Aufwendungen steuermindernd geltend zu machen?

1. Steuerbegünstigung für zu eigenen Wohnzwecken genutzte Baudenkmale und Gebäude in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen, § 10f EStG
Die Vorschriften der § 10f Abs. 1 und Abs. 2 EStG lassen einen Abzug von Herstellungskosten und Erhaltungsaufwendungen für die o. a. Gebäude zu.

Die beiden Vorschriften sind erst relativ spät in das Gesetz eingefügt worden und fördern die gleichen Maßnahmen wie die Vorschriften der §§ 7h, i EStG im Einkünftebereich. Der Aufwand kann jeweils im Jahr des Abschlusses der Baumaßnahme bzw. des Abschlusses der Erhaltungsmaßnahme und in den neun Folgejahren mit jeweils 9 v. H. des Aufwands wie Sonderausgaben steuermindernd abgezogen werden.

2. Haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen, § 35a EStG
Der Abzug von Handwerkerleistungen nach § 35a EStG ist immer wieder Streitgegenstand mit den Finanzämtern. Die Finanzbehörden legen die Begrifflichkeiten des Gesetzes sehr eng aus, wie der nachfolgende konkrete Streitfall deutlich machen soll.

Stellen statische Berechnungen Handwerkerleistungen i. S. d. § 35a EStG dar?
Fraglich war im Streitfall, ob statische Berechnungen bzw. Gutachten als erforderliche Vorbereitung für Handwerkerleistungen (hier Stahlstützen im Dachbereich) nach § 35a (3) EStG begünstigt sind. Die statischen Berechnungen sind selbstverständlich nicht im Haushalt des Steuerpflichtigen, sondern im Büro des Statikers erstellt worden.

Das Finanzgericht hat im Gegensatz zum Finanzamt den Abzug zugelassen. Nach Auffassung des Finanzgerichts steht die Erstellung der Berechnung im Büro des Statikers – und nicht in dem zu renovierenden Gebäude – dem Abzug nicht entgegen.

3. Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen, § 35c EStG
Für Baumaßnahmen, die nach dem 31.12.2019 begonnen wurden und die vor dem 01.01.2030 abgeschlossen sind, hat der Gesetzgeber eine neue Förderung in das Gesetz eingebaut.

Ihr Steuerberater in Frankfurt und Weinheim: Angela Rittersbacher, SteuerberaterSoweit für die Baumaßnahmen eine Baugenehmigung erforderlich ist, gilt als Beginn der Durchführung der energetischen Maßnahme der Zeitpunkt der Stellung des Bauantrags, vgl. § 52 Abs. 35a Satz 2 EStG.

Voraussetzung für den Abzug der Aufwendung ist zudem, dass die Maßnahme von einem Fachunternehmen durchgeführt werden muss (vgl. § 35c Abs. 6 EStG) und von diesem eine Bescheinigung nach amtlichem Muster ausgefüllt wird, aus der sich ergibt, dass die Voraussetzungen für die Gewährung der Steuerermäßigung dem Grunde und der Höhe nach gegeben sind.

Die Steuerermäßigung beläuft sich nach § 35c (1) Satz 1 EStG im Jahr des Abschlusses der Maßnahme sowie im folgenden Jahr auf jeweils 7 v. H. der Aufwendungen (höchstens jedoch 14.000 €) sowie im übernächsten Jahr auf 6 v. H. der Aufwendungen (höchstens jedoch 12.000 €).

Die Förderung kann nach § 35c (1) Satz 5 EStG für mehrere Einzelmaßnahmen an einem begünstigten Objekt in Anspruch genommen werden; je begünstigtes Objekt beträgt der Höchstbetrag der Steuerermäßigung indes 40.000 €.

Welche Maßnahmen werden gefördert?

  • Wärmedämmung von Wänden
  • Wärmedämmung von Dachflächen
  • Wärmedämmung von Geschossdecken
  • Erneuerung von Fenstern und Außentüren
  • Erneuerung oder Einbau einer Lüftungsanlage
  • Erneuerung der Heizungsanlage
  • Einbau von digitalen Systemen zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung
  • Optimierung bestehender Heizungsanlagen, sofern diese älter als 2 Jahre sind

Soweit Sie Fragen zu den drei vorstehenden Themenbereichen haben, sprechen Sie diesbezüglich Ihre Steuerberaterin/Ihren Steuerberater an.

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Gewerbetreibende

Rückstellungen für die Pflege von Werkzeugen

Ihr Ihr Steuerberater in Frankfurt und Weinheim: Termin bei einem Mandanten in Frankfurt und Weinheim: Angela Rittersbacher, Steuerberater, Fachberaterin Internationales Steuerrecht

Der Streitfall
Ein Produzent von Serienteilen stellte für seine Kunden vorher auch die Werkzeuge her. Die Werkzeuge wurden von den Kunden bezahlt und gingen auch in deren Eigentum über. Er musste die Werkzeuge jedoch 15 Jahre vorhalten (lagern, versichern und instand halten). Hierfür erhielt er jedoch kein gesondertes Entgelt, auch nicht kalkulatorisch in die Preise der Serienlieferungen einbezogen.

Die Beurteilung durch das Finanzgericht Münster, Urteil v. 25.07.2019 – 10 K 902/15, Rev. XI R 21/19, EFG 2019, 1682
Das FG Münster hat unter diesen Voraussetzungen die Rückstellung für die Aufbewahrung, Wartung und Instandhaltung der Werkzeuge zugelassen.

Es liegen nach seiner Auffassung die Voraussetzungen für eine Rückstellung wegen Erfüllungsrückstand i. S. einer ungewissen Verbindlichkeit vor.

Die Finanzbehörden sind mit dieser Entscheidung jedoch nicht einverstanden und haben daher gegen das Urteil Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt.

Erstaunen über das Verhalten der Finanzbehörden
Die Entscheidung des Finanzgerichts ist u. E. folgerichtig. Aus welchem Grunde die Finanzbehörden die Revision eingelegt haben, ist für uns unverständlich. In der Praxis ist jedoch darauf zu achten, dass entsprechende Rückstellungen gebildet werden.

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Verlängerung der Investitionsfrist nach § 6B EStG für Gebäudereinvestitionen

Die Rechtsfrage
Die 4-jährige Reinvestitionsfrist nach § 6b EStG verlängert sich bei Gebäudereinvestitionen um 2 Jahre, wenn am Ende der 4-Jahresfrist mit der Herstellung des Reinvestitionsobjekts begonnen worden ist.

Die konkrete Frage lautete im Urteilsfall, wie der Begriff des Herstellungsbeginns zu definieren ist. Was unter diesem Begriff zu verstehen ist, war bisher nicht konkret deutlich.

Die Beurteilung durch das BFH-Urteil v. 09.07.2019 X R 7/17, DStR 2019, 2400
Der X. Senat des Bundesfinanzhofs hat durch seine Entscheidung nun für Klarheit gesorgt. Der Begriff des Herstellungsbeginns ist demnach normspezifisch zu verstehen. Demnach muss das Investitionsobjekt „ins Werk gesetzt“ sein. Diese Situation kann auch bereits vor dem Beginn der Bauarbeiten und der Stellung eines Bauantrags anzunehmen sein. Als konkretes Beispiel nennt der X. Senat die abgeschlossene Bauplanung. Nach seiner Auffassung ist es jedoch nicht ausreichend, wenn sich das Investitionsvorhaben zum Bilanzstichtag erst im Stadium der Bauvorplanung befindet. Im Streitfall lagen lediglich die interne Fassung eines Bauentschlusses und erste Architektenleistungen zur Vorplanung vor.

Planungssicherheit für die Praxis bei der Einhaltung der konkreten Regeln
Wie die Entscheidung des X. Senats deutlich macht, muss – soweit eine Verlängerung der Reinvestitionsfrist beabsichtig ist – erhebliche Sorgfalt bei der Planung eingehalten werden. Hier müssen konkrete und nachvollziehbare Fakten geschaffen werden, um eine Verlängerung der Frist zu bewirken. Interne Vermerke etc. sind nicht zielführend.

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Welche Voraussetzungen müssen gegeben sein, um für ein Fahrzeug, dass sowohl betrieblich als auch privat genutzt werden soll, den Investitionsabzugsbetrag nach § 7g EStG in Anspruch nehmen zu können?

Die Rechtsfrage
In der Praxis stellt sich bei der Inanspruchnahme von § 7g EStG im Zusammenhang mit dem Erwerb eines PKW regelmäßig die Frage, wie die 90 v. H.-Grenze der betrieblichen Nutzung des Fahrzeugs nachgewiesen werden kann. Die konkrete Frage lautet, ob dieser Nachweis ausschließlich durch ein Fahrtenbuch oder auch auf andere Weise erbracht werden kann.

Die Beurteilung durch das FG Düsseldorf v. 10.07.2019 2862/17 E, Rev. VIII R 24/19, EFG 2019, 1535
Das Finanzgericht hat die Frage nicht abschließend entschieden. Im Streitfall lag jedoch kein Fahrtenbuch vor. Nachträglich erstellte Aufzeichnungen über die durchgeführten betrieblichen Fahrten und Werkstattrechnungen sind nach Auffassung des Finanzgerichts jedoch nicht ausreichend für einen entsprechenden Nachweis. Im Ergebnis fordert das Finanzgericht somit die Vorlage eines Fahrtenbuchs, aus dem sich die nahezu ausschließliche betriebliche Nutzung ergeben muss.

Das Finanzgericht möchte jedoch eine klarstellende Entscheidung zu dieser Frage durch den Bundesfinanzhof herbeiführen

Das Finanzgericht hat die Revision gegen die Entscheidung zugelassen. Hier führt das Finanzgericht aus, dass es bisher noch nicht höchstrichterlich geklärt ist, ob und auf welche andere Weise als durch das Führen eines Fahrtenbuchs eine ausschließliche oder fast ausschließliche betriebliche Nutzung des Fahrzeugs für Zwecke des § 7g EStG nachgewiesen werden kann.

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Unternehmensnachfolge auf die Kinder und der unmittelbare Abbruch von betrieblichen Gebäuden durch die Kinder: Fraglichst konkret, ob hier ein Erwerb in Abbruchabsicht gegeben ist, und somit keine sofort abzugsfähigen Betriebsausgaben, Sonderherstellungskosten des neuen Gebäudes gegeben sind. Achtung eine sehr gefährliche Revision

Die Rechtsfrage
Vater V (mit einem Grundstück im Sonderbetriebsvermögen) und Sohn S haben in der Ausgangssituation gemeinsam eine OHG betrieben.
Vater V überträgt seinen gesamten Mitunternehmeranteil inklusive des Sonderbetriebsvermögens auf seinen Sohn.
Es liegt zwischen den Beteiligten einvernehmlich ein Anwendungsfall des § 6 (3) EStG = Buchwertfortführung beim Sohn – ohne eine Aufdeckung von stillen Reserven – vor.
Nach der Übertragung geht der Sohn jedoch hin und lässt das aufstehende Gebäude abreißen und ein neues Gebäude errichten.
Der Sohn macht den Restbuchwert und die Abrisskosten des alten Gebäudes als sofort abzugsfähige Betriebsausgaben geltend.
Das Finanzamt dagegen beurteilte die Kosten als Teil der Herstellungskosten des neuen Gebäudes.

Die Beurteilung durch das Finanzgericht Baden-Württemberg v. 17.01.2019 3 K 1425/17, Rev. AZ BFH III R 17/19, EFG 2019, 1076
Die entscheidende Frage ist, wie weit die Fußstapfentheorie des § 6 (3) EStG greift.

Nach Auffassung des Finanzgerichts Baden-Württemberg (vgl. TZ 53 – 56 des Urteils) regelt § 6 (3) EStG keine „Rechtsnachfolge in die gesamte Rechtsposition“ im Sinne der Fußstapfentheorie.

Hieraus schlussfolgert das Finanzgericht, dass zwar eine Buchwertfortführung gegeben sei.

Hinsichtlich der Abbruchkosten nach dem Erwerb gelten nach Auffassung des Finanzgerichts jedoch die üblichen Regeln zum Erwerb von Gebäuden in Abbruchabsicht.

Aus diesem Grunde gelangt das Finanzgericht hinsichtlich der entstandenen Kosten zur Annahme von Herstellungskosten für das neu errichtete Gebäude.

Ihr Steuerberater in Frankfurt und Weinheim: Die Partner Rittersbacher und RadtkeWorauf sollten Sie in der Praxis achten?
Die Entscheidung des Finanzgerichts ist u. E. überraschend.

Das Finanzgericht hat erkannt, dass die hier anstehende Frage bisher noch nicht höchstrichterlich entschieden worden ist.

Für die Praxis bedeutet die Entscheidung eine erhebliche Unsicherheit. Eine offensive Gestaltung verbietet sich u. E. daher. Vielmehr sollte in Praxis darauf geachtet werden, dass die Abbruchabsicht gegenüber dem Finanzamt – durch eine zeitliche Entzerrung von Erwerb und Abriss – nicht deutlich wird.

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Freiberufler

Die Abgrenzung von heilberuflichen und gewerblichen Tätigkeiten

Ihr Steuerberater in Frankfurt und Weinheim: Beratung für Arzt, Zahnarzt, Heilpraktiker, ApothekerSoweit nicht die Tätigkeit eines sog. Katalogberufs ausgeübt wird, hat die Abgrenzung von heilberuflichen und gewerblichen Tätigkeiten häufig zu Diskussionen mit den Finanzämtern geführt.

Diese Diskussionen dürften nun der Vergangenheit angehören. Denn das Bundesfinanzministerium hat diese Diskussionen mit einem sehr positiv zu bewertenden Schreiben beendet und nun klare Regeln aufgestellt.

Das neue BMF-Schreiben v. 20.11.2019, BStBl 2019 I, 1298 ersetzt das bisherige Schreiben v. 22.10.2004, BStBl 2004 I, 1030. Es enthält einen aktuellen Überblick über die geltende Rechtslage.

Das BMF-Schreiben zeigt für den Praktiker drei Wege auf, um die Freiberuflichkeit von Heil- und Heilhilfsberufen darstellen zu können:

  • die Vergleichbarkeit mit einem Katalogberuf,
  • die konkret aufgeführten vergleichbaren Berufsgruppen,
  • die Zulassung des Stpfl. oder der Berufsgruppe nach §§ 124 (1)/140a SGB V.

Die Vergleichbarkeit mit einem Katalogberuf

  • Soweit ein Heilberuf nicht zu den Katalogberufen zählt, muss eine Ähnlichkeit zu einem Katalogberuf bestehen.
  • Hierbei sind die Tätigkeiten, die Ausbildung und die staatliche Zulassung zu vergleichen.
  • Als (Muster-)Vergleichsmaßstab gelten die Berufe des Heilpraktikers und des Krankengymnasten.

Konkrete vergleichbare Berufsgruppen
An dieser Stelle führt das BMF-Schreiben 15 vergleichbare Berufe konkret auf.

Beispielhaft sind das:

  • Altenpfleger (keine hauswirtschaftliche Versorgung)
  • Diätassistenten
  • Medizinische Fußpflege
  • Hebammen etc.

Die Zulassung des Steuerpflichtigen oder der Berufsgruppe nach §§ 124 (1)/140a SGB V

  • Die Zulassung der Berufsgruppe durch die Krankenkassen nach § 124 (1) SGB V ist ebenfalls ein ausreichendes Indiz.
  • Soweit es an einer entsprechenden Zulassung fehlt, kann durch ein Gutachten nachgewiesen werden, ob die Ausbildung und die Tätigkeit des Steuerpflichtigen den Erfordernissen des § 124 (1) SGB V entsprechen.

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Die Gefahren der Gewerblichkeit bei Freiberuflern – Die Delegation von Aufgaben auf Mitarbeiter

In der Praxis entsteht im Rahmen von Betriebsprüfungen häufiger die Frage, ob der bzw. die Berufsträger leitend und eigenverantwortlich tätig sind.

Ziel der Prüfungen ist es, die Freiberuflichkeit zu verneinen und zu einer gewerbesteuerpflichtigen gewerblichen Tätigkeit zu gelangen. In diesem Bereich gehen Betriebsprüfer häufig mit großer Fantasie vor.

Der Verfasser des Artikels ist davon ausgegangen, dass die Rechtslage durch drei Grundsatzentscheidungen des Bundesfinanzhofs geklärt sei.

Die drei grundlegenden Entscheidungen des Bundesfinanzhofs

  1. Freiberufliche Tätigkeit selbstständiger Ärzte trotz der Beschäftigung angestellter Ärzte: Auch Ärzte dürfen Aufgaben auf qualifiziertes Personal übertragen, vgl. BFH v. 16.07.2014 VIII R 41/12, DStR 2015, 30.
  2. Qualifikationen von angestellten Mitarbeitern bei Berufsausübungsgemeinschaften: Angestellte Mitarbeiter dürfen keine Qualifikationen aufweisen, die die Beteiligten nicht vorweisen können, BFH v. 21.07.2017 VIII R 45/13, BFH-NV 2017, 1116.
  3. Freiberufler müssen die Tätigkeit ihrer Praxis prägen: Bis zu dieser Entscheidung wusste niemand konkret was man unter diesem Begriff versteht. Mit seinem Urteil v. 27.08.2014 – VIII R 6/12, BFH-NV 2015, 597 hat der Bundesfinanzhof deutlich gemacht, was er darunter versteht. Die beteiligten Gesellschafter müssen über das „Ob“ entscheiden (wird der Patient angenommen oder auch nicht) und die angestellten Mitarbeiter können über das „Wie“ (welche Behandlungen sind durchzuführen etc.) entscheiden.

Nun kommt eine Überraschung durch das Finanzgericht Köln
Der Streitfall zeigt u. E., dass nicht nur Betriebsprüfer sehr fantasievoll vorgehen, sondern auch Finanzrichter, die sich u. E. nicht präzise an den Vorgaben der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs orientieren, sondern immer wieder kreative neue Wege gehen.

Im Streitfall hat ein Diplom-Sozialarbeiter eine therapeutische Einrichtung betrieben. Das Finanzgericht fordert für die Annahme der Freiberuflichkeit, dass der Betriebsinhaber sich fortwährend persönlich mit der Erziehung der betreuten Personen befasst und diese Arbeiten nicht weitgehend sozialpädagogischen Fachkräften und Psychologen überlassen darf.

U. E. verstößt die Entscheidung eindeutig gegen die Entscheidung des Bundesfinanzhofs, die zu dem „Ob“ und „Wie“ Stellung genommen hat. Es bleibt abzuwarten, wie das Verfahren ggf. ausgehen wird.

Für die Praxis bedeutet die Entscheidung jedoch, dass in jeder einzelnen Praxis mit angestelltem, qualifiziertem Personal Vorsorge gegen fantasievolle Handlungen von Betriebsprüfern getroffen werden müssen. Sprechen Sie diesbezüglich unbedingt Ihre Steuerberaterin/Ihren Steuerberater an.

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Arbeitgeber / Arbeitnehmer

44-Euro-Freigrenze: Neue Lohnsteuerliche Spielregeln für Gutscheine und Guthabenkarte

Der Gesetzgeber hat die Spielregeln ab dem 01.01.2020 erheblich verändert. Aus diesem Grunde ist es sehr bedeutsam, sich die neuen Regeln intensiv anzuschauen, damit eine zutreffende Behandlung erfolgen kann und Streitigkeit mit den Finanzbehörden vermieden werden.

Die gesetzliche Neuregelung
Zu den Einnahmen in Geld gehören auch zweckgebundene Geldleistungen, nachträgliche Kostenerstattungen, Geldsurrogate (z. B. Geldkarten) und andere Vorteile, die auf einen Geldbetrag lauten.

Satz 2 gilt nicht bei Gutscheinen und Guthabenkarten, die ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen vom Aussteller oder einer Ausstellungsgemeinschaft der Gutscheine und Guthabenkarten berechtigen und die entsprechend § 2 (1) Satz 10 des Zahlungsaufsichtsgesetzes nicht als Zahlungsdienste gelten.

Das zusätzliche Erfordernis
In § 8 (2) S. 11 EStG werden folgende Wörter angefügt: „die nach Abs. 1 Satz 3 nicht zu den Einnahmen gehörenden Gutscheine und Geldkarten bleiben nur dann außer Ansatz, wenn sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden.

Welche Fallgruppen müssen ab 01.01.2020 differenziert werden?

Die 1. Fallgruppe

  • Als Sachbezug gelten nach der Definition seit dem 01.01.2020 Gutscheine und Geldkarten, die ausschließlich zum Bezug von Waren und Dienstleistungen berechtigen.
  • § 8 (2) S. 11 EStG setzt voraus, dass sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden.
  • Nicht begünstigt ist somit eine Gehaltsumwandlung.

Die 2. Fallgruppe

  • Dagegen liegen regelmäßig keine Sachleistungen bei Gutscheinen und Geldkarten vor, die als Geldsurrogate im Rahmen unabhängiger Systeme verwendet werden.
  • Maßgeblich für die Einordnung als Sachbezug ist somit, dass die Gutscheine und Guthabenkarten keine Barzahlungs- oder Wandlungsfunktion in Geld haben.

Die zu unterscheidenden drei Kategorien

Closed-Loop-Karten = Sachbezug
Gutscheine, die zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen beim Aussteller des Gutscheins berechtigen, z. B. aufladbare Geschenkkarten für den Einzelhandel.

Controlled-Loop-Karten = Sachbezug
Gutscheine, die zum Bezug von Waren und Dienstleistungen nicht nur beim Aussteller des Gutscheins, sondern auch bei einem begrenzten Kreis von Akzeptanzstellen berechtigen, z. B.

  • Center-Gutscheine
  • City-Cards

Open-Loop-Karten = Barlohn
Karten, die als Geldsurrogate im Rahmen unabhängiger Systeme des unbaren Zahlungsverkehrs verwendet werden.

Als Geldleistung sind daher die folgenden Sachverhalte zu behandeln:

  • Geldkarten, die über eine Barauszahlungsfunktion verfügen/eigene IBAN,
  • die für PayPal oder ähnliche Systeme funktionieren etc.

Soweit Sie Fragen zu diesem Themenbereich haben, sprechen Sie diesbezüglich Ihre Steuerberaterin/Ihren Steuerberater an.

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„Nettolohnoptimierung“ haben sich im letzten Jahr zu Recht auf drei wundervolle Urteile des Bundesfinanzhofs gestürzt, die sich mit der Frage auseinandergesetzt haben, wann zusätzlich zum Arbeitslohn erbrachte Leistungen des AG gegeben sind

Die bestehende Rechtsfrage/Die Rechtsfolgen
In der Praxis stellt sich regelmäßig die Frage, ob ein ohnehin geschuldeter Arbeitslohn oder ein zusätzlicher Arbeitslohn gegeben ist.

  • Der ohnehin geschuldete Arbeitslohn unterliegt im Regelfall der individuellen Besteuerung mit dem Steuersatz des Mitarbeiters.
  • Der hinzutretende Arbeitslohn kann steuerfrei sein oder pauschal versteuert werden.

Steuerberatung Kurka: Arbeitsalltag im BüroDie bisherige Beurteilung durch den Bundesfinanzhof
Bisher wurden Leistungen des Arbeitgebers nur dann als „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ angesehen, wenn sie zu den Lohnzahlungen hinzukamen, die vertraglich (oder anderweitig) geschuldet waren.

Der zusätzlich hierzu geleistete Arbeitslohn war derjenige, auf den der Arbeitnehmer arbeitsvertraglich keinen Anspruch hatte, der somit freiwillig erbracht wurde.

Die bisherige Beurteilung durch das BMF-Schreiben v. 22.05.2013
Das Bundesfinanzministerium war etwas großzügiger und setzte für die Zusätzlichkeit lediglich voraus, dass eine „zweckbestimmte Leistung“ zu dem Arbeitslohn hinzukommt, den der Arbeitgeber aus anderen Gründen schuldet. Eine Freiwilligkeit der Leistung war nicht erforderlich.

Die neue Beurteilung durch den Bundesfinanzhof

Verwendungsfreier, ohnehin geschuldeter Arbeitslohn unterliegt im Regelfall der individuellen Versteuerung mit dem Steuersatz des AN.

Hinzutretender, verwendungsgebundener (zusätzlicher) Arbeitslohn kann steuerfrei oder pauschal versteuert werden, wenn die persönlichen und sachlichen Voraussetzungen erfüllt sind und insbesondere der jeweilige Verwendungszweck gewahrt bleibt.

Worauf kommt es somit nach der neuen Rechtsprechung im Detail an?

  1. Das Zusätzlichkeitserfordernis ist auf den Zeitpunkt der Lohnzahlung zu beziehen.
  2. Aus diesem Grunde ist ein arbeitsvertraglich vereinbarter Lohnformenwechsel nicht als schädlich zu beurteilen.
  3. Wird der „ohnehin geschuldete Arbeitslohn“ für künftige Lohnzahlungszeiträume herabgesetzt, kann der Arbeitgeber diese Minderung durch verwendungsgebundene Leistungen ausgleichen.
  4. Diese treten dann zum Zahlungszeitpunkt zum ohnehin (nur noch in geminderter Höhe) geschuldeten Arbeitslohn hinzu und werden „zusätzlich“ geleistet.
  5. Arbeitgeberleistungen, die der Arbeitgeber früher einmal geschuldet hat, bleiben bei der Beurteilung außer Betracht.
  6. Es ist ausschließlich darauf abzustellen, was der Arbeitgeber zum Zuflusszeitpunkt schuldet.

Aber Achtung:
Das Bundesfinanzministerium hat schon reagiert!
Das Bundesfinanzministerium hat in Form eines Schreibens v. 05.02.2020, dass auf der Internetseite des BMF veröffentlich worden ist, bereits auf die drei Urteile des Bundesfinanzhofs reagiert.

Im BMF-Schreiben werden die drei Entscheidungen des Bundesfinanzhofs zutreffend dargestellt.

Daran anschließend wird jedoch ausgeführt, dass die Entscheidungen des BFH über die konkret entschiedenen Einzelfälle hinaus nicht angewendet werden.

Zudem wird eine Änderung des Einkommensteuergesetzes durch die Einfügung eines neuen § 8 Abs. 4 EStG angekündigt, in dem die Nichtanwendung der Urteile geregelt werden soll.

Die Anwendung der Neuregelung soll demnach bereits in 2020 erfolgen.

Das Fazit
Die drei Entscheidungen des Bundesfinanzhofs sind für die Praxis sehr zu begrüßen.
Von der praktischen Anwendung ist jedoch – im Hinblick auf die bereits für 2020 beabsichtigte Gesetzesänderung – dringend abzuraten.
Soweit Sie Fragen zu diesem Themenbereich haben, sprechen Sie diesbezüglich Ihre Steuerberaterin/Ihren Steuerberater an.

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Sonstiges

Fälligkeitstermine für Steuern und Beiträge zur Sozialversicherung von Dezember 2019 bis Februar 2020

Steuertermin Umsatzsteuer bei Monatszahlern: 14.04.2020, 11.05.2020 und 10.06.2020
Steuertermin Lohnsteuer bei Monatszahlern: 14.04.2020, 11.05.2020 und 10.06.2020
Steuertermin Gewerbesteuer II. 2020 bei Monatszahlern: 15.05.2020
Steuertermin Einkommenssteuer-VZ II. 2020: 10.06.2020
Steuertermin Körperschaftsteuer-VZ II. 2020: 10.06.2020
Bei Scheckeinzahlung muss der Scheck dem Finanzamt spätestens 3 Tage vor dem Fälligkeitstermin vorliegen.
Sozialversicherungsbeiträge
sind spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats fällig, für den Beitragsmonat April 2020 somit am 28.04.2020, für den Beitragsmonat Mai 2020 somit am 27.05.2020 und für den Beitragsmonat Juni 2020 somit am 26.06.2020.

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2020-05-12T11:37:10+02:00Kurka Aktuell, Mandantenbrief|

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