Mandantenbrief 05/2019

Mandantenbrief 05/2019

Mit Kurka sind Sie stets gut informiert. Hier finden Sie Ihren Mandantenbrief mit den wichtigsten Neuigkeiten rund ums Steuerrecht.

Mit häufigen Gesetzesänderungen und laufend neuen Urteilen ist das Steuerrecht eines der dynamischsten Rechtsgebiete in Deutschland, das fast jeden von uns unmittelbar betrifft. Auch in dieser Ausgabe ist deshalb sicherlich auch für Sie etwas dabei.

Tipp: Keine Zeit, alles zu lesen? Durch Klick auf die entsprechende Überschrift im Inhaltsverzeichnis gelangen Sie direkt zum gewünschten Artikel.

Inhalt

Alle Steuerzahler

Hauseigentümer

Kapitalgesellschaften / Kapitalanleger

Gewerbetreibende

Freiberufler

Arbeitgeber

Arbeitnehmer

Umsatzsteuerzahler

Sonstiges

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Alle Steuerzahler

Führen Bonuszahlungen der Krankenkassen zu einer Minderung der Sonderausgaben?

Inwieweit Bonuszahlungen der Krankenkassen im Rahmen des § 65 SGB V die Sonderausgaben nach §10 Abs. 1 Nr. 3 EStG mindern, ist umstritten. Die Finanzbehörden möchten nur echte Kostenerstattungen von der Saldierung mit den Beiträgen ausnehmen. Das sächsische FG hat keine Verminderung der Krankenversicherungsbeiträge darin gesehen, dass der Bonus als Anreiz für Vorsorgeuntersuchungen, sportliche Betätigung und gesunde Lebensweise gewährt wird.

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Basiskranken- und Pflegeversicherungsbeiträge: Neues zum Sonderausgabenabzug bei den Eltern statt dem Kind

Tragen Eltern, die ihrem kindergeldberechtigten Kind gegenüber unterhaltsverpflichtet sind, dessen Basis-Kranken- und Pflegeversicherungs-Beiträge, können diese Aufwendungen die Einkommensteuerlast der Eltern mindern.

Praxishinweis
Ein solcher Kostenabzug ist selbst dann zulässig, wenn das Kind erwerbstätig ist und der Arbeitgeber die Beiträge unmittelbar vom Lohn des Kindes einbehalten hat.

Die Eltern müssen die Aufwendungen für die Basis-Kranken- und Pflegeversicherung „getragen“ haben. Den Begriff „Tragung von Aufwendungen“ legt der BFH enger als die Finanzverwaltung aus. Nach Auffassung des BFH müssen die Eltern die Beiträge des Kindes tatsächlich an das Kind gezahlt oder erstattet haben (z. B. in Form von Barunterhalt). Sachunterhalt reicht nicht aus.

Nach der demgegenüber günstigeren Verwaltungsauffassung kommt es nicht darauf an, ob die Eltern tatsächlich die Versicherungsbeiträge selbst an das Kind gezahlt oder erstattet haben. Ausreichend ist, wenn die Unterhaltsverpflichtung der Eltern durch Bar- oder auch Sachleistungen – wie Unterhalt und Verpflegung (sog. Naturalunterhalt) – erfüllt wird.

Praxishinweis
Die Finanzverwaltung hat ihre Beratungen über die Anwendung des jüngeren BFH-Urteils abgeschlossen. Positiv ist, dass von der Finanzverwaltung auch weiterhin kein zwingender Zahlungsnachweis verlangt wird und ein Kostenabzug selbst bei Erbringung von Sachleistungen zugelassen wird. Eine wirtschaftliche Belastung der Eltern reicht aus; die engere Auffassung des BFH wird über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht angewandt.

Die Gewährung des Sonderausgabenabzugs knüpft ferner an eine bestehende Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind an. Die Unterhaltspflicht muss dem Grunde nach bestehen. Der BFH verlangte zudem eine Prüfung der Unterhaltsbedürftigkeit, bei der ggf. eigene Einkünfte und Bezüge des Kindes zu berücksichtigen sind. Auch diese enge Auslegung wendet die Finanzverwaltung über den vom BFH entschiedenen Einzelfall hinaus nicht an.

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Können Prozesskosten als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden?

Steuerberater Michael Schiele und Steuerberater Michael Radtke bei der Beratung von MandantenProzesskosten stellen nach § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG seit einigen Jahren grundsätzlich keine außergewöhnlichen Belastungen mehr dar. Ausgenommen von diesem Grundsatz sind die Kosten, die entstehen, wenn der Steuerpflichtige Gefahr läuft, seine Existenzgrundlage zu gefährden oder zu verlieren.

Im Streitfall ging es um einen Umgangsstreit der geschiedenen Eltern mit dem gemeinsamen Kind. Nach Auffassung des Finanzgerichts ist es aus verfassungsrechtlicher Sicht geboten, die Begriffe „Existenzgrundlage“ und „lebensnotwendige Bedürfnisse“ auch in einem immateriellen Sinn zu deuten.

Der Schutz vor der Gefährdung des Kindeswohls ist hiervon nach Auffassung des Gerichts auch betroffen. Die Finanzbehörden haben gegen die Entscheidung des Finanzgerichts jedoch Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt, weil sie mit der Entscheidung des Finanzgerichts nicht einverstanden sind.

Darüber hinaus haben sie die Finanzämter dazu aufgefordert, entsprechende Einsprüche ruhen zu lassen. Völlig unverständlich haben sie jedoch die Finanzämter dazu aufgefordert, entsprechende Anträge auf Aussetzung der Vollziehung negativ zu bescheiden.

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Nachweis der Zwangsläufigkeit von Aufwendungen im Krankheitsfall zur Gewährleistung der Abzugsmöglichkeit als außergewöhnliche Belastung

Bei Aufwendungen für Maßnahmen, die ihrer Art nach nicht eindeutig nur der Heilung oder Linderung einer Krankheit dienen können und deren medizinische Indikation deshalb nur schwer nachzuweisen ist, verlangt § 64 (1) Nr. 2 EStDV auf der Grundlage der Ermächtigung in § 33 (4) EStG ein vor Beginn der Heilmaßnahme ausgestelltes amtsärztliches Gutachten oder eine ärztliche Bescheinigung eines medizinischen Dienstes einer Krankenversicherung.

Im Urteilsfall ist das Finanzgericht recht großzügig – bei der Behandlung eines Kindes in einem Naturheilzentrum – gewesen. Wie jedoch Martini in den Urteilsanmerkungen ausführt, ist hiervon im Regelfall nicht auszugehen.

In der Praxis empfiehlt es sich daher, die vorstehend genannten Regeln einzuhalten, um einen Abzug der Kosten zu gewährleisten.

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Die krankheitsbedingte Unterbringung von Angehörigen im Pflegeheim

Die krankheitsbedingte Unterbringung von Angehörigen in Pflegeheimen führt weiterhin zu einem frustrierenden Ergebnis:

  • Die Kosten dürfen nicht in Krankheits- und Unterbringungskosten aufgeteilt werden.
  • Sie sind vielmehr komplett als Aufwendungen zu qualifizieren, die im Rahmen des § 33 EStG zu berücksichtigen sind. Leider ist diese Einordnung mit dem Nachteil der Berücksichtigung der zumutbaren Belastung verbunden.

Werden Angehörige dagegen aus Altersgründen in einem Heim untergebracht, unterliegt der gesamte Aufwand der Regelung des § 33a EStG. Hier entfällt der Nachteil der Berücksichtigung der zumutbaren Belastung.

In einem aktuellen Streitfall verweist das Finanzgericht zu Recht darauf, dass sich seine Entscheidung im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs befindet. Aus diesem Grunde ist auch sicherlich keine Revision gegen das Urteil eingelegt worden, die das Finanzgericht sogar zugelassen hatte.

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Ehrenamt und Verlustabzug

Verluste aus einer nebenberuflichen Tätigkeit als Übungsleiter können auch dann steuerlich berücksichtigt werden, wenn die Einnahmen den sog. Übungsleiterfreibetrag nicht übersteigen. Diese Entscheidung des BFH vom 20.11.2018 (VIII R 17/16) entspricht nicht der härteren Verwaltungsauffassung.

Im Urteilsfall erzielte der Kläger Einnahmen aus einer Übungsleitertätigkeit von 108 EUR. Dem standen Ausgaben von rd. 608 EUR gegenüber. Das Finanzamt erkannte den Verlust von rd. 500 EUR nicht an. Es war der Auffassung, dass Aufwendungen nur dann abziehbar sind, wenn diese den sog. Übungsleiterfreibetrag von 2.400 EUR übersteigen. Dem schloss sich der BFH nicht an.

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Verfassungsmäßigkeit der Zinsfestsetzung: Vorläufige Festsetzung erfolgt

VERFASSUNGSMÄSSIGKEIT DER ZINSFESTSETZUNG: VORLÄUFIGE FESTSETZUNG ERFOLGTGegenwärtig ist strittig, ob die Verzinsung u. a. von Steuernachforderungen verfassungsgemäß ist. Der Zinssatz beträgt gegenwärtig je Monat 0,5 % – d. h. 6 % jährlich. Angesichts der langanhaltenden Niedrigzinsphase ist offen, ob dieser Zinssatz der Höhe nach verfassungswidrig ist.
Bislang musste gegen den jeweiligen Zinsfestsetzungsbescheid Einspruch eingelegt und das Ruhen des Verfahrens beantragt werden.
Nach dem BMF-Schreiben vom 02.05.2019 (IV A 3-S 0338/18/10002) sollen Zinsfestsetzungen künftig vorläufig bekannt gegeben werden. Ein Einspruch gegen den jeweiligen Zinsfestsetzungsbescheid ist sodann nicht mehr nötig.

Praxishinweis
Die gegenwärtig festgesetzte Nachzahlung von Zinsen kann durch einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung verhindert werden. Die Zahlung ist erst dann zu leisten, wenn die beim BVerfG anhängigen Musterverfahren abgeschlossen sind. Wird die Aussetzung der Vollziehung der Zinsfestsetzung begehrt, muss weiterhin Einspruch gegen die Zinsfestsetzung eingelegt werden. Denn nur im Einspruchsverfahren besteht die Möglichkeit, die Aussetzung der Vollziehung zu beantragen.

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Vereinfachte Steuererklärung bei Alterseinkünften

Die Länder Brandenburg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern und Sachsen haben mit Unterstützung des Bundesministeriums der Finanzen (kurz: BMF) ein Pilotprojekt gestartet. Durch dieses Pilotprojekt sollen die Einkommensteuer-Erklärungen für Rentner und Pensionäre vereinfacht werden.
Die „Erklärung zur Veranlagung von Alterseinkünften“ ist an Rentner und Pensionäre in Brandenburg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern und Sachsen ausgerichtet, bei denen die Finanzämter bereits steuerlich relevante Informationen von dritter Seite elektronisch erhalten haben.

Zu den vorliegenden sog. E-Daten gehören z. B. die elektronisch an die Finanzverwaltung übermittelten Renteneinkünfte oder/und Pensionen und die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge.

Auf dem neuen Papiervordruck können dann ergänzend Spenden und Mitgliedsbeiträge, Kirchensteuer oder außergewöhnliche Belastungen und Steuerermäßigungen für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen in Ansatz gebracht werden. Hierdurch gelten die steuerlichen Pflichten als erfüllt.

Sofern allerdings weitere Einkünfte, wie z. B. aus Vermietung und Verpachtung oder gewerbliche Einkünfte, erzielt werden, kommt dieses vereinfachte Verfahren nicht zur Anwendung.
Die „Erklärung zur Veranlagung von Alterseinkünften“ wird seit dem 02.05.2019 in den Finanzämtern der teilnehmenden Länder Brandenburg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern und Sachsen angenommen.

Praxishinweis
Ist das Pilotprojekt erfolgreich, ist davon auszugehen, dass auch weitere Bundesländer sich hieran beteiligen werden.

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Online-Werbung: Steuerabzug bei Banner- und Suchmaschinenwerbung?

Die Finanzverwaltung hat über die steuerliche Behandlung von Vergütungen, die an im Ausland ansässige Betreiber von Internetplattformen für Online-Werbung auf Internetseiten gezahlt werden, beraten.

Bei den im Ausland ansässigen Betreibern handelt es sich z. B. um Google und Facebook, die für Bannerwerbung, Suchmaschinenwerbung (sog. Suchmaschinenoptimierung) Entgelte erhalten.

Fraglich war, ob die die Entgelte Zahlenden zum Steuerabzug bei beschränkt Steuerpflichtigen (§ 50a EStG) in Höhe von 15 % an das zuständige Finanzamt verpflichtet sind.

Nach einer Entscheidung der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder ist kein Steuerabzug nötig, weil die Finanzverwaltung davon ausgeht, dass keine beschränkt steuerpflichtigen Einkünfte vorliegen.

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Hauseigentümer

Achtung bei der Vermietung über Airbnb

1. Mieteinkünfte über Airbnb

  • Die kurzfristige Vermietung über Airbnb führt regelmäßig zu Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung.
  • Einkünfte aus Gewerbebetrieb liegen nur ausnahmsweise vor, wenn nicht übliche Sonderleistungen erbracht werden bzw. ein hotelähnlicher Betrieb geführt wird.

2. Ausländische Mieteinkünfte
Die Grundsätze

  • Nach dem Belegenheitsprinzip in den Doppelbesteuerungsabkommen können Mieteinkünfte nur vom Belegenheitsstaat besteuert werden.
  • Deutschland kann daher die ausländischen Mieteinkünfte grundsätzlich nicht versteuern.
  • Sie können sich jedoch über den sog. Progressionsvorbehalt im Rahmen der Berechnung des Steuertarifs auf die deutsche Einkommensteuer auswirken.

Ausnahme Spanien

  • Eine Ausnahme besteht im Doppelbesteuerungsabkommen mit Spanien.
  • Die Mieteinkünfte aus Spanien sind in Deutschland steuerpflichtig.
  • Die spanische Einkommensteuer wird lediglich angerechnet.
  • Merke: Anrechnungsmethode statt Freistellungsmethode.
  • Die Gefahr: Vermietung einer Ferienwohnung über Airbnb auf Mallorca.

3. Die Umsatzsteuer

  • Die kurzfristige Vermietung ist umsatzsteuerpflichtig.
  • Es gilt der ermäßigte Steuersatz von 7 v.H.
  • Der Vermieter ist Kleinunternehmer, wenn seine umsatzsteuerpflichtigen Umsätze im Vorjahr 17.500 € nicht überschreiten.
  • Es gilt die Einheit des Unternehmens: Sämtliche Umsätze des Unternehmers bilden sein Unternehmen.

Ein Beispiel mit erheblicher Gefahr

  • Rechtsanwalt A mit Einzelpraxis vermietet seine Wohnungen im Allgäu und auf Mallorca kurzfristig über Airbnb.
  • Beide Vermietungen unterliegen der deutschen Ertragsbesteuerung.
  • Der Anwalt ist Vollunternehmer durch seine anwaltliche Tätigkeit. Die kurzfristige Vermietung über Airbnb ist daher immer umsatzsteuerpflichtig.

Die kurzfristige Vermietung von Wohnungen im Ausland ist jedoch im Inland nicht umsatzsteuerbar: Es gilt das Belegenheitsprinzip. Die Vermietung einer Wohnung unterliegt
der Umsatzbesteuerung in dem Land, in dem sie belegen ist.

4. Der internationale Informationsaustausch
Was geschieht gerade im Hintergrund?

  • Seit 2018 nehmen 100 Länder am internationalen Datenaustausch teil.
  • Airbnb hat seinen Sitz in Irland.
  • Deutschland und Frankreich haben die irischen Finanzbehörden aufgefordert, die Vermietung über Airbnb den deutschen (und französischen) Finanzbehörden mitzuteilen.
  • Die Tatentdeckung steht somit unmittelbar bevor.

Die Selbstanzeige

  • Wer seine Mieteinnahmen über Airbnb nicht erklärt, begeht Steuerhinterziehung.
  • Die Selbstanzeige entfällt, sobald die Steuerhinterziehung entdeckt ist.
  • Wann ist sie entdeckt? Wenn das Bundesamt für Finanzen die Daten über die Vermietung über Airbnb dem Wohnsitzfinanzamt zugeleitet hat und der Bearbeiter im Finanzamt entdeckt, dass die Mieteinkünfte nicht erklärt worden sind.

Sollten Sie von einer derartigen Fallgestaltung betroffen sein, so sollten Sie kurzfristig das Gespräch mit Ihrer Steuerberaterin / Ihrem Steuerberater suchen. Denn die Tatentdeckung im Sinne des Steuerstrafrechts steht kurz bevor. Es sollte daher zeitnah gehandelt werden. Die Finanzbehörden werden hier im Hinblick auf die Eröffnung von Steuerstrafverfahren sicherlich nicht zurückhaltend agieren.

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Rechtsschutz beim Baukindergeld

Das Problem

  • Das Baukindergeld ist eine der Eigenheimzulage ähnliche Förderung.
  • Bei der Gewährung des neuen Baukindergeldes kann es zu Differenzen zwischen der KfW-Bank, die das Baukindergeld gewährt (die Beantragung läuft nicht über das zuständige Finanzamt) und Ihnen kommen.
  • Fraglich ist, auf welcher Ebene derartige Differenzen ausgetragen werden müssen.

Zu dieser Fragestellung hat sich bisher nur ein Richter des Bundesfinanzhofs zu Wort gemeldet:

ein außergewöhnlicher und komplizierter Weg

  • Danach ist hier § 40 (1) der Verwaltungsgerichtsordnung anzuwenden.
  • Demnach ist der Weg zu den Verwaltungsgerichten eröffnet, wenn es sich um öffentlichrechtliche Streitigkeiten handelt, für die eine Spezialzuständigkeit nicht gegeben ist.
  • Begehrt der Mandant die Gewährung von Baukindergeld und somit den Erlass eines Verwaltungsaktes, hat er ggf. eine Leistungsklage zu erheben.
  • Kommt es dagegen im Rahmen des Zuschussverhältnisses später zu Streitigkeiten, wird eine Leistungsklage zu erheben sein.

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Die steueroptimierte Finanzierung von gemischt genutzten Gebäuden: Worauf muss bei der Planung der Finanzierung geachtet werden?

Sollten Sie den Erwerb einer gemischt genutzten Immobilie (teilweise eigene Wohnzwecke und teilweise Verpachtung zu beruflichen Zwecken eines Dritten) planen, so sollten Sie gemeinsam mit Ihrer Steuerberaterin/Ihrem Steuerberater nachfolgende Überlegungen anstellen, um einen steueroptimierten Weg zu finden:Steuerberater Angela Safferling Michael Schiele beraten Mandanten worauf bei der Planung der Finanzierung von Immobilen geachtet werden muss

Die Grundsätze
Aus wie vielen Wirtschaftsgütern besteht ein Grundstück?

Das Grundstück im Zivilrecht
Ein Grundstück ist zivilrechtlich unabhängig von der Nutzung immer nur ein Gegenstand.

Das Grundstück im Steuerrecht
Steuerlich besteht ein Grundstück aus so vielen Wirtschaftsgütern, wie tatsächliche Nutzungen gegeben sind. Aus diesem Grunde wird ein gemischt genutztes Grundstück in bis zu vier Wirtschaftsgüter aufgeteilt:

  • Eigengewerblich
  • Fremdgewerblich
  • Eigene Wohnzwecke
  • Fremde Wohnzwecke

Finanzierungsfreiheit
Der Eigentümer kann frei entscheiden, ob er selbstständige Gebäudeteile mit Eigen- oder Fremdkapital finanziert.
Hier bietet es sich beispielsweise an, dass der Erwerber eines gemischt genutzten Gebäudes z. B.

  • die selbst genutzte Wohnung mit Eigenkapital (die Kosten einer Fremdfinanzierung könnten nicht steuermindernd abgezogen werden) und
  • die eigenbetrieblich genutzten Gebäudeteile mit Fremdkapital finanziert.

In der Praxis sind hierfür jedoch eine präzise Planung und Umsetzung der Finanzierung erforderlich.
Ein konkreter Beispielsfall und das Aufzeigen des Investitionsplans
C erwirbt ein Wohn- und Praxisgebäude für 500.000 €.
Nach dem notariellen Kaufvertrag entfällt der Kaufpreis mit

  • 40 v.H. auf die vermieteten Praxisräume = 200.000 €
  • 60 v.H. auf die selbst genutzte Wohnung = 300.000 €

Die Beurteilung
Zinsen als WK

  • Die Zinsen stellen Werbungskosten im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung dar, wenn oder soweit das Darlehen tatsächlich zur Erzielung von Mieteinkünften verwendet wird.
  • Der Steuerpflichtige hat die Beweislast, da er den Werbungskostenabzug begehrt.
  • Bei einer einheitlichen Finanzierung des o. a. gemischt genutzten Gebäudes wären somit lediglich 40 v.H. als Werbungskosten abzugsfähig.

Die Gestaltung:
Die getrennte Finanzierung beim Erwerb

Erwerb der vermieteten Praxisräume:

  • Kaufpreis im notariellen Vertrag aufteilen
  • Aufnahme eines getrennten Darlehens
  • Banküberweisung mit Tilgungsbestimmung für die Praxisräume

Erwerb der selbst genutzten Wohnung:

  • Kaufpreis im notariellen Vertrag aufteilen
  • Eigenkapitel oder eigenes Darlehen
  • Banküberweisung wie o. a.

Die Gestaltung:
Die getrennte Finanzierung bei der Errichtung der Immobilie
Die Handwerkerrechnungen müssen aufgeteilt werden.

  • Handwerkerleistungen für die Praxis werden aus einem eigenen Darlehen bezahlt.
  • Handwerkerrechnungen für die selbst genutzte Wohnung werden aus Eigenkapital oder einem eigenen Darlehen bezahlt.

Was sollten Sie mit Ihrer Steuerberaterin / Ihrem Steuerberater im Vorfeld der Investition besprechen?

  • Wie die vorstehenden Ausführungen deutlich machen, bedarf eine derartige Finanzierung einer klaren Strategie.
  • Zunächst muss ein Plan darüber erstellt werden, was das Ziel im Detail ist.
  • sdDanach muss minuziös vereinbart werden, auf welchen Wegen das angestrebte Ziel erreicht werden kann.

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Privater Veräußerungsgewinn: Gefahr der kurzfristigen Vermietung

Ein privates Veräußerungsgeschäft liegt bei Grundstücksgeschäften vor, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre beträgt.

Ausgenommen von der Besteuerung sind Wirtschaftsgüter, die im Zeitraum zwischen Anschaffung oder Fertigstellung und Veräußerung

  • ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken oder
  • im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken

genutzt wurden.

Strittig war, ob ein steuerbarer Veräußerungsgewinn bei Grundstücken selbst dann erzielt wird, wenn das Grundstück kurz vor dem Verkauf erstmalig vermietet wurde.
In einem vom FG Baden-Württemberg entschiedenen Sachverhalt erwarb der Kläger mit Kaufvertrag vom 16.06.2006 eine Eigentumswohnung. Diese wurde durchgehend bis April 2014 zu eigenen Wohnzwecken genutzt. In dem Monaten Mai bis Dezember 2014 vermietete der Kläger die Wohnung an Dritte und veräußerte diese mit Kaufvertrag vom 17.12.2014.

Der erzielte Veräußerungsgewinn bleibt steuerfrei, so das FG Baden-Württemberg (Urteil v. 07.12.2018 – 13 K 289/17). Die veräußerte Eigentumswohnung wurde in den Jahren 2012 und 2013 insgesamt zu eigenen Wohnzwecken genutzt. Auch im Veräußerungsjahr 2014 erfolgte eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken. Nach dem Gesetzeswortlaut ist keine ganzjährige Nutzung zu eigenen Wohnzwecken im Veräußerungsjahr und im zweiten vor dem Veräußerungsjahr liegenden Kalenderjahr nötig.

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§ 35a EStG: Sind Werkstattarbeiten auch begünstigt?

Arbeitslohnaufwendungen für Arbeiten in der Werkstatt des leistenden Unternehmers sind nicht als Handwerkerleistungen nach § 35a Abs. 3 EStG begünstigt, so das FG München in einer jetzt veröffentlichten Entscheidung vom 13.12.2017 (11 K 2998/16).

Im Urteilsfall fielen Aufwendungen für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Schlosserarbeiten im Zusammenhang mit der Anfertigung und Montage eines Kellergeländers an. Diese setzen sich aus den bei der Montage vor Ort sowie bei Anfertigung in der Werkstatt anfallenden Arbeitskosten zusammen. Das Finanzamt ließ eine Steuerermäßigung nur in Bezug auf die Montagekosten vor Ort zu. Das Finanzamt begründete seine Entscheidung damit, dass die in der Werkstatt angefallenen Arbeitsleistungen nicht im Haushalt erbracht worden seien. Die Steuerermäßigung nach § 35a EStG hänge damit vom Ort der Leistungserbringung ab.

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Kapitalgesellschaften / Kapitalanleger

Gestalten Sie gemeinsam mit Ihrer Steuerberaterin bzw. Ihrem Steuerberater die Ablösung von Gesellschafterdarlehen durch Gesellschaftereinlagen und optimieren Sie das Ergebnis noch mit einer Veräußerung an sich selbst

Der Streitfall

  • A und seine 3 Brüder sind mit je 25 v.H. an der A-GmbH beteiligt.
  • Die A-GmbH hat ein Stammkapital von 50.000 €.
  • A bürgt für Bankschulden der GmbH.
  • Die Mutter sichert die Bankschulden durch eine Grundschuld auf einem ihrer Grundstücke.
  • In den letzten Jahren erzielt die GmbH erhebliche Verluste.
  • Sie stellt daher ihren Betrieb ein und veräußert ihr gesamtes Anlage- und Umlaufvermögen in 2015 an die Z-GmbH.
  • Gesellschafter der Z-GmbH sind A, Bruder B und ein fremder Dritter zu je 1/3.
  • In 2016 leisten A und seine 3 Brüder – jeweils in gleicher Höhe – Einlagen i.H.v. insgesamt 280.000 € in die Kapitalrücklage der A-GmbH.
  • Mit diesem Geld tilgt die GmbH ihre Bankschulden.
  • Die Grundschuld der Mutter für die GmbH wird danach gelöscht.
  • Ende 2016 veräußern die 4 Brüder ihre GmbH-Anteile an der A-GmbH zum Kaufpreis von 0 € an die Z-GmbH.

A macht für 2016 einen Veräußerungsverlust nach § 17 EStG von 82.500 € geltend:

  • Verlust der Stammeinlage in Höhe von 12.500 €
  • Nachträgliche AK durch die Einlage in die Rücklage in Höhe von 70.000 €

Das FA möchte lediglich den Verlust der Stammeinlage mit 12.500 € berücksichtigen.

  • Die Bürgschaft des A sei nur durch das Stehenlassen in der Krise kapitalersetzend geworden.
  • Der Rückgriffsanspruch des A sei bei Eintritt der Krise wertlos gewesen.

Was sagt der Bundesfinanzhof zu dem Streitfall?

Die neue Beurteilung beim Ausfall von kapitalersetzenden Darlehen nach MoMiG

  • Nach Wegfall der kapitalersetzenden Darlehen durch das MoMiG sind alle Gesellschafterdarlehen in der Insolvenz nachrangig.
  • Nachträgliche Anschaffungskosten für eine Beteiligung i.S.d. § 17 EStG können daher nicht mehr begründet werden.
  • Anschaffungskosten für eine Beteiligung i.S.d. § 17 EStG entstehen ausschließlich noch durch Zufuhr von Eigenkapital.

Demnach entstehen AK nur noch durch

  • Stammkapital
  • Offene und verdeckte Einlagen

Der Verzicht auf eine werthaltige Forderung führt zur Annahme einer verdeckten Einlage.

  • Erhöhung des Einlagenkontos
  • Erhöhung des Auflösungsverlustes

Der Verzicht auf eine wertlose Forderung führt nicht zu einer verdeckten Einlage.

  • Bei der GmbH entsteht ein Ertrag.
  • Keine Erhöhung des Auflösungsverlustes beim Gesellschafter

Die Veräußerung gegen 0 € nach einer offenen Einlage als Gestaltungsmissbrauch?

  • Der Verkauf der GmbH-Anteile für 0 € ist eine entgeltliche Veräußerung an einen anderen Rechtsträger.
  • A erzielt durch diese Veräußerung einen Veräußerungsverlust, der mit 60 v.H. zu berücksichtigen ist.
  • Er beträgt insgesamt 82.500 € (12.500 Stammeinlage + 70.000 € offene Einlage).
  • A hat seiner GmbH durch die offene Einlage EK zugeführt.
  • Durch die offene Einlage i.H.v. 70.000 € sind bei nachträgliche AK entstanden.
  • A erfüllt den Kapitalbedarf der GmbH durch Eigen- und nicht durch Fremdkapital.
  • Die Zufuhr für Eigenkapital kann kein Gestaltungsmissbrauch sein.
  • Der BFH gelangt daher zu dem Ergebnis, dass A einen Veräußerungsverlust i.H.v. 72.500 € erzielt.
  • Der BFH hat seine Rechtsauffassung durch 3 Urteile vom selben Tag intensiv bestätigt.

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Gewerbetreibende

Kassenbuchführung im Visier der Finanzverwaltung

Steuerberater Angela Rittersbacher und Steuerberater Michael Schiele Beratung Buchführung KassenführungDie OFD Karlsruhe hat am 03.04.2019 (S 0315 – St 42) eine überarbeitete Information zum Thema „Ordnungsmäßigkeit der Kassenbuchführung“ veröffentlicht. Sie fasst aus Verwaltungssicht die Ordnungsmäßigkeitsgrundsätze zusammen. Diese sollten in der betrieblichen Praxis streng befolgt werden. Denn ist die Kassenführung nicht ordnungsgemäß, hat dies – so die OFD Karlsruhe eindeutig – den Verlust der
Ordnungsmäßigkeit der gesamten Buchführung zur Folge und Hinzuschätzungen drohen.

Praxishinweis
Die Finanzverwaltung weist auch darauf hin, dass mit Standardsoftware (z. B. Office-Programmen) erstellte Tabellen nicht dem Grundsatz der Unveränderbarkeit entsprechen. Am Markt erhältliche Software wird nur dann von der Finanzbehörde als ordnungsgemäß anerkannt, wenn eine nachträgliche Änderung nicht möglich ist oder mit einem entsprechenden Vermerk gekennzeichnet wird.

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Gewerbesteuer: Zwei aktuelle Hinweise, die für die Betroffenen von erheblicher Tragweite sind

Erweiterte Kürzung bei eigener und fremder Grundstücksverwaltung

Die Rechtsfrage
Fraglich war im Urteilsfall, ob die erweiterte Gewerbesteuerkürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG auch dann zu gewähren ist, wenn neben der Verwaltung des eigenen Grundbesitzes auch eine Grundstücksverwaltung für Dritte durchgeführt wird.

Die Beurteilung durch das Finanzgericht Niedersachsen

  • Das Finanzgericht sieht nur dann eine Begünstigung als gegeben an, wenn die Immobilien der fremden Dritten Wohnzwecken dienen.
  • Dienen sie zum Teil anderen als Wohnzwecken (auch nur einzelne Räume in geringem Umfang), so verwehrt das FG die erweiterte Gewerbesteuerkürzung.

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Mietzins für einen Messestand = kurzfristige Nutzungsüberlassung (ein Problem für sämtliche Unternehmer, wie Konzertveranstalter etc.)? Ein Hoffnungsschimmer für ansonsten frustrierende Fallgestaltungen

Die Rechtsfrage
Fraglich war im Urteilsfall, ob auch der Mietzins für einen Messestand nach § 8 Nr. 1 Buchstabe e Gewerbesteuergesetz hinzugerechnet werden muss.

Die Beurteilung durch das Finanzgericht Düsseldorf

  • Das Finanzgericht Düsseldorf hat diese Frage negativ beantwortet.
  • Nach seiner Auffassung stellt die angemietete Messefläche kein fiktives Anlagevermögen für den Messeteilnehmer dar.

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Freiberufler

Die Einbringung einer ärztlichen GbR in eine MVZ-GmbH

In der ärztlichen Szene ist ein eindeutiger Trend in der Weise erkennbar, ärztliche Einheiten in die Rechtsform eines MVZ umzuwandeln. Hier werden jedoch häufig Wege gewählt, die einerseits umständlich sind und andererseits steuerliche Gefahren in sich bergen.
Soweit Sie derartige Überlegungen anstellen sollten, ist es sicherlich erforderlich, den Rat einer Fachanwältin bzw. eines Fachanwalts für Medizinrecht einzuholen und bereits im Vorfeld von derartigen Gesprächen den Kontakt mit Ihrer Steuerberaterin/Ihrem Steuerberater zu suchen. In diesen Gesprächen sollten Sie auch die Grundfragen der optimalen Unternehmensform diskutieren. Denn die Rechtform der MVZ-GmbH führt häufig auch zu erheblichen Nachteilen, z. B. im Rahmen der Gewinnung von jungen Ärzten, die sich an dem MVZ beteiligen möchten. Soweit sich jedoch Berufsfremde, z. B. Fonds an dem MVZ beteiligen möchten, bleibt nur die Rechtsform der GmbH.
Nachfolgend finden Sie einen einfachen Grundfall, der einmal in einer etwas ungünstigen Weise abgewickelt worden ist und der einmal in optimierter Form vorgestellt wird.

Die Überlegungen im Rahmen der gestaltenden Beratung – Alternativen –

Die Grundüberlegung

  • Die Ärzte GbR A + B hatten die Absicht, zu Beginn des Jahres 2019 ein Gesundheitszentrum in der Rechtsform einer MVZ-GmbH zu gründen.
  • Nun sind unter den Beteiligten zwei Wege diskutiert worden.

Der 1. angedachte Weg lautet wie folgt:

  • Bargründung der MVZ-GmbH im November 2018
  • Beantragung einer Kassenzulassung für die MVZ-GmbH im November 2018
  • Voraussichtliche Erteilung der Kassenzulassung zum 01.01.2019
  • Die GbR besteht jedoch zunächst noch weiter.
  • Im März/April 2019 war die rückwirkende Einbringung der GbR in die MVZ-GmbH zum 01.01.2019 nach § 20 UmwStG beabsichtigt.
  • Die Kassenzulassung der GbR erlischt zum 01.01.2019.

Der 2. angedachte Weg lautet wie folgt:

  • Im November 2018 wird die MVZ-GmbH bar gegründet.
  • Die Kassenzulassung für die MVZ-GmbH wird zum 01.01.2019 genehmigt.
  • Die bisherige GbR wird zum 01.01.2019 im Wege der Sachkapitalerhöhung nach § 20 UmwStG in die GmbH eingebracht.

Die Beurteilung des 1. Wegs

  • Der beabsichtigte 1. Weg ist in der Praxis nicht zu empfehlen.
  • U. E. entstehen durch das Bestehen der GbR neben der MVZ-GmbH potenziell zwei Gefahren, die Ihnen Ihre Steuerberaterin/Ihr Steuerberater gern erläutern wird.
  • Bei einer nüchternen Gesamtbetrachtung ist dieser Weg – neben den bestehenden Risiken – auch sehr umständlich.
  • Es bleibt daher festzuhalten, dass dieser Plan ausschließlich mit Nachteilen verhaftet ist.
  • Es ist daher zu empfehlen den einfacheren und klareren 2. Weg zu wählen.

Die Beurteilung des 2. Wegs

  • Hier wird der schlanke und effektive Weg begangen.
    • Entscheidend ist hierbei, dass die einzelnen Schritte genau in dieser Reihenfolge begangen werden müssen.
    • Bei einer Einhaltung des Plans laufen hier die kassenrechtlichen und steuerrechtlichen Rechtsnormen parallel und ohne Problem ab.

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Arbeitgeber

Was müssen Sie als Arbeitgeber auf jeden Fall beachten: Zwei aktuelle Fragestellungen zu Minijobs

Mindestlohn
Der Mindestlohn ist zum 01.01.2019 auf 9,19 € erhöht worden. Bisher konnten Minijobs daher mit monatlichen Stundenzahlen bis zu 50 Stunden vereinbart werden.
Seit dem 01.01.2019 darf die Stundenzahl nur noch maximal 48 Stunden betragen. Hier ist dringend eine Anpassung erforderlich.

Arbeitnehmer mit Abrufarbeit
Steuerberater Angela Safferling und Steuerberater Michael Schiele bei PersonalgesprächenDie zweite Änderung ist etwas versteckt geregelt worden. Sie betrifft das Recht der Abrufarbeit nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz.
Werden keine eindeutigen Regelungen zur wöchentlichen oder monatlichen Arbeitszeit getroffen, gilt seit dem 01.01.2019 nach § 12 (1) S. 3 TzBfG eine wöchentliche Arbeitszeit von 20 Stunden als vereinbart (bisher 10 Stunden).
Die Gesetzesänderung kann sich erheblich auf Minijob-Verhältnisse auswirken, wenn diese Arbeit auf Abruf ohne feste vertraglich vereinbarte Arbeitszeit praktiziert wird. Hier drohen ggf. erheblich Sozialversicherungsnachzahlungen.
Hier ist somit ein dringender Gesprächs- und Handlungsbedarf gegeben. Sprechen Sie daher unbedingt Ihre Steuerberaterin/Ihren Steuerberater an.

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Diensträder und neue Abrechnungsdetails

Die Nachfrage nach Jobbikes steigert sich in den letzten Jahren stetig. Der Gesetzgeber fördert seit Jahresbeginn Jobbikes durch eine neu verabschiedete Steuerfreiheit. Die sich aus § 3 Nr. 37 EStG ergebende Steuerfreiheit gilt seit 2019 und ist zunächst bis 2021 befristet. Gerade für die Lohngestaltung erweist sich diese als sehr interessant.

Nach § 3 Nr. 37 EStG bleiben steuerfrei
„… zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn vom Arbeitgeber gewährte Vorteile für die Überlassung eines betrieblichen Fahrrads, das kein Kraftfahrzeug im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 (EStG) ist.“
Die neue Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 37 EStG gilt erstmals ab dem VZ 2019. Die Steuerfreiheit ist zunächst bis 2021 befristet (§ 52 Abs. 4 Satz 7 EStG).

Praxishinweis
Die Finanzverwaltung hat nunmehr mit koordiniertem Ländererlass vom 13.03.2019 (BStBl I 2019, 216) Stellung zu bestimmten Abrechnungsdetails genommen. Die dortigen Aussagen sind für die laufende Abrechnungspraxis von Bedeutung.

Steuerfreie Dienstradgestellung
Eine Dienstradgestellung bleibt u. a. nur dann ab 2019 steuerfrei, wenn der Arbeitgeber die Leistung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbringt. Damit scheidet eine steuerfreie Abrechnung – auch ab 2019 – aus, wenn die Fahrradgestellung im Wege der Entgeltumwandlung erbracht wird.
Steuerfrei gestellt werden im Übrigen nur betriebliche Fahrräder, die keine Fahrzeuge i.S.d. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG darstellen.
Unter § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG fällt ein Elektrofahrrad nur dann, wenn es verkehrsrechtlich als Kraftfahrzeug einzuordnen ist (z. B. gelten Elektrofahrräder, deren Motor auch Geschwindigkeiten über 25 Kilometer pro Stunde unterstützt, als Kraftfahrzeuge).

Praxishinweis
Bei solchen Elektrofahrrädern ist der geldwerte Vorteil nach den für Dienstwagen geltenden Kriterien abzurechnen. Allerdings sind Elektrofahrräder, die steuerlich als Kfz eingeordnet werden, bislang nur ausgesprochen selten anzutreffen.

Steuerpflichtige Dienstradgestellung
Wird das Jobbike im Wege einer Gehaltsumwandlung gestellt, ist der hieraus resultierende geldwerte Vorteil auch 2019 weiterhin steuerpflichtiger Arbeitslohn. Dieser geldwerte Vorteil ist i.d.R. mit einem Durchschnittswert zu bewerten.
Der Durchschnittswert wird bislang mit monatlich 1 % der auf volle 100 EUR abgerundeten unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers, Importeurs oder Großhändlers im Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Fahrrads einschließlich der Umsatzsteuer angesetzt.

Praxishinweis
Diese 1 %-Regelung umfasst sämtliche Privatfahrten einschließlich eventueller Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte bzw. Sammelpunktfahren des Mitarbeiters.

Für die vom Arbeitgeber dem Arbeitnehmer erstmals nach dem 31.12.2018 und vor dem 01.01.2022 überlassenen Fahrräder wird der Durchschnittswert nunmehr mit monatlich 1 % der auf volle 100 EUR abgerundeten hälftigen unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers, Importeurs oder Großhändlers im Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Fahrrads einschließlich der Umsatzsteuer angesetzt.

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Arbeitnehmer

Eine ganz böse Steuerfalle für Arbeitnehmer: Die Ausgliederung einer Pensionszusage auf eine Versorgungseinrichtung als Arbeitslohn

Der Streitfall
Im Urteilsfall wurde im Rahmen der Veräußerung einer GmbH eine Pensionsverpflichtung ausgegliedert, § 236 VAG. Konkret wurden die Pensionsverpflichtung und die Rückdeckungsversicherung auf einen Pensionsfonds übertragen. Entscheidend war, dass der Arbeitnehmer einen eigenen Anspruch auf die Leistungen des Pensionsfonds erhielt.

Die Entscheidung des Finanzgerichts
Entscheidend für das Finanzgericht war, dass der Arbeitnehmer einen eigenen Anspruch auf die Leistungen des Fonds hat. Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer nicht nur Versorgungsleistungen versprochen, sondern sein Versprechen bereits erfüllt. Indem der Arbeitgeber die Ansprüche auf den Fonds übertragen hat, ist beim Arbeitnehmer ein eigener nicht entziehbarer Anspruch entstanden. Leistet der Arbeitgeber dagegen Zuwendungen an eine Einrichtung, die dem Arbeitnehmer keinen Rechtsanspruch einräumt, sind erst die laufenden Bezüge von der Versorgungseinrichtung an den Arbeitnehmer als Arbeitslohn zu qualifizieren.

Sollten Sie von einer derartigen Maßnahme betroffen sein, dann sollten Sie im Vorfeld der Verhandlungen mit dem Arbeitgeber unbedingt das Gespräch mit Ihrer Steuerberaterin / Ihrem Steuerberater suchen. Ihre Steuerberaterin / Ihr Steuerberater werden Ihnen dann einen sicheren Weg aufzeigen, wie diese wirklich üble Steuerfalle vermieden werden kann.

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Aus der Perspektive des Bundesfinanzhofs ein No-Go: Minijob bei Ehegatten mit Dienstwagennutzung

Der konkrete Streitfall
Der gewerblich tätige Ehemann beschäftigte seine Ehefrau mit einem angemessenen Monatslohn von 400 €. Im Rahmen des Arbeitsvertrags überließ er seiner EF einen PKW zur uneingeschränkten Privatnutzung. Den geldwerten Vorteil nach der 1 v.H.-Regelung rechnete er auf den Lohn an. Den vereinbarten Lohn zog er als Betriebsausgabe bei seinen Einkünften aus dem Gewerbebetrieb ab. Das Finanzamt erkannte das Arbeitsverhältnis nicht an. Das Finanzgericht Köln gab der Klage statt.

Was sagt der Bundesfinanzhof hierzu abschließend?
Der Bundesfinanzhof hat die Entscheidung des Finanzgerichts Köln aufgehoben. Er geht von einer nicht fremdüblichen Gestaltung des Arbeitsverhältnisses aus. Bei fremden Dritten hält der Bundesfinanzhof eine derartige Vereinbarung für ausgeschlossen.
Das Risiko des Arbeitgebers stehe in keinem Verhältnis zur Arbeitsleistung. Wenn die Ehefrau das Fahrzeug in ausufernder Weise privat nutzen würde, würden dem Arbeitgeber unabsehbare Kosten entstehen.
Unbedeutend war es für den Bundesfinanzhof, dass die Ehefrau im Betrieb auf das Fahrzeug angewiesen war.

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Reisekosten oder Entfernungspauschale

Die Entscheidungen der Finanzgerichte zu dem ab 2014 geltenden steuerlichen Reisekostenrecht nehmen zu. In einem vom Thüringer FG entschiedenen Sachverhalt stritten die Beteiligten über die Frage, ob 177 Fahrten zum Arbeitssitz des Arbeitgebers nach Reisekostenrecht oder nach den Grundsätzen der Entfernungspauschale abziehbar sind.
Der Kläger war als Elektroinstallateur beschäftigt. Ausweislich seines Arbeitsvertrags war sein Arbeitsort „der Sitz des Betriebs sowie alle Baustellen des Arbeitgebers“. Weitere Zuordnungen enthielt der Arbeitsvertrag nicht.
Der Kläger suchte an 177 Arbeitstagen mit seinem privaten PKW den Betrieb des Arbeitgebers auf, um von dort aus mit einem Firmenfahrzeug zu der auswärtigen Baustelle zu fahren. An 25 weiteren Arbeitstagen fuhr der Kläger direkt zu den Baustellen.
Mit dem Einkommensteuerbescheid akzeptierte das Finanzamt für die Fahrten zum Betriebssitz nur die Entfernungspauschale. Dem schloss sich das Thüringer FG mit Urteil v. 28.02.2019 an (1 K 498/17, Rev. eingelegt, AZ des BFH: VI R 14/19). Steuerberater Michael Schiele sitzt in seinem Oldtimer mit geöffneter Tür auf einem Feldweg Die Formulierung im Arbeitsvertrag löst zwar keine erste Tätigkeitsstätte begründende Zuordnungsentscheidung aus. Es soll am Betriebssitz des Arbeitgebers aber ein Arbeitgeber-Sammelpunkt vorliegen, da dieser „typischerweise arbeitstäglich zur Tätigkeitsaufnahme“ aufgesucht werden soll.

Da der Kläger an 177 Arbeitstagen und damit zu 88 % seiner Arbeitszeit zunächst zum Betriebssitz seines Arbeitgebers gefahren ist, soll diese Voraussetzung erfüllt sein.

Praxishinweis
Diese Entscheidung ist über den Kostenabzug hinaus auch für die Kostenerstattung des Arbeitgebers bedeutsam. Eine steuerfreie Fahrtkostenerstattung ist nur zulässig, wenn ein Reisekostenfall vorliegt. Für Sammelpunktfahrten ist nur die Entfernungspauschale anzuwenden, sodass allenfalls eine Lohnsteuer-Pauschalierung nach § 40 Abs. 2 Satz 2 EStG infrage kommt. Wird mit einem Dienstwagen – wozu auch ein Werkstattwagen zählt – eine Fahrt zum Sammelpunkt durchgeführt, löst dies einen geldwerten Vorteil nach der 0,03 % bzw. 0,002 %-Regelung aus. Zur Haftungsvermeidung sollten Arbeitgeber eine Anrufungsauskunft bei dem Betriebsstättenfinanzamt einholen.

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Umsatzsteuerzahler

Eine völlig veränderte Rechtslage – die Bruchteilsgemeinschaft ist kein Unternehmer mehr

Sollten Sie von der nachfolgenden Fallgestaltung betroffen sein und Ihnen die aufgezeigten Rechtsfolgen nicht zusagen, so sprechen Sie bitte Ihre Steuerberaterin / Ihren Steuerberater an. Ihre steuerlichen Berater können Ihnen Wege aufzeigen, wie die neue und u. E. komplizierte Rechtslage durch einfache Mittel verhindert werden kann.

Der Streitfall

  • A und mehrere andere Ärzte entwickeln ein Verfahren zur Früherkennung von Tumoren.
  • Die Ärzte erhalten ein Patent für ihre Erfindung und schließen diesbezüglich einen Lizenzvertrag mit einer GmbH & Co. KG.
  • Die KG geht davon aus, dass die einzelnen Beteiligten Unternehmer sind und erteilt ihnen entsprechende Gutschriften.
  • Die KG unterwirft die Leistungen dem Regelsteuersatz von 19 %.
  • Die Ärzte widersprechen der Gutschrift nicht.
  • In den Umsatzsteuererklärungen unterwerfen sie die Leistung jedoch dem 7 %-Steuersatz.
  • Das Finanzamt unterwirft die Leistungen dem Regelsteuersatz.
  • Klageverfahren: Nicht die Ärzte sind Unternehmer, sondern die Bruchteilsgemeinschaft.

Die Entscheidung des BFHBruchteilsgemeinschaften

  • Die Bruchteilsgemeinschaft ist ab sofort kein Unternehmer mehr.
  • Unternehmer sind die einzelnen Beteiligten der Bruchteilsgemeinschaft.
  • Die Bruchteilsgemeinschaft ist nicht rechtsfähig und kann daher nicht Träger von Rechten und Pflichten sein.

GbR

  • Die GbR dagegen ist nach BGB teilsrechtsfähig.
  • Z. B. kann die GbR Eigentümer eines Grundstücks sein.

Die Rechtsfolgen

  • Bei einem Vertrag mit einer Bruchteilsgemeinschaft können nur die Gemeinschafter Gläubiger oder Schuldner der Leistung sein.
  • Die Bruchteilsgemeinschaft kann keine Verträge schließen, aus diesem Grunde ist sie auch kein Unternehmer.
  • Die Umsatzsteuer folgt ab sofort dem bürgerlichen Recht.
  • Leistender Unternehmer kann nur der Gemeinschafter sein.
  • Der Gemeinschafter erbringt die anteilige Leistung.

Vermietung von Ehegattengrundstücken – nach altem Recht –

  • Nach bisheriger Rechtsauffassung galt die Bruchteilsgemeinschaft als Unternehmer.
  • Die Bruchteilsgemeinschaft Ehemann + Ehefrau vermietet das Grundstück umsatzsteuerpflichtig an den Unternehmer-Ehegatten und hat den entsprechenden Vorsteuerabzug.
  • Der Unternehmer-Ehegatte hat ebenfalls den Vorsteuerabzug.
  • Die Gemeinschaft gibt eine Umsatzsteuererklärung ab.

Vermietung von Ehegattengrundstücken – nach neuem Recht –
Die Bruchteilsgemeinschaft ist kein Unternehmer.

Ehefrau

  • Sie kann daher nicht das gesamte Grundstück an den Unternehmer-Ehegatten vermieten.
  • Die EF vermietet 50 v.H. des Grundstücks an den Unternehmer-Ehemann.
  • 50 v.H. des Grundstücks stellen daher das Unternehmensvermögen der Ehefrau dar.
  • Die Ehefrau hat den halben Vorsteuerabzug.

Unternehmer-Ehemann

  • Der Unternehmer-Ehemann hält 50 v.H. des Grundstücks in seinem Unternehmensvermögen.
  • Er hat den 50 %-Vorsteuerabzug aus Leistungen Dritter und aus der Vermietung durch die Ehefrau.

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Sonstiges

Fälligkeitstermine für Steuern und Beiträge zur Sozialversicherung in 05 und 06-2019

Steuertermin Umsatzsteuer bei Monatszahlern: 10.05.2019 und 11.06.2019
Steuertermin Lohnsteuer bei Monatszahlern: 10.05.2019 und 11.06.2019
Steuertermin Gewerbesteuer bei Monatszahlern: 15.05.2019 und 15.08.2019
Steuertermin Einkommenssteuer: 11.06.2019
Bei Scheckeinzahlung muss der Scheck dem Finanzamt spätestens 3 Tage vor dem Fälligkeitstermin vorliegen.
Sozialversicherungsbeiträge
sind spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats fällig, für den Beitragsmonat Mai 2019 somit am 28.05.2019 und für den Beitragsmonat Juni 2019 somit am 26.06.2019.

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2019-05-14T10:28:11+02:00Kurka Aktuell, Mandantenbrief|

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