Mit häufigen Gesetzesänderungen und laufend neuen Urteilen ist das Steuerrecht eines der dynamischsten Rechtsgebiete in Deutschland, das fast jeden von uns unmittelbar betrifft. Auch in dieser Ausgabe ist deshalb sicherlich auch für Sie etwas dabei.
Tipp: Keine Zeit, alles zu lesen? Durch Klick auf die entsprechende Überschrift im Inhaltsverzeichnis gelangen Sie direkt zum gewünschten Artikel.
Inhalt
Hauseigentümer
- Eine zu begrüßende Billigkeitsregelung der Finanzbehörden zur Besteuerung von Mieteinkünften nach § 21 EStG beim Ausbleiben von Mieteinnahmen bzw. Pachteinnahmen aufgrund der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Krise
- Neues Gesetz zur Maklerprovision für Käufer und Verkäufer von Wohnimmobilien seit 23. Dezember 2020 in Kraft
- Eine häufig gestellte Frage: Wie kann ich meine Kinder in Ausbildung steuermindernd geltend machen? Eine einfache Antwort: Durch eine zeitlich befristete Verlagerung von Mieteinkünften durch dingliche / schuldrechtliche Nutzungsrechte zugunsten der Kinder
- Die Vereinbarung von getrennten Kaufpreisen für Grund + Boden bzw. Gebäuden beim Erwerb von bebauten Grundstücken
Kapitalgesellschaften/Kapitalanleger
- BFH zur Anwendung des Abgeltungsteuersatzes bei einer Darlehensgewährung an eine GmbH durch den Ehegatten des Anteilseigners
- Steuerliche Anerkennung von offenen inkongruenten Gewinnausschüttungen
Gewerbetreibende
- Gewerbesteuer: Keine Hinzurechnung für Messestände bei Produktionsunternehmen
- Gewerbesteuer: Liegen ggf. mehrere gewerbliche Betätigungen derselben natürlichen Person vor?
Freiberufler
- Strenge Regeln des Bundesfinanzhofs für mehrstöckige Freiberufler-Personengesellschaften
- Dringender Handlungsbedarf bei freiberuflichen Kanzleien mit sog. Of Counsels
Arbeitgeber
- Gutscheine: Barlohn oder Sachlohn?
- Anhebung der 44 EUR-Freigrenze auf 50 EUR
- Neues zur steuerfreien Wohnungsüberlassung
- Corona-Beihilfe: Steuerfreie Auszahlung bis 30.6.2021 möglich!
- Aufstockungsbeträge zum Kurzarbeitergeld: Steuerfreiheit läuft weiter!
Arbeitnehmer
- Ehrenamtliche Tätigkeit: Bessere steuerliche Förderung ab 2021 beschlossen!
- Entfernungspauschale: Erhöhung wirkt sich ab 2021 aus!
- Häusliches Arbeitszimmer: Die neue 5 EUR-Pauschale
Umsatzsteuerzahler
Erwerber von Schenkungen / Erbschaften
- Pflichtteilsergänzung bei der Grundstücks-GbR: Ungewollte Rechtsfolgen bei einer Zweit-Ehe und die zwingend erforderlichen Gestaltungsschritte
- Taggleiche Entnahme von Sonderbetriebsvermögen unschädlich für die Gewährung von Steuerbegünstigungen der Erbschaftsteuergesetzes
Sonstiges
- Fälligkeitstermine für Steuern und Beiträge zur Sozialversicherung von Januar 2021 bis März 2021
- Haftungsausschluss/Quelle
Hauseigentümer
Eine zu begrüßende Billigkeitsregelung der Finanzbehörden zur Besteuerung von Mieteinkünften nach § 21 EStG beim Ausbleiben von Mieteinnahmen bzw. Pachteinnahmen aufgrund der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Krise
Im Rahmen der Corona-Krise kommt es zu Mietausfällen für Wohnungen und Pachtausfällen für verpachtete Immobilien.
An dieser Stelle kann es zu Problemen kommen, die ihren Ausfluss in der gesetzlichen Rechtslage bzw. der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs haben kann.
Denn soweit die Miete / Pacht unter die ortsübliche Miete / Pacht fällt kann, es ggf. zu einer partiellen Kürzung von Werbungskosten kommen.
Diese Regelungen federn die Finanzbehörden in der Weise ab, dass es bei Miet- und Pachtkürzungen aufgrund der Corona-Krise, die zeitlich befristet erfolgen, nicht zu einer Kürzung von Werbungskosten kommen soll.
Sollten Sie als Vermieter / Verpächter von einer derartigen Fallgestaltung betroffen sein, so sollten Sie dringend das Gespräch mit Ihrer steuerlichen Beraterin bzw. Ihrem steuerlichen Berater suchen.
Neues Gesetz zur Maklerprovision für Käufer und Verkäufer von Wohnimmobilien seit 23. Dezember 2020 in Kraft
Bundestag und Bundesrat haben vergangenen Sommer das „Gesetz über die Verteilung der Maklerkosten bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser“ beschlossen.
Ziel des Gesetzes ist, private Käufer von Wohnimmobilien von Kaufnebenkosten zu entlasten, die je nach Bundesland bis zu 7% des Kaufpreises betragen.
Das neue Gesetz ist zum 23.12.2020 in Kraft getreten. Maßgebend dabei ist der Abschluss des Maklervertrages und nicht der Abschluss des Kaufvertrages der Immobilie.
Nach neuer Rechtslage tragen Verkäufer von Wohnimmobilien zur Eigennutzung mindestens die Hälfte der Immobiliencourtage (§§ 656a bis 656d BGB-neu). Damit wird das Abwälzen der gesamten Maklerkosten auf den Käufer unzulässig.
Folgende Bedingungen zur Anwendung des neuen Gesetzes sind jedoch zu beachten, andernfalls kommt es zu keiner gesetzlich vorgeschriebenen Provisionsteilung:
- Es muss sich um einen Immobilienverkauf handeln. Für die Immobilienvermietung gilt weiterhin das seit 2015 verbindliche Bestellerprinzip.
- Der Käufer muss eine natürliche Person/Verbraucher sein. Immobilienkäufe von Unternehmern/juristischen Personen sind nicht betroffen und weiterhin anderweitig vereinbar.
- Gegenstand des Vertrages muss der Kauf von (auch vermieteten) Wohnungen und Einfamilienhäusern/Doppelhaushälften, einschließlich solchen mit Einliegerwohnung sein. Erfasst sind auch Wohnungserbbaurechte, Dauerwohnrechte und Miteigentumsanteile an einem Grundstück in Verbindung mit der Nutzung von Wohnräumen sowie Erbbaurechte. Nicht anzuwenden ist das Gesetz auf unbebaute (Bau-)Grundstücke, Gewerbeobjekte und Mehrfamilienhäuser.
- Maklerverträge über die Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser bedürfen künftig der Textform. Ausreichend für den Abschluss eines Maklervertrags ist dann z.B. eine E-Mail. Nicht ausreichend für einen wirksamen Maklervertrag sind hingegen die mündliche Abrede oder ein Handschlag.
- Käufer und Verkäufer tragen unter Anwendung des neuen Gesetzes die Maklerprovision je zu 50%. Zu beachten ist jedoch, dass lediglich die Verteilung der Maklerprovision gesetzlich geregelt wurde, die Höhe jedoch nicht.
- Eine einseitige Öffnungsklausel für den Verkäufer ist möglich. Ausnahmsweise kann eine Ausnahmeregelung dahingehend vereinbart werden, dass ausschließlich der Verkäufer die Provisionskosten übernimmt.
Tipp:
Es wird erwartet, dass die Provisionssätze sinken werden, denn Verkäufer werden einen stärkeren Anreiz dazu haben, über die Höhe der Provision zu verhandeln, wenn sie selbst zur hälftigen Zahlung verpflichtet sind. Dann nämlich sinkt der Provisionsanteil für den Käufer automatisch mit.
Eine häufig gestellte Frage: Wie kann ich meine Kinder in Ausbildung steuermindernd geltend machen? Eine einfache Antwort: Durch eine zeitlich befristete Verlagerung von Mieteinkünften durch dingliche / schuldrechtliche Nutzungsrechte zugunsten der Kinder
Der Sachverhalt / Die Idee des Vaters
- Vater V ist Alleineigentümer eines Mietwohngrundstücks.
- Seine Tochter T befindet sich in einem Studium.
- V stellt sich die Frage, wie er die Unterstützung an seine Tochter steuermindernd berücksichtigen kann.
- Er denkt in Absprache mit seinem Notar darüber nach, seiner Tochter T einen Zuwendungsnießbrauch in Form eines Quoten-Nießbrauchs zu bestellen, nach dem der Tochter die Hälfte der Mieterträge zusteht.
- Nach dieser Vereinbarung überweist V die halbe Miete sofort nach Eingang mit Dauerauftrag auf ein Konto der volljährigen T.
- Hausreparaturen gibt V in Auftrag und bezahlt die Handwerkerrechnungen.
- V ist der Meinung, dass er ab sofort nur noch 50 v.H. der Mieteinnahmen zu versteuern hat und die restlichen 50 v.H. der Mieteinnahmen der T zuzurechnen sind.
- Hierdurch wäre es bewirkt, dass er seine „Zahlungen“ an T im Ergebnis bei sich steuermindernd gestaltet hätte.
Zuwendungs- oder Quotennießbrauch als eine aufwendige Gestaltung, die nicht zu empfehlen ist
- Der Nießbrauch (im Gegensatz zum Wohnrecht) bezieht sich zwingend auf das ganze Grundstück.
- Ein Zuwendungs-Nießbrauch an einzelnen Gebäudeteilen ist zivilrechtlich nicht möglich.
- Auch der Quoten-Nießbrauch erstreckt sich immer auf das ganze Grundstück.
- V kann das Nießbrauchrecht jedoch quotal auf einen Teil der Gesamtmiete, z.B. 50 v.H., beschränken.
Die einfache Gestaltung einer temporären Verlagerung von Mieteinkünften auf die Kinder durch eine schuldrechtliche Vereinbarung
- Wollen die Eltern Mieteinkünfte aus einzelnen, nicht jedoch aus sämtlichen Mietverträgen auf Kinder verlagern, bietet sich eine einfache Gestaltung an.
- Die Mieteinkünfte werden – aufgrund einer Umstellung des Mietvertrags mit sämtlichen Konsequenzen – auf das Kind verlagert.
Wie funktioniert die Verlagerung der Mieteinkünfte auf die Tochter? Voraussetzung: Der Vermieterwechsel wird den Mietern angezeigt
- Wird der Vermieterwechsel von V als Alleinvermieter auf V & T als gemeinsame Vermieter den Mietern schriftlich angezeigt, werden die Mieteinkünfte zukünftig V & T zu je 50 v.H. zugerechnet.
- Die halbe Gebäudeabschreibung geht jedoch im Zeitraum des schuldrechtlichen Nutzungsrechts verloren, da T weder rechtliche, noch wirtschaftliche Eigentümerin des Gebäudes ist.
So funktioniert es nicht: Der Vermieterwechsel wird den Mietern nicht angezeigt
- V tritt gegenüber den Mietern weiterhin unverändert als Alleinvermieter auf.
- Die Mieteinkünfte werden daher – wie bisher – in voller Höhe V zugerechnet.
- Die AfA bleibt ihm ebenfalls in vollem Umfang erhalten.
- Die verunglückte Gestaltung kann jedoch jederzeit – mit einer entsprechenden Anzeige an die Mieter – für die Zukunft geheilt werden.
Die Behandlung von Handwerkerrechnungen
- Sind die Mieteinkünfte V & T je zu 50 v.H. zuzurechnen, können V & T entsprechende Handwerkerrechnungen zu je 50 v.H. als Werbungskosten im Rahmen der Einkünfte aus § 21 EStG abziehen.
- Der abgekürzte Vertragsweg bei Einmalschuldverhältnissen steht dem Abzug nicht im Wege.
Festzuhalten bleibt:
- Die Verlagerung von Mieteinkünften ist heute relativ unspektakulär gestaltbar.
- Entscheidend ist ausschließlich eine konsequente Umsetzung des Vereinbarten.
- Zu berücksichtigen bleibt jedoch, dass die AfA in diesen Fallgestaltungen stets anteilig für den Zeitraum des Bestehens des Nutzungsrechts verloren geht.
Sollten Sie einen entsprechenden Gestaltungswunsch haben, so sollten Sie dringend das Gespräch mit Ihrer steuerlichen Beraterin bzw. Ihrem steuerlichen Berater suchen.
Die Vereinbarung von getrennten Kaufpreisen für Grund + Boden bzw. Gebäuden beim Erwerb von bebauten Grundstücken
Bereits in der Vergangenheit sind Sie von Ihren steuerlichen Beratern / Beraterinnen regelmäßig darüber informiert worden, dass Sie bei Erwerb von bebauten Grundstücken darauf achten sollten, dass bereits im notariellen Kaufvertrag eine Vereinbarung von getrennten Kaufpreisen für den Grund + Boden bzw. das Gebäude vereinbart wird.
Durch dieses Vorgehen sollten Streitigkeiten mit den Finanzbehörden dahingehend verhindert werden, dass ein einheitlicher Kaufpreis später im Schätzungswege aufgeteilt werden musste. Ziel der Gestaltung war es einen realistischen, aber möglichst hohen Gebäudewert zu vereinbaren, der sich in Form von Abschreibungen steuermindernd auswirkt, während sich die Anschaffungskosten für den Grund + Boden nicht steuermindernd auswirken.
Der Bundesfinanzhof hat diese Handlungsweise, soweit keine missbräuchlichen Vereinbarungen getroffen worden sind, in der Vergangenheit anerkannt.
Die Finanzbehörden sind dieser Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs in den letzten Jahren jedoch regelmäßig nicht gefolgt.
Sie haben vielmehr eine Arbeitshilfe des Bundesministeriums der Finanzen zur Aufteilung von Gesamtkaufpreisen angewendet, die regelmäßig zu sehr überraschenden, wirklichkeitsfernen Ergebnissen geführt hat.
Der Bundesfinanzhof hat nun mit seinem Urteil vom 21.07.2020 IX R 26/19 zu diesem Vorgehen Stellung genommen. Er hat das Berechnungs-Tool des BMF wegen schwerwiegender systematischer Mängel verworfen.
Demnach müssen die Finanzämter der vertraglich vorgenommenen Kaufpreisaufteilung folgen, soweit die getroffenen Vereinbarungen die realen Wertverhältnisse nicht in grundsätzlicher Weise verfehlen und wirtschaftlich unhaltbar sind.
Ein derartiges Verhalten dürfte in der Praxis regelmäßig nicht gegeben sein, da sich die Vertragsbeteiligten im Zweifelsfall an den Grundstückswerten der Datenbank www.boris.de orientiert haben werden.
In dieser Datenbank werden sämtliche Grundstücksveräußerungen von unbebauten Grundstücken erfasst und bietet somit eine wirklichkeitsnahe Grundlage für eine vertragliche Vereinbarung von Marktpreisen.
Die sehr klare und eindeutige Entscheidung des Bundesfinanzhofs ist von den Finanzbehörden bisher noch nicht kommentiert worden.
Es bleibt jedoch zu hoffen, dass sich die Finanzbehörden nunmehr an den klaren Aussagen des Bundesfinanzhofs orientieren werden. Bis zu diesem Zeitpunkt sollten evtl. anhängige Rechtsbehelfsverfahren bei den Finanzämtern zum Ruhen gebracht werden.
Sollten Sie von einer derartigen Fallgestaltung betroffen sein, so sollten Sie dringend das Gespräch mit Ihrer steuerlichen Beraterin bzw. Ihrem steuerlichen Berater suchen.
Kapitalgesellschaften/Kapitalanleger
BFH zur Anwendung des Abgeltungsteuersatzes bei einer Darlehensgewährung an eine GmbH durch den Ehegatten des Anteilseigners
Wie sind Zinseinkünfte aus Darlehen in der Einkommensteuererklärung zu erklären und zu versteuern? Grundsätzlich gilt für Einkünfte aus Kapitalvermögen der Abgeltungsteuersatz in Höhe von 25%. Lediglich in bestimmten gesetzlich definierten Ausnahmen ist der (häufig höhere) tarifliche Steuersatz anzuwenden.
So zum Beispiel, wenn Darlehenszinsen von einer Kapitalgesellschaft an einen zu mindestens 10 % beteiligten Anteilseigner oder an eine diesem Anteilseigner nahestehende Person gezahlt werden.
Fraglich ist, wer hier als nahe stehende Person zu verstehen ist bzw. ob dies bereits allein aus der Familienangehörigkeit oder Ehegatteneigenschaft abgeleitet werden kann. Der Begriff der nahestehenden Person ist im Einkommensteuergesetz selbst gesetzlich nicht definiert.
Die Rechtsfrage
Im Urteilsfall gewährte der Geschäftsführer einer GmbH verschiedene fremdübliche Darlehen. Alleingesellschafterin der GmbH war dessen Ehefrau. Die vereinbarten Zinssätze waren dabei vorteilhafter als eine Inanspruchnahme des Kontokorrentkredits. Das Finanzamt besteuerte die Zinseinkünfte tariflich mit der Begründung, der Kläger als Darlehensgeber stünde der Klägerin als Anteilseignerin der GmbH nahe.
Die Beurteilung durch den BFH v. 6.2020, Az. VIII R 5/17
Der BFH lehnte ein Näheverhältnis lediglich aus der Familienangehörigkeit ab. Ein aus der Ehegatteneigenschaft abgeleitetes persönliches Interesse allein genüge noch nicht, um ein Näheverhältnis zwischen Darlehensgeber und Anteilseigener der Kapitalgesellschaft zu fingieren. Erforderlich sei vielmehr ein Beherrschungsverhältnis zwischen dem Anteilseigner und dem Darlehensgeber.
Fazit:
Auch die Darlehenshingabe an die Kapitalgesellschaft des Ehegatten bzw. eines Angehörigen kann – wie jede andere Kapitalanlage am Markt – unter Anwendung des Abgeltungssteuersatzes erfolgen. Dies hat der BFH nun erneut bestätigt. Erst in Konstellationen, in denen beispielsweise ein fremder Dritter/eine Bank kein Darlehen gewährt hätte (z.B. aufgrund der finanziellen Situation der Gesellschaft), kann aufgrund des dann eingeschränkten Entscheidungsspielraums / Beherrschungsverhältnisses ein Näheverhältnis unterstellt werden.
Steuerliche Anerkennung von offenen inkongruenten Gewinnausschüttungen
Inkongruente Gewinnausschüttungen bieten weitreichende Gestaltungsmöglichkeiten und werden in der Praxis gerne eingesetzt. Die Finanzverwaltung hat sich lange schwer damit getan, aber akzeptiert inkongruente Gewinnausschüttungen nunmehr unter bestimmten Prämissen. Insbesondere muss die vom Anteil am Grund- oder Stammkapital abweichende Gewinnverteilung für die steuerliche Anerkennung zivilrechtlich wirksam bestimmt sein. Zudem darf kein Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten vorliegen. Andernfalls liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung vor.
In einem aktuellen Verfahren musste nun geklärt werden, wann eine inkongruente Gewinnausschüttung tatsächlich die zivilrechtlichen Anforderungen erfüllt und folglich von der Finanzverwaltung zu akzeptieren ist.
Die Rechtsfrage
Im Urteilsfall waren an der A-GmbH zu 50% der Kläger und Geschäftsführer sowie zu 50% die B-GmbH beteiligt. Alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der B-GmbH war ebenfalls der Kläger.
In Gesellschafterbeschlüssen für die einzelnen Streitjahre wurden Vorabgewinnausschüttungen beschlossen, die jeweils unmittelbar und vollständig der B-GmbH zuflossen (inkongruente Gewinnausschüttungen). Im Gesellschaftsvertrag der GmbH war keine Klausel enthalten, die eine inkongruente Gewinnausschüttung explizit erlaubt hätte.
Die spätere Betriebsprüfung ordnete die Gewinnausschüttungen demnach zu 50% dem Kläger als Einkünfte aus Kapitalvermögen zu und unterwarf sie rückwirkend dem Abgeltungssteuersatz. Als Begründung führte sie an, es läge kein handelsrechtlich wirksamer Ausschüttungsbeschluss vor.
Vielmehr hätten die satzungsbrechenden Dauerbeschlüsse für ihre zivilrechtliche Wirksamkeit einer notariellen Beurkundung bedurft. Zudem läge ein Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten i.S.d. § 42 AO vor.
Beurteilung durch das FG Münster (Urteil v. 6. 5. 2020 – 9 K 3359/18 E, AO)
Das Finanzgericht Münster widersprach der Auffassung der Betriebsprüfung und ordnete die Kapitaleinkünfte vollständig der B-GmbH zu, bei der diese zu 95% steuerfrei waren (§ 8b Abs. 1, 5 KStG).
Das Gericht führte folgende Grundsätze der steuerlichen Anerkennung inkongruenter Gewinnausschüttungen aus:
- Gesellschaftsrechtlich sind inkongruente, d.h. von den Beteiligungsverhältnissen abweichende, Gewinnausschüttungen zulässig. Zivilrechtlich wirksame Gewinnverteilungsbeschlüsse sind grundsätzlich auch für die steuerliche Zuordnung der Kapitaleinkünfte maßgebend.
- Der Umstand, dass der Gesellschaftsvertrag einer GmbH einen von § 29 Abs. 3 S. 1 GmbHG abweichenden Gewinnverteilungsschlüssel oder eine Öffnungsklausel nicht vorsieht, lässt die zivilrechtliche Wirksamkeit eines unter Zustimmung aller Gesellschafter zustande gekommenen Beschlusses über die abweichende Gewinnverteilung nicht entfallen.
- Ein von der Satzung abweichender Gewinnverteilungsbeschluss stellt keine Satzungsänderung dar, die zu ihrer Wirksamkeit notariell beurkundet und in das Handelsregister eingetragen werden müsste. Gesellschafterbeschlüsse, die Satzungsrecht durchbrechen, aber nur einen Einzelfall regeln (punktuelle Wirkung) und keine Satzungsänderung beinhalten sind zivilrechtlich zulässig und wirksam.
- Die temporäre Vermeidung von Abgeltungsteuer und niedrigere Versteuerung bei der GmbH stellt keinen steuerlichen Vorteil im Sinne des § 42 AO dar, da tatsächlich keine wirtschaftliche Verfügungsmacht über das Geld bei der natürlichen Person erlangt wurde.
Beachten Sie:
Nach der Entscheidung des Finanzgerichts ist ein von der Satzung abweichender, punktuell einen Einzelfall (hier: Eine inkongruente Gewinnausschüttung) regelnder Gewinnverteilungsbeschluss, auch ohne Änderung der Satzung zivilrechtlich wirksam.
Somit sind nunmehr „spontane“ inkongruente Gewinnausschüttungen möglich. Bitte beachten Sie jedoch, dass gegen die Entscheidung des FG durch die Finanzbehörden Revision eingelegt worden ist, die unter dem Aktenzeichen BFFH VIII R 20/20 anhängig ist. Bis zur höchstrichterlichen Klärung sollten betroffene Steuerbescheide offengehalten werden.
Gewerbetreibende
Gewerbesteuer: Keine Hinzurechnung für Messestände bei Produktionsunternehmen
Fraglich war, ob die Anmietung von Messestellplätzen durch ein Produktionsunternehmen nach § 8 Nr. 1 Buchstabe e GewStG zu einer Hinzurechnung führt.
Das Finanzgericht hat diese Frage erfreulicherweise negativ beschieden.
Explizit hat das Finanzgericht festgestellt, dass sich der zu entscheidende Sachverhalt maßgeblich von dem eines Konzertveranstalters unterscheidet.
Bei einem Konzertveranstalter sei – anders als bei einem Produktionsunternehmen – durchgehend ein Zwang zur Anmietung von entsprechenden Räumlichkeiten erforderlich und somit eine Hinzurechnung gerechtfertigt.
Das Finanzgericht hat die Revision gegen das Urteil nicht zugelassen. Es muss jedoch darauf hingewiesen werden, dass unter dem AZ III R 15/19 eine Revision mit einer ähnliche Fallgestaltung beim Bundesfinanzhof anhängig ist.
Die Finanzämter werden im konkreten Einzelfall dennoch regelmäßig eine Hinzurechnung vornehmen. Gegen diese Handhabung der Finanzämter sollten wir uns zur Wehr setzen und die entsprechenden Fallgestaltung in Form des Einspruchs offenhalten und abwarten wie die Entscheidung des Bundesfinanzhofs ausfällt. Zudem ist anzumerken, dass sich u.E. die gleiche Frage bei Handelsunternehmen stellt.
Gewerbesteuer: Liegen ggf. mehrere gewerbliche Betätigungen derselben natürlichen Person vor?
Der BFH hat sich mit der Frage auseinandergesetzt, ob mehrere gewerbliche Betätigungen derselben natürlichen Person gewerbesteuerrechtlich ein oder zwei Betriebe darstellen.
Die Beantwortung dieser Frage ist insofern von Bedeutung, als
- bei der Annahme von einem Betrieb die Gewinne und Verluste aus den beiden Betätigungen miteinander verrechnet werden könnten bzw.
- bei der Annahme von zwei Betrieben der gewerbesteuerliche Grundfreibetrag von 24.500 € zweimal zu gewähren wäre.
Der BFH hat in seinem aktuellen Urteil 3 Grundsätze aufgestellt, die wie folgt lauten:
- Die Gleichartigkeit der Tätigkeit spricht für einen Betrieb
- Ungleichartigkeit der Tätigkeit spricht für getrennte Betriebe
- Es können aber ungleichartige Tätigkeiten, wenn eine organisatorische und wirtschaftliche Verflechtung vorliegt, einen einheitlichen Betrieb darstellen
Da das Finanzgericht den entscheidungserheblichen Sachverhalt nicht in ausreichendem Maße aufgeklärt hat, hat der Bundesfinanzhof die Sache mit einer „Segelanweisung“ zur Lösung der Frage an das Finanzgericht zurückverwiesen. Sollten Sie von einer derartigen Fallgestaltung betroffen sein, so sollten Sie das Gespräch mit Ihrer steuerlichen Beraterin bzw. Ihrem steuerlichen Berater suchen.
Freiberufler
Strenge Regeln des Bundesfinanzhofs für mehrstöckige Freiberufler-Personengesellschaften
Bereits in der Vergangenheit ist immer umstritten gewesen, welche Voraussetzung für die Annahme einer freiberuflichen Tätigkeit gegeben sein müssen, wenn sich eine Freiberufler-Personengesellschaft an einer weiteren Freiberufler-Personengesellschaft beteiligt.
Derartige Situationen entstehen im Rahmen von Expansionsüberlegungen von Freiberuflerpraxen.
Der Bundesfinanzhof hat deutlich gemacht, dass zwei Grundvoraussetzungen geben sein müssen, um die Freiberuflichkeit der Ober- und der Untergesellschaft zu gewährleisten:
- Die Obergesellschafter müssen die persönlichen Berufsqualifikationen der Gesellschafter der Untergesellschaft aufweisen
- Die Obergesellschafter müssen zumindest in geringem Umfang leitend und eigenverantwortlich in jeder Untergesellschaft mitarbeiten
Es ist demnach nicht ausreichend, dass jeder Obergesellschafter für die Obergesellschaft und mindestens eine Untergesellschaft leitend und eigenverantwortlich tätig ist.
Sollten Sie von einer derartigen Fallgestaltung betroffen sein, so sollten Sie dringend das Gespräch mit Ihrer steuerlichen Beraterin bzw. Ihrem steuerlichen Berater suchen.
Dringender Handlungsbedarf bei freiberuflichen Kanzleien mit sog. Of Counsels
Der BGH hat mit seinem Beschluss vom 22.7.2020 Anw/ BrfG 3/20 für Furore gesorgt.
Of Counsels haben häufig zwei Hauptaufgaben in freiberuflichen Kanzleien. Sie dienen aufgrund ihrer fachlichen Expertise als werbetaugliches „Aushängeschild“ und als wertvolle Berater.
Of Counsels sind jedoch weder als Arbeitnehmer, noch als Partner in die jeweilige Kanzlei- oder Sozietätsstruktur eingebunden. Sie haben vielmehr einen unabhängigen Status.
Diesen Status hat der BGH mit seinem o.a. Beschluss kritisch beleuchtet. Hierbei war es fraglich, ob ggf. ein Verstoß gegen § 59a Abs. 1 Satz BRAO vorliegt.
Entscheidend ist, dass der Of Counsel nicht in verwechselbarer Weise nach außen für die Kanzlei- bzw. Sozietät auftreten darf.
Es müssen klare Vereinbarungen darüber getroffen werden, woraus die Tätigkeiten des Of Counsels für die Kanzlei bzw. Sozietät bestehen. Denn ein Verstoß gegen die Vorgaben des BGH führt zu Nichtigkeit des Vertrags, vgl. § 134 BGB.
Am sichersten ist die Erstellung von Gutachten durch den Of Counsel für die Kanzlei bzw. die Sozietät, die gegenüber dem Mandanten eine eigene Beratungsleistung erbringt. Ein Auftreten des Of Counsel gegenüber dem Mandanten als Mitarbeiter der Kanzlei bzw. der Sozietät darf nicht erfolgen.
Soweit Sie von einer derartigen Fragstellung betroffen sein sollten, so sollten Sie dringend das Gespräch mit Ihrer steuerlichen Beraterin bzw. Ihrem steuerlichen Berater suchen und einen Gesellschaftsrechtler zur optimalen Vertragsgestaltung hinzuziehen.
Arbeitgeber
Gutscheine: Barlohn oder Sachlohn?
Zu den Einnahmen in Geld (= Barlohn) gehören auch
- zweckgebundene Geldleistungen,
- nachträgliche Kostenerstattungen,
- Geldsurrogate und andere Vorteile, die auf einen Geldbetrag lauten.
Die Zuordnung zum Barlohn wird durch eine Sonderregelung durchbrochen. Danach liegt Sachlohn bei Gutscheinen und Geldkarten vor, die
- ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen und
- die Kriterien des § 2 Abs. 1 Nr. 10 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (ZAG) erfüllen.
Durch den Verweis auf das ZAG sind im Laufe des Jahres 2020 zahlreiche Fragen aufgekommen, welcher Gutschein diese Voraussetzung erfüllt.
Ein im Entwurf den Verbänden am 12.6.2020 zugeleitetes BMF-Schreiben soll abschließend erst im Januar 2021 auf Bund-Länder-Ebene abgestimmt werden. Hintergrund ist, dass nach dem ersten BMF-Entwurf Guthabenkarten, die bundesweit bei diversen Akzeptanzstellen einlösbar sind, als Barlohn eingeordnet werden sollten.
Zur praktischen Umsetzung hat der Gesetzgeber darauf hingewirkt, dass bis zur Inkraftsetzung eines BMF-Schreibens zur Abgrenzung zwischen Bar- und Sachlohn am 1.1.2022 eine Nichtbeanstandungsregelung für bis zum 31.12.2020 in den Verkehr gebrachte Open-Loop Karten zu erlassen sei.
Dies sei sachgerecht, weil derzeit keine Anwendungsregeln vorlägen und die Finanzämter unterschiedliche Auslegungen vornähmen. Dies verunsichere Mitarbeiter, Arbeitgeber und Emittenten der Sachbezugskarten.
Gleichzeitig soll den Kartenanbietern hierdurch Zeit zur Umstellung gegeben werden, um die seit Anfang Januar 2020 bestehende Rechtsunsicherheit zu beenden.
Die Koalitionsfraktionen haben daher beschlossen, sog. „Open-Loop-Karten“ in der Übergangszeit bis zum 31.12.2021 im Verwaltungswege weiter als Sachbezugskarten zuzulassen.
Anhebung der 44 EUR-Freigrenze auf 50 EUR
Individuell steuerpflichtige Sachbezüge, die lohnsteuerlich mit dem Marktpreis bewertet werden, bleiben nach § 8 Abs. 2 S. 11 EStG außer Ansatz, wenn die sich nach Anrechnung der vom Mitarbeiter gezahlten Entgelte ergebenden Vorteile insgesamt 44 EUR im Kalendermonat nicht übersteigen.
Seit dem VZ 2020 ist zusätzliche Voraussetzung für die zu Sachzuwendungen führenden Gestellungen von Gutscheinen und/oder Geldkarten, dass diese zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden müssen.
An dieser Differenzierung hat der Gesetzgeber festgehalten. Mit Wirkung ab dem VZ 2022 wird aber die bisherige 44 EUR-Freigrenze auf 50 EUR im Monat erhöht.
Neues zur steuerfreien Wohnungsüberlassung
Der Ansatz eines Sachbezugs für eine dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber zu eigenen Wohnzwecken überlassene Wohnung unterbleibt, soweit das vom Arbeitnehmer gezahlte Entgelt mindestens zwei Drittel des ortsüblichen Mietwerts und dieser nicht mehr als 25 EUR je Quadratmeter ohne umlagefähige Kosten im Sinne der Verordnung über die Aufstellung von Betriebskosten beträgt.
Das JStG 2020 weitet die seit 2020 geltende Regelung aus. Der Bewertungsabschlag i.H.v. 1/3 der ortsüblichen Miete kommt auch dann zur Anwendung, wenn die Wohnung
- auf Veranlassung des Arbeitgebers von einem verbundenen Unternehmen (Konzernklausel) oder
- bei einer juristischen Person des öffentlichen Rechts als Arbeitgeber auf dessen Veranlassung von einem entsprechend verbundenen Unternehmen
überlassen wird. Die Änderung gilt rückwirkend ab 2020.
Beachtenswert ist darüber hinaus Folgendes: Sozialversicherungsrechtlich hat die Sozialversicherungsentgeltverordnung zunächst keinen Verweis auf die Anwendung des Bewertungsabschlags nach § 8 Abs. 2 S. 12 EStG enthalten. Demzufolge blieb der lohnsteuerfreie Bewertungsabschlag zunächst sozialversicherungspflichtig. Damit bei sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmern das Entgelt nicht vom steuerpflichtigen Arbeitslohn abweicht, hat der Gesetzgeber den Bewertungsabschlag nunmehr auch in die SvEV übernommen. Diese Regelung gilt ab 2021.
Corona-Beihilfe: Steuerfreie Auszahlung bis 30.6.2021 möglich!
Aufgrund einer Gesetzesänderung durch das Jahressteuergesetz 2020 sind nunmehr die sog. Corona-Beihilfen, die der Arbeitgeber auf Grund der Corona-Krise an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer leistet, in der Zeit vom 1.3.2020 bis zum 30.6.2021 bis zur Höhe von 1.500 EUR steuerfrei.
Durch das Jahressteuergesetz 2020 hat der Gesetzgeber die bisherige zeitliche Befristung bis zum 30.6.2021 verlängert. Es handelt sich um eine zahlungstechnische Verlängerung. Der während des jahresübergreifenden Begünstigungszeitraums mögliche Höchstbetrag von 1.500 EUR bleibt unverändert.
Beispiel
Der Arbeitgeber A hat an seinen Mitarbeiter B im Dezember 2020 eine Corona-Beihilfe von 1.500 EUR zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt.
Lösung
Die Corona-Beihilfe i.H.v. 1.500 EUR bleibt steuerfrei. Der maximal mögliche Höchstbetrag von 1.500 EUR ist ausgeschöpft. Eine nochmalige steuerfreie Auszahlung von 1.500 EUR im ersten Halbjahr 2021 scheidet aus.
Aufstockungsbeträge zum Kurzarbeitergeld: Steuerfreiheit läuft weiter!
Der Gesetzgeber hat die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 28a EStG (bestimmte Aufstockungsbeträge des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld) durch das JStG 2020 verlängert. Sie kommt nunmehr auf Lohnzahlungszeiträume zur Anwendung, die vor dem 1.1.2022 enden. Die steuerfreien Aufstockungsbeträge werden der Finanzverwaltung elektronisch übermittelt und unterliegen beim Arbeitnehmer dann dem Progressionsvorbehalt. Sie sind ebenso wie das steuerfreie Kurzarbeitergeld in der Lohnsteuerbescheinigung betragsmäßig aufzuführen und im Lohnkonto zu vermerken.
Arbeitnehmer
Ehrenamtliche Tätigkeit: Bessere steuerliche Förderung ab 2021 beschlossen!
Ehrenamtliches Engagement wird im Einkommensteuerrecht künftig besser gefördert. Durch das gerade beschlossene Jahressteuergesetz 2020 findet eine Erhöhung von bislang 2.400 EUR auf nunmehr 3.000 EUR statt. Auch der Ehrenamtsfreibetrag wird erhöht. Durch das Jahressteuergesetz 2020 erfolgt eine Anhebung von 720 EUR auf 840 EUR.
Entfernungspauschale: Erhöhung wirkt sich ab 2021 aus!
Der Gesetzgeber hat bereits durch das Gesetz zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht Änderungen bei der Höhe der Entfernungspauschale verabschiedet. Die Grundstrukturen der Regelungen zur Entfernungspauschale bleiben unverändert. Es wird aber eine gestaffelte Entfernungspauschale eingeführt.
Übersicht
Veranlagungszeitraum | 2021 – 2023 | 2024 – 2026 |
Erste 20 Entfernungs-km | 0,30 EUR | 0,30 EUR |
Ab dem 21. Entfernungs-km | 0,35 EUR | 0,38 EUR |
Diese gestaffelte Entfernungspauschale wirkt sich wie folgt aus:
- Werbungskostenabzug für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte bzw. diesen gleichgestellten Fahrten.
- Im LSt-Abzugsverfahren können unter Berücksichtigung der gestaffelten Entfernungspauschale höhere Freibeträge vermerkt werden.
- Ermittlung der nicht abziehbaren Betriebsausgaben für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte erfolgt auf Grundlage der gestaffelten Entfernungspauschale.
- Höhe der Lohnsteuer-Pauschalierung nach Maßgabe von § 40 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 Buchst. a bzw. Buchst. b EStG. Der Höhe nach ist die Pauschalierung auf die Beträge begrenzt, die der Arbeitnehmer anderenfalls als Werbungskosten geltend machen könnte. Die gestaffelte Entfernungspauschale wirkt sich damit auf die Pauschalierungshöhe ab 2021 aus.
- Kostenabzug für wöchentliche Familienheimfahrten i.R. einer beruflich begründeten doppelten Haushaltsführung.
- Steuerfreie Arbeitgebererstattung von wöchentlichen Familienheimfahrten i.R. einer vom Mitarbeiter beruflich begründeten doppelten Haushaltsführung.
- Ermittlung der nicht abziehbaren Betriebsausgaben für wöchentliche Familienheimfahrten i.R. einer beruflich begründeten doppelten Haushaltsführung erfolgt auf Grundlage der gestaffelten Entfernungspauschale.
Häusliches Arbeitszimmer: Die neue 5 EUR-Pauschale
Kleinvieh macht auch Mist. Nach diesem Motto kann eine neue 5 EUR-Pauschale für das häusliche Arbeiten verstanden werden. Zum Hintergrund: Viele Arbeitnehmer, aber auch Selbständige haben während der Corona-Zeit zu Hause gearbeitet, jedoch außerhalb eines häuslichen Arbeitszimmers.
Liegt kein häusliches Arbeitszimmer vor, kann nunmehr für jeden Kalendertag, an dem die betriebliche oder berufliche Tätigkeit ausschließlich in der häuslichen Wohnung ausübt und keine außerhalb der häuslichen Wohnung belegene Betätigungsstätte aufsucht wird, einen Betrag von 5 EUR steuerlich geltend gemacht werden. Der Betrag ist auf höchstens 600 EUR im Wirtschafts- oder Kalenderjahr beschränkt. Der pauschale Kostenabzug i.H.v. 5 EUR kommt zur Anwendung
- für den Betriebsausgabenabzug,
- für den Werbungskostenabzug und
- für den Sonderausgabenabzug bei Berufsausbildung.
Auch bei Gewinneinkünften ist der pauschale Kostenabzug zulässigerweise ansetzbar; im Falle der Nutzung der häuslichen Wohnung durch einen Mitunternehmer einer Personengesellschaft als Sonderbetriebsausgaben. Werden die Gewinneinkünfte nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ermittelt, besteht die Berechtigung zur Inanspruchnahme der 5 EUR-Pauschale nur für den Teil des jeweiligen Wirtschaftsjahres, der in 2020 oder 2021 liegt.
Die Neuregelung soll der Förderung der häuslichen betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit dienen. Ein Nebeneinander des pauschalen Abzugsbetrages an einem Tag (Tagesbetrachtung) für einen häuslichen Arbeitsplatz und der Entfernungspauschale oder ein Abzug tatsächlicher Fahrtkosten nach Reisekostengrundsätzen wird diesem Ansatz nicht gerecht.
Gerade mit den ESt-Erklärungen 2020 ist eine Hinterfragung der Anzahl der Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte durch die Finanzverwaltung zu erwarten. Dies macht der Blick in den neuen Erklärungsvordruck 2020 der Anlage N bereits deutlich, der neben den Urlaubs- auch die Heimarbeitstage abfragt.
Nicht plausibel dürfte die pauschale Angabe von 220 Arbeitstagen zur ersten Tätigkeitsstätte neben einer Arbeitszimmerpauschale sein. Hier ist zu erwarten, dass die Finanzverwaltung die Anzahl der tatsächlichen Arbeitstage am Ort der ersten Tätigkeitsstätte hinterfragen wird.
Die neue Arbeitsplatzpauschale löst bei Arbeitnehmern nicht automatisch eine steuerliche Auswirkung aus. Diese tritt nur dann ein, wenn der Arbeitnehmer-Pauschbetrag überschritten wird.
Umsatzsteuerzahler
Umsatzsteuerliche Änderungen zum Jahreswechsel
Zum Jahreswechsel 2020/2021 ergeben sich diverse umsatzsteuerrechtliche Änderungen, die wir für Sie zusammengefasst haben:
1. Wiederanhebung des Umsatzsteuersatzes
Nach der befristeten Umsatzsteuersenkung während des 2. Halbjahres 2020 werden die Umsatzsteuersätze zum 1.1.2021 wieder auf 19 % (Regelsteuersatz) und 7 % (ermäßigter Steuersatz) angehoben. Maßgebend dafür, welcher Umsatzsteuersatz anzuwenden ist, ist grundsätzlich der Zeitpunkt der Ausführung einer Leistung. Hierzu verweisen wir auf den Mandantenbrief vom Juli 2020.
In der Gastronomie erhöhen sich die Umsatzsteuersätze ab 1.1.2021 bis zum 30.6.2021 für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen (d.h. Speisen in und außer Haus) von 5% auf nun 7%. Ab dem 30.6.2021 gilt dann wieder 19%. Bei Getränken gilt ab 1.1.2021 bereits wieder der reguläre 19%ige bzw. 7%ige Umsatzsteuersatz.
2. Umsatzsteuerliche Änderungen durch das Jahressteuergesetz 2020
Der Bundesrat hat am 18.12.2020 dem Jahressteuergesetz 2020 zugestimmt. Daraus ergeben sich wichtige umsatzsteuerliche Änderungen zu fünf verschiedenen Zeitpunkten:
(a) mit Verkündung des JStG 2020
(b) zum 1.1.2021
(c) zum 1.4.2021
(d) zum 1.7.2021
(e) zum 1.7.2022.
In dieser Ausgabe des Mandantenbriefs soll auf die wesentlichen, kurzfristig anstehende Änderungen a) mit Verkündung des Gesetzes eingegangen und b) zum 1.1.2021 eingegangen werden.
a) Änderungen, die mit der Verkündung des JStG 2020 im Bundesgesetzblatt wirksam werden sollen
Rechnungsberichtigung:
Der Gesetzgeber regelt mit § 14 Abs. 4 S. 4 UStG-neu nunmehr, dass die Berichtigung einer Rechnung um fehlende oder unzutreffende Angaben kein rückwirkendes Ereignis darstellt. Damit ist der (infolge der Rechnungsberichtigung zu gewährende) Vorsteuerabzug nur innerhalb der Grenzen der allgemeinen Änderungsvorschriften der Abgabenordnung möglich.
Beachten Sie: Ist bereits Festsetzungsverjährung eingetreten, kommt es für den Leistungsempfänger – trotz berichtigter Rechnung – somit zu einem endgültigen Verlust seines Vorsteuerabzugs.
b) Änderungen, die zum 1.1.2021 wirksam werden sollen
Steuerbefreiungen im Bereich Gesundheit, Pflege und Soziales: Der Gesetzgeber hat mit dem Jahressteuergesetzt 2020 das deutsche Recht weiter an das Europarecht angepasst. Punktuelle Erweiterungen der Umsatzsteuerbefreiung ergeben sich für folgende Leistungen:
- Leistungen, die der Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens dienen (§ 4 Nr. 14 Buchst. f UStG-neu)
- Pflege- und Betreuungsleistungen an körperlich, geistig oder seelisch hilfsbedürftigen Personen (§ 4 Nr. 16 UStG-neu)
- Beherbergung gegenüber Studierenden und Schülern an Hochschulen (§ 4 Nr. 23 S. 1 Buchst. c UStG-neu)
- Leistungen der Jugendhilfe (§ 4 Nr. 25 Satz 3 Buchst. d UStG-neu)
Einführung des Reverse-Charge-Verfahrens für Telekommunikationsleistungen an Wiederverkäufer: Mit § 13b Abs. 2 Nr. 12 UStG-neu erfolgt eine Ausweitung des Reverse-Charge-Verfahrens (Umkehr der Steuerschuldnerschaft) auf Telekommunikationsdienstleistungen an sog. Wiederverkäufer. Für solche nach dem 31. Dezember 2020 ausgeführten sonstigen Leistungen ist nunmehr der Leistungsempfänger Steuerschuldner. Die Eigenschaft als Wiederverkäufer soll durch eine amtliche Bescheinigung festgestellt werden.
3. Sonstige Umsatzsteuerliche Änderungen zum 1.1.2021
Aus verschiedenen Gesetzen ergeben sich weitere zu beachtende Änderungen:
Umsatzsteuer-Voranmeldung bei Neugründern:
Durch das Bürokratieentlastungsgesetz III werden Unternehmensgründer von der bisher verpflichtenden monatlichen Abgabepflicht für die Umsatzsteuer-Voranmeldung in den ersten beiden Jahren der Tätigkeit entlastet. Die bisherige Regelung wird von 2021 bis 2026 ausgesetzt.
Stattdessen haben Unternehmensgründer Ihre Umsatzsteuerzahllast im Gründungsjahr realistisch zu schätzen und für das Folgejahr ist die im Gründungsjahr gezahlte Steuer in eine Jahressteuer umzurechnen.
Es gelten die allgemeinen Regelungen für die monatliche (Steuerschuld mehr als 7.500 EUR) oder vierteljährliche Voranmeldung (Steuerschuld mehr als 1.000 EUR) bzw. die Befreiung von der Übermittlung einer Umsatzsteuervoranmeldung (Steuerschuld weniger als 1.000 EUR). Auch in Neugründungsfällen kann eine Dauerfristverlängerung gewährt werden.
Hinweis:
Die zwingende monatliche Übermittlung von Umsatzsteuer-Voranmeldungen für Vorratsgesellschaften und Firmenmäntel zu Beginn der Tätigkeit bleibt unverändert bestehen.
- Kleinunternehmergrenze: Ebenfalls durch das Bürokratieentlastungsgesetz III wird ab 1.1.2020 die Grenze für umsatzsteuerliche Kleinunternehmer von 17.500 EUR auf 22.000 EUR erhöht.
- Fälligkeit der Einfuhrumsatzsteuer: Durch das 2. Corona-Steuerhilfegesetz wird die Fälligkeit der Einfuhrumsatzsteuer, für die ein Zahlungsaufschub bewilligt ist, auf den 26. des zweiten auf den betreffenden Monat folgenden Kalendermonats verschoben. Erstmals angewandt wird die Neuregelung beim Fälligkeitstermin für Einfuhren des Aufschubzeitraums Dezember. Diese wird vom 16.1.2021 auf den 26.2.2021 verschoben. Die Verschiebung sorgt bei Unternehmen mit Dauerfristverlängerung für die Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung dafür, dass ihnen ein etwaiges Vorsteuerguthaben für die Begleichung der Einfuhrumsatzsteuer zur Verfügung steht.
- Umsatzbesteuerung juristischer Personen des öffentlichen Rechts: Durch das Corona-Steuerhilfegesetz ist § 2b UStG für juristische Personen des öffentlichen Rechts erst ab dem 1.1.2023 – statt ab dem 1.1.2021 – verpflichtend anzuwenden. Eine erneute Optionserklärung ist nicht erforderlich. Sofern die Anwendung des § 2 Abs. 3 UStG-alt bis zum 31.12.2020 beantragt wurde, gilt dieser Antrag automatisch als bis zum 31.12.2022 gestellt. Die Erklärung kann aber mit Wirkung vom Beginn eines auf die Abgabe folgenden Kalenderjahres an widerrufen werden.
Erwerber von Schenkungen/Erbschaften
Pflichtteilsergänzung bei der Grundstücks-GbR: Ungewollte Rechtsfolgen bei einer Zweit-Ehe und die zwingend erforderlichen Gestaltungsschritte
Der Sachverhalt
- A ist in zweiter Ehe mit C verheiratet.
- Die Eheleute erwerben als GbR eine Eigentumswohnung für 3,2 Mio. €.
- Sie finanzieren den Kaufpreis gemeinsam.
- A + C sind zu je 50 v.H. an der GbR beteiligt.
- Sie vereinbaren im GbR-Vertrag, dass die jeweilige Anwachsung beim Tod des Anderen ohne Abfindung erfolgt.
- Zudem haben sie ein Berliner Testament erstellt.
- A verstirbt.
- Der Sohn von A aus erster Ehe verlangt den Pflichtteil.
- Er verlangt, dass sein Pflichtteil ergänzt wird um den GbR-Anteil, den C durch Anwachsung unentgeltlich erworben habe.
- Der unentgeltliche Erwerb sei eine Ehegattenschenkung.
Die Pflichtteilsergänzung
a) Die Grundaussagen
- Schenkungen des Erblassers in den letzten 10 Jahren werden zum Nachlass hinzugerechnet, um den Pflichtteil zu ergänzen.
- Der Pflichtteil soll durch Schenkungen nicht verkürzt werden.
- Die Pflichteilsergänzung wird jedoch mit 1/10 pro Jahr abgeschmolzen.
- Daher werden z.B. nach 6 Jahren nur noch 40 v.H. hinzugerechnet.
b) Die Ehegattenschenkung
- Ehegattenschenkungen werden dagegen immer zugerechnet.
- Sie werden unbefristet in voller Höhe hinzugerechnet.
- Eine Abschmelzung ist hier nicht vorgesehen.
c) Das Ergebnis des BGH
- Der Abfindungsverzicht beim Anwachsungserwerb von GbR-Anteilen ist eine Ehegattenschenkung.
- Auch beim beiderseitigen Abfindungsverzicht – mit dem gleichen Risiko des Vorversterbens – erfolgt eine Ehegattenschenkung an den überlebenden Ehegatten.
- Als Folge ist der unentgeltliche Ehegattenerwerb des GbR-Anteils zum Pflichtteil hinzuzurechnen.
- Der Pflichtteil des Sohnes aus erster Ehe steigt somit.
- Der unentgeltliche Anwachsungserwerb wird zum Nachlass hinzugerechnet.
d) Der Formmangel wird geheilt
- Die Ehegattenschenkung muss notarielle beurkundet werden, § 518 (1) BGB.
- Der Formmangel wird jedoch durch den Schenkungsvollzug geheilt, § 518 (2) BGB.
- Der Schenkungsvollzug erfolgt auf der Basis der Vereinbarung im GbR-Vertrag.
e) Die Gestaltung bei Ehegatten durch eine Güterstandsschaukel, Palandt, § 2325 BGB, RZ 10 am Ende
- Der Zugewinnausgleich aufgrund einer Güterstandsschaukel (= vorgezogener Zugewinnausgleich) stellt dagegen keine Ehegattenschenkung dar.
- Die Güterstandsschaukel vermeidet daher die Pflichtteilsergänzung.
- Die kann daher auch zur Abwehr der vorstehend erläuterten Ansprüche von Kindern verwendet werden.
Sollten Sie von einer derartigen Fallgestaltung betroffen sein, so sollten Sie dringend das Gespräch mit Ihrer steuerlichen Beraterin bzw. Ihrem steuerlichen Berater suchen.
Taggleiche Entnahme von Sonderbetriebsvermögen unschädlich für die Gewährung von Steuerbegünstigungen der Erbschaftsteuergesetzes
Die Vererbung oder Schenkung von Betriebsvermögen – wie beispielsweise von Anteilen an einer gewerblichen oder freiberuflichen Personengesellschaft – wird unter bestimmten Voraussetzungen gem. § 13a, b ErbStG zu 85% oder sogar 100% von der Besteuerung mit Erbschaft-/Schenkungsteuer verschont.
Ob diese Verschonung auch bei einer taggleichen Entnahme von Sonderbetriebsvermögen zu gewähren ist, hat der BFH in einem aktuellen Urteil entschieden.
Der Sachverhalt
Die alleinige Kommanditistin einer GmbH & Co. KG und Alleingesellschafterin der Komplementär-GmbH übertrug die KG- und GmbH-Anteile schenkweise wie folgt in drei Schritten:
Datum | Kommandit-Anteil | GmbH-Anteil |
01.01.1995 | 20 % | 20 % |
04.08.2003 | 20 % | 20 % |
25.11.2006 | 60 % | 60 % |
Die der KG zur Nutzung überlassenen Grundstücke brachte sie am 25.11.2006 (am Tag der dritten Übertragung) aufgrund notariell beurkundeten Vertrags vom selben Tag in eine zuvor von ihr neu gegründete Grundstücks-GmbH & Co. KG ein.
Das Finanzamt vertrat die Auffassung, für den bei der im dritten Schritt übertragenen Teil-Kommanditanteil könne bereits von Anfang an die Steuerbegünstigung nicht bewilligt werden, da die Voraussetzungen des § 13a ErbStG aufgrund der Zurückbehaltung von nicht mitübertragenem notwendigen Sonderbetriebsvermögen nicht erfüllt seien.
Der isolierte Erwerb eines Anteils an einer Personengesellschaft sei nicht begünstigt, wenn der Schenker wesentliches Sonderbetriebsvermögen zurückbehalte. Es gewährte keine Steuerverschonung bei der 60%igen Anteilsüberübertragung.
Die Beurteilung durch den BFH v. 17.6.2020 (II R 33/17)
Die vorzeitige Übertragung funktional wesentlicher Betriebsgrundlagen steht ertragsteuerrechtlich einer begünstigten Buchwertfortführung nicht entgegen; erbschaft-/ schenkungsteuerlich gelten diese Grundsätze laut BFH analog.
Ob vor der Übertragung wesentliches Betriebsvermögen oder Sonderbetriebsvermögen dem Betrieb entnommen oder in ein anderes Betriebsvermögen überführt wurde, ist für die Gewährung der Steuerbegünstigung unbeachtlich, solange es sich bei dem übertragenen Anteil um einen Mitunternehmeranteil handelt.
Beachten Sie:
Für die erbschaft-/schenkungsteuerrechtliche Begünstigung sind Konstellationen unproblematisch, in denen Sonderbetriebsvermögen vor dem Erwerb des Mitunternehmeranteils entnommen und beispielsweise auf eine andere Gesellschaft übertragen wird.
Nicht steuerbegünstigt dürften jedoch Konstellationen sein, bei denen notwendiges Sonderbetriebsvermögen zeitgleich oder im Anschluss an die Übertragung des Mitunternehmeranteils in ein anderes Betriebsvermögen übertragen wird.
Maßgebend ist demnach, ob im Zeitpunkt des Erwerbs eine funktionierende Wirtschaftseinheit übergeht oder nicht (vgl. hierzu auch DStR 2020, 2725).
Sonstiges
Fälligkeitstermine für Steuern und Beiträge zur Sozialversicherung von Januar 2021 bis März 2021
Steuertermin Umsatzsteuer bei Monatszahlern: 11.01.2021, 10.02.2021 und 10.03.2021
Steuertermin Lohnsteuer bei Monatszahlern: 11.01.2021, 10.02.2021 und 10.03.2021
Steuertermin Gewerbesteuer I. 2021 bei Monatszahlern: 15.02.2021
Steuertermin Einkommenssteuer-VZ I. 2021: 10.03.2021
Steuertermin Körperschaftsteuer-VZ I. 2021: 10.03.2021
Bei Scheckeinzahlung muss der Scheck dem Finanzamt spätestens 3 Tage vor dem Fälligkeitstermin vorliegen.
Sozialversicherungsbeiträge sind spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats fällig, für den Beitragsmonat Januar 2021 somit am 25.01.2021, für den Beitragsmonat Februar 2021 somit am 22.02.2021und für den Beitragsmonat März 2021 somit am 25.03.2021.
Haftungsausschluss/Quelle
Haftungsausschluss | Die in diesem Rundschreiben stehenden Texte sind nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der Rechtsmaterie machen es jedoch notwendig, Haftung und Gewähr auszuschließen.
Ein Service der taxnews GmbH • www.tax-news.de • Alle verwendeten Texte, Fotos und grafischen Gestaltungen sind urheberrechtlich geschützt und dürfen nicht ohne Genehmigung verwendet werden.