Mandantenbrief 01/2019

Mandantenbrief 01/2019

Mit Kurka sind Sie stets gut informiert. Hier finden Sie Ihren Mandantenbrief mit den wichtigsten Neuigkeiten rund ums Steuerrecht.

Mit häufigen Gesetzesänderungen und laufend neuen Urteilen ist das Steuerrecht eines der dynamischsten Rechtsgebiete in Deutschland, das fast jeden von uns unmittelbar betrifft. Auch in dieser Ausgabe ist deshalb sicherlich auch für Sie etwas dabei.

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Inhalt

Alle Steuerzahler

Hauseigentümer

Kapitalgesellschaften / Kapitalanleger

Beteiligte an Personengesellschaften

Gewerbetreibende

Freiberufler

Arbeitgeber

Arbeitnehmer

Umsatzsteuerzahler

Sonstiges

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Alle Steuerzahler

Bonuszahlungen einer gesetzlichen Krankenkasse für allgemein gesundheitsfördernde Aktivitäten

Eine Krankenkasse hatte ihrem Versicherten verschiedene Boni für gesundheitsbewusstes Verhalten zugesagt. Voraussetzung war, dass der Versicherte sich bestimmten Vorsorgemaßnahmen unterzogen hatte oder Aktivitäten und Maßnahmen im sportlichen Bereich nachweisen konnte. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass Programme, die lediglich die Durchführung bestimmter Gesundheitsmaßnahmen oder ein bestimmtes Handeln des Versicherten als Voraussetzung für eine Bonusleistung vorsehen, nicht begünstigt seien, selbst wenn diese Maßnahmen mit Aufwand beim Versicherten verbunden sind. Das Finanzamt gelangte somit zu einer Minderung des Sonderausgabenabzugs.

Dieser Rechtsauffassung hat das Sächsische Finanzgericht widersprochen. Eine Kürzung der als Sonderausgaben angesetzten Krankenkassenbeiträge um den Bonus komme nicht in Betracht, da keine die wirtschaftliche Belastung des Versicherten mindernde Beitragsrückerstattung vorliege. Die Zahlung einer Krankenkasse an den Versicherten ist nur dann als Beitragsrückerstattung anzusehen, wenn sie in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Krankenversicherungsschutz steht. Leistet die Krankenkasse dagegen Gutschriften für gesundheitsfördernde Maßnahmen, fehlt es an einem solchen Zusammenhang. Der Bundesfinanzhof muss nun abschließend entscheiden.

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Alleinerziehende (verwitwete) Elternteile und Splittingtarif

In den Medien wurde kürzlich darauf hingewiesen, dass das deutsche Steuerrecht alleinerziehende Mütter und Väter wegen der Versagung des Splittingtarifs benachteiligt. Hierzu gilt Folgendes:

  • Der BFH hat bereits mit Beschluss vom 29.11.2016 (III R 62/13) seine bisherige Ansicht bestätigt, dass die Besteuerung (verwitweter) Alleinerziehender mit dem Grundtarif verfassungsgemäß ist. Die verwitwete Klägerin begehrte nach dem Gleichheitsgrundsatz und dem Schutz der Familie und damit der Kinder den Splittingtarif. Die Verfassungsbeschwerde wurde mit Beschluss des BVerfG vom 18.09.2018 (2 BvR 221/17) nicht zur Entscheidung angenommen.
  • Das Sächsische FG hat mit jetzt bekanntgewordenem Urteil vom 15.03.2017 (2 K 1429/16) die Klage u. a. hinsichtlich der Anwendung des Splittingtarifs auf (verwitwete) Alleinerziehende unter Verweis auf den Beschluss des BFH vom 29.09.2016 als unbegründet zurückgewiesen. Die Führung eines Einspruchsverfahrens ist anzuraten, weil gegen die Entscheidung des Sächsischen FG ein Revisionsverfahren vor dem BFH anhängig ist.

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Ehe für Alle: Rückwirkende Zusammenveranlagung zulässig?

Seit dem 01.10.2017 gilt die sog. „Ehe für alle“. Zuvor konnten gleichgeschlechtliche Personen eine Lebenspartnerschaft nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz schließen. Dies ist seit dem 01.10.2017 durch die nun bestehende Möglichkeit der Eheschließung nicht mehr möglich. Zudem haben die Lebenspartnerschaften nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz die Möglichkeit, diese in eine Ehe rückwirkend umzuwandeln. Fraglich war, ob die rückwirkende Umwandlung in eine Ehe auch rückwirkend eine Zusammenveranlagung und damit die Gewährung des Splittingtarifs ermöglicht. Nachdem das Finanzgericht Hamburg die steuerliche Rückwirkung bejaht und nachträglich die Zusammenveranlagung gewährt hat, hat nunmehr der Gesetzgeber reagiert. Durch das Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften hat der Gesetzgeber eine Ergänzung des Einführungsgesetzes zur AO beschlossen.
Danach gilt Folgendes: Wurde eine Lebenspartnerschaft bis zum 31.12.2019 in eine Ehe umgewandelt, liegt ein steuerliches rückwirkendes Ereignis vor, soweit die Ehegatten bis zum 31.12.2020 den Erlass, die Aufhebung oder Änderung eines Steuerbescheides zur nachträglichen Berücksichtigung an eine Ehe anknüpfender und bislang unberücksichtigter Rechtsfolgen beantragt haben. Damit kommt es zu einer rückwirkenden Zulässigkeit einer Ehegattenveranlagung innerhalb der zeitlichen Vorgaben, sofern rückwirkend ein entsprechender Antrag gestellt wird.

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Hauseigentümer

Das Gesetz zur steuerlichen Förderung des Mietwohnungsneubaus (der neue § 7b EStG) ist vorerst gestoppt

Der Bundestag hatte in seiner 8. Sitzung am 29.11.2018 den Entwurf eines Gesetzes zur steuerlichen Förderung des Mietwohnungsneubaus“ unter Berücksichtigung der Beschlussempfehlung und des Berichts des Finanzausschusses (BT-Drucks. 19/6140 vom 28.11.2018) angenommen. Eigentlich war die Behandlung im Bundesrat am 14.12.2018 vorgesehen. Kurzfristig wurde die Behandlung allerdings von der Tagesordnung abgesetzt.

Das Gesetzgebungsverfahren ist damit zwar nicht beendet, aber bis auf Weiteres gestoppt. Theoretisch kann der Gesetzesbeschluss auf Antrag eines Landes oder der Bundesregierung auf eine der nächsten Tagesordnungen des Bundesrates gesetzt werden. Das Gesetz benötigt die Zustimmung des Bundesrates, um in Kraft zu treten.

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Baukindergeld zur Förderung von selbstgenutztem Wohneigentum

Der Bundestag hatte in seiner 68. Sitzung am 29.11.2018 den Entwurf

Wo muss der Antrag gestellt werden?

  • Das neue Baukindergeld wird nicht durch die Finanzämter ausgezahlt.
  • Der Zuschuss kann nur online über das KfW-Zuschussportal beantragt werden.
  • Hier sind auch die Einkommensnachweise zu erbringen und die Meldebestätigung zur Selbstnutzung.

Die Voraussetzungen/Das Baukindergeld

  • Gefördert wird ausschließlich der erstmalige Neubau oder Erwerb von Wohnungen zur Selbstnutzung.
  • Die Wohnung muss der Hauptwohnsitz sein.
  • Geschenkte oder geerbte Wohnungen werden nicht gefördert.
  • Der Antragsteller muss mindestens Miteigentümer der Wohnung sein.
  • Die Baugenehmigung muss zwischen dem 01.01.2018 und dem 31.12.2020 erteilt worden sein.
  • Werden die Voraussetzungen beendet, so endet die Förderung zu dem Zeitpunkt, an dem die Eigennutzung aufgegeben worden ist.
  • Nur für förderwürdige Kinder – die im Haushalt leben – kann der Zuschuss beantragt werden.
  • Das zu versteuernde Haushaltseinkommen darf bei maximal 90.000 € bei einem Kind zuzüglich 15.000 € bei jedem weitern Kind liegen.
  • Der Förderbetrag beträgt pro Kind für 10 Jahre jährlich 1.200 €.

Die Zweifelsfragen und die klaren Antworten darauf

  • Was ist eine Wohnung? Es muss eine abgeschlossene Wohnung gegeben sein.
  • Ist eine teilweise Vermietung schädlich? Nein, solange die Wohnung mehrheitlich den eigenen Wohnzwecken der Familie dient.
  • Was ist, wenn das Einkommen später steigt? Entscheidend ist der Zeitpunkt der Antragstellung.
  • Was ist, wenn eine stark renovierungsbedürftig Immobilie kernsaniert wird – liegt dann ein begünstigter Neubau vor? Die Antwort lautet: Ja.

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Können die Kosten der Veräusserung einer Immobilie, die ausschliesslich zu eigenen Wohnzwecken genutzt worden ist, möglicherweise als Werbungskosten bei einer neu zu erwerbenden Immobilie berücksichtigt werden, die Vermietungszwecken dient?

Steuerberater Angela Safferling und Steuerberater Michael beraten MandantenDas Finanzgericht Köln hat sich in seiner Entscheidung mit einer spannenden Frage auseinandergesetzt, die in der Praxis häufig vorkommen dürfte. Es stellte sich die Frage, ob die Kosten der Veräußerung eines zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäudes bei einem geplanten Ersatzobjekt, das zu Vermietungszwecken genutzt werden soll, als Werbungskosten berücksichtigt werden können. Das Finanzgericht ist – unter Hinweis auf bestehende Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs – zu dem Ergebnis gelangt, dass die Veräußerungskosten als Werbungskosten bei dem Vermietungsobjekt zu berücksichtigen sind.

Entscheidend war es für das Finanzgericht jedoch, dass der Kaufvertrag für das neue Vermietungsobjekt mit dem Bauträger bereits abgeschlossen gewesen ist, bevor das Altobjekt veräußert worden ist.
Soweit Sie vor einer ähnlichen Fragestellung stehen, sollten Sie unbedingt vor Abschluss eines Erwerbs- bzw. Veräußerungsvertrags den Kontakt mit Ihrer Steuerberaterin/Ihrem Steuerberater suchen, damit die vertraglichen Regelungen in der Weise erfolgen, dass der Abzug der Kosten als Werbungskosten bei dem Vermietungsobjekt sichergestellt werden kann.

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Was geschieht mit den Finanzierungskosten, wenn die Errichtung von 3 Eigentumswohnungen über ein Baukonto erfolgt und 1 Wohnung nach der Fertigstellung veräussert wird?

Im konkreten Streitfall errichtete der Steuerpflichtige auf einem Grundstück 3 Eigentumswohnungen. Die Herstellungskosten des gesamten Gebäudes wurden durch 1/3 Eigenkapital und 2/3 Fremdkapital finanziert. Die gesamten Zahlungen erfolgten über ein Baukonto. Auf diesem Konto wurden das Eigenkapital eingezahlt und die Darlehensmittel der Banken verbucht. Nach der Veräußerung einer Eigentumswohnung wurde der Veräußerungserlös ebenfalls auf dieses Konto überwiesen. Die nicht veräußerten Objekte wurden durch Vermietung genutzt. Es stellte sich konkret die Frage, ob die gesamten Finanzierungskosten den zurückbehaltenen und vermieteten beiden Eigentumswohnungen zugeordnet werden können oder ob nur ein anteiliger Schuldzinsenabzug in Höhe von 2/3 aufgrund der einheitlichen Abwicklung gegeben ist.
Das Finanzgericht ist zu dem Ergebnis gelangt, dass nur 2/3 der Finanzierungskosten als Werbungskosten bei den beiden Vermietungsobjekten zu berücksichtigten sind. 1/3 der Finanzierungskosten stehen nach Auffassung des Finanzgerichts im Zusammenhang mit dem veräußerten Objekt, aus dem keine Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt werden.
Der Bundesfinanzhof hat jedoch bewusst die Revision gegen die Entscheidung des Finanzgerichts zugelassen. Das letzte Wort ist in dieser Sache daher noch nicht gesprochen. Es bleibt daher abzuwarten, wie sich der Bundesfinanzhof zu dieser Frage positionieren wird.
Sollten Sie ähnliche Investitionen planen, dann setzen Sie sich bitte vor der Vereinbarung jeglicher Verträge im Vorfeld mit Ihrer Steuerberaterin/Ihrem Steuerberater in Verbindung, um das vorstehende Ergebnis zu vermeiden. Durch eine geschickte Gestaltung lässt sich das durch das Finanzgericht erzielte Ergebnis sicher verhindern.

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Kapitalgesellschaften / Kapitalanleger

Achtung beim Forderungsverzicht gegen Besserungsschein: Kein Abzug von Refinanzierungszinsen für Gesellschafterdarlehn nach einem Forderungsverzicht gegen Besserungsschein

Steuerberater Michael Schiele und Steuerberater Michael Radtke bei der Beratung von MandantenEin Ehepaar war an einer GmbH beteiligt. Zur Finanzierung ihrer Stammeinlage hatte es ein Bankdarlehn aufgenommen. Darüber hinaus gewährte es der GmbH mehrere Darlehn, die es selbst bei Banken refinanzierte. Für einige der Darlehn, die die Eheleute der GmbH gewährten, wurden vollständige bzw. teilweise Darlehns- und Zinsverzichte gegen Besserungsschein vereinbart. Die Kosten für ihre refinanzierten Darlehn machten sie als Werbungskosten bei ihren Einkünften aus Kapitalvermögen geltend.
Die Schuldzinsen für das Darlehn zur Refinanzierung der Stammeinlage sind steuerlich nicht abziehbar, denn sie stehen im Zusammenhang mit Beteiligungserträgen, die der Abgeltungsteuer unterliegen. Sie wären jedoch grundsätzlich bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen abziehbar, wenn die Eheleute spätestens mit ihrer Einkommensteuererklärung einen entsprechenden Antrag gestellt hätten.
Soweit die Eheleute auf Zinsen und Rückzahlung der Darlehn verzichtet hatten, waren die Refinanzierungskosten jedoch nicht abziehbar, weil kein wirtschaftlicher Zusammenhang mehr mit (zukünftigen) Kapitalerträgen bestand.
Aufgrund des Verzichts auf die Ansprüche aus den Gesellschafterdarlehn hat sich der ursprüngliche wirtschaftliche Zusammenhang der Refinanzierungszinsen, der zu den Kapitalerträgen aus den Gesellschafterdarlehn bestand, hin zu den Beteiligungserträgen verlagert.
Nur soweit ein Teilverzicht ausgesprochen wurde und die Darlehen fortbestanden haben, konnten die Eheleute ihre Finanzierungskosten noch als Werbungskosten abziehen.

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Worauf sollte hinsichtlich der Kostentragung in der Gründungsphase einer GmbH (UG) geachtet werden?

Bei der Gründung einer GmbH (UG) entstehen häufig nicht unerhebliche Kosten (Notar, Rechtsanwalt, Steuerberater und Registergericht).
In Praxis ist es regelmäßig gewollt und auch zivilrechtlich und steuerlich vorteilhaft, wenn diese Kosten durch die GmbH (UG) selbst getragen werden. Dieses Ziel ist in der gestaltenden Beratung auch relativ einfach zu erreichen. Werden bei der Umsetzung dieser Vorgabe aber nicht sämtliche rechtlichen Mindeststandards beachtet, können hierdurch schnell überflüssige Konflikte mit dem Registergericht und den Finanzbehörden entstehen.
Falls Sie die Gründung einer GmbH (UG) planen sollten, ist es daher erforderlich, dass Sie im Vorfeld Kontakt mit Ihrer Steuerberaterin/Ihrem Steuerberater aufnehmen, damit sie in Zusammenarbeit mit dem Notar/Rechtsanwalt die zutreffenden vertraglichen Regelungen planen, die zu dem von Ihnen gewünschten Ergebnis führen.

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Ist die gezielt verlustrealisierende Veräusserung von Wertpapieren ertragsteuerlich zu berücksichtigen?

Im Urteilsfall hatte der Steuerpflichtige Wertpapiere, die objektiv wertlos geworden waren, in zwei Tranchen zu einem Gesamtkaufpreis von 8 € bzw. 6 € an die Sparkassen veräußert. Die Sparkasse hat den symbolischen Veräußerungserlös zur Deckung ihrer Kosten nicht ausbezahlt, sondern direkt einbehalten. Fraglich war, ob durch diesen Vorgang ein steuerlich relevanter Verlust ausgelöst worden ist. Die Finanzbehörden haben die steuermindernde Verlustrealisierung abgelehnt.
Der Bundesfinanzhof hat jedoch anders entschieden und formuliert, dass die Anerkennung des Verlustes aus der Veräußerung unabhängig von der Höhe der Gegenleistung und der anfallenden Kosten sei. Die gezielt verlustrealisierende Veräußerung ist auch nicht als Gestaltungsmissbrauch zu qualifizieren. Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs steht es im Belieben des Steuerpflichtigen, ob, wann und mit welchem Wert er Wertpapiere erwirbt und wieder veräußert. Der Steuerpflichtige kann nach Auffassung des Bundesfinanzhofs somit durch die gezielte Veräußerung einer Ausbuchung der Wertpapiere zuvorkommen.
Soweit Sie von einer derartigen Fallgestaltung tangiert sind, sollten Sie jedoch vor einer Veräußerung der Wertpapiere unbedingt den Kontakt zu Ihrer Steuerberaterin/Ihrem Steuerberater suchen, damit Ihre Handlungen auch den Vorgaben des Bundesfinanzhofs entsprechen bzw. sogar weitere Gestaltungsgedanken erörtert werden können.

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Beteiligte an Personengesellschaften

Für alle Mandanten, die an Personengesellschaften beteiligt sind, gleichgültig ob als Gewerbetreibende, als Freiberufler (Ärzte in der Rechtsform der BAG oder MVZ, Rechtsanwälte in der Rechtsform der GbR oder PartGmbB, Wirtschaftsprüfer in der Rechtsform der GbR, Künstler in der Rechtsform der GbR etc.), L+F-Betrieb in der Rechtsform der GbR oder bei Erbengemeinschaften

Steuerberater Michael Radtke bei der Beratung von Beteiligten an PersonengesellschaftenBereits die laufende Besteuerung der vorstehenden Fallgestaltungen führt in der Praxis zu einem erheblichen Beratungsbedarf, der sich permanent ausweitet.
Problematisch und zum Teil bis vor Kurzem unlösbar – in Form einer steuerneutralen Gestaltung – stellte sich jedoch das Ausscheiden von einzelnen Gesellschaftern aus einer derartigen Fallgestaltung dar. Hier bestand eine erhebliche Diskrepanz zwischen den praktischen Notwendigkeiten und der Rechtsauffassung der Finanzbehörden.
Dieser sich bisher als unlösbar darstellende Knoten ist nun gelöst. Das Bundesministerium der Finanzen hat uns „offenkundig als Weihnachtsgeschenk“ den neuen sog. Realteilungserlass präsentiert. Mithilfe dieser neuen Verwaltungsregelung lassen sich nunmehr nahezu sämtliche Fallgestaltungen – mit mehr oder weniger aufwendigen Gestaltungswegen – steuerneutral lösen.
Falls Sie vor einer derartigen Situation stehen sollten, suchen Sie bitte unbedingt das Gespräch mit Ihrer Steuerberaterin/Ihrem Steuerberater. Sie werden Ihnen die aktuellen und steuerneutralen Wege aufzeigen und Sie bei der Durchführung begleiten.

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Gewerbetreibende

Die Frage der Bewertung der Nutzungsentnahme bei der privaten Nutzung eines betrieblichen PKWs: Liegt hier möglicherweise eine Übermassbesteuerung vor?

Im Streitfall ging es um die Beantwortung der Frage, ob bei einem zu mehr als 50 v.H. betrieblich genutzten Fahrzeug, die private PKW-Nutzung auf 50 v.H. der Gesamtaufwendungen gedeckelt werden muss. Im Streitfall betrugen die Gesamtkosten im Streitjahr 11.000 €. Die 1 v. H.-Regelung führte dagegen zu einem Gewinn i. H. v. 7.680 €.
Die Entscheidung des Bundesfinanzhofs zu dieser Fragestellung ist hart. Die gesetzliche Regelung zur privaten PKW-Nutzung sei eine Vereinfachungsregelung, die typisierend vorgeht. Einzelfallbezogene Ermittlungen schließt der Bundesfinanzhof aus diesem Grunde aus.
Daran anschließend stellt der Bundesfinanzhof einen schlichten Gestaltungsgedanken in den Raum: Falls das vorstehend beschriebene Ergebnis den Steuerpflichtigen nicht zufrieden stellen sollte, so stehe es dem Steuerpflichtigen nach Auffassung des Bundesfinanzhofs jedoch jederzeit frei, sich für die Führung eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs zu entscheiden.
Die Entscheidung des Bundesfinanzhofs ist eindeutig. Mit dieser Entscheidung hat der Bundesfinanzhof deutlich gemacht, dass individuelle Umstände bei einer derartigen Vereinfachungsregelung keine Bedeutung haben und im Ergebnis nur das Führen eines Fahrtenbuchs als Lösung des Problems verbleibt.
An dieser Stelle besteht ein letzter Hoffnungsschimmer. Das Verfahren ist nun an das Bundesverfassungsgericht herangetragen worden. Es bleibt daher abzuwarten, ob sich das BVerfG der Rechtsauffassung des BFH anschließt.

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Planen Sie evtl. eine Unternehmensübergabe auf die Nachfolgegeneration? Dann sollten Sie die nachfolgenden Überlegungen im Vorfeld von vertraglichen Regelungen bzw. der Veräußerung von Wirtschaftsgütern unbedingt mit Ihrer Steuerberaterin/Ihrem Steuerberater besprechen!

Steuerberater Michael Schiele berät einen Mandanten bei der Unternehmensübergabe an die NachfolgegenerationIm Vorfeld der Übertragung von Betrieben bzw. Mitunternehmeranteilen an Personengesellschaften auf die Nachfolgegeneration werden häufig Überlegungen in der Weise angestellt, dass evtl. nicht mehr bedeutsame Wirtschaftsgüter noch durch die bisherigen Unternehmensinhaber veräußert werden könnten.

Nach Auffassung des Verfassers dürfte eine derartige Handlung im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs unproblematisch sein. Im Hinblick auf die abweichende Rechtsauffassung der Finanzbehörden ist hiervon jedoch dringend abzuraten. Denn das Ignorieren der Bedenken der Finanzbehörden führt im Ergebnis dazu, dass die Übertragung des Vermögens auf die Nachfolgegeneration nicht steuerneutral zu Buchwerten erfolgen kann, sondern eine Vollaufdeckung der stillen Reserven des gesamten übertragenen Betriebsvermögens droht. Aus diesem Grunde sollten Sie im Vorfeld einer Übertragung von Betrieben und Mitunternehmeranteilen an Personengesellschaften – vor der Vereinbarung von jeglichen Verträgen – den Kontakt mit Ihrer Steuerberaterin/Ihrem Steuerberater suchen, damit die vorstehenden Probleme verhindert werden können.

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Freiberufler

Vorsicht bei der Planung und Errichtung von MVZ-GmbHs in der Form des sog. Mischmodells

Bei dem sog. Mischmodell bringt der Arzt seine Einzelpraxis – vermeintlich nach den Regelungen des Umwandlungssteuerrechts zu Buchwerten und somit steuerneutral – in eine MVZ-GmbH ein.
Die Einbringung in Form des Mischmodells in die MVZ-GmbH erfolgt in der Weise, dass er sein gesamtes Betriebsvermögen auf die GmbH überträgt, jedoch ohne den Kassensitz. Das Motiv für diese Handlungsweise: Der Kassensitz wird zur Beteiligung an weiteren MVZ zurückbehalten.
Bei derartigen Sachverhalten wird in der Praxis teilweise pauschal die Rechtsauffassung vertreten, dass der Kassensitz keine wesentliche Betriebsgrundlage darstelle und daher zurückbehalten werden könne, ohne dass die Anwendung des Umwandlungssteuerrechts gefährdet sei. Diese Rechtsauffassung wir damit begründet, dass der Kassensitz gar kein selbstständiges immaterielles Wirtschaftsgut darstelle.
Sollten Sie in der Praxis mit derartigen Modellen in Kontakt kommen, sollten Sie dringend das Gespräch mit Ihrer Steuerberaterin/Ihrem Steuerberater suchen. Denn derartige Modelle sind nach Auffassung des Verfassers dieses Artikels hochgradig gefährlich im Hinblick darauf, dass eine steuerneutrale Übertragung nicht möglich ist.

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Befassen Sie sich evtl. mit dem Gedanken Ihre freiberufliche Praxis bzw. Ihre Beteiligung an einer freiberuflichen Personengesellschaft zu veräussern, dann sollten Sie sich unbedingt mit der Frage auseinandersetzen, was ein Freiberufler nach der Veräuserung seiner freiberuflichen Praxis bzw. seiner Beteiligung an einer freiberuflichen Personengesellschaft noch beruflich machen darf, ohne die beabsichtigten Steuervergünstigungen zu gefährden?

Die Gewährung der Steuervergünstigungen bei der Veräußerung eines Betriebs bzw. einer freiberuflichen Praxis (das Ziel ist die Gewährung des sog. halben Steuersatzes) sind dem Grunde nach identisch. Die bisherige Tätigkeit muss eingestellt werden. Aufgrund von Entscheidungen des Bundesfinanzhofs aus der Vergangenheit sind die klaren Linien bei der Veräußerung von freiberuflichen Praxen jedoch etwas verwischt worden.
Der Bundesfinanzhof hat jetzt in einer aktuellen Grundsatzentscheidung klare Konturen erarbeitet und relativ klar vorgegeben, wann die Gewährung der Steuervergünstigungen gewährleistet ist bzw. bei welchen Sachverhaltsgestaltungen die Steuervergünstigungen gefährdet sind.

Zunächst wiederholt der Bundesfinanzhof die bereits bekannten Kriterien, die weiterhin Gültigkeit haben:

  1. Mandantenstamm und Praxiswert sind wesentliche Betriebsgrundlagen einer freiberuflichen Praxis.
  2. Eine begünstigte Praxisveräußerung liegt nur vor, wenn sämtliche immateriellen Wirtschaftsgüter definitiv auf den Erwerber übertragen werden.
  3. Damit die flüchtigen Wirtschaftsgüter (Praxiswert) auf den Erwerber übergehen können, muss der Veräußerer seine bisherige im eigenen Namen und für eigene Rechnung ausgeübte Tätigkeit für einen „gewissen“ Zeitraum im relevanten sachlichen und örtlichen Bereich einstellen.
  4. Unschädlich ist eine unselbstständige oder selbstständige entgeltliche oder unentgeltliche Tätigkeit im Namen und für Rechnung des Erwerbs.
  5. Eine Umsatzbeteiligung für neu akquirierte Mandanten / Patienten hat der Bundesfinanzhof nicht problematisiert.
  6. Unschädlich ist zudem eine Fortsetzung der bisherigen Tätigkeit in geringem Umfang.

Darüber hinaus macht der Bundesfinanzhof jedoch deutlich, wann die Gewährung der Steuervergünstigungen konkret gefährdet ist:

  1. Die Wiederaufnahme der früheren Tätigkeit ist auch dann für die Gewährung der Steuervergünstigungen schädlich, wenn sie nicht von Beginn an beabsichtigt gewesen ist
  2. Der Grund für die Wiederaufnahme ist somit völlig unbedeutend
  3. Ganz bedeutsam ist u. E. jedoch die folgende Aussage: Die Tatbestandsvoraussetzungen für die Steuervergünstigungen entfallen bei einer verfrühten Wiederaufnahme nicht nachträglich. Vielmehr lässt sich erst nach einem gewissen Zeitablauf erkennen, ob die Voraussetzungen der Steuervergünstigungen erfüllt sind.
  4. Die Frage, wie lange die Karenzzeit nach der Praxisveräußerung bis zur Wiederaufnahme ist, lässt der Bundesfinanzhof in gewohnter Weise unkonkret offen. Die Karenzzeit hängt nach seiner Auffassung von den Umständen des Einzelfalls ab (ausgehend von einer früheren Entscheidung des Bundesfinanzhofs geht die Literatur von einem Zeitraum von 2 – 3 Jahren aus).
  5. Der Bundesfinanzhof hat jetzt jedoch deutlich gemacht, dass sich diese Frist tendenziell verlängert, wenn der Veräußerer für den Erwerber tätig wird und dadurch der Mandanten- bzw. Patientenkontakt fortbesteht.
  6. Gleichzeitig hat er jedoch angedeutet, dass der Abschreibungszeitraum für den Praxiswert ein konkreter Anhaltspunkt sein könne. Hieraus kann m. E. geschlossen werden, dass grundsätzlich ein Zeitraum von 3 Jahren ausreichend ist.
  7. Anderseits kann aus den Aussagen des Bundesfinanzhofs konkret geschlossen werden, dass aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls 22 Monate auf jeden Fall zu gering gewesen sind. Ob hieraus geschlossen werden kann, dass 24 Monate möglicherweise schon ausreichend sind, halten wir für gewagt.

Sollten Sie sich persönlich aktuell mit den vorstehenden Fragestellungen befassen, so sollten Sie zeitnah und vor jeglicher vertraglichen Vereinbarung das Gespräch mit Ihrer Steuerberaterin/Ihrem Steuerberater suchen. Nur auf diese Weise können Sie sicherstellen, dass Ihnen die dem Grunde zu gewährenden Steuervergünstigungen bei der Veräußerung Ihrer Praxis nicht verloren gehen.

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Welche elektronischen Unterlagen müssen Freiberufler dem Betriebsprüfer im Rahmen von Betriebsprüfungen zur Verfügung stellen?

Steuerberater Angela Safferling berät Freiberufler im Falle einer BetriebsprüfungDas Thema der Herausgabe elektronischer Unterlagen an den Betriebsprüfer ist ein sensibles Thema, dass sowohl berufsrechtliche oder sogar strafrechtliche Dimensionen erreichen kann. Aus diesem Grunde sollte diesbezüglich eine große Sensibilität bestehen.
Im Streitfall war in der Weise ein üblicher Sachverhalt gegeben, als das der Betriebsprüfer pauschal sämtliche elektronisch vorhandenen Daten angefordert hatte. Dabei ging das Finanzamt davon aus, dass bei der Gewinnermittlungsart für Freiberufler (der Einnahmen-Überschuss-Rechnung) zwar keine generellen gesetzlichen Aufzeichnungspflichten bestehen.

Gleichwohl ging das Finanzamt von einer faktischen Aufzeichnungspflicht aus, da ansonsten gar keine zutreffenden Steuererklärungen gefertigt werden könnten. Als Rechtsgrundlage hat das Finanzamt auf die allgemeinen Mitwirkungspflichten des Steuerpflichtigen verwiesen.
Das Finanzgericht München hat dieser Handlungsweise der Finanzbehörden eine klare Absage erteilt. Die Finanzbehörden haben gegen die Entscheidung des Finanzgerichts Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt. Die endgültige Klärung dieser Frage liegt somit jetzt in den Händen der Richter des Bundesfinanzhofs. Bei konkreten Betriebsprüfungen sollten Sie sich als Freiberufler unbedingt mit Ihrer Steuerberaterin/Ihrem Steuerberater in Verbindung setzen, um zu besprechen, welche elektronischen Unterlagen dem Betriebsprüfer ausgehändigt werden sollen.

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Arbeitgeber

Diensträder und Geschäftsräder begünstigt

Der Gesetzgeber hat das Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (vormals: JStG 2018) beschlossen. In § 3 Nr. 37 EStG wird eine Regelung zur Steuerbefreiung für die private Nutzung eines betrieblichen Fahrrads oder Elektrofahrrads aufgenommen. Nach § 3 Nr. 37 EStG sind steuerfrei „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn vom Arbeitgeber gewährte Vorteile für die Überlassung eines betrieblichen Fahrrads, das kein Kraftfahrzeug im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 (EStG) ist“.
Diese neue Steuerfreiheit gilt ab 2019 bis 2021 sowohl für herkömmliche Fahrräder als auch für bestimmte Elektrofahrräder. Ist ein Elektrofahrrad verkehrsrechtlich als Kraftfahrzeug einzuordnen (z. B. gelten Elektrofahrräder, deren Motor auch Geschwindigkeiten über 25 Kilometer pro Stunde unterstützt, als Kraftfahrzeuge), sind für die Bewertung dieses geldwerten Vorteils die Regelungen der Dienstwagenbesteuerung (1 v.H.-Regelung) anzuwenden.
Zu beachten ist ferner, dass die Steuerfreiheit nur dann anzuwenden ist, wenn die Leistung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht wird. Resultiert der geldwerte Vorteil aus einer Entgeltumwandlung, ist diese Steuerfreiheit nicht anzuwenden.

Hinweis
Der Gesetzgeber überträgt diese neue Steuerfreiheit auch auf Gewinnermittler und deren Fahrradnutzung. Interessant für Gewinneinkünfteerzieler ist, dass für die private Nutzung eines betrieblichen Fahrrades, das kein Kraftfahrzeug ist, für die Jahre 2019 bis 2021 keine gewinnerhöhende private Nutzungsentnahme mehr anzusetzen ist. Der Ansatz einer privaten Nutzungsentnahme entfällt, sofern das Fahrrad Betriebsvermögen – zumindest gewillkürtes Betriebsvermögen mit einer betrieblichen Nutzung von mindestens 10 % ist. Abzuwarten bleibt, ob sich diese Nichterfassung auch auf die Umsatzsteuer erstreckt.

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Neue Steuerfreiheit: Förderung von öffentlichen Verkehrsmitteln

Auf Forderung des Bundesrates hat der Gesetzgeber durch das Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften eine neue Steuerfreiheit beschlossen. Die neue in § 3 Nr. 15 EStG verankerte Steuerfreiheit soll u. a. dem Ziel dienen, Arbeitnehmer verstärkt zur Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel im Linienverkehr zu veranlassen und somit die durch den motorisierten Individualverkehr entstehenden Umwelt- und Verkehrsbelastungen sowie den Energieverbrauch zu senken.
Nach § 3 Nr. 15 EStG wird mit Wirkung ab 2019 Folgendes steuerfrei gestellt:
Zuschüsse des Arbeitgebers, die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers für Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln im Linienverkehr (ohne Luftverkehr) zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte und diesen gleichgestellte Fahrten sowie für Fahrten im öffentlichen Personennahverkehr gezahlt werden.
Das Gleiche gilt für die unentgeltliche oder verbilligte Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel im Linienverkehr (ohne Luftverkehr) für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte und denen gleichgestellte Fahrten sowie zu Fahrten im öffentlichen Personennahverkehr, die der Arbeitnehmer auf Grund seines Dienstverhältnisses zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn in Anspruch nehmen kann.
Diese steuerfreien Leistungen mindern den Werbungskostenabzug. Der Arbeitgeber hat die steuerfreien Leistungen auf der Lohnsteuerbescheinigung aufzuführen.

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Auslandsreisekosten

Mehraufwendungen für Verpflegung können nach Maßgabe von § 9 Abs. 4a EStG als Werbungskosten geltend gemacht werden. In Höhe des Werbungskostenabzugs kann der Arbeitgeber einen steuerfreien Reisekostenersatz leisten (§ 3 Nr. 13 bzw. Nr. 16 EStG). Das BMF hat mit Schreiben vom 28.11.2018 neue Auslandsreisekostenpauschalen bestimmt. Diese sind für Reisetage ab 2019 anzuwenden.

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Arbeitnehmer

Arbeitslohn von dritter Seite: Vom Arbeitgeber vermittelte Vergünstigungen nicht immer steuerpflichtig!

Steuerberatung Kurka und Partner Arbeitslohn Arbeitgeber Vergünstigungen Das FG Köln hat mit Urteil vom 11.10.2018 (7 K 2053/17, Revision eingelegt, Az. des BFH: VI R 53/18) eine interessante Entscheidung zur Frage getroffen, ob Vergünstigungen beim Kauf eines Kfz steuerpflichtigen Arbeitslohn auslösen. Im Urteilsfall war der Arbeitnehmer bei einem Arbeitgeber beschäftigt, an dem ein Automobilhersteller zu 50 % beteiligt war.
Der Arbeitgeber schloss mit dem an der Gesellschaft beteiligten Automobilhersteller eine Vereinbarung über den Verkauf von Neu- und Gebrauchtwagen zu Sonderkonditionen. Danach konnten die Arbeitnehmer Fahrzeuge des betreffenden Automobilherstellers mit einem Werksangehörigen-Rabatt von 23 % erwerben. Der übliche Händlerabschlag betrug unstrittig ca. 19 %.
Außerdem erließ der Automobilhersteller den Mitarbeitern zusätzlich die Überführungskosten. Der Arbeitgeber erfasste bei dem das Fahrzeug erwerbenden Mitarbeiter einen geldwerten Vorteil in Bezug auf die Preisvergünstigung, die über den üblichen Händlerrabatt hinausging. Zudem wurden als steuerpflichtiger Vorteil die erlassenen Überführungskosten erfasst.
Im Rahmen der Einkommensteuererklärung begehrte der Mitarbeiter eine Minderung des Arbeitslohns um die im Lohnsteuerabzugsverfahren steuerpflichtig erfasste Preisvergünstigung aus dem Fahrzeugerwerb und die erlassenen Überführungskosten.
Das FG Köln sah die Klage als begründet an; insbesondere, weil der Dritte dem Arbeitnehmer die Vorteilsentlohnung nicht für die Arbeitsleistung bei seinem Arbeitgeber zugewandt. Vielmehr lag die Preisvorteilsgewährung im eigenbetrieblichen Interesse des Automobilherstellers, der damit leicht zugängliche Kundengruppen erschließt. Soweit das BMF-Schreiben vom 20.01.2015 ein „überwiegend“ eigenwirtschaftliches Interesse des Dritten fordert, um keinen Arbeitslohn anzunehmen, findet dies weder im Gesetz noch in der bisherigen Rechtsprechung Niederschlag.

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Umsatzsteuerzahler

Die Bedeutung einer Rechnung für den Leistenden und den Leistungsempfänger: Was geschieht, wenn die Rechnung nicht den Anforderungen des Umsatzsteuergesetzes genügt?

Steuerberater Michael Schiele berät Umsatzsteuerzahler zur RechnungsstellungDie Rechnung im Sinne des Umsatzsteuerrechts ist für beide Vertragsbeteiligten von erheblicher Bedeutung.
Soweit die Rechnung nicht den Anforderungen entspricht, besteht für den Rechnungsaussteller die Gefahr einer Steuerschuld unabhängig von der erbrachten Leistung und zusätzlich die Verhängung eines Bußgeldes.
Soweit die Rechnung nicht den Anforderungen entspricht, besteht für den Leistungsempfänger die Gefahr, dass ihm der Vorsteuerabzug versagt wird.
In beiden Fallgruppen gehen Außenprüfer der Finanzverwaltung regelmäßig sehr hart vor. An dieser Stelle muss jedoch darauf hingewiesen werden, dass sich die Rechtslage aufgrund aktueller Rechtsprechung der Finanzgerichte, des Bundesfinanzhofs und des EuGH zugunsten der Steuerpflichtigen entspannter darstellt. Die Rechtsprechung lässt – wann immer es ohne Steuerausfälle möglich ist – zwischenzeitlich zahlreiche Korrekturen oder Reparaturen zu, die die vorstehenden Probleme lösbar machen. Dennoch sollten Sie in Zweifelsfällen bereits bei der Rechnungserstellung bzw. bei der Inanspruchnahme des Vorsteuerabzugs in ständigem Kontakt mit Ihrer Steuerberaterin/Ihrem Steuerberater stehen, um Konfliktpotential mit den Finanzbehörden zu vermeiden.
Sollten dennoch diesbezügliche Probleme mit Außenprüfern entstehen, so wird Ihre Steuerberaterin/Ihr Steuerberater aufgrund der aktuellen Rechtsprechung in vielen Fällen eine Hilfestellung geben können, die als Reparatur wirkt.

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Sonstiges

Fälligkeitstermine für Steuern und Beiträge zur Sozialversicherung in 01 und 02-2019

Steuertermin Umsatzsteuer bei Monatszahlern: 10.01.2019 und 11.02.2019
Steuertermin Lohnsteuer bei Monatszahlern: 10.01.2019 und 11.02.2019
Steuertermin Gewerbesteuer bei Monatszahlern: 15.02.2019
Steuertermin Einkommenssteuer: 11.03.2019
Bei Scheckeinzahlung muss der Scheck dem Finanzamt spätestens 3 Tage vor dem Fälligkeitstermin vorliegen.
Sozialversicherungsbeiträge sind spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats fällig, für den Beitragsmonat Januar 2019 somit am 29.01.2019 und für den Beitragsmonat Februar 2019 somit am 26.02.2019.

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2019-01-17T13:49:53+01:00Kurka Aktuell, Mandantenbrief|

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