Mandantenbrief 11/2018

Mandantenbrief 11/2018

Mit Kurka sind Sie stets gut informiert. Hier finden Sie Ihren Mandantenbrief mit den wichtigsten Neuigkeiten rund ums Steuerrecht.

Mit häufigen Gesetzesänderungen und laufend neuen Urteilen ist das Steuerrecht eines der dynamischsten Rechtsgebiete in Deutschland, das fast jeden von uns unmittelbar betrifft. Auch in dieser Ausgabe ist deshalb sicherlich auch für Sie etwas dabei.

Tipp: Keine Zeit, alles zu lesen? Durch Klick auf die entsprechende Überschrift im Inhaltsverzeichnis gelangen Sie direkt zum gewünschten Artikel.

Inhalt

Alle Steuerzahler

Hauseigentümer

Kapitalgesellschaften / Kapitalanleger

Gewerbetreibende

Freiberufler

Arbeitgeber

Arbeitnehmer

Umsatzsteuerzahler

Sonstiges

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Alle Steuerzahler

Nachzahlungszinsen ab 2012 verfassungswidrig?

Für die Zeiträume ab dem 1.4.2015 ist bislang fraglich, ob die Verzinsungsregelungen verfassungswidrig sind. Das Bundesfinanzministerium hat zumindest die Aussetzung der Vollziehung ausgesetzt (Aktuelle Steuerinformation September 2018). Nach einer neuen Entscheidung des Bundesfinanzhofs bestehen die verfassungsrechtlichen Bedenken bereits für die Festsetzung von Zinsen ab 2012.
D. h. entsprechende Zinsfestsetzungsbescheide sollten verfahrensrechtlich offen gehalten werden. Auf Grundlage der Entscheidung des Bundesfinanzhofes vom 3.9.2018 kann zudem die Aussetzung der Vollziehung beantragt werden. Es bleibt abzuwarten, wie die Finanzverwaltung auf diese unliebsame Rechtsprechung reagieren wird.

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Neues zur 10-Tagesfrist 

In der Praxis kommt es regelmäßig zu Diskussionen, wie die sog. 10-Tagesregelung auszulegen ist. Zum Hintergrund: Bei einer Einnahme-Überschussrechnung (§ 4 Abs. 3 EStG) oder bei den Überschusseinkünften sind die Einnahmen bzw. Ausgaben i.d.R. dem Zufluss oder Abflussjahr zuzuordnen. Eine Ausnahme gilt für regelmäßig wiederkehrende Einnahmen oder Ausgaben, die kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres, zu dem sie wirtschaftlich gehören, zu- oder abgeflossen sind. Diese werden steuerrechtlich dem Jahr der wirtschaftlichen Zugehörigkeit zugeordnet.

Im Urteilsfall zahlte die Klägerin die Umsatzsteuer für November 2014 am 9.1.2015 in Höhe von 1.386 EUR. Umsatzsteuer-Vorauszahlungen stellen regelmäßig wiederkehrende Leistungen dar. Die Zahlung erfolgt innerhalb kurzer Zeit nach dem Jahreswechsel, d. h. innerhalb der ersten 10 Tage des neuen Jahres.

Das Finanzamt versagte dennoch den Betriebsausgabenabzug in 2014, weil ein ungeschriebenes Gesetz ist, dass die Zahlung auch bis zum 10. des Folgejahres fällig sein muss. Die Fälligkeit lag im Urteilsfall am 12.1.2015, da der 10.1.2015 ein Samstag war und sich die (steuerliche) Fälligkeit somit auf den nächstfolgenden Werktag verschob. Dem folgte der Bundesfinanzhof mit seiner Entscheidung vom 27.6.2018 (X R 2/17) nicht. Es komme bei der Ermittlung der Fälligkeit immer auf die einzelgesetzliche Regelung ohne mögliche Fristverlängerung auf den nächstfolgenden Werktag an. Dies hat der Bundesfinanzhof in einer weiteren Entscheidung bekräftigt (Rs. X R 44/16).

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Ehe für Alle: Rückwirkende Zusammenveranlagung zulässig?

Seit dem 1.10.2017 gilt die sog. „Ehe für Alle“. Zuvor konnten gleichgeschlechtliche Personen eine Lebenspartnerschaft nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz schließen. Dies ist seit dem 1.10.2017 durch die nun bestehende Möglichkeit der Eheschließung nicht mehr möglich. Zudem haben die Lebenspartnerschaften nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz die Möglichkeit, diese in eine Ehe rückwirkend umzuwandeln. Fraglich ist, ob die rückwirkende Umwandlung in eine Ehe auch rückwirkend eine Zusammenveranlagung und damit die Gewährung des Splittingtarifs ermöglicht. Das Finanzgericht Hamburg hat die steuerliche Rückwirkung bejaht und nachträglich die Zusammenveranlagung gewährt. Es bleibt die Entscheidung des Bundesfinanzhofes abzuwarten.

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Jahressteuergesetz 2018: Bundesrat fordert Gesetzesänderungen

Der Bundesrat hat zu dem von der Bundesregierung beschlossenen Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften – BT-Drs. 19/4455 v. 24.9.2018 (sog. JStG 2018) Stellung genommen – BR-Drs. 372/18 (Beschluss) v. 21.9.2018. Die Ländervertreter haben weitere Gesetzesänderungen gefordert, die es im Blick zu halten gilt.

Diensträder
Bei (Elektro-) Fahrrädern wird gefordert, dass auch diese ab 2019 nur noch mit einem reduzierten geldwerten Vorteil zu erfassen und zu bewerten sind. Die Neuregelung soll sich an der für Elektrofahrzeuge getroffene Regelungen orientieren.

Jobticket
Ab 2019 sollen Arbeitgeberzuschüsse für die Aufwendungen des Arbeitnehmers für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte mit öffentlichen Verkehrsmitteln im Linienverkehr sowie für Fahrten im öffentlichen Personennahverkehr steuerfrei bleiben. Entsprechendes soll auch für geldwerte Vorteile aus der unentgeltlichen oder verbilligten Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel im Linienverkehr sowie Fahrten im öffentlichen Personennahverkehr gelten. Befreiungsvoraussetzung soll allerdings eine Leistung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn sein.

Übungsleiterfreibetrag / Ehrenamtspauschale
Der BR hat eine Anhebung des Übungsleiterfreibetrags (§ 3 Nr. 26 EStG) von bislang 2.400 EUR auf 3.000 EUR und der Ehrenamtspauschale (§ 3 Nr. 26a EStG) von 720 EUR auf 840 EUR gefordert. Der Übungsleiterfreibetrag und die Ehrenamtspauschale wirken sich auch auf die Arbeitnehmerbesteuerung und damit auf die Lohnsteuer aus. Durch die Berücksichtigung der Steuerfreiheit kann ein geringfügig entlohntes Beschäftigungsverhältnis vorliegen. So zählt z. B. der steuerfreie Übungsleiterfreibetrag nicht zum Arbeitsentgelt, das Bemessungsgrundlage der pauschalen Lohnsteuer ist (§ 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 16 SvEV).

Anhebung der GwG-Grenze
Der BR hat eine Anhebung der GwG-Grenze ab 2019 von bislang 800 EUR auf 1.000 EUR gefordert. Sollte sich diese Forderung im Gesetzgebungsverfahren durchsetzen, ergibt sich eine Folgewirkung auch auf die Überschusseinkünfte.

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Vermeiden Sie Schenkungsteuer / Erbschaftsteuer unter Eheleuten: Nutzen Sie die Chancen wie sie der frühere VW-Chef Winterkorn gemeinsam mit seiner Ehefrau bereits umgesetzt hat

Die Süddeutsche Zeitung hat im Sommer im Detail darüber berichtet, wie der frühere VW-Chef Winterkorn seit Jahren mit seiner Ehefrau die sog. Güterstandsschaukel praktiziert. Die Eheleute Winterkorn leben im Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Sie beenden die Zugewinngemeinschaft durch notariellen Ehevertrag. Sie begründen danach als neuen Güterstand die (modifizierte) Zugewinngemeinschaft oder Gütertrennung durch notariellen Ehevertrag. Herr Winterkorn erzielte hohe Zugewinne durch seine Vorstandsbezüge. Er erfüllt die Ausgleichsansprüche seiner Ehefrau nach §1378 BGB auf dem halben Zugewinn durch eine Banküberweisung auf ein Schweizer Konto.
Der Zugewinnausgleich unterliegt nach § 5 Abs. 2 ErbStG nicht der Schenkungsteuer. Die Eheleute Winterkorn schaffen durch die Überweisung auf das Konto der Ehefrau insolvenzfreies Vermögen. Diese Möglichkeit steht selbstverständlich nicht nur Prominenten zur Verfügung, sondern sämtlichen Steuerpflichtigen.

Soweit Sie an einer derartigen Gestaltung Interesse haben, sollten Sie das Gespräch mit Ihrem Steuerberater/Ihrer Steuerberaterin suchen. Ihr Steuerberater / Ihre Steuerberaterin wird Ihnen dann in einem Beratungsgespräch die Wege aufzeigen, die zur Erreichung des Gestaltungsziels erforderlich sind.

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Möchten Sie evtl. Ihre Lebensphase nach dem Arbeitsleben gemeinsam mit Ihrem Ehepartner im europäischen Ausland verbringen? Dann sollten Sie über eine unangenehme Entscheidung des EuGH orientiert sein!

Im Urteilsfall ging es um einen völlig unspektakulären Sachverhalt. Der EuGH hat jedoch diesen Sachverhalt dazu genutzt, die bisherige Rechtslage auf den Kopf zu stellen.

Dem Streitfall vor dem EuGH lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Eheleute Mahnkopf leben in Berlin. Sie leben im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Herr Mahnkopf stirbt. Erben sind Frau Mahnkopf und der Sohn. Herr Mahnkopf hat kein Testament verfasst. Zum Nachlass von Herrn Mahnkopf gehört ein Grundstück in Schweden. Frau Mahnkopf beantragt bei ihrem Notar in Berlin ein Europäisches Nachlasszeugnis, um das Grundstück in Schweden – auf sich und ihren Sohn als Erben zu je 1/2 – umschreiben zu lassen.

Sollten Sie persönlich die Absicht haben, ihre Lebensphase nach dem Arbeitsleben gemeinsam mit Ihrem Ehepartner im europäischen Ausland zu verbringen und leben Sie im gesetzlichen Güterstand, dann sollten Sie unbedingt zeitnah den Rat Ihres Steuerberaters / Ihrer Steuerberaterin suchen, denn für diesen Fall ist es unabdingbar, dass Sie das von Ihnen Gewollte durch vertragliche Regelungen auch künftig absichern.

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Hauseigentümer

Die Aufteilung von Grundstücksanschaffungskosten auf einen Grund + Boden und einen Gebäudeanteil

In der Praxis führt es immer wieder zu Streitigkeiten mit den Finanzämtern, wenn es bei einem Grundstückskaufvertrag um die Aufteilung des Kaufpreises auf den Grund + Boden- und den Gebäudeanteil geht.

Hintergrund dieser Streitigkeiten, die durch die Finanzämter häufig mit einer großen Intensität geführt werden, ist die Frage des Werbungskostenabzugs für Abschreibungen. Während der Grund + Boden-Anteil der Anschaffungskosten keinen Abschreibungen unterliegt, können für den Gebäudeanteil Abschreibungen vorgenommen werden, die in Form von Werbungskosten steuermindernd zu berücksichtigen sind. Um diesbezüglichen Streitigkeiten mit den Finanzämtern aus dem Wege zu gehen, ist es zu empfehlen diese Aufteilung nicht dem Zufall bzw. den Aufteilungsideen der Finanzbehörden zu überlassen, sondern selbst bereits im Vorfeld initiativ zu werden.
Grundlage dieser planvollen Handlungen ist eine Grundsatzentscheidung des Bundesfinanzhofs. In dieser Grundsatzentscheidung hat der Bundesfinanzhof deutlich gemacht, dass eine vertraglich vereinbarte Aufteilung des Kaufpreises grundsätzlich auch ertragsteuerlich zu berücksichtigen ist.
Hiervon darf das Finanzamt nur dann abweichen, wenn es sich um eine Scheinvereinbarung oder einen Gestaltungsmissbrauch handelt. Der Bundesfinanzhof hat jedoch deutlich gemacht, dass er hiervon im Regelfall bei Geschäften unter fremden Dritten nicht ausgeht. Zudem stellt er klar, dass eine Abweichung von Bodenrichtwerten noch kein Anlass sei von dem Vereinbarten abzuweichen.
Soweit Sie den Kauf einer Immobilie beabsichtigen, sollten Sie im Vorfeld (vor der Fertigung des notariellen Kaufvertrags) unbedingt den Kontakt mit Ihrem Steuerberater / Ihrer Steuerberaterin suchen, damit die durch den Bundesfinanzhof aufgestellten Kriterien bereits bei der Abfassung des Kaufvertrags berücksichtigt werden.

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Kein Wechsel von der degressiven Abschreibung zur Abschreibung nach der tatsächlichen Nutzungsdauer

Der Bundesfinanzhof hat zu der vorstehenden Fragestellung überraschenderweise erst jetzt mit einem aktuellen Urteil Stellung genommen. Soweit ein Steuerpflichtiger die degressive Gebäude Abschreibung gewählt hat, macht er eine Abschreibung für Absetzung nach fallenden Staffelsätzen geltend.
Durch diese Wahl hat sich der Steuerpflichtige nach Auffassung des Bundesfinanzhofs für eine typisierende Form der Abschreibung entschieden, bei der die tatsächliche Nutzungsdauer des Gebäudes keine Rolle spielt. Hierin sieht der Bundesfinanzhof eine Rechtsvereinfachung. Diese tritt nach der Beurteilung des Bundesfinanzhofs aber nur dann ein, wenn die Wahl der Abschreibung über die gesamte Dauer der Abschreibung beibehalten wird.

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Änderung der Rechtslage durch den Bundesgerichtshof: Betriebskosten müssen nach der tatsächlichen Wohnfläche abgerechnet werden

Für die Abrechnung von Betriebskosten ist die tatsächliche Wohnfläche und nicht die im Mietvertrag angegebene Wohnungsgröße entscheidend.
Das hat der BGH in Abkehr von seiner eigenen bisherigen Rechtsprechung entschieden. Nach seiner bisherigen Rechtsauffassung war eine Berücksichtigung der tatsächlichen Wohnfläche nur dann zwingend, wenn die Abweichung mehr als 10 % von der im Mietvertrag vereinbarten Wohnfläche betragen hat. Im entschiedenen Sachverhalt ging der Mietvertrag von 75 qm Wohnfläche aus, die tatsächliche Wohnfläche betrug dagegen 78 qm. Der Vermieter legte bei der Betriebskostenabrechnung die größere Wohnfläche zugrunde. Die Mieter hielten diese Vorgehensweise unter Berufung auf den Mietvertrag für unzulässig und zahlten nur die geringeren Betriebskosten.
Nach Ansicht des BGH hat der Vermieter die Abrechnung zutreffend auf der Grundlage der tatsächlichen Fläche abgerechnet und der vertraglich vereinbarten Wohnfläche keine Bedeutung beigemessen. Mieter dürfen nur insoweit mit Kosten belastet werden, als es ihrer tatsächlichen Wohnfläche entspricht. Die Gesamtschau bei den Betriebskosten erfordert nach Auffassung des BGH eine interessengerechte Verteilung nach objektiven Abrechnungsmaßstäben.

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Home-Office und Einkunftserzielungsabsicht

Vermietet ein Arbeitnehmer eine Einliegerwohnung als Home-Office an seinen Arbeitgeber für dessen betriebliche Zwecke, erzielt er aufgrund der Sonderrechtsbeziehung Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Den steuerpflichtigen Vermietungseinnahmen steht der Werbungskostenabzug gegenüber.
Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofes kann ein Werbungskostenabzug jedoch nur geltend gemacht werden, wenn eine objektbezogene Prognose die erforderliche Überschusserzielungsabsicht belegt.
Nach dieser Rechtsprechung wird bei der Vermietung zu gewerblichen Zwecken die Absicht des Steuerpflichtigen, auf Dauer einen Überschuss der Einnahmen über die Ausgaben erzielen zu wollen, nicht vermutet. Die zweckentfremdete Vermietung von Wohnraum an den Arbeitgeber zu dessen betrieblichen Zwecken hat der BFH nun erstmals als Vermietung zu gewerblichen Zwecken beurteilt.

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Kapitalgesellschaften / Kapitalanleger

Jahresabschluss 2017 muss bis zum Jahresende 2018 veröffentlicht werden

Unternehmen, die gesetzlich verpflichtet sind, ihren Jahresabschluss zu veröffentlichen (z.B. GmbH oder GmbH & Co. KG), müssen die Frist zur Veröffentlichung beachten. Die Abschlüsse müssen spätestens vor Ablauf des zwölften Monats des dem Abschlussstichtag nachfolgenden Geschäftsjahrs offen gelegt werden.
Unternehmen, die ihre Jahresabschlüsse nicht rechtzeitig einreichen, müssen mit der Festsetzung von Ordnungsgeldern rechnen. Sie werden dann durch das Bundesamt für Justiz dazu aufgefordert, ihrer gesetzlichen Verpflichtung innerhalb von 6 Wochen nachzukommen. Mit der Anforderung ist eine Mahngebühr fällig, die auch nach der verspäteten Einreichung nicht erlassen oder angerechnet wird.

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Gewerbetreibende

Das Bundesfinanzministerium gibt seine ganz harte Einstellung zur Buchung von EC-Karten-Umsätzen in der Kassenbuchführung auf

In Betrieben mit überwiegendem Bargeldverkehr nutzen Kunden häufig die Möglichkeit, ihre Zahlungen bargeldlos mit ihrer EC-Karte abzuwickeln. Die in der Praxis gelebten Buchungshandlungen standen in der jüngsten Zeit etwas in Frage.
Die praktische Handhabung sah häufig so aus,dass in einem ersten Schritt die Gesamtumsätze – inklusive der bargeldlosen Geschäftsvorfälle wie EC-Karten-Umsätze – im Kassenbuch aufgezeichnet und einem zweiten Schritt die EC-Zahlungen wieder ausgetragen und separiert worden sind. Auch auf dem Kassenkonto wird zuerst der Gesamtbetrag verbucht, bevor die EC-Kartenumsätze wieder ausgebucht werden.
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) sah und sieht hierin grundsätzlich einen formellen Mangel der Buchführung. Nach Auffassung des BMF sind bare und unbare Geschäftsvorfälle getrennt zu buchen. Im Kassenbuch sind nach seiner Auffassung ausschließlich Bargeldbewegungen zu erfassen.
Das BMF (Deutscher Steuerberaterverband e.V. Mitteilung vom 2.7.2018) hat diese harte Rechtsauffassung nunmehr relativiert. Das BMF bleibt dem Grunde nach dabei, dass die – zumindest teilweise – Erfassung von EC-Kartenumsätzen im Kassenbuch als formeller Mangel zu qualifizieren ist. Dieser Mangel bleibt jedoch bei der Beurteilung formeller Mängel – im Hinblick auf eine evtl. Verwerfung der gesamten Buchführung – regelmäßig außer Betracht. Voraussetzung für diese Handhabung der Finanzbehörden ist es jedoch, dass der Zahlungsweg ausreichend dokumentiert wird und die Nachprüfbarkeit des tatsächlichen Kassenbestands jederzeit besteht (= das bedeutet, dass die Kassensturzfähigkeit jederzeit gegeben sein muss).

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Zuordnung des verrechenbaren Verlusts bei unentgeltlicher Unternehmensnachfolge in einer KG

Soweit Eltern ihren Kommanditanteil komplett oder auch nur teilweise unentgeltlich auf ihre Kinder übertragen, stellt sich in der Praxis die Frage, was mit den noch vorhandenen verrechenbaren Verlusten geschieht, die dem Grunde nach ausschließlich mit künftigen Gewinnen der Eltern verrechnet werden dürfen.
Hier hat der Bundesfinanzhof eine sehr grundsätzliche Entscheidung getroffen. Demnach gehen die verrechenbaren Verluste – abweichend von der Rechtsauffassung der Finanzbehörden – insgesamt oder entsprechend der Beteiligungsquote auf die Kinder über.
Hierbei ist es von entscheidender Bedeutung, dass die Übernahme des negativen Kapitalkontos durch das übernehmende Kind der Unentgeltlichkeit der Übertragung nicht entgegensteht.
Sollten Sie vor derartigen Entscheidungen stehen, so sollten Sie unbedingt den Kontakt mit Ihrem Steuerberater / Ihrer Steuerberaterin suchen, damit die vorstehenden Ziele erreicht werden bzw. noch darüber hinaus gehende Gestaltungsideen einfließen können.

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Was ist zu tun, soweit Sie Kommanditist einer KG sind und es drohen negative Einkünfte aus dem laufenden Jahr – Gestaltungsgedanken vor dem Jahreswechsel 2018/2019

Soweit Sie Gesellschafter einer KG (GmbH & Co. KG oder UG & Co. KG) kennen Sie die Problematik beim Entstehen von laufenden Verlusten. Verluste des Kommanditisten sind ausgleichsfähig (mit anderen positiven Einkünften, die Sie erzielen) in Höhe des steuerlichen Kapitalkontos oder bis zur höheren Haftsumme. Höhere Verluste sind ausschließlich mit künftigen Gewinnen aus der Gesamthand verrechenbar und bringen im laufenden Jahr somit keine Steuerersparnis hinsichtlich anderer Einkünfte. Diese Situation ist häufig sehr unbefriedigend: Sie kostet häufig Liquidität, die nicht vorhanden ist.
An diesem Punkt setzt die Gestaltungsidee ein, um die vorstehend beschriebene Situation zu vermeiden. Die Gestaltungsideen haben im Ergebnis nur zwei Füße:

Die Erhöhung des Eigenkapitals bis zum 31.12.2018
Die Erhöhung der Haftsumme mit der Eintragung im HR bis zum 31.12.2018. Die Erhöhung der Haftsumme ist hierbei regelmäßig nicht die angestrebte Situation.

Attraktiver erscheint die Möglichkeit der Erhöhung des Eigenkapitals des Gesellschafters. Hierzu können zwei relativ einfache Wege begangen werden, die in jedem Fall Erfolg versprechen:

Der Verzicht des Gesellschafters auf Darlehensforderungen gegenüber der KG: Umbuchung des Darlehenskontos auf das Rücklagenkonto der KG (die entsprechende Wirkung ist auch dann gegeben, wenn die Forderung wertlos ist).

Übernahme von Schulden der KG durch den Kommanditisten: Die Schuld wird umgebucht aus der KG in das Sonderbetriebsvermögen des Kommanditisten (der Gläubiger muss jedoch vor dem 31.12. zustimmen).

Sollten Sie von einer derartigen Situation betroffen sein, so sollten unbedingt den Kontakt mit Ihrem Steuerberater / Ihrer Steuerberaterin suchen, damit Sie die möglichen Gestaltungswege rechtzeitig starten.

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Geschäftswagen und Kostendeckelung

Die Kostendeckelungsregelung kommt auch bei Geschäftswagen zur Anwendung. Praktische Auswirkung hat diese i.d.R. aber nur bei Geschäftswagen, die dem notwendigen Betriebsvermögen zuzuordnen sind. Denn bei Geschäftswagen des gewillkürten Betriebsvermögens wird die private Nutzungsentnahme ohnehin nur mit den anteiligen Kosten angesetzt. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG bestimmt zur Ermittlung der Nutzungsentnahme nämlich Folgendes:

Die private Nutzung eines Kraftfahrzeugs, das zu mehr als 50 Prozent betrieblich genutzt wird, ist für jeden Kalendermonat mit 1 Prozent des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattung einschließlich Umsatzsteuer anzusetzen; …

Ist der Geschäftswagen aufgrund der mehr als 50%igen betrieblichen Nutzung dem notwendigen BV zuzuordnen, wird die Nutzungsentnahme nach der 1 %-Regelung ermittelt. Da § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG die 1 %-Regelung nur dann anwendet, wenn das Fahrzeug zu mehr als 50 % betrieblich genutzt wird, wurde gefordert, bei der Kostendeckelung nur 50 % der Kosten zu berücksichtigen. Diese Forderung hat sich beim Bundesfinanzhof leider nicht durchsetzen lassen.

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Freiberufler

Ein angestellter Insolvenzverwalter führt ggf. zur Annahme einer gewerblichen Tätigkeit der gesamten Kanzlei

Eine freiberufliche Personengesellschaft liegt vor, wenn die beteiligten Gesellschafter die entsprechende berufliche Qualifikation aufweisen und die Tätigkeit innerhalb der Gesellschaft leitend und eigenverantwortlich führen. Das bedeutet nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, dass allein die Gesellschaft über das „ob“ entscheiden dürfen, über das „wie“ können auch angestellte Mitarbeiter entscheiden.
Entscheidend ist somit, dass Aufträge (und somit das „ob“) ausschließlich durch Gesellschafter angenommen werden dürfen. Soweit das nicht geschieht, ist die Gesellschaft diesbezüglich nicht mehr freiberuflich, sondern gewerblich tätig. Dies führt bei einer Personengesellschaft zur gewerblichen Infektion der gesamten Tätigkeit.
Und hier liegt das Problem des Rechtsstreits beim Bundesfinanzhof, was sich faktisch nicht beherrschen lässt. Denn im Urteilsfall ging es um die Übernahme eines Mandats für eine Insolvenzverwaltung. Ein derartiges Mandat kann keiner Kanzlei, sondern ausschließlich einem Berufsträger erteilt werden. Übernimmt ein angestellter Rechtsanwalt ein derartiges Mandat, so können die beteiligten Gesellschafter somit nicht mehr über das „ob“ entscheiden.
Im Ergebnis führt das Handeln des angestellten Rechtsanwalts somit zu einer gewerblichen Infektion der gesamten Gesellschaft. Diesem Ergebnis können die Beteiligten nur in der Weise entgehen, dass die Einnahmen des angestellten Rechtsanwalts unter die Bagatellgrenzen des Bundesfinanzhofs fallen (keine der beiden Grenzen darf überschritten sein: Bis zu 3 v.H. des Gesamtumsatzes der Kanzlei / bis zu 24.500 €).
Sind Sie von einer derartigen oder einer ähnlichen Situation betroffen, so sollten Sie unbedingt den Kontakt mit Ihrem Steuerberater / Ihrer Steuerberaterin suchen, damit Sie hier möglicherweise noch Gestaltungswege besprechen können (z.B. die Ausgliederung der gewerblichen Betätigung in eine zweite GbR).

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Welche Einkünfte erzielen Laborärzte: Es droht die Annahme von gewerblichen Einkünften

Das Tätigkeitsbild eines Laborarztes ähnelt häufig dem jüngsten Streitfall vor dem Bundesfinanzhof.
Im Urteilsfall lag ein Labor vor, das durch einen einzelnen Arzt geführt wurde. Der Inhaber des Labors führte etwa 10 – 20 v.H. der Begutachtungen selber durch. 80 – 90 v.H. der durchzuführenden Untersuchungsaufträge führten angestellte Mitarbeiter selbständig durch. Das Finanzamt beurteilte die gesamte Tätigkeit des Arztes als gewerblich und unterwarf die Gewinne der Gewerbesteuer.
Der Bundesfinanzhof ist dieser Beurteilung nicht gefolgt. Er hat die eigene Tätigkeit des Arztes als freiberuflich qualifiziert und nur die Gewinnanteile, die auf die Tätigkeit der Mitarbeiter entfiel, der Gewerbesteuer unterworfen.
Aber Achtung: Das Ergebnis des Bundesfinanzhofs (die Aufteilung) findet ausschließlich bei einer Einzelpraxis Anwendung. Soweit die gleiche Tätigkeit von einer GbR erbracht wird, erfolgt durch die teilweise gewerbliche Betätigung der GbR eine gewerbliche Infektion der gesamten GbR.
Sind Sie von einer derartigen oder einer ähnlichen Situation betroffen, so sollten Sie unbedingt den Kontakt mit Ihrem Steuerberater / Ihrer Steuerberaterin suchen, damit Sie hier möglicherweise noch Gestaltungswege besprechen können (z.B. die Ausgliederung der gewerblichen Betätigung in eine zweite GbR).

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Arbeitgeber

Amtliche Sachbezugswerte 2019 beschlossen

Für Sachbezüge, die seit 2007 von der Sozialversicherungsentgeltverordnung (kurz: SvEV) erfasst werden, sind die sozialversicherungsrechtlich festgelegten amtlichen Sachbezugswerte auch steuerrechtlich zwingend anzusetzen und damit für die Bewertung von geldwerten Vorteilen bindend.
Durch die SvEV werden amtliche Sachbezugswerte für Unterkunft und Verpflegung festgelegt. Zum 1. Januar 2019 tritt eine Anpassung dieser amtlichen Sachbezugswerte ein.

Amtliche Sachbezugswerte 2019 2018
Für freie Verpflegung – mtl.

Für freie Unterkunft – mtl.

251,00

231,00

246,00

226,00

Gesamtsachbezugswert 482,00 472,00

 

Abgeleitet aus den monatlichen amtlichen Sachbezugswerten ergeben sich einheitlich für alle Arbeitnehmer in allen Bundesländern (und somit auch bei Jugendlichen unter 18 Jahren und Auszubildenden) folgende tägliche amtliche Sachbezugswerte für die jeweiligen Mahlzeiten:

Art der Mahlzeit Monatlicher Wert

2019 (2018)

      Kalendertäglicher-Wert 

2019 (2018)

Frühstück
53 € (2018. 52 €)
1,77 € (2018: 1,73 €)
Mittag- bzw. Abendessen (jeweils)
99 € (2018: 97 €)
3,30 € (2018: 3,23 €)

Praxishinweis
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 19. Oktober 2018 beschlossen, dem vorgelegten Verordnungsentwurf zuzustimmen. In Kürze ist mit einem BMF-Schreiben zu rechnen, dass die beschlossenen Werte veröffentlichen werden.

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Rechengrößen der Sozialversicherung 2019

Das Bundeskabinett hat am 10. Oktober 2018 die Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2019 beschlossen. Mit einer Zustimmung des Bundesrates ist am 8. November 2018 zu rechnen.

Die Vorjahreswerte der Rechengrößen der Sozialversicherung werden mit der Veränderungsrate der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer ohne Personen in Arbeitsgelegenheiten mit Entschädigungen für Mehraufwendungen im Jahr 2017 fortgeschrieben.

West
Ost

Monat
Jahr
Monat
Jahr
Beitragsbemessungsgrenze: allgemeine Rentenversicherung
6.700 €
80.400 €
6.150 €
73.800 €

Beitragsbemessungsgrenze:
knappschaftliche Rentenversicherung

8.200 €
98.400 €
7.600 €
91.200 €
Beitragsbemessungsgrenze: Arbeitslosenversicherung
6.700 €
80.400 €
6.150 €
73.800 €
Versicherungs-pflichtgrenze: Kranken- u. Pflegeversicherung
5.062,50 €
60.750 €
5.062,50 €
60.750 €
Beitragsbemessungsgrenze: Kranken- u. Pflegeversicherung
4.537,50 €
54.450 €
4.537,50 €
54.450 €
Bezugsgröße in der Sozialversicherung
3.115 €*
37.380 €*
2.870 €
34.440 €
vorläufiges Durchschnittsentgelt / Jahr in der Rentenversicherung
38.901 €

* In der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung gilt dieser Wert bundeseinheitlich.

Durch die Erhöhung der Beitragsbemessungsgrundlage in der gesetzlichen Rentenversicherung ergibt sich eine Folgewirkung für die Abrechnung der betrieblichen Altersversorgung.
Nach § 3 Nr. 63 Satz 1 EStG können Beiträge zugunsten von externen Versorgungsträgern in bestimmter Höhe steuerfrei abgerechnet werden (sog. 8 %-Klausel).
Unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrundlage in der gesetzlichen Rentenversicherung 2019 – West – ergibt sich folgendes neues Ansparvolumen:

80.400 EUR x 8 % = p.a. 6.432,00 EUR
monatlich bei gleichmäßiger Verteilung 536,00 EUR

Sozialversicherungsrechtlich ist zu beachten, dass weiterhin nur 4 % der steuerfreien Zuwendungen nach § 3 Nr. 63 EStG sozialversicherungsfrei bleiben. D.h. die Verbesserungen durch das Betriebsrentenstärkungsgesetz wirken sich hierauf nicht aus. Interessant dürfte eine solche Erhöhung aber für die sozialversicherungsfreien ArbN (z.B. Gesellchafter/Geschäftsführer) sein, wobei hierbei auch eine Angemessenheit zur Vermeidung einer vGA zu prüfen wäre.

davon steuer- und sv-frei (4 %) 3.216,00 EUR
monatlich bei gleichmäßiger Verteilung 268,00 EUR

davon steuer- und sv-pflichtig (4 %) 3.216,00 EUR
monatlich bei gleichmäßiger Verteilung 268,00 EUR

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Betriebsveranstaltung: Kommt es auf die tatsächlichen Teilnehmer an?

Wird eine Betriebsveranstaltung durchgeführt, hat der Arbeitgeber zunächst die Veranstaltungsgesamtkosten zu ermitteln. In einem zweiten Schritt sind diese Gesamtkosten auf alle tatsächlich an der Betriebsveranstaltung teilnehmenden Mitarbeiter zu verteilen. Diese Zuwendungen gehören insoweit nicht zu den Einkünften aus nicht selbständiger Arbeit, als die Zuwendungen für maximal zwei Betriebsveranstaltungen jährlich einen Freibetrag in Höhe von jeweils 110 € pro teilnehmenden Arbeitnehmer nicht übersteigen und die Teilnahme an der Betriebsveranstaltung allen Angehörigen des Betriebes oder eines Betriebsteils ermöglicht wird. Abweichend von der Verwaltungsauffassung hat das FG Köln eine für die Praxis bedeutsame Entscheidung getroffen. Bei der Ermittlung des Umfangs der (lohnsteuerpflichtigen) Zuwendungen, die Arbeitnehmern im Rahmen einer Betriebsveranstaltung gewährt werden, ist auf die Anzahl der angemeldeten Arbeitnehmer abzustellen, nicht auf die Anzahl der tatsächlich teilnehmenden Arbeitnehmer. Die von der Arbeitgeberin aufgewendeten Kosten (sog. „No-Show-Kosten“) für die Arbeitnehmer, die nach ursprünglicher Anmeldung zur Betriebsveranstaltung kurzfristig wieder abgesagt hatten, wirken sich damit nicht auf die Höhe des steuerpflichtigen Arbeitslohns der teilnehmenden Arbeitnehmer aus. Die vergeblichen Aufwendungen des Arbeitgebers können zwar als Betriebsausgabe abgezogen werden; sie lösen bei den tatsächlich an der Betriebsveranstaltung teilnehmenden Mitarbeiter aber keine Zuwendung aus. Gegen diese Entscheidung ist ein Revisionsverfahren vor dem Bundesfinanzhof anhängig. Arbeitgeber sollten sowohl die angemeldeten Personen als auch die tatsächlichen Teilnehmer der Betriebsveranstaltung aufzeichnen.

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Arbeitnehmer

Auslandsentsendung und Abzug von Altersvorsorgeaufwendungen

Altersvorsorgeaufwendungen, die im wirtschaftlichen Zusammenhang mit steuerfreiem ausländischen Arbeitslohn stehen, können nach Verwaltungsauffassung nicht in der inländischen Steuererklärung angesetzt werden. Dem widerspricht das FG Düsseldorf mit Urteil vom 10.7.2018. Sofern der Entsendungsstaat keinen Abzug zulässt und die spätere Besteuerung der Alterseinkünfte im Inland erfolgen wird, soll in Deutschland ein Sonderausgabenabzug zulässig sein.

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Umzugskosten

Das BMF hat mit Schreiben v. 21.9.2018 die Werte zu den steuerlichen Umzugskosten (R 9.9 LStR 2015) rückwirkend mit Wirkung ab dem 1. März 2018 bzw. ab dem 1. April 2020 neu festgelegt. Die neuen Werte sind auch bei der Erstellung der Einkommensteuer-Erklärung zu berücksichtigten.

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Umsatzsteuerzahler

Was muss bei Berichtigung einer Rechnung mit unrichtigem Umsatzsteuerausweis beachtet werden: Die Umsatzsteuer muss ggf. auch zurückgezahlt werden

Was muss bei Berichtigung einer Rechnung mit unrichtigem Umsatzsteuerausweis beachtet werden: Die Umsatzsteuer muss ggf. auch zurückgezahlt werdenEine Grundstückseigentümerin verpachtete ein bebautes Grundstück zum Betrieb eines Pflegeheims an eine Gesellschaft. Daneben verpachtete sie mit gesondertem Vertrag auch die Einrichtungsgegenstände an die Gesellschaft.
Die Grundstücksverpachtung behandelte sie als umsatzsteuerfrei. Die Vermietung der Einrichtungsgegenstände behandelte sich als umsatzsteuerpflichtig, mit entsprechendem Rechnungsausweis.
Später erkannte sie, dass die Einrichtungsgegenstände als Nebenleistung zur steuerfreien Verpachtung des Gebäudes ebenfalls umsatzsteuerfrei sind. Sie teilte dem Finanzamt diese Umstände mit und verwies auf eine korrigierte Rechnung. Gleichzeitig forderte Sie das Finanzamt dazu auf, ihr die Umsatzsteuer zu erstatten.
Das Finanzamt verweigerte die Erstattung der Umsatzsteuer, da sie die Umsatzsteuer nicht an die Leistungsempfängerin erstattet habe. Der Bundesfinanzhof ist der Rechtsauffassung des Finanzamtes gefolgt. Er ist der Meinung, dass eine wirksame Rechnungsberichtigung auch die Erstattung der Umsatzsteuer an die Leistungsempfänger beinhaltet, da ansonsten eine doppelte Begünstigung gegeben sei.
Die Entscheidung des Bundesfinanzhofs ist u.E. folgerichtig. Es bleibt daher zu beachten, dass dem Erfordernis des Bundesfinanzhofs in der Praxis auch Rechnung getragen wird. Fazit: Eine Rechnungsberichtigung alleine ist nicht ausreichend, das Geld muss auch zurückfließen!

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Sonstiges

Fälligkeitstermine für Steuern und Beiträge zur Sozialversicherung in 11 und 12-2018

Steuertermin Umsatzsteuer bei Monatszahlern: 12.11.2018 und 10.12.2018
Steuertermin Lohnsteuer bei Monatszahlern: 12.11.2018 und 10.12.2018
Steuertermin Gewerbesteuer bei Monatszahlern: 15.11.2018
Steuertermin Einkommenssteuer: 12.12.2018
Bei Scheckeinzahlung muss der Scheck dem Finanzamt spätestens 3 Tage vor dem Fälligkeitstermin vorliegen.
Sozialversicherungsbeiträge sind spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats fällig, für den Beitragsmonat September 2018 somit am 28.11.2018 und für den Beitragsmonat Dezember 2018 somit am 21.12.2018.

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2018-11-20T13:39:14+01:00Kurka Aktuell, Mandantenbrief|

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