Mit Kurka sind Sie stets gut informiert. Hier finden Sie Ihren Mandantenbrief mit den wichtigsten Neuigkeiten rund ums Steuerrecht.

Mit häufigen Gesetzesänderungen und laufend neuen Urteilen ist das Steuerrecht eines der dynamischsten Rechtsgebiete in Deutschland, das fast jeden von uns unmittelbar betrifft. Auch in dieser Ausgabe ist deshalb sicherlich auch für Sie etwas dabei.

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Inhalt

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Alle Steuerzahler

Das „Stuttgarter-Modell“: Eine wundervolle Gestaltungsmöglichkeit innerhalb der Familie auf der Basis eines weithin unbekannten Urteils des Bundesfinanzhofs

Der durch den Bundesfinanzhof entschiedene Sachverhalt

Die Eltern schenken das selbstgenutzte Einfamilienhaus ihrem Sohn:

  • Verkehrswert 1 Mio. €
  • Grundstücksschulden 500.000 €
  • Der Sohn übernimmt die Grundstückschulden.
  • Er führt anschließend eine Generalsanierung durch.
  • Der Sohn vermietet das Einfamilienhaus an seine Eltern.

Wie erwirbt der Sohn?

Durch die Übernahme der Grundstücksschulden erwirbt der Sohn das Grundstück teilentgeltlich. Er erwirbt es

  • zu 50 v. H. unentgeltlich und
  • zu 50 v. H. entgeltlich.

Die drei Rechtsfolgen des teilentgeltlichen Erwerbs

  1. Für 50 v. H. beginnt eine neue 10-Jahres-Frist im Sinne des § 23 EStG.
  2. Der Sohn hat 2 AfA-Reihen/50 v. H. der AfA-Bemessungsgrundlage der Eltern/50 v. H. in Höhe seiner Anschaffungskosten ./. Bodenwert
  3. In Höhe des entgeltlichen Erwerbs von 50 v. H. sind anschaffungsnahe Aufwendungen innerhalb von drei Jahren zu überprüfen, was bedeutet, dass Erhaltungsaufwendungen als Herstellungskosten behandelt werden.

Die Gestaltung zur Vermeidung von anschaffungsnahem Aufwand

Aufgrund des hier zitierten Urteils beginnt der Überprüfungszeitraum nach § 6 (1) Nr. 1a EStG erst ab der Anschaffung = ab Übergang des wirtschaftlichen Eigentums.

Der Übergang des wirtschaftlichen Eigentums kann im notariellen Schenkungsvertrag frei gestaltet werden.

Das wirtschaftliche Eigentum soll nach dem Schenkungsvertrag zum 01.12.2023 übergehen.

Führt der Sohn die Renovierung vor diesem Zeitpunkt durch, kann er die Aufwendungen in voller Höhe sofort als Werbungskosten abziehen, soweit er keine wesentlichen Verbesserungen durchführt, die ohnehin zur Annahme von Herstellungskosten führen würden.

Hinsichtlich des 50 v. H. unentgeltlich erworbenen Teil-Anteils ist ohnehin ein Vollabzug der WK gegeben.

Die Gestaltung zur Vermeidung von § 21 (2) EStG

Hinsichtlich des WK-Abzugs sollten die Beteiligten darauf achten – um den vollen Werbungskostenabzug nicht zu gefährden –, dass die vereinbarte Miete die Grenze von 66 v. H. der ortsüblichen Miete nicht unterschreitet.

Sollte diese Grenze nicht beachtet werden, prüft die Finanzverwaltung bei Mieten zwischen 50 + 66 v. H. der ortsüblichen Miete die Einkünfteerzielungsabsicht (Liebhaberei).

Der Praxishinweis

Zu beachten ist, dass das Urteil des BFH bisher nicht im BStBl Teil II veröffentlicht worden ist. Damit gibt das BMF mittelbar zu verstehen, dass es die Anwendung des Urteils durch die Finanzämter ablehnt.

Sollte innerhalb Ihrer Familie eine derartige Gestaltung möglich erscheinen, sollten Sie dringend das Gespräch mit Ihren steuerlichen Beratern suchen.

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Hauseigentümer

Eine böse Idee der Finanzverwaltung und eine klare Entscheidung des Bundesfinanzhofs: Keine Identität zwischen einer Erbengemeinschaft und einer aus den Miterben gebildeten GbR

Findet § 15 (3) Nr. 1 EStG in Form der gewerblichen Infektion bei der Erbengemeinschaft Anwendung?

Der konkrete Sachverhalt

Die Geschwister A-B-C haben vereinfacht dargestellt aufgrund von 2 Erbvorgängen das folgende Vermögen erworben:

  • Erbschaft: Mehrere Grundstücke als Erbengemeinschaft mit Einkünften aus V+V?
  • Erbschaft: Mehrere Grundstücke im Rahmen einer Betriebsaufspaltung mit Einkünften aus § 15 EStG?

Fraglich war nun, ob insgesamt lediglich eine GbR gegeben ist oder daneben noch eine Erbengemeinschaft.

Die Kernaussagen des BFH

a) Die Kernaussagen des BFH

Der IV. Senat des BFH hat die Sache zur weiteren Sachaufklärung an das FG zurückverwiesen. Es soll unter Berücksichtigung der nachfolgenden Überlegungen des IV. Senats nunmehr den Sachverhalt einmal eindeutig aufklären.

b) Aufgabe für das FG

Im Verfahren der gesonderten + einheitlichen Feststellung sind eine Erbengemeinschaft und eine aus den Erben gebildete GbR jeweils als selbstständige Feststellungssubjekte zu behandeln. Bestehen beide Feststellungssubjekte fort, ist für jedes ein eigenständiges Feststellungsverfahren durchzuführen.

c) Aufgabe für das FG

Ob die Überführung der Erbengemeinschaft in eine GbR erfolgt ist, ist im Einzelfall anhand der Gesamtumstände zu beurteilen. Grundsätzlich ist dafür eine Einzelrechtsnachfolge erforderlich. Ein identitätswahrender Formwechsel einer Erbengemeinschaft in eine GbR nach dem UmwG ist nicht möglich.

d) Aufgabe für das FG

Der Grundsatz, dass eine Erbengemeinschaft nebeneinander Gewinn- und Überschusseinkünfte erzielen kann, gilt nicht mehr, nachdem diese in eine GbR als „andere PersGes“ i. S. d. § 15 (3) Nr. 1 EStG überführt worden ist. Im Ergebnis gelangt der Bundesfinanzhof dazu, dass dem Grunde nach zwei verschiedene Feststellungsverfahren für die Beteiligten durchzuführen sind und somit keine gewerbliche Infektion des gesamten Vermögens gegeben ist. Es ist sehr zu begrüßen, dass der Bundesfinanzhof den Finanzbehörden deutlich die Grenzen aufgezeigt hat.

Steuergestaltung durch die Verteilung von Erhaltungsaufwendungen nach § 82b EStDV bei Vermietungsobjekten

An Vermietungsobjekten müssen immer wieder Erhaltungsarbeiten durchgeführt werden – sei es eine neue Heizung, neue Fenster oder eine Dachsanierung. Regelmäßig sind die Aufwendungen sofort als Werbungskosten abzugsfähig. Doch der Sofortabzug kann lukrative Steuervorteile verspielen, denn oft ist eine Verteilung der Aufwendungen über mehrere Jahre aufgrund entstehender Progressionsvorteile günstiger. Eine Verteilungsmöglichkeit eröffnet § 82b EStDV.

Sofort abzugsfähiger Erhaltungsaufwand

Werden an einem Vermietungsobjekt Erhaltungsmaßnahmen wie Reparatur-, Pflege- oder Wartungsarbeiten durchgeführt, so handelt es sich um sofort im Zahlungszeitpunkt abzugsfähige Werbungskosten (§ 11 Abs. 2 Satz 1 EStG). Das bedeutet, dass der Zahlungszeitpunkt über den Zeitpunkt des Abzugs entscheidet.

Das Problem:

Werden in dem Zahlungsjahr aufgrund hoher Aufwendungen sowieso geringe Einkünfte erzielt, wirkt sich der Sofortabzug wegen des geringen Grenzsteuersatzes kaum aus.

Viel lukrativer wäre hingegen ein Abzug in einem Jahr, in welchem hohe Einkünfte erzielt werden und damit ein hoher Grenzsteuersatz gegeben ist. Von Vorteil ist in diesen Fällen eine Verteilung der Erhaltungsaufwendungen – und das geht ganz einfach über § 82b EStDV.

Beispiel:

A saniert 2022 ein Mehrfamilienhaus für 30.000 Euro. Sein Grenzsteuersatz beträgt 2022 25 Prozent. Für die Jahre 2023 und 2024 rechnet A aufgrund höherer Einkünfte mit einem Grenzsteuersatz von 35 Prozent.

Lösung:

Setzt A die 30.000 Euro im Jahr 2022 ab, dann spart er dadurch etwa 7.500 Euro Steuern (25 Prozent). Verteilt er den Abzug hingegen auf drei Jahre (jeweils 10.000 Euro), dann spart er etwa 9.500 Euro (2022: 10.000 x 25 Prozent; 2023 und 2024: jeweils 10.000 x 35 Prozent). Ein Steuervorteil von effektiv 2.000 Euro.

Voraussetzungen für eine Verteilung der Erhaltungsaufwendungen

Damit die Erhaltungsaufwendungen gemäß § 82b EStDV gleichmäßig auf einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren verteilt werden können, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt werden:

  1. Das Vermietungsobjekt gehört zum Privatvermögen.
  2. Es handelt sich um größere Erhaltungsaufwendungen. Dieses Kriterium richtet sich nach den Verhältnissen des Einzelfalls (z.B. Größe des Objekts). Der BFH (27.10.1992 – IX R 66/91) hat bereits Aufwendungen von 1.440 DM (ca. 735 Euro) als „größer“ eingestuft.
  3. Das Vermietungsobjekt dient überwiegend Wohnzwecken. Das ist erfüllt, wenn die Grundfläche der Wohnzwecken dienenden Räume des Gebäudes mehr als die Hälfte der gesamten Nutzfläche umfasst. Ferienwohnungen dienen hingegen nicht Wohnzwecken und sind nicht begünstigt (BFH, 04.09.2000 – IX R 75/99).

Wichtig:

Zu einem Gebäude gehörende Garagen sind ohne Rücksicht auf deren tatsächliche Nutzung als Wohnzwecken dienend zu behandeln, soweit in ihnen nicht mehr als ein Kfz für jede in dem Gebäude befindliche Wohnung untergestellt werden kann. Räume für die Unterstellung weiterer Kfz sind dagegen immer als nicht Wohnzwecken dienend zu behandeln (§ 82b Abs. 1 S. 3, 4 EStG).

Fortsetzung des Beispiels:

A, Erhaltungsaufwand 2022 = 30.000 Euro.

Lösung:

A hat die Wahl. Er kann die 30.000 Euro entweder 2022 vollständig als Werbungskosten geltend machen oder sie auf zwei bis fünf Jahre verteilen.

Eintragung in der Steuererklärung

Die Verteilung der Erhaltungsaufwendungen muss beantragt werden. Der Antrag wird in der Einkommensteuererklärung auf der Anlage V gestellt (Zeilen 42 bis 46). Bei Grundstücksgesellschaften ist die Entscheidung, ob ein sofortiger Abzug oder eine gleichmäßige Verteilung nach § 82b EStDV erfolgen soll, einheitlich für das Objekt von allen Gesellschaftern innerhalb der Feststellungserklärung (Anlage V Zeile 42 bis 46) zu treffen. Die Gesellschafter selbst können diesbezüglich keine selbstständigen Entscheidungen treffen (§ 82b Abs. 3 EStDV).

Praxistipps:

  1. Herstellungskosten können auf Antrag als Erhaltungsaufwand behandelt werden, wenn die Aufwendungen für eine einzelne Baumaßnahme nicht mehr als 4.000 Euro (netto) je Gebäude betragen (R 21.1 Abs. 2 EStR).
  2. Erstreckt sich eine Erhaltungsmaßnahme über zwei Jahre und wird in einem Jahr ein Teilbetrag und im anderen Jahr der Restbetrag gezahlt, kann für jede Zahlung separat entschieden werden, ob eine Verteilung nach § 82b EStDV oder ein Sofortabzug erfolgen soll.
  3. Wurde Erhaltungsaufwand versehentlich nicht geltend gemacht und wurde auch keine Verteilung beantragt, kann der Aufwand trotzdem anteilig in den Folgejahren abgesetzt werden. Nur der Anteil für bereits bestandskräftige Jahre ist verloren (BFH, 27.10.1992 – IX R 152/89).

Sonderfall 1: Veräußerung der Immobilie

Wird das Vermietungsobjekt veräußert und wurde ein Teilbetrag der auf mehrere Jahre verteilten Erhaltungsaufwendungen noch nicht abgesetzt, geht kein Aufwand verloren, denn der noch nicht verbrauchte Anteil ist im Jahr der Veräußerung bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung in voller Höhe abzusetzen (§ 82b Abs. 2 EStDV).

Entsprechendes gilt, wenn das Objekt in ein Betriebsvermögen eingebracht, nicht mehr entgeltlich vermietet oder gar privat genutzt werden sollte (§ 82b Abs. 2 Satz 2 EStDV).

Sonderfall 2: Unentgeltliche Übertragung

Wird das Objekt unentgeltlich auf einen anderen übertragen (zum Beispiel durch Schenkung oder Erbfall), stellt sich die Frage, ob der Rechtsvorgänger oder der Rechtsnachfolger die verteilten, aber noch nicht abgesetzten Beträge als Werbungskosten geltend machen kann.

Der BFH urteilte hierzu am 10.11.2020 (IX R 31/19), dass der noch nicht abgesetzte Anteil im Jahr der Rechtsnachfolge beim Rechtsvorgänger abzuziehen ist – und zwar sofort und in voller Höhe.

Die bisher anders lautende Rechtsauffassung der Finanzverwaltung (R 21.1 Abs. 6 EStR) wurde mittlerweile aufgehoben.

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Kapitalgesellschaften / Kapitalanleger

Anteilsrotation als Gestaltungsmissbrauch

Die Rechtsfrage

Fraglich war im aktuellen Urteilsfall eine nicht ganz neue Rechtsfrage. Es ging um die Beantwortung der Frage, ob durch gleichzeitige, gegenseitige Veräußerungen der wertgeminderten Anteile von Gesellschaftern an Kapitalgesellschaften ein Gestaltungsmissbrauch gegeben ist.

Die positive Entscheidung vom 07.12.2010 IX R 40/09, BStBl 2011 II, 427

In diesem Grundsatzurteil hatte der IX. Senat des BFH deutlich gemacht, dass die Gestaltung grundsätzlich nicht als gestal-tungsmissbräuchlich zu qualifizieren ist. Der IX. Senat des BFH hat die angestrebten ausgleichsfähigen Verluste der Gesellschafter aus § 17 EStG somit dem Grunde nach anerkannt.

Die negative Entscheidung BFH v. 20.09.2022 IX R 18/21, DStR 2023, 139

In seiner Entscheidung vom 20.09.2022 hat der IX. Senat nunmehr die Grenzen dieses Gestaltungswegs aufgezeigt. In dieser Entscheidung hat der IX. Senat deutlich gemacht, dass die Gestaltung rechtsmissbräuchlich ist, wenn die Anteils-rotation zu deutlich unter dem realen Wert der Anteile liegenden Kaufpreis erfolgt.

Hinweise von Korn, die im Rahmen der Gestaltung beachtet werden sollten, Kösdi 2023, 23080

  • Das vornehmliche Ziel, Verluste aus § 17 EStG zu erzielen, führt nicht zur Verweigerung des Verlustausgleichs.
  • Im Urteilsfall hatte der Stpfl. vorher eine negative verbindliche Auskunft erhalten, die er sogar mit der beabsichtigten Steuerminderung begründet hatte.
  • Im Urteilsfall wurde der Verlust zudem im „falschen“ Jahr, im Jahr einer privatschriftlichen Vereinbarung geltend gemacht.
  • Das „Verlustjahr“ kann jedoch nur das Jahr sein, in dem auch die zivilrechtlich wirksamen notariell-beurkundeten Verträge geschlossen worden sind.
  • Zudem weist Korn zutreffend darauf hin, dass bei Vereinbarungen mit nahestehenden Personen erhebliche Sorgfalt auf die Kaufpreisfindung verwendet werden sollten, da ansonsten ggf. unentgeltliche bzw. teilent-geltliche Übertragungsvorgänge anzunehmen wären.

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Gewerbetreibende

Eine große Gefahr bei der Inanspruchnahme des „halben“ Steuersatzes bei VeräuSSerungsgewinnen: Ist ggf. der Widerruf des Wahlrechts nach § 34 (3) EStG möglich?

Die Streitfrage

Streitig ist, ob eine Änderung des Wahlrechts nach § 34 (3) EStG möglich ist, wenn ein Feststellungsbescheid für eine Personengesellschaft zu einer Anpassung des Folgebe-scheides/Einkommensteuerbescheides gerade im Hinblick auf den Veräußerungsgewinn führt, auf den sich das Wahlrecht bezieht.

Der Kläger hatte das Wahlrecht in einem bestandskräftigen Einkommensteuerbescheid ausgeübt. Allerdings war der Grundlagenbescheid, in dem die Höhe des Veräußerungsgewinns festgestellt worden war, später – aufgrund einer Betriebsprüfung – hinsichtlich des Veräußerungsgewinns (reduziert) worden. Bedeutsam ist, dass der BFH die hier anstehende Fragestellung in seinem Urteil vom 09.12.2015 X R 56/13, BStBl 2016 II, 967, RZ 29 ausdrücklich offengelassen hat.

Die Entscheidung des Finanzgerichts Köln

  • Das Finanzgericht hat die Klage abgewiesen.
  • Das Finanzgericht hat darauf verwiesen, dass das Wahlrecht nicht Gegenstand des geänderten Grund-lagenbescheids/Feststellungsbescheids gewesen sei.
  • Würde man eine Neuausübung des Wahlrechts zulassen, ergäbe sich im Ergebnis eine Durchbrechung der Bestandskraft.
  • Der Gesetzgeber habe in § 34 EStG kein Widerrufsrecht vorgesehen.

Der Praxishinweis, Wackerbeck, EFG 2023, 95, 97

Aufgrund der bestehenden Situation rät Wackerbeck (m. E. völlig zutreffend) dazu, sämtliche Folgebescheide, die auf einem Grundlagenbescheid mit Veräußerungsgewinnen fußen, so lange offenzuhalten, bis auch der Feststellungsbescheid als Grundlagenbescheid materiell bestandskräftig ist. Zur Begründung des Einspruchs sollte auf die Ausführungen des Urteil beteiligten Richters – Herr Wackerbeck – verwiesen werden.

Gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Wartungskosten bei Leasingverträgen

Leasingraten sind, wenn der Leasinggeber wirtschaftlicher Eigentümer des Leasinggutes ist, beim Leasingnehmer nach § 8 Nr. 1 d Gewerbesteuergesetz hinzuzurechnen. Der Begriff der Leasingrate ist nach Auffassung des Bundesfinanzhofs weit auszulegen. Aus diesem Grunde sind Wartungskosten, die vertraglich auf den Leasingnehmer abgewälzt werden, bei diesem ab sofort hinzurechnungspflichtig.

Gewerbesteuerfalle bei der Veräußerung von Mitunternehmeranteilen innerhalb des Erhebungszeitraums und § 35 EStG

Mit seinen beiden Grundsatzentscheidungen vom 14.01.2016 IV R 5/14, BStBl 2016 II, 875 und vom 14.01.2016 IV R 48/12, BFH-NV 2016, 1024 hat der IV. Senat entschieden, dass auch im Falle des unterjährigen Ausscheidens das Gewerbesteueranrechnungsvolumen nach § 35 EStG nur für diejenigen Mitunternehmer festzustellen ist, die zum Ende des Erhebungszeitraums Gesellschafter der Personengesellschaft und somit Mitunternehmer sind.

Im Nachgang zu den beiden Entscheidungen hat das BMF mit einer Übergangsregelung reagiert.

  • Die Übergangsregelung im BMF-Schreiben v. 03.11.2016, BStBl 2016 I, 1187 endete am 31.12.2016.
  • Ab dem 01.01.2017 muss somit im Vorfeld derartiger Fallgestaltungen gestaltet werden.
  • Eine nachträgliche Reparatur ist nicht mehr möglich!

1. Gestaltungsalternative

  • Der Übertragungszeitpunkt muss in den Schnittpunkt der Jahre verschoben werden.
  • Frau Prof. Förster empfiehlt in ihrer Veröffentlichung den 31.12., 24 h.
  • Somit wäre der Veräußerer noch in der letzten Sekunde des alten Jahres 31.12., 23.59, 60 Sekunde noch beteiligt und der Erwerber ab der ersten Sekunde des neuen Jahres 01.01., 0.00, 1. Sekunde.

2. Gestaltungsalternative

  • Lässt sich der Veräußerungszeitpunkt nicht verschieben, so setzt ein Unternehmerwechsel voraus, dass ein vollständiger Wechsel aller Mitunternehmer erfolgt.
  • Dieses Ziel könnte dadurch erreicht werden, dass die Mitunternehmer, die ihre Anteile nicht veräußern wollen, zeitgleich mit der Veräußerung nach § 24 UmwStG in eine andere gewerbliche Personengesellschaft einbringen.

Achtung bei der Gestaltung von freiwilligen Einlagen als Kapital i. S. v. § 15a EStG zur Erweiterung der ausgleichsfähigen Verluste bei Kommanditgesellschaf-ten

Der Sachverhalt

Im Streitfall waren die folgenden Konten für die Gesellschafter im Gesellschaftsvertrag vereinbart:

  • Kapitalkonto I für die Festeinlagen,
  • Kapitalkonto II als Gewinnrücklagenkonto,
  • ein Verlustvortragskonto,
  • ein Privatkonto,
  • außerdem die Möglichkeit ein spezielles Rücklagenkonto für alle Gesellschafter im Verhältnis der Festeinlagen anzulegen.

Was macht der Kommanditist?

  • Auf dem KapKonto II waren nicht entnahmefähige Gewinne auszuweisen und – bis zu dessen Erschöpfung – auch Verlustanteile.
  • Ein Kommanditist hatte der Gesellschaft ein Darlehen gewährt.
  • Dieses wurde durch eine Vereinbarung zwischen der KG und dem Gesellschafter gekündigt und eine entsprechende Einlage auf dem KapKonto II gutgeschrieben.
  • Durch diese Gestaltung sollte das Verlustausgleichsvolumen erhöht werden (was in der Vergangenheit durch die Finanzbehörden auch stets anerkannt worden ist).

Die Beurteilung durch den IV. Senat

Der IV. Senat hat die „Einlage“ nicht als Verlustausgleichsvolumen anerkannt, weil er sie gesellschaftsrechtlich nicht für zulässig erachtet hat. Erforderlich wäre es nach seiner Auffassung gewesen,

  • dass entweder im Gesellschaftsvertrag eine derartige Einla-ge vorgesehen gewesen wäre bzw.
  • anlässlich des Vorgangs ein entsprechender Gesellschafter-beschluss gefasst wurde.

Der Praxistipp der BFH-Richterin Dr. Banniza, BFH-PR 2023, 98

Frau Banniza bietet in ihrer Urteilsanmerkung drei Gestaltungsvarianten zu Lösung des „Problems“ an:

  • eine gesellschaftsrechtliche Regelung, die ausdrücklich freiwillige Einlagen vorsieht (+),
  • gesellschaftsvertragliche Regelungen zur Kontenführung aus denen ein derartiges Recht hergeleitet werden kann (./.),
  • ein wirksamer Gesellschafterbeschluss über die Zulässig-keit einer entsprechenden Einlage (+).

Sollten Sie von einer derartigen Fallgestaltung betroffen sein – was in den durch die Pandemie ausgelösten Verlustjahren kein Einzelfall ist –, sollten Sie dringend das Gespräch mit Ihren steuerlichen Beratern suchen.

Abbruchkosten zutreffend als Betriebsausgabe behandeln

In den letzten Jahren wurden viele Bestandsimmobilien abgerissen und durch neue Betriebsgebäude ersetzt. Für die Buchhaltung stellt sich in diesen Fällen die Frage, wie die entstandenen Abbruchkosten und die Restbuchwerte der abgebrochenen Immobilie zu behandeln sind. Sofort abzugsfähiger Aufwand? Aktivierung und Abschreibung? Es gilt, gleich mehrere Fallgestaltungen zu unterscheiden. taxnews erläutert daher die Möglichkeiten und zeigt, was zu veranlassen ist.

Abbruchkosten

Wird ein Gebäude abgebrochen, dann entstehen hierfür Kosten. Diese Kosten können grundsätzlich zwei steuerliche Folgen auslösen. Entweder handelt es sich um sofort abzugsfähige Betriebsausgaben oder sie müssen zusammen mit den Herstellungskosten des neuen Gebäudes oder mit den Anschaffungskosten des Grundstücks aktiviert werden. Gleiches gilt für den Restbuchwert der Immobilie. Zu den Abbruchkosten zählen dabei auch die bei einem Abbruch anfallenden Aufräumungskosten (BFH, 01.12.1992 – IX R 333/87) sowie Abfindung an aufgrund des Abbruchs weichende Mieter (FG Hamburg, 07.04.1999 – V 108/96).

Vier Grundfälle sind zu unterscheiden

Aus H 6.4 „Abbruchkosten“ EStH ergeben sich vier zu unterscheidende Varianten:

  1. Abbruch eines selbst errichteten Gebäudes auf einem dem Unternehmer bereits gehörenden Grundstück,
  2. Abbruch eines Gebäudes, welches in der Absicht erworben wurde, es als Gebäude zu nutzen (Erwerb ohne Abbruchabsicht),
  3. Abbruch eines Gebäudes, welches zum Zweck des Abbruchs erworben wurde (Erwerb mit Abbruchabsicht) und
  4. Abbruch eines zum Privatvermögen gehörenden Gebäudes und Errichtung auf dem Grundstück ein zum Betriebsvermögen gehörendes Gebäude (Einlage mit Abbruchabsicht).

1. Abbruch eines selbst errichteten Gebäudes

Die entstehenden Abbruchkosten und der Restbuchwert des abgebrochenen Gebäudes sind sofort als Betriebsausgabe abzugsfähig. Wird nur ein Teil des Gebäudes abgebrochen, so ist nur der abgebrochene Anteil des Restbuchwerts als sofort abzugsfähige Betriebsausgabe abzusetzen. Der noch vorhandene Teil des Gebäudes wird weiter abgeschrieben. Die Aufteilung des Restbuchwerts kann bei einem Teil-Abbruch im Wege einer Schätzung erfolgen (§ 162 AO). Grundlage für die Schätzung kann die abgebrochene Nutzfläche zur gesamten Nutzfläche sein.

Beispiel:

A hat 1990 ein Betriebsgebäude errichtet. Die Nutzfläche beträgt 300 m². Ein Teil des Gebäudes (100 m²) soll abgebrochen werden. Die Abbruchkosten belaufen sich auf 20.000 Euro, der Restbuchwert des Gebäudes 300.000 Euro.

Lösung:

Da das Gebäude selbst errichtet wurde, sind die Abbruchkosten (20.000 Euro) sofort als Betriebsausgabe abzugsfähig. Gleiches gilt für den anteiligen Restbuchwert des abgebrochenen Gebäu-des (§ 7 Abs. 1 Satz 7 EStG). Im Wege einer Schätzung nach
§ 162 AO anhand der Nutzflächen ergeben sich weitere sofort abzugsfähige Betriebsausgaben von 100.000 Euro (300.000 Euro/300 m² x 100 m²). Der verbleibende Gebäudewert von 200.000 Euro wird weiter abgeschrieben.

2. Abbruch eines Gebäudes, welches ohne Abbruchabsicht erworben wurde

Wird ein Gebäude ohne Abbruchabsicht erworben, möchte der Unternehmer das Gebäude eigentlich betrieblich nutzen. Durch unvorhergesehene Ereignisse kann es nach dem Erwerb geschehen, dass sich für den Unternehmer doch keine

Nutzbarkeit des Gebäudes ergibt bzw. er das Grundstück  anderweitig verwenden möchte. Das Gebäude wird abgerissen. Bei einem derartigen Erwerb ohne Abbruchabsicht sind die Abbruchkosten sofort als Betriebsausgabe abzugsfähig. Gleiches gilt für den Restbuchwert des abgebrochenen Gebäudes. Nur in dem besonderen Fall, dass das Gebäude vor dem Abbruch nicht zur Erzielung von Einkünften genutzt wurde (es wurde zum Beispiel privat genutzt), stehen die Abbruchkosten und der Restwert des Gebäudes im Zusammenhang mit der Errichtung des Neubaus. Sie sind dann als Herstellungskosten des neu errichteten Gebäudes anzusetzen (BFH, 16.04.2002 – IX R 50/00).

Beispiel 2:

Eine GmbH & Co. KG erwirbt im Jahr 2018 ein bebautes Grundstück mit aufstehender Lagerhalle. Diese ist langfristig vermietet, Mietrückstände bestehen nicht. Im Jahr 2023 wird über den Mieter das Insolvenzverfahren eröffnet und der Mieter zieht aus. Nachmieter lassen sich nicht finden. Die Lagerhalle wird abgebrochen und es wird ein Mehrfamilienhaus errichtet.

Lösung:

Die Lagerhalle wurde mit der Absicht zur Weitervermietung und nicht mit Abbruchabsicht erworben. Das es tatsächlich zu einem Abbruch kommt, ist unerheblich. Die Abbruchkosten und der Restbuchwert der Lagerhalle sind sofort als Betriebsausgabe abzugsfähig.

3. Abbruch eines Gebäudes, welches mit Abbruchabsicht erworben wurde

Wurde ein Objekt mit der Absicht erworben, es abzubrechen, kommt es für die zutreffende Einordnung auf den Zustand des Gebäudes an. Entscheidend ist, ob das Gebäude technisch oder wirtschaftlich bereits verbraucht oder noch unverbraucht ist. Dabei gilt ein Gebäude als technisch und wirtschaftlich verbraucht, wenn sowohl für den Veräußerer als auch den Erwerber keine Möglichkeit einer wirtschaftlichen Verwendung oder Veräußerung mehr besteht.

War das Gebäude technisch oder wirtschaftlich noch nicht verbraucht, gehören der (Rest)Buchwert des Gebäudes und die Abbruchkosten, wenn der Abbruch des Gebäudes mit der Herstellung eines neuen Wirtschaftsguts (z. B. Betriebsgebäude) in einem engen wirtschaftlichen Zusammenhang steht,

zu den Herstellungskosten des neuen Wirtschaftsguts. Liegt kein enger wirtschaftlicher Zusammenhang mit der Herstellung eines neuen Wirtschaftsguts vor, zählen der (Rest)Buchwert des abgebrochenen Gebäudes und die Abbruchkosten zu den Anschaffungskosten von Grund und Boden (BFH, 04.12.1984 – IX R 5/79).

Beispiel 3:

U erwirbt ein bebautes Grundstück für 900.000 Euro. Davon entfallen 300.000 Euro auf den Grund und Boden und 600.000 Euro auf das noch nutzbare Gebäude. Das Gebäude wird sofort nach dem Erwerb abgerissen. Die Abbruchkosten betragen 75.000 Euro. Nach dem Abbruch wird

a) ein Neubau errichtet (Herstellungskosten 2.000.000 Euro),
b) das Grundstück unbebaut belassen (bebaubare Reservefläche).

Lösung:

Es handelt sich um den Abbruch eines noch nicht verbrauchten Gebäudes, welches mit Abbruchabsicht erworben wurde.

In der Variante a) erhöhen sich deshalb die Herstellungskosten des Neubaus von 2.000.000 Euro um die Abbruchkosten (75.000 Euro) und den Restwert des abgebrochenen Gebäudes (600.000 Euro). Die Gebäudeabschreibung ist ausgehend von 2.675.000 Euro zu ermitteln. In der Variante b) zählen die Abbruchkosten und der Restwert des abgebrochenen Gebäu-des zu den Anschaffungskosten des Grund und Bodens.

Diese erhöhen sich von 300.000 Euro auf 975.000 Euro.

War das Gebäude im Zeitpunkt des Erwerbs objektiv wertlos, entfallen hingegen die vollen Anschaffungskosten auf den Grund und Boden. Das objektiv wertlose Gebäude ist nicht zu aktivieren (BFH, 15.02.1989 – X R 97/87). Erfolgt dann der Abbruch des wertlosen Gebäudes in einem engen wirt-schaftlichen Zusammenhang mit der Herstellung eines neuen Wirtschaftsguts (z. B. Betriebsgebäude), gehören die Abbruch-kosten zu dessen Herstellungskosten. Ansonsten rechnen die Abbruchkosten zu den Anschaffungskosten des Grund und Bodens.

Beispiel 4:

Wie Beispiel 3, nur ist das Gebäude objektiv wertlos.

Lösung:

Da das Gebäude objektiv wertlos ist, entfallen die Anschaf-fungskosten in voller Höhe auf den Grund und Boden (900.000 Euro). In der Variante a) erhöhen sich die Herstellungskosten des Neubaus von 2.000.000 Euro um die Abbruchkosten (75.000 Euro). Die Gebäudeabschreibung ist ausgehend von 2.075.000 Euro zu ermitteln. In der Variante b) zählen die Abbruchkosten zu den Anschaffungskosten des Grund und Bodens. Diese erhöhen sich auf 975.000 Euro.

Unterscheidung „in Abbruchabsicht“ erworben – oder nicht?

Maßgebend für die Unterscheidung, ob das Gebäude in Abbruchabsicht erworben wurde oder nicht, ist die Absicht des Unternehmers bei Erwerb des Objekts. Entscheidend ist also, ob bei dem Erwerb bereits mit einer Vorbereitung des Abbruchs oder einer Planung der Neubebauung begonnen wurde oder ob eine Nutzung des Gebäudes aufgrund des künftigen Abbruchs unterlassen wird.

Ebenfalls entscheidend kann sein, ob bei Erwerb bereits eine vertragliche oder öffentliche rechtliche Abbruchverpflichtung bestand. Wird mit dem Abbruch des Gebäudes jedoch inner-halb von drei Jahren nach dem Erwerb begonnen, spricht bereits der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der Erwerber das Gebäude in der Absicht erworben hat, es abzureißen. Dieser Anscheinsbeweis kann durch einen Gegenbeweis entkräftet werden. Zum Beispiel durch Darlegung von Gründen, aus denen erkennbar ist, dass es zu dem Abbruch erst aufgrund eines ungewöhnlichen Geschehensablaufs gekommen ist. Für den Beginn der Dreijahresfrist ist der Ab-

schluss des obligatorischen Rechtsgeschäfts maßgebend (BFH, 06.02.1979 – VIII R 105/75).

4. Abbruch eines privaten Gebäudes und Einlage ins

Betriebsvermögen

Gehört ein Grundstück mit aufstehendem Gebäude zum Privatvermögen, soll das Gebäude abgerissen und auf dem Grundstück ein Betriebsgebäude errichtet werden, muss zunächst eine Einlage des (noch) bebauten Grundstücks in das Betriebsvermögen erfolgen. Denn eingelegt wird ein Grundstück und ein abzubrechendes Gebäude. Maßgebend für die Bewertung der Einlage ist nach § 6 Abs. 1 Nr. 5 EStG der Teilwert.

Dieser Teilwert ist zunächst nach den üblichen Regelungen auf das abzubrechende Gebäude und den Grund und Boden zu verteilen. Dabei kann das Gebäude nicht schon deshalb mit 0 Euro angesetzt werden, weil der Abbruch des Gebäudes beabsichtigt ist (BFH, 09.02.1983 – IR 29/79). Nach der Einlage erfolgt dann der Abbruch des Gebäudes. Sowohl die anfallen-den Abbruchkosten als auch der Restwert des abgebrochenen Gebäudes zählen zu den Herstellungskosten des neuen Wirtschaftsguts (Betriebsgebäude). Sollte nur ein Abbruch und keine Neubebauung erfolgen, rechnen die Abbruchkosten und der Restwert des Gebäudes zu den Anschaffungskosten des Grund und Bodens.

Beispiel 5:

U möchte auf einem ihr privat gehörenden Grundstück das vorhandene Gebäude abreißen und ein Betriebsgebäude errichten. Der Teilwert des Grundstücks beträgt 300.000 Euro (Gebäude 200.000 Euro / Grund und Boden 100.000 Euro). Die Abbruchkosten belaufen sich auf 20.000 Euro, die Herstellungs-kosten für den Neubau auf 600.000 Euro.

Lösung:

Die Einlage des Grundstücks erfolgt zum Teilwert. Das einge-legte (abzureißende) Gebäude ist mit 200.000 Euro und der Grund und Boden mit 100.000 Euro anzusetzen. Durch den Abbruch des Gebäudes sind die 200.000 Euro auszubuchen. Diese 200.000 Euro erhöhen ebenso wie die Abbruchkosten von 20.000 Euro die Herstellungskosten des Neubaus, sodass sich die abzuschreibenden Herstellungskosten auf insgesamt 820.000 Euro belaufen.

Sonderfall: Abbruchverpflichtung

Wird erst in späteren Jahren ein Abbruch erforderlich, ist zu prüfen, ob die künftigen Abbruchkosten bereits jetzt zum Teil steuerlich berücksichtigt werden können. Steht nämlich ein verpflichtender künftiger Abbruch eines Betriebsgebäudes an, weil zum Beispiel vertraglich eine Abbruchverpflichtung für ein Gebäude auf fremden Grund und Boden besteht, ist für die zu erwartenden Abbruchkosten eine gewinnmindernde Rückstel-lung zu bilden. Da es sich um eine Ansammlungsrückstellung handelt, ist der Gesamtbetrag der künftigen Abbruchkosten Jahr für Jahr ratierlich anzusammeln und über den Zeitraum bis zum Abbruch abzuzinsen.

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Freiberufler

Gefahren bei der Aufnahme von Gesellschaftern in einer freiberuflichen Personengesellschaft, die steuerlich jedoch nicht als Mitunternehmer zu qualifizieren sind

Der Streitfall beim Finanzgericht

Eine überörtliche Facharztpraxis nahm eine weitere Ärztin Frau Dr. A als Gesellschafterin in der bestehenden GbR auf. Die Vertragsparteien vereinbarten, dass die Gesellschafter ihre Tätigkeit dauernd gemeinschaftlich mit der Maßgabe ausüben, dass jeder Gesellschafter an dem örtlich unterschiedlichen Vertragsarztsitz tätig wird.

Die Besonderheit bestand in den Vereinbarungen mit Frau Dr. A. Zunächst wurde eine „Kennenlernphase“ über 36 Monate vereinbart, in der eine „unbürokratische“ Beendigung der Zusammenarbeit möglich sein sollte. Nach § 1 (2) des Vertrags üben die Gesellschafter ihren Beruf jeweils unabhängig und in eigener Verantwortung nach bestem Wissen und Gewissen aus. Jedes die ärztliche Berufsausübung betreffende Weisungsrecht ist ausgeschlossen.

A wurde nicht am Gesellschaftsvermögen beteiligt. Ihr stand 1/3100 Stimmrecht zu. Am Jahresgewinn war sie mit fixen Monatsbeträgen von 5.000 € beteiligt. Im Übrigen wurde das Jahresergebnis entsprechend der Anteile am Gesellschaftsvermögen auf die Gesellschafter verteilt.

Die klaren Aussagen des Finanzgerichts Münster

Aufgrund der vertraglichen Vereinbarungen ist Frau Dr. A zwar als Gesellschafterin der GbR zu betrachten. Als ertragsteuerliche Mitunternehmerin kann sie jedoch nicht qualifiziert werden, da es sowohl an Mitunternehmerinitiative als auch an Mitunternehmerrisiko mangelt. Auf der Basis dieser Qualifikation ergeben sich weitreichende Folgen.

Da Frau Dr. A – wie die übrigen Gesellschafter auch – an einem Standort der überörtlichen Gemeinschaftspraxis tätig ist, mangelt es an einer leitenden und eigenverantwortlichen Tätigkeit der übrigen Mitunternehmer. Frau Dr. A trifft sämtliche Entscheidung völlig allein. Dieser Umstand führt dazu, dass die gesamte Gemeinschaftspraxis zum Gewerbebetrieb mutiert.

Achtung

Im Hinblick auf die beiden nachfolgenden Entscheidungen des VIII. Senats des BFH – BFH v. 03.11.2015 VIII R 63/13, BStBl 2016 II, 383 und vom 03.11.2015 VIII R 62/13, BStBl 2016 II, 381 – überrascht das Urteil des FG MS nicht. Derartige Fallkonstellationen entstehen häufig dadurch, dass die Zusammenarbeit zwischen den Gesellschaftsrechtlern und den steuerlichen Beratern nicht optimal abgestimmt ist. An dieser Stelle ist dringend eine intensive Kommunikation erforderlich.

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Arbeitgeber

Pflegeversicherung: Änderungen zum 01.07.2023

Zum 01.07.2023 ändert sich die der Beitragshöhe zur Pflegeversicherung. Dies hat der Deutsche Bundestag mit dem Gesetz zur Unterstützung und Entlastung in der Pflege (Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz – PUEG) beschlossen.

Beitragssätze werden angehoben

  • Für Versicherte ohne Kinder erhöht sich der Beitragssatz zum 01.07.2023 von bisher 3,4 auf 4,0 Prozent.
  • Für versicherte Eltern mit Kindern steigt er von bisher 3,05 Prozent auf 3,4 Prozent.
  • Den Beitragssatz von 3,4 Prozent zahlen auch Versicherte ohne Kinder, wenn sie vor dem 01.01.1940 geboren wurden oder das 23. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

Beitragsabschlag wird eingeführt

Für versicherte Eltern mit mindestens zwei berücksichtigungsfähigen Kindern unter 25 Jahren wird künftig ein Beitragsabschlag berücksichtigt.

Für sie wird sich der Beitragssatz von 3,4 Prozent ab dem zweiten bis zum fünften berücksichtigungsfähigen Kind um jeweils 0,25 Prozentpunkte vermindern.

Der Beitragsabschlag für Eltern beträgt somit

  • bei zwei berücksichtigungsfähigen Kindern 0,25 Beitragssatzpunkte,
  • bei drei berücksichtigungsfähigen Kindern 0,50 Beitragssatzpunkte,
  • bei vier berücksichtigungsfähigen Kindern 0,75 Beitragssatzpunkte und
  • bei fünf berücksichtigungsfähigen Kindern 1,0 Beitragssatzpunkte.

Für Eltern mit mehr als fünf Kindern ist eine darüberhinausgehende Reduzierung des Beitrags nicht vorgesehen.

Können die Abschläge von den Arbeitgebern als beitragsabführenden Stellen nicht bereits ab dem 01.07.2023 berücksichtigt werden, sind sie so bald wie möglich, spätestens bis zum 30.06.2025 zu erstatten.

Elterneigenschaft

Zu den Eltern im Sinne dieser Regelung zählen neben den leiblichen Eltern und Adoptiveltern auch Stiefeltern und Pflegeeltern. Für die Anerkennung der Elterneigenschaft von Adoptiveltern und Stiefeltern sind Besonderheiten zu beachten.

Bei Adoptiveltern und Stiefeltern muss zur Anerkennung der Elterneigenschaft das Familienband zu einem Zeitpunkt bewirkt werden, zu dem für das Kind altersmäßig eine Familienversicherung hätte begründet werden können. Das heißt: Zu den Eltern gehören nicht die Adoptiveltern, wenn das Kind zum Zeitpunkt der Adoption die Altersgrenzen für eine Familienversicherung erreicht hat.

Zu den Eltern gehören ferner nicht die Stiefeltern, wenn das Kind zum Zeitpunkt der Eheschließung oder Begründung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft mit dem Elternteil des Kindes bereits die für die Familienversicherung vorgesehenen Altersgrenzen erreicht hat oder wenn das Kind vor Erreichen dieser Altersgrenzen nicht in den gemeinsamen Haushalt mit dem Mitglied aufgenommen worden ist.

Die Stiefelterneigenschaft bleibt jedoch bestehen, selbst wenn die Ehe oder Lebenspartnerschaft, durch die das Stiefkindschaftsverhältnis begründet wurde, geschieden oder aufgelöst wird oder der leibliche Elternteil verstirbt. Die für die Familienversicherung vorgesehenen Altersgrenzen für Kinder sind grundsätzlich das 18. Lebensjahr, bei Kindern ohne Erwerbstätigkeit das 23. Lebensjahr, bei Kindern in Schul- oder Berufsausbildung oder Ableistung eines Freiwilligendienstes das 25. Lebensjahr; für Kinder, die behinderungsbedingt außerstande sind, sich selbst zu unterhalten, gilt grundsätzlich keine Altersgrenze.

Berücksichtigungsfähige Kinder

Berücksichtigungsfähig sind Kinder bei Versicherten mit Elterneigenschaft, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, bis zum Ablauf des Monats, in dem das jeweilige Kind das 25. Lebensjahr vollendet hat oder vollendet hätte. Als berücksichtigungsfähig gelten somit auch Kinder, die vor Vollendung des 25. Lebensjahres verstorben sind.

Bei der Ermittlung der Anzahl der für den Beitragsabschlag maßgebenden Kinder, werden Kinder, die das 25. Lebensjahr bereits vollendet haben, nicht (mehr) berücksichtigt. Sobald bei Mitgliedern mit mehr als zwei Kindern eines der Kinder das 25. Lebensjahr vollendet hat, führt dies demnach dazu, dass die Reduzierung der Beiträge ab dem zweiten Kind nur noch für die jeweilige Anzahl der Kinder unter 25 Jahren berücksichtigt wird.

Bei Mitgliedern mit vier Kindern beispielsweise bedeutet dies, dass in der Zeit, in der alle Kinder noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben, der Abschlag insgesamt 0,75 Beitragssatz-punkte beträgt. Vollendet eines der Kinder das 25. Lebensjahr, beträgt der Abschlag ab dem Folgemonat noch 0,5 Beitragssatzpunkte, vollendet ein weiteres Kind das 25. Lebensjahr, beträgt der Abschlag noch 0,25 Beitragssatzpunkte. Für die Berücksichtigungsfähigkeit ist unbedeutend, ob das Kind im Inland oder im Ausland geboren ist und/oder dort wohnt oder sich dort aufhält.

Ganz gleich, ob eines oder mehrere Kinder zu berücksichtigen sind, gilt: Die Elterneigenschaft kann jedes Elternteil in Anspruch nehmen, das Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung zahlt. Darüber hinaus kann Elterneigenschaft bei weiteren (als zwei) Elternteilen gegeben sein, beispielsweise bei Scheidung der Eltern und Wiederheirat eines Elternteils bei Aufnahme des Kindes in den Haushalt des neuen Ehepartners, der als Stiefelternteil ebenfalls Elterneigenschaft erwirbt. Das Lebensalter der Eltern ist beim Beitragsabschlag im Übrigen unbedeutend.

Daten werden künftig digital übermittelt

Das Gesetz gibt den Auftrag zur Entwicklung eines digitalen Verfahrens, mit dem die Daten zur Zahl der Kinder verwaltungs- und bürokratiearm übertragen werden sollen. Im Rahmen des digitalen Verfahrens soll es zu einem effizienten und schnellen Austausch von Daten zwischen einer Vielzahl von Stellen kommen, die Beiträge an die Pflegeversicherung abführen.

Der Aufbau des Verfahrens mit vielen Schnittstellen innerhalb und außerhalb der Sozialversicherung ist sehr aufwendig und wird einige Zeit in Anspruch nehmen. Nach dem Gesetz müssen die Beitragsabschläge bis zum 30.06.2025 umgesetzt werden.

Vereinfachter Nachweisverfahren im Übergangszeitraum

Vom 01.07.2023 bis zum 30.06.2025 gilt ein vereinfachtes Nachweisverfahren. In diesem Zeitraum ist es ausreichend, wenn die Arbeitnehmer ihre unter 25-jährigen Kinder dem Arbeitgeber mitteilen, sofern sie von ihm dazu aufgefordert werden.

Auf die Vorlage und Prüfung konkreter Nachweise kann in diesem Fall verzichtet werden. Spätestens nach dem Übergangszeitraum müssen die Arbeitgeber bzw. die beitragsabführenden Stellen die angegebenen Kinder überprüfen. Beitragsabschläge werden rückwirkend berücksichtigt Die zu viel gezahlten Beiträge müssen spätestens bis Ende Juni 2025 verzinst zurückgezahlt werden. Das gilt rückwirkend für die Zeit ab 01.07.2023.

Folgewirkungen für das Lohnsteuerabzugsverfahren

Die Änderungen bei der Pflegeversicherung lösen Folgewirkungen auf das Lohnsteuerabzugsverfahren aus. Das BMF hat geänderte Programmablaufpläne für den Lohnsteuerabzug ab dem 01.07.2023 veröffentlicht. Dieser geänderten Programmablaufpläne sind spätestens ab 01.09.2023 anzuwenden.

Mitarbeiter-PC-Programme: Lohnsteuerrecht vs. Sozialversicherung

Die Sozialversicherungsträger haben zur beitragsrechtlichen Behandlung von Arbeitgeberleistungen im Rahmen von Mitarbeiter-PC-Programmen eingehend Stellung genommen.

Zum Hintergrund:

3 Nr. 45 EStG stellt die Vorteile des Arbeitnehmers

  • Alternative 1: aus der privaten Nutzung von betrieblichen Datenverarbeitungsgeräten und Telekommunikationsgeräten sowie deren Zubehör
  • Alternative 2: aus zur privaten Nutzung überlassenen System und Anwendungsprogrammen, die der Arbeitgeber auch in seinem Betrieb einsetzt, und
  • Alternative 3: aus den im Zusammenhang mit diesen Zuwendungen erbrachten Dienstleistungen steuerfrei. Die Steuerfreiheit ist nicht an eine Leistung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geknüpft.

Anders verhält sich dies im Sozialversicherungsrecht. Bei aktuell bestehenden Leasing-Modellen wie dem sogenannten Mitarbeiter-PC-Programm (MPP) verzichten die Beschäftigten für die Vertragslaufzeit der Nutzungsüberlassung der Geräte auf einen Teil ihres Gehalts.

Für die Beitragsfreiheit wird hingegen verlangt, dass diese Arbeitgeberleistung „zusätzlich zu Löhnen und Gehältern“ gewährt wird; § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Sozialversicherungs-Entgeltverordnung. Diese Voraussetzung ist bei einer Entgeltumwandlung jedoch nicht erfüllt.

Der sozialversicherungspflichtige Vorteil ist nach Auffassung der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung i. d. R. in Höhe des Umwandlungsbetrags anzusetzen.

Weichen im Einzelfall die Höhe der Leasingrate und die Höhe des Entgeltverzichts voneinander ab, ist als Wert für die Nutzungsüberlassung die Höhe der vom Arbeitgeber als Leasingnehmer vereinbarten Leasingrate in Ansatz zu bringen.

Beispiel 1

Der Arbeitgeber überlässt im Rahmen einer Gehaltsumwandlung dem Mitarbeiter ein Smartphone, das dieser auch privat nutzen darf.

Der Beitragsbemessung sind zugrunde zu legen:

  • Die Sozialversicherungsbeiträge sind aus 3.000 EUR zu erheben. Der steuerpflichtige Arbeitslohn beträgt 2.950 EUR.

Beispiel 2

wie Beispiel 1, aber die monatliche Leasingrate übersteigt den monatlichen Entgeltverzicht.

Der Beitragsbemessung sind zugrunde zu legen:

  • Die Sozialversicherungsbeiträge sind aus 3.010 EUR zu erheben.
  • Der steuerpflichtige Arbeitslohn beträgt 2.950 EUR.

Die Leasingrate wird beitragsrechtlich einheitlich beurteilt, sodass auch die Anteile oberhalb des Entgeltumwandlungs-betrags nicht als zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitsentgelt erbracht angesehen werden und damit der Beitragsbemessung zugrunde zu legen sind.

Beispiel 3

Wie Beispiel 1, aber die monatliche Leasingrate ist geringer als der monatliche Entgeltverzicht.

Der Beitragsbemessung sind zugrunde zu legen:

  • Die Sozialversicherungsbeiträge sind aus 2.990 EUR zu erheben. Der steuerpflichtige Arbeitslohn beträgt 2.950 EUR.

Versicherungsbeiträge und Lohnsteuerabzugsmerkmale: ELStAM-Start soll verschoben werden!

Ab dem 01.01.2024 sollen die elektronisch abrufbaren Lohnsteuerabzugsmerkmale auch die Höhe der monatlichen Beiträge umfassen:

  • für eine private Krankenversicherung und für eine private Pflege-Pflichtversicherung, wenn die Voraussetzungen für die Gewährung eines nach § 3 Nr. 62 EStG steuerfreien Zuschusses für diese Beiträge vorliegen, und
  • für eine private Krankenversicherung und für eine private Pflege-Pflichtversicherung i. S. d. § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG.

Durch das Jahressteuergesetz 2022 hat der Gesetzgeber klargestellt, dass Lohnsteuerabzugsmerkmal nur die eigenen Beiträge des Arbeitnehmers sind.

Für Kinder getragene oder übernommene Beiträge sind hin-gegen bei den Lohnsteuerabzugsmerkmalen nicht zu berücksichtigen. Für solche Aufwendungen kann im Rahmen der Veranlagung ein Sonderausgabenabzug beansprucht werden.

Durch den Beginn des elektronischen Abrufs der vorgenannten Versicherungsbeiträge als Lohnsteuerabzugsmerkmal sollte ab 2024 die bisherige Papierbescheinigung entfallen. Gegenwärtig ist davon auszugehen, dass sich der Start dieses Verfahrens um bis zu zwei Jahre nach hinten verschieben wird.

Die Gründe für die Verschiebung liegen in der Komplexität des technischen Verfahrens. Die erforderlichen gesetzlichen Änderungen sollen beschlossen werden.

Pfändungsgrenzen: Änderungen ab Juli 2023

Die Pfändungsfreigrenzen sollen sicherstellen, dass der Schuldner auch bei einer Pfändung seines Arbeitseinkommens über das Existenzminimum verfügen und seine gesetzlichen Unterhaltspflichten erfüllen kann.

Bei einem Arbeitseinkommen, das den Grundfreibetrag über-steigt, soll dem Schuldner zudem ein gewisser Teil seines Mehrverdienstes verbleiben.

850c Absatz 1 der Zivilprozessordnung setzt Pfändungsfreibeträge fest, in deren Höhe das Arbeitseinkommen des Schuldners unpfändbar ist. Die Pfändungsfreigrenzen werden jedes Jahr zum 01.07. nach dem Maßstab der Änderung des einkommensteuerrechtlichen Grundfreibetrages angepasst.

Demgemäß erfolgte eine Anpassung der Pfändungsfreigrenzen zum 01.07.2023.

Die nächste Anpassung der Pfändungsfreigrenzen wird nach gegenwärtigem Stand zum 01.07.2024 erfolgen.

Erneute Aktualisierung der FAQ zur Inflationsausgleichsprämie

Steuerfrei sind nach § 3 Nr. 11c EStG zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn vom Arbeitgeber in der Zeit vom 26.10.2022 bis zum 31.12.2024 in Form von Zuschüssen und Sachbezügen gewährte Leistungen zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise bis zu einem Betrag von 3 000 EUR.

Nach Auffassung der Finanzverwaltung gilt diese Steuerfreiheit nicht für dauerhafte Lohnerhöhungen. Es mangelt dann an einer Leistung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn.

Für die Steuerfreiheit ist es dagegen unschädlich, wenn die Inflationsausgleichsprämie im Zusammenhang beziehungsweise in Kombination mit einer dauerhaften Lohnerhöhung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird.

Beispiel:

Der Arbeitgeber gewährt seinen (tariflich oder außertariflich gebundenen) Arbeitnehmern Leistungen zum Inflationsausgleich in Höhe von insgesamt 2.000 EUR, deren Zahlung in mehreren Schritten erfolgen soll, beginnend mit einer Sonderzahlung von 1.000 EUR im Juni 2023.

In den Monaten Juli 2023 bis einschließlich November 2023 sollen dann monatliche Sonderzahlungen in Höhe von jeweils 200 EUR geleistet werden.

Ab dem 01.12.2023 soll der Lohn dauerhaft um monatlich 300 EUR erhöht werden. Auch die dauerhafte Lohnerhöhung wird mit Inflationsgesichtspunkten begründet.

Lösung:

Die einzelnen Komponenten der Lohnerhöhung sind getrennt voneinander zu beurteilen: Die in mehreren Teilbeträgen gewährte IAP in Höhe von insgesamt 2.000 EUR ist steuer- und sozialversicherungsfrei. Die danach einsetzende reguläre – und dauerhaft wirkende – Lohnerhöhung von monatlich 300 EUR unterliegt dagegen der Steuer- und der Sozialversicherungspflicht.

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Arbeitnehmer

Nachträgliches Statusfeststellungsverfahren, LSG NS-B v. 18.11.2022 L 1 BA 91/19, NWB 2023, 768 – Ausschließlich als Information /keine Information zur Gestaltung

Ein Statusfeststellungsverfahren zur Abklärung der Selbstständigkeit sollte regelmäßig im Vorfeld der Beginn der Tätigkeit erfolgen. Soweit ein derartiges Verfahren im Vorfeld nicht durchgeführt worden sein sollte, drohen hier in der Praxis regelmäßig erhebliche finanzielle Auswirkungen.

Im vorstehenden Verfahren ging es um die Beantwortung der Frage, ob ein derartiges Verfahren auch noch nach der Aufnahme der Tätigkeit durchgeführt werden kann. Die Verfasser der Veröffentlichung haben sich mit dieser Problematik umfassend auseinandergesetzt. Soweit sie von einer derartigen Fragestellung betroffen sein sollten, empfehlen wir dringend das Gespräch mit ihren steuerlichen Beratern zu suchen.

Zur Abziehbarkeit von Aufwendungen für einen Parkplatz im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung

Nach Auffassung des Finanzgerichts sind die Kosten für einen separat angemieteten Parkplatz nicht von den Abzugsbegrenzungen des § 9 (1) Nr. 5 S. 4 EStG betroffen. Ob das FA Revision eingelegt hat, ist zur Zeit noch nicht bekannt.

Zusatzhinweis: Zur Frage der Behandlung der Zweitwohnungsteuer ist unter dem AZ BFH VI R 30/21 eine Revision beim BFH anhängig.

Keine Fahrtenbuchmethode bei geschätzten Treibstoffkosten für ein durch den Arbeitgeber überlassenen PKW

Eine Schätzung von belegmäßig nicht nachgewiesenen Aufwendungen – hier: rechnerisch ermittelte Treibstoffkosten – schließt die Anwendung der Fahrtenbuchmethode für die Bemessung des geldwerten Vorteils aus der Überlassung eines betrieblichen Kfz aus. Der Nutzungswert ist aus diesem Grunde pauschal zu ermitteln.

Es besteht ein generelles Werbungskostenabzugsverbot für Dienstwagen – auch bei Zuzahlungen durch den Arbeitnehmer

Das Abzugsverbot des § 9 (1) Satz 3 Nr. 5 S. 8 EStG gilt auch bei Zuzahlungen des Arbeitnehmers für das Kfz (hier: Familien-heimfahrten bei DHF). Die Vorschrift ordnet den Ausschluss des Werbungskostenabzugs pauschal für jedwede Überlassung eines Kfz im Rahmen einer Einkunftsart an.

Unabhängig davon mindern die Zuzahlungen des Arbeitnehmers an den Arbeitgeber den Nutzungsvorteil aus der Kfz-Überlassung beim Arbeitnehmer.

Die Erstattung von Parkgebühren durch den Arbeitgeber an den Arbeitnehmer führt zur Annahme von Arbeitslohn

Der Werbungskostenabzug ist durch die Entfernungspauschale abgegolten. Die Erstattung von Parkgebühren durch den Arbeitgeber an den Arbeitnehmer führt zu einer objektiven Bereicherung des Arbeitnehmers. Da das Urteil des Finanzgerichts Niedersachsen rkr. ist, sollte es im Rahmen des Lohnsteuerabzugs beachtet werden.

Umzugskosten und Mobile Working

Beruflich veranlasste Umzugskosten können als Werbungs-kosten abgezogen werden. Das FG Hamburg hat sich nunmehr mit der Frage auseinandergesetzt, ob ein Umzug in eine nahegelegene neue Wohnung (im Entscheidungsfall rd. 1,6 Kilometer von der bisherigen Wohnung entfernt) zum Werbungskostenabzug führen kann. Das FG Hamburg bejahte dies, weil der Umzug im Entscheidungsfall zu einer wesentlichen Erleichterung der Arbeitsbedingungen führte.

Eine solche Erleichterung könne für das (Corona-)Streitjahr 2020 anzunehmen sein, wenn ein Umzug erfolgt, um für jeden Ehegatten in der neuen Wohnung ein Arbeitszimmer einzurichten, damit diese im Homeoffice wieder ungestört ihrer jeweiligen Tätigkeit nachgehen können.

Abzuwarten bleibt, wie sich der BFH in dem anhängigen Revisionsverfahren äußern wird. Vergleichbare Sachverhalte sollten bis zu einer abschließenden Entscheidung offengehalten werden.

Was bedeutet der Begriff „weiträumiges Tätigkeitsgebiet“?

Hat ein Arbeitnehmer keine erste Tätigkeitsstätte und hat er nach den dienst- oder arbeitsrechtlichen Festlegungen sowie den diese ausfüllenden Absprachen und Weisungen zur Aufnahme seiner beruflichen Tätigkeit dauerhaft denselben Ort oder dasselbe weiträumige Tätigkeitsgebiet typischerweise arbeitstäglich aufzusuchen, sind Fahrtkosten nur nach den Grundsätzen der Entfernungspauschale abziehbar.

Bei Fahrten zu einem weiträumigen Tätigkeitsgebiet gilt dies für die Fahrten von der Wohnung zum nächstgelegenen Zugang des weiträumigen Tätigkeitsgebiets.

Aber was ist ein weiträumiges Tätigkeitsgebiet?

Nach der Entscheidung des BFH vom 15.02.2023 (VI R 4/21) liegt ein Tätigwerden in einem weiträumigen Tätigkeitsgebiet nur dann vor, wenn der Arbeitnehmer die vertraglich vereinbarte Arbeitsleistung auf einer festgelegten Fläche und dort nicht innerhalb einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung

des Arbeitgebers, eines verbundenen Unternehmens oder bei einem vom Arbeitgeber bestimmten Dritten auszuüben hat.

Die Entscheidung ist über den entschiedenen Einzelfall hinaus (dort ging es um einen Hafenarbeiter) auch z. B. für Werkstattmonteure oder Pflegekräfte bedeutsam. Da diese auch „im Haus“ tätig werden, können sie trotz Einsatz in einem bestimmten Gebiet kein weiträumiges Tätigkeitsgebiet dort unterhalten.

Neues zur Fünftelungsregelung

Außerordentliche und nach der sog. Fünftelungsregelung zu besteuernde Einkünfte liegen grundsätzlich nur dann vor, wenn die zu begünstigenden Einkünfte in einem Veranlagungszeitraum zu erfassen sind und durch die Zusammenballung von Einkünften erhöhte steuerliche Belastungen entstehen.

Die Entlohnung für eine mehrjährige Tätigkeit ist regelmäßig nicht tarifbegünstigt, wenn die Auszahlung in drei Veranlagungszeiträumen erfolgt. Dies gilt unabhängig davon, ob die Zahlung ursprünglich in einer Summe vereinbart war und die Auszahlung in drei Veranlagungszeiträumen auf Gründen beruht, die der Gestaltungsfreiheit des Steuerpflichtigen entzogen sind.

Die Klägerin war im Entscheidungsfall Mitgesellschafterin einer GmbH. Statt Altersrente war eine Umwandlung in ein Alterskapital von 543.000 EUR möglich.

Die Auszahlung des Alterskapitals verteilte sich auf die Veranlagungsjahre 2017 (473.000 EUR), 2018 (55.000 EUR) und 2019 (15.000 EUR).

Der BFH verwehrte die Anwendung der sog. Fünftelungsregelung und stützte sich dabei im Wesentlichen auf folgende Argumente:

  • Die ratierliche Auszahlung des „Alterskapitals“ löse Arbeitslohn aus. Es liege eine Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit vor.
  • Auch die Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit müsse „außerordentlich“ sein, d. h. zusammengeballt zufließen.
  • Eine zusammengeballte Arbeitslohnzahlung liege im Streitfall nicht vor, weil sie sich über drei Jahre erstreckt habe und die in späteren Jahren gezahlten Teilzahlungen im Verhältnis zur Hauptzahlung nicht nur geringfügig gewesen seien.

Von einer geringfügigen Nebenleistung geht der BFH dann nicht mehr aus, wenn sie mehr als 10 % der Hauptleistung beträgt.

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Erwerber von Schenkungen / Erbschaften

Freibleibend.Nach oben


Fälligkeitstermine für Steuern und Beiträge zur Sozialversicherung

Steuertermine im JULI 2023

10.07.2023 Umsatzsteuer 05.2023 Mit Dauerfristverlängerung
Umsatzsteuer 06.2023 Ohne Dauerfristverlängerung
Lohnsteuer 06.2023
Lohnsteuer l l.2023

Steuertermine im AUGUST 2023 

10.08.2023 Umsatzsteuer 06.2023 Mit Dauerfristverlängerung
Umsatzsteuer 07.2023 Ohne Dauerfristverlängerung
Lohnsteuer 07.2023
15.08.2023 Gewerbesteuer lll.2023
Grundsteuer lll.2023

Steuertermine im SEPTEMBER 2023 

11.09.2023 Umsatzsteuer 07.2023 Mit Dauerfristverlängerung
Umsatzsteuer 08.2023 Ohne Dauerfristverlängerung
Lohnsteuer 08.2023
Est-VZ lll.2023

Die Fälligkeiten der Sozialversicherungsbeiträge ergeben sich aus der nachfolgenden Tabelle:

Eingang Beitragsnachweis Zahlungseingang
25.07.2023 27.07.2023
25.08.2023 29.08.2023
25.09.2023 27.09.2023

Bei Scheckeinzahlung muss der Scheck dem Finanzamt spätestens 3 Tage vor dem Fälligkeitstermin vorliegen.

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Haftungsausschluss/Quelle

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