Mandantenbrief 03/2019

Mandantenbrief 03/2019

Mit Kurka sind Sie stets gut informiert. Hier finden Sie Ihren Mandantenbrief mit den wichtigsten Neuigkeiten rund ums Steuerrecht.

Mit häufigen Gesetzesänderungen und laufend neuen Urteilen ist das Steuerrecht eines der dynamischsten Rechtsgebiete in Deutschland, das fast jeden von uns unmittelbar betrifft. Auch in dieser Ausgabe ist deshalb sicherlich auch für Sie etwas dabei.

Tipp: Keine Zeit, alles zu lesen? Durch Klick auf die entsprechende Überschrift im Inhaltsverzeichnis gelangen Sie direkt zum gewünschten Artikel.

Inhalt

Alle Steuerzahler

Hauseigentümer

Kapitalgesellschaften / Kapitalanleger

Gewerbetreibende

Freiberufler

Arbeitgeber

Arbeitnehmer

Umsatzsteuerzahler

Sonstiges

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Alle Steuerzahler

BGH zu einer wirksamen Patientenverfügung zum Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen

Das Thema Patientenverfügung ist häufig ein sehr sensibles Gesprächsthema. Dennoch sollte man sich mit dieser Fragestellung auseinandersetzen und hierbei ausschließlich Formulierungen wählen, die ggf. auch wirksam sind.

Mit dieser Fragestellung hat sich aktuell der BGH umfassend befasst. Demnach ist eine Patientenverfügung lediglich dann wirksam, wenn sie hinreichend bestimmt ist. Nicht ausreichend sind Formulierung wie „ein würdevolles Sterben zu ermöglichen“ oder „keine lebenserhaltenden Maßnahmen zu wünschen“.

Sollten Sie vor der Frage stehen, eine wirksame Patientenverfügung fertigen zu wollen, so wenden Sie sich bitte an Ihre Steuerberaterin / Ihren Steuerberater. Sie werden Ihnen für diesen Fall hilfreich zur Seite stehen und Ihnen Kontakte zu geeigneten Rechtsanwälten bzw. Notaren herstellen, die dazu in der Lage sind, eine wirksame Patientenverfügung in Ihrem Sinne zu fertigen.

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Krankenversicherung: Mehrfacher Versicherungsschutz

Sofern ein Steuerpflichtiger gleichzeitig sowohl Pflichtmitglied in einer gesetzlichen Krankenversicherung als auch freiwillig privat krankenversichert ist, kann er ausschließlich die Basis-Krankenversicherungsbeiträge (erhöht) abziehen, die er an die gesetzliche Krankenversicherung entrichtet.
Weitere Krankenversicherungsbeiträge werden bei den sonstigen Vorsorgeaufwendungen erfasst. Diese wirken sich i. d. R. nicht aus, weil die höheren Basis-Kranken- und Pflege-Pflichtversicherungs-Beiträge anzusetzen sind.

Gegen diese Entscheidung des BFH ist mittlerweile eine Verfassungsbeschwerde beim BVerfG anhängig.

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Von getrenntlebenden Eltern getragene Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge: Wer kann den Kostenabzug geltend machen?

Fraglich ist, bei welchem Elternteil die zusätzlich zum laufenden Kindesunterhalt gezahlten Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge (KV/PV-Beiträge) für ein Kind, für das Anspruch auf einen Freibetrag für Kinder oder auf Kindergeld besteht, als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 EStG abzugsfähig sind, wenn bei dauernd getrennt lebenden Eltern

  • der eine Elternteil Versicherungsnehmer ist (aufgrund Versicherungsvertrag zivilrechtlich zur Zahlung an das Versicherungsunternehmen verpflichtet),
  • aber der andere Elternteil als „Nicht-Versicherungsnehmer“ die KV/PV-Beiträge für das Kind tatsächlich wirtschaftlich getragen hat (aufgrund der ihm obliegenden Unterhaltsverpflichtung).

Nach Auffassung der Finanzverwaltung kommt der Sonderausgabenabzug bei dem Elternteil infrage, der wirtschaftlich die Aufwendungen tatsächlich getragen hat. Die wirtschaftlich getragenen Aufwendungen gelten dann als eigene Beiträge dieses Elternteils, auch wenn er nicht selbst Versicherungsnehmer ist.

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Hauseigentümer

Der Vermieter muss keine Fenster reinigen!

Vermietung Verpachtung Immobilien Beratung Verkauf KaufDer Bundesgerichtshof musste sich mit der Frage befassen, ob ein Mieter vom Vermieter die Reinigung der Fenster verlangen kann, die sich nur zum Teil öffnen lassen. Nach Auffassung des BGH obliegt die Reinigung der Flächen einer Mietwohnung einschließlich der Außenflächen der Wohnungsfenster dem Mieter. Der Vermieter schuldet dem Mieter demnach keine Erhaltung der Mietsache in einem gereinigten Zustand.

Fühlt sich ein Mieter zur Reinigung nicht in der Lage, so hat er sich professioneller Hilfe zu bedienen. Etwas anderes kommt nur dann in Betracht, wenn die Vertragsparteien eine abweichende Vereinbarung getroffen haben.

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Nicht auf Dauer angelegte Vermietungstätigkeit: Achtung! Steuerfalle bei Sanierungsfällen innerhalb von 5 Jahren

Die Ausgangssituation
Sie haben aktuell ein stark renovierungsbedürftiges Mehrfamilienhaus erworben und stellen sich die Frage, welche steuerlichen Grundregeln zu beachten sind bzw. wie Sie sich taktisch verhalten sollten.

1. Problem:
Die Renovierungsbremse durch anschaffungsnahe Aufwendungen – Das Problem innerhalb von 3 Jahren –

Durch die Vorschrift des § 6 (1) Nr. 1a EStG ist trotz der bestehenden Wohnungsnot eine Renovierungsbremse eingebaut. Die 3-Jahres-Frist beginnt nicht mit dem notariellen Kaufvertrag, sondern mit dem Übergang des wirtschaftlichen Eigentums.

Die Kosten dürfen in den ersten 3 Jahren nicht mehr betragen als 15 v.H. der Gebäudeanschaffungskosten, ansonsten werden Renovierungskosten als Herstellungskosten behandelt und mit 2 v.H. pro Jahr abgeschrieben.

Durch die steigenden Grundstückspreise kann die 15 v.H.-Schmerzgrenze zurzeit kaum noch präzise ermittelt werden. Zudem geben sich die Finanzämter auch alle Mühe, diese Probleme noch zu verschärfen.

2. Problem:
Achtung – jetzt kommt die größte, nämlich unbekannte Steuerfalle: Der Bundesfinanzhof zwingt zur langfristigen Vermietung

Soweit Sie nun aufgrund dieser Umstände die Renovierung in den Zeitraum nach Ablauf der 3 Jahre verschieben, so droht noch eine zweite Steuerfalle. Das häufig übersehene Problem ist die Entscheidung des BFH vom 14.09.1994 IX R 71/93, BStBl 1995 II, 116. Demnach erkennt der Bundesfinanzhof Mietverluste bei einer kurzfristigen Vermietung bis zu 5 Jahren nur dann an, wenn der Vermieter innerhalb dieses 5-Jahre-Zeitraums einen Überschuss erzielt.

Ansonsten ist die Vermietungstätigkeit als ertragsteuerlich Liebhaberei zu qualifizieren, die zu einem Wegfall der gesamten Verluste führt. Unabhängig hiervon wird die Besteuerung nach § 23 EStG durchgeführt. Das private Veräußerungsgeschäft setzt nicht voraus, dass lfd. positive Einkünfte erzielt worden sind.

Folge: Wer hohe Verluste aus der Vermietung und Verpachtung von Immobilien geltend machen möchte, sollte langfristig planen, z. B. 10 Jahre. Soweit Sie von einer derartigen Fragestellung betroffen sein sollten, so suchen Sie dringend im Vorfeld der Durchführung der Baumaßnahmen das Gespräch mit Ihrer Steuerberaterin/Ihrem Steuerberater.

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Kapitalgesellschaften / Kapitalanleger

Führt die ersatzlose Ausbuchung endgültig wertlos gewordener Aktien zu einem steuerlich zu berücksichtigenden Verlust?

Der Streit zur vorstehenden Fragestellung besteht dem Grunde nach seit 2009.
Die Finanzbehörden wehren sich hartnäckig gegen die Berücksichtigung sämtlicher Verluste aus Kapitalvermögen, die nicht unmittelbar aus Veräußerungen resultieren (wie z. B. auch bei Darlehensausfällen).

Steuerberatung Kapitalanleger Kapitalgesellschaft Aktien Verlust KapitalvermögenAls Begründung verweisen die Finanzbehörden stets darauf, dass der Wortlaut des Gesetzes, der von Veräußerungsvorgängen spricht, nicht erfüllt sei. Hierüber haben wir Sie bereits mit unserem Mandantenbrief im Januar 2019 informiert.

Nun liegt eine aktuelle Entscheidung zur Frage, ob auch die ersatzlose Ausbuchung endgültig wertlos gewordener Aktien zu steuerlich zu berücksichtigenden Verlusten führen kann, vor. Das Finanzgericht hat diese Frage mit seiner aktuellen Entscheidung positiv beantwortet.

Falls Sie persönlich von einer derartigen Fallgestaltung betroffen sein sollten, so sprechen Sie das weitere Vorgehen bitte mit Ihrer Steuerberaterin/Ihrem Steuerberater ab.

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Die Finanzbehörden versuchen immer wieder, Ausschlussgründe für eine Anwendung der Abgeltungsteuer zu finden: Wo sind hier die Grenzen nach Auffassung der Gerichte?

Die Finanzbehörden versuchen immer wieder, Gründe für eine Ablehnung der Anwendung der Abgeltungsteuer zu finden. Der Hintergrund ist völlig deutlich, man möchte lieber den (höheren) individuellen Steuersatz anwenden.

Der Bundesfinanzhof hat den Finanzbehörden bereits mehrfach die Grenzen ihres diesbezüglich extensiven Handelns aufgezeigt. Nun hat der Bundesfinanzhof erneut die Gelegenheit dazu, die Grenzziehung zu präzisieren.

Das Finanzgericht Hessen hat nämlich mit seinem Urteil entschieden, dass der Sohn des Alleingesellschafters einer GmbH, der zugleich leitender Angestellter der GmbH ist, mit seinen Kapitaleinkünften aus der stillen Beteiligung der Abgeltungsteuer unterliegt.

Die Finanzbehörden sind erwartungsgemäß mit dieser Entscheidung nicht einverstanden und haben Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt.

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Gewerbetreibende

Zweifelsfragen zur Abzinsung von Verbindlichkeiten im Steuerrecht

Die Abzinsung von Verbindlichkeiten stellt seit der gesetzlichen Regelung in § 6 (1) Nr. 3 EStG einen ständigen Reibungspunkt zwischen Finanzämtern und Steuerpflichtigen dar.

Die Finanzbehörden versuchen hier auf jede Art und Weise fiktive Gewinne zu versteuern.

Trotz eines umfangreichen Katalogs von Verwaltungsanweisungen und Finanzgerichtsurteilen liegt insoweit nach wie vor vieles im Schatten des Ungewissen.

Eine dieser Zweifelsfragen hat der Bundesfinanzhof jetzt aktuell erhellt. Demnach hat eine Abzinsung einer Verbindlichkeit auch dann nach § 6 (1) Nr. 3 Satz 2 EStG zu unterbleiben, wenn das Darlehen nicht für die gesamte Laufzeit, sondern erst für Zeiträume nach dem Bilanzstichtag unbedingt verzinslich ist.

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Schätzungsbefugnis bei fehlenden Programmier-protokollen eines bargeldintensiven Betriebs mit modernen PC-Kassensystemen

Die einzelne Aufzeichnung eines jeden Barumsatzes kann nach Auffassung des Bundesfinanzhofs unzumutbar sein.Die einzelne Aufzeichnung eines jeden Barumsatzes kann nach Auffassung des Bundesfinanzhofs unzumutbar sein. Wird jedoch ein modernes PC-Kassensystem eingesetzt, ist eine Berufung der Unzumutbarkeit der Aufzeichnungsverpflichtung nicht (mehr) möglich. Fehlen die Programmierprotokolle für ein solches Kassensystem, berechtigt allein dies zu einer Hinzuschätzung, wenn eine Manipulation der Kassen nicht ausgeschlossen werden kann. Eine Hinzuschätzung von Umsatz und Gewinn auf der Grundlage einer Nachkalkulation durch den Betriebsprüfer ist insoweit zulässig.

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Freiberufler

Neues zur Anwendung der 10-Tagesregelung

Bei der Einnahmeüberschussrechnung sind die Betriebseinnahmen und die Betriebsausgaben grundsätzlich nach dem Zu- und Abflussprinzip zu erfassen. Eine Ausnahme gilt bei Anwendung der 10-Tagesregelung; dann erfolgt die Zuordnung nach wirtschaftlicher Zugehörigkeit.

Die 10-Tagesregelung kommt zur Anwendung, wenn es sich um regelmäßig wiederkehrende Einnahmen bzw. Ausgaben handelt, die kurze Zeit (10-Tages-zeitraum) vor oder nach Beendigung des Kj., zu dem sie wirtschaftlich gehören, zu- bzw. abgeflossen sind.

Insbesondere die zeitliche Zuordnung von Steuerzahlungen, die als regelmäßig wiederkehrende Ausgaben bzw. Einnahmen gelten (z. B. Umsatzsteuer-Vorauszahlungen), werden in Bezug auf die zeitliche Zuordnung durch die Finanzverwaltung aufgegriffen. In einzelnen Bundesländern erfolgt eine Abstimmung der Daten der Anlage EÜR mit den Daten des Steuerkontos, sodass bei Abweichungen Rückfragen auftreten.

Bei Anwendung der 10 Tagesfrist muss die regelmäßig wiederkehrende Einnahme bzw. Ausgabe innerhalb von 10 Tagen fällig und geleistet worden sein.

Nach der bisherigen Verwaltungsauffassung ist bei der Fälligkeit von Steuerzahlungen § 108 Abs. 3 AO zu beachten. Die gesetzliche Fälligkeit nach dem jeweiligen Einzelsteuergesetz wird danach auf den nächstfolgenden Werktag und damit auf ein Datum nach dem 10.01. verschoben, sofern der Fälligkeitstag nach Einzelgesetz ein Samstag, Sonntag oder Feiertag ist. Diese bisherige Verwaltungsauffassung ist überholt. Sofern es auf die Fälligkeit ankommt, ist nunmehr auf die Fälligkeit nach dem jeweiligen Einzelsteuergesetz ohne Beachtung der verfahrensrechtlichen Verschiebung nach § 108 Abs. 3 AO abzustellen. Dies gilt nach Auffassung der Finanzverwaltung in allen noch offenen Fällen.

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Stellt die medizinische Telefonberatung eine heilberufliche Leistung dar, die von der Umsatzsteuer befreit ist?

 

Im Streitfall unterhielt eine MVZ-GmbH aufgrund einer Vereinbarung mit einer Krankenkasse eine 25-Stunden-Hotline, an die sich Menschen mit gesundheitlichen Problemen wenden können, um einen Ratschlag für eine sinnvolle Behandlung zu erhalten.

Die entsprechenden TelefonateFachberater für Gesundheitswesen (DStV e.V.) Michael Radtke und Dr. Egon Stein, Zahnarzt, besprechen in der Zahnarztpraxis über medizinische Telefonberatung wurden durch Ärzte und medizinisches Fachpersonal geführt. Zu klären war beim Bundesfinanzhof, ob es sich bei der Ratschlagerteilung schon um heilberufliche Leistungen handelt und inwieweit die erforderliche fachliche Qualifikation der den Service Leistenden anzuerkennen ist, um die Umsatzsteuerfreiheit für heilberufliche Leistungen zu erhalten.

Der Bundesfinanzhof hat sich nicht imstande gesehen, diese Frage abschießend zu beurteilen und hat die Frage aus diesem Grunde dem EuGH vorgelegt.

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Arbeitgeber

Geringfügig entlohntes Beschäftigungsverhältnis und Dienstwagengestellung

Fraglich war bislang, ob ein geringfügig entlohntes Dienstverhältnis mit Dienstwagengestellung einem Fremdvergleich standhält. Hierzu hat der BFH eine negative Entscheidung getroffen.

Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs ist die Überlassung eines Dienstwagens zur uneingeschränkten Privatnutzung ohne Selbstbeteiligung bei einem geringfügig entlohnten Beschäftigungsverhältnis unter Ehegatten fremdunüblich. Denn je geringer der Gesamtvergütungsanspruch des Arbeitnehmers ist, desto eher erreicht der Arbeitgeber die Risikoschwelle, nach der sich wegen einer nicht abschätzbaren intensiven Privatnutzung die Fahrzeugüberlassung als nicht mehr wirtschaftlich erweist, so der BFH in seiner aktuellen Entscheidung.

Liegt keine Fremdüblichkeit vor, sind der Lohnaufwand und die hierauf beruhenden Abgaben keine Betriebsausgaben i.S.d. § 4 Abs. 4 EStG.

Der BFH hat aber auch betont, dass selbst wenn das Dienstverhältnis einem Fremdvergleich nicht standhalte, das überlassene Fahrzeug dem Betriebsvermögen zuzuordnen sein könne. Maßgeblich seien die tatsächlichen Nutzungsverhältnisse. Der BFH hat den Entscheidungsfall an das FG zurückverwiesen, weil es noch aufzuklären gilt, in welchem Umfang das Fahrzeug tatsächlich betrieblich genutzt wurde. Hiervon hängt die Einordnung als Betriebsvermögen und die Höhe der privaten Nutzungsentnahme ab.

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Der inländische Listenpreis im Rahmen der 1 v.H.-Reglung für die private PKW-Nutzung: Welche Liste ist maßgeblich?

Für die Bestimmung des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung ist die für Privatkunden geltende Liste maßgeblich, so entschied der BFH mit Urteil vom 08.11.2018 (III R 13/16). Im Entscheidungsfall betrieb der Kläger ein Taxiunternehmen und ermittelte den Listenpreis nach einer besonderen Preisliste für „Taxi und Mietwagen“ und setzte einen Wert von 37.500 EUR an.

Der BFH sah dies anders. Heranzuziehen sind bei mehreren Preisempfehlungen des Herstellers immer diejenigen, zu dem das Fahrzeug als Privatkunde erworben werden kann. Der Listenpreis lt. allgemein zugänglicher Liste betrug abgerundet 48.100 EUR. Dieser wurde für die Besteuerung der Nutzungsentnahme herangezogen. Beachtenswert ist ferner, dass der BFH klarstellte, dass Taxen grundsätzlich auch für private Zwecke genutzt werden können.

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Arbeitnehmer

Kostenabzug für Berufsbekleidung

Aufwendungen für typische Berufsbekleidung sind als Werbungskosten abziehbar. Zur typischen Berufsbekleidung gehören Kleidungsstücke, die

  • als Arbeitsschutzkleidung auf die jeweilige ausgeübte Berufstätigkeit zugeschnitten sind oder
  • nach ihrer z. B. uniformartigen Beschaffenheit oder dauerhaft angebrachten Kennzeichnung durch Firmenemblem objektiv eine berufliche Funktion erfüllen,
  • wenn ihre private Nutzung so gut wie ausgeschlossen ist.

Steuerberater Michael Schiele und Steuerberater Michael Radtke beraten Arbeitnehmer zur EinkommensteuererklärungDemgegenüber sind Aufwendungen für bürgerliche Kleidung nicht abziehbar. Dies gilt selbst dann, wenn die bürgerliche Kleidung überwiegend, nahezu ausschließlich oder ausschließlich im Beruf getragen wird. Eine Kostenaufteilung kommt nach Auffassung der Finanzverwaltung nicht infrage. Ein schwarzer Anzug, schwarze Blusen und schwarze Pullover, die sich in keiner Weise von dem unterscheiden, was nach allgemeiner Übung weiter Kreise der Bevölkerung als festliche Kleidung zu besonderen Anlässen getragen wird, sind keine typische Berufskleidung.

Dies gilt nach Auffassung des FG Berlin-Brandenburg für alle Berufe, daher auch (und insoweit gegen BFH) für bestimmte Berufsgruppen wie Leichenbestatter, Trauerredner, katholische Geistliche und Oberkellner.

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Reisekosten: Pauschale Kilometersätze gelten bei Bahn- und Flugreisen nicht

Pauschale Kilometersätze sind bei auswärtiger Tätigkeit nicht anzusetzen, wenn die Fahrten mit der Bahn oder mit dem Flugzeug durchgeführt werden. Dies entschied das FG Hamburg mit Urteil vom 02.11.2018 (5 K 99/16). Zum Hintergrund: Der Gesetzgeber lässt grundsätzlich den Abzug der tatsächlichen Aufwendungen für Fahrtkosten bei Auswärtstätigkeiten zu. Der Gesetzgeber räumt ferner ein Wahlrecht ein, anstelle der tatsächlichen Aufwendungen pauschale Kilometersätze geltend zu machen, die sich nach den höchsten Wegstreckenentschädigungen nach dem BRKG bestimmen.

Der Kläger wollte dieses Wahlrecht in seinem Fall anwenden, da die Bahnfahrtkosten für die Auswärtstätigkeit niedriger als die pauschalen Kilometersätze waren. Vor dem FG Hamburg scheiterte er mit dieser Forderung. Gegen diese Entscheidung ist ein Revisionsverfahren vor dem BFH anhängig. Vergleichbare Sachverhalte sollten offengehalten werden.

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Eher eine Satire, aber dennoch echter Streit bis zum Bundesfinanzhof: Kann ein Schulhund zur Annahme von Werbungskosten führen?

Im Streitfall hat sich die Frage gestellt, ob der Schulhund einer Lehrerin als Werbungskosten berücksichtigt werden kann, wenn der Hund im Rahmen einer tiergestützten Pädagogik eingesetzt wird. Das Finanzgericht hat diese Frage dem Grunde nach positiv beantwortet. Das Finanzgericht hat die Kosten zu 50 v.H. zum Werbungskostenabzug zugelassen, da der Hund nicht ausschließlich in der Schule eingesetzt worden ist. Die Finanzbehörden sind mit der Entscheidung des Finanzgerichts nicht einverstanden und haben hiergegen Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt.

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Umsatzsteuerzahler

Vorsteuerabzug auch ohne Rechnung?

Das Urteil des EuGH soll nicht dazu verführen, die nötige Sorgfalt bei Organisation der Eingangsrechnungen aufzuweichen.

Der Vorsteuerabzug ist an strenge Anforderungen geknüpft.Steuerberater Angela Rittersbacher berät Mandanten bzgl. Eingangs- und Ausgangsrechnungen und den damit verbundenen formellen Voraussetzungen Dennoch macht eine aktuelle Entscheidung des EuGH für die Fälle Mut, in denen der Unternehmer die übliche Sorgfalt aufgewendet hat, es ihm aber dennoch nicht gelungen ist, sämtliche formellen Voraussetzungen zu erfüllen.
Soweit Sie im Rahmen von Außenprüfungen mit derartigen Fragestellungen konfrontiert werden sollten, können Sie gemeinsam mit Ihrer Steuerberaterin/Ihrem Steuerberater auf der Basis dieser Entscheidung das Gespräch mit dem Außenprüfer suchen, um ein zufriedenstellendes Ergebnis zu erzielen. Die Entscheidung des Bundesfinanzhofs ist u.E. folgerichtig. Es bleibt daher zu beachten, dass dem Erfordernis des Bundesfinanzhofs in der Praxis auch Rechnung getragen wird. Fazit: Eine Rechnungsberichtigung alleine ist nicht ausreichend, das Geld muss auch zurückfließen!

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Sonstiges

Fälligkeitstermine für Steuern und Beiträge zur Sozialversicherung in 03 ff. 2019

Steuertermin Umsatzsteuer bei Monatszahlern: 11.03.2019, 10.04.2019 und 10.05.2019
Steuertermin Lohnsteuer bei Monatszahlern: 11.03.2019, 10.04.2019 und 10.05.2019
Steuertermin Gewerbesteuer bei Monatszahlern: 15.05.2019 und 15.08.2019
Steuertermin Einkommenssteuer: 11.03.2019 und 10.06.2019
Bei Scheckeinzahlung muss der Scheck dem Finanzamt spätestens 3 Tage vor dem Fälligkeitstermin vorliegen.
Sozialversicherungsbeiträge
sind spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats fällig, für den Beitragsmonat März 2019 somit am 27.03.2019, für den Beitragsmonat April 2019 somit am 26.04.2019 und für den Beitragsmonat Mai 2019 somit am 29.05.2019.

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Haftungsausschluss/Quelle

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2019-03-26T11:36:49+01:00Kurka Aktuell, Mandantenbrief|

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