Mandantenbrief 03/2021

Mandantenbrief 03/2021

Mit Kurka sind Sie stets gut informiert. Hier finden Sie Ihren Mandantenbrief mit den wichtigsten Neuigkeiten rund ums Steuerrecht.

Mit häufigen Gesetzesänderungen und laufend neuen Urteilen ist das Steuerrecht eines der dynamischsten Rechtsgebiete in Deutschland, das fast jeden von uns unmittelbar betrifft. Auch in dieser Ausgabe ist deshalb sicherlich auch für Sie etwas dabei.

Tipp: Keine Zeit, alles zu lesen? Durch Klick auf die entsprechende Überschrift im Inhaltsverzeichnis gelangen Sie direkt zum gewünschten Artikel.

Inhalt

Alle Steuerzahler

Hauseigentümer

Gewerbetreibende

Freiberufler

Arbeitgeber

Arbeitnehmer

Umsatzsteuerzahler

Erwerber von Schenkungen / Erbschaften

Sonstiges

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Alle Steuerzahler

Steuererklärungsfrist 2019: Gesetzgeber beschliesst eine Verlängerung

Ihr Steuerberater in Frankfurt und Weinheim: Besprechungszimmer mit GesetzenMit dem Gesetz zur Verlängerung der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht und des Anfechtungsschutzes für pandemiebedingte Stundungen sowie zur Verlängerung der Steuererklärungsfrist in beratenen Fällen und der zinsfreien Karenzzeit für den Veranlagungszeitraum 2019 hat der Gesetzgeber die Steuererklärungsfrist für den Besteuerungszeitraum 2019 um sechs Monate verlängert, v. 15.2.2021, BGBl I 2021, 237.

Gleichzeitig hat der Gesetzgeber die regulär fünfzehnmonatige zinsfreie Karenzzeit des § 233a Abs. 2 Satz 1 AO für den Besteuerungszeitraum 2019 um sechs Monate verlängert.

Übersicht

Erklärungsfrist in Beratungsfällen (§ 149 Abs. 3 AO) Beginn der Zinsen nach §233a AO (§233a Abs. 2 AO)
VZ 2019 31.08.2021 01.10.2021
VZ 2020 28.02.2022 01.04.2020

 

Zur Entlastung der landwirtschaftlichen Buchstellen wird die Steuererklärungsfrist für den Veranlagungszeitraum 2019 für beratene land- und forstwirtschaftliche Betriebe vom 31. Juli 2021 (§ 149 Abs. 3 AO) auf den 31. Dezember 2021 verlängert.

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Drittes Corona Steuerhilfegesetz verabschiedet

Der Bundestag hat am 26. Februar 2021 das Dritte Corona-Steuerhilfegesetz unter Berücksichtigung der Beschlussempfehlung und dem Bericht des Bundestagsfinanzausschusses beschlossen. Der Bundesrat wird diesem Gesetz zustimmen.

Inhaltlich enthält dieses folgende Gesetzesänderungen:

  • Die Gewährung des ermäßigten Umsatzsteuersatz in Höhe von 7 Prozent für erbrachte Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen mit Ausnahme der Abgabe von Getränken wird über den 30. Juni 2021 hinaus befristet bis zum 31. Dezember 2022 verlängert.
  • Für jedes im Jahr 2021 kindergeldberechtigte Kind wird ein Kinderbonus von 150 EUR gewährt. Der Kinderbonus wird i.d.R. im Monat Mai 2021 ausgezahlt.

 

  • Der steuerliche Verlustrücktrag wird für die Jahre 2020 und 2021 nochmals erweitert und auf 10 Millionen EUR bzw. 20 Millionen EUR (bei Zusammenveranlagung) angehoben. Eine Berücksichtigung eines vorläufigen Verlustrücktrags für 2021 bei der Steuerveranlagung für 2020 ist zulässig.

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Neues zur Übertragung des Freibetrags wegen Betreuung und Erziehung oder Ausbildung

Der BFH hat mit Urteilen vom 22. April 2020 entgegen der Verwaltungsauffassung entschieden, dass der dem anderen Elternteil zustehende Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf (BEA-Freibetrag) nach Volljährigkeit des Kindes auch im Fall der Verletzung der Unterhaltsverpflichtung nicht auf den alleinerziehenden Elternteil übertragen werden kann.

Ihr Steuerberater in Frankfurt und Weinheim: Steuerfachangestellte bei Kurka Jessica PaulDadurch erhält ein seiner Unterhaltsverpflichtung nicht nachkommender Elternteil den halben BEA-Freibetrag, obwohl er nicht mit Unterhaltsaufwand belastet ist. Er erhält dennoch insoweit eine volle Steuerentlastung, zumal auch kein anteiliges Kindergeld gegengerechnet wird. Infolge dieser Rechtsprechung wird einem alleinerziehenden Elternteil der halbe BEA-Freibetrag für das volljährige Kind verwehrt, obwohl er die Unterhaltslasten des Kindes alleine trägt. Dadurch wird dem alleinerziehenden Elternteil die verfassungsrechtlich notwendige Steuerfreistellung der (hälftigen) Bedarfe für Betreuung und Erziehung oder Ausbildung vorenthalten.

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BMF-Schreiben: Digitale Wirtschaftsgüter und einjährige Nutzungsdauer

Am 26. Februar 2021 hat der Bundestag das Dritte Corona-Steuerhilfegesetz unter Berücksichtigung der Beschlussempfehlungen und dem Bericht des Bundestages-Finanzausschusses verabschiedet.

Die Beschlussempfehlung und der Bericht und die Beschlussfassung des Finanzausschusses enthielt mehr als die reinen Gesetzesänderungen. Ganz versteckt wird in der Beschlussempfehlung und dem Bericht des Bundestages-Finanzausschuss zum Dritten Corona-Steuerhilfegesetz auf Folgendes hingewiesen, BT-Drucks. 19/26970 v. 24.2.2021 S. 6:

„Neben dem Gesetzentwurf seien untergesetzliche Regelungen auf den Weg gebracht worden. So seien die Abschreibungsmöglichkeiten für digitale Wirtschaftsgüter verbessert worden. Zukünftig könnten in Deutschland digitale Wirtschaftsgüter in einer Größenordnung von 11 Milliarden Euro innerhalb eines Jahres abgeschrieben werden.“

Praxishinweis
Untergesetzliche Regelung bedeutet, dass die Finanzämter durch ein BMF-Schreiben angewiesen werden, das Steuerrecht in der dort bestimmten Weise anzuwenden.

Ende Februar 2021 war die Abschreibungsdauer von digitalen Wirtschaftsgütern in die Diskussion geraten. Nach einem Bund-Länder-Beschluss vom 19. Januar 2021 sollte zur weiteren Stimulierung der Wirtschaft und zur Förderung der Digitalisierung zugelassen werden, dass bestimmte digitale Wirtschaftsgüter rückwirkend zum 1. Januar 2021 über ein Jahr abgeschrieben werden können. Die Umsetzung sollte untergesetzlich geregelt und damit schnell verfügbar gemacht werden. Nachdem das BMF einen Entwurf an die Länder versandt hatte, entwickelte sich zumindest von einzelnen Ländern wegen der hohen Steuermindereinnahmen Widerstand gegen eine solche Erlassregelung. Die Differenzen zwischen dem Bund und den Ländern sind nunmehr ausgeräumt.

Mittlerweile liegt ein BMF-Schreiben vom 26. Februar 2021 vor. Dieses BMF-Schreiben weist die Finanzämter an, für die in dem Schreiben näher bezeichnete Computerhardware und die dort näher beschriebene Betriebs- und Anwendungssoftware von einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von einem Jahr auszugehen. Dies gilt erstmals bei Gewinnermittlungen für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2020 enden.

In Gewinnermittlungen nach dem 31. Dezember 2020 können die Grundsätze dieses Schreibens auch auf entsprechende Wirtschaftsgüter angewandt werden, die in früheren Wirtschaftsjahren angeschafft oder hergestellt wurden und bei denen eine andere als die einjährige Nutzungsdauer zugrunde gelegt wurde.

Für Wirtschaftsgüter des Privatvermögens, die zur Einkünfteerzielung verwendet werden (z. B. Laptop, der bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit eingesetzt wird), gilt dies ab dem VZ 2021 entsprechend.

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Ehescheidungsverfahren: Vorsicht bei der Gestaltung einer Güterstandsschaukel

1. Die Grundaussagen
Im Rahmen von Scheidungsverfahren werden durch Anwälte und Notare häufig Gestaltungen vorgeschlagen, die ertragsteuerlich zu Problemen führen können.

Aber auch diese Klippen können bei einer geschickten Gestaltung umschifft werden.

Die Durchführung der Güterstandsschaukel (= vorgezogener Zugewinnausgleich bei einer (noch)bestehenden Ehe) ist seit der Entscheidung des Bundesfinanzhofs v. 12.7.2005 II R 29/02 eine Gestaltung, die aus unterschiedlichen Motiven häufig durchgeführt wird und deren einzelne Schritte dem Grunde nach vorgezeichnet sind.

2. Das ertragsteuerliche Problem, das umschifft werden muss

a) Die Grundsätze

  • Ertragsteuerlich drohen bei der Durchführung einer Güterstandsschaukel jedoch ggf. Gefahren.
  • Diese resultieren aus dem Umstand, dass die Zugewinnausgleichsforderung zivilrechtlich ein Anspruch in Geld ist, § 1378 (1) BGB.
  • Werden andere Wirtschaftsgüter hingegeben, handelt es sich um eine Leistung an Erfüllungs statt, was zivilrechtlich unproblematisch möglich ist und daher häufig auch unbedacht so vereinbart wird.
  • Ertragsteuerlich stellt sich dieser Vorgang jedoch als Veräußerungsgeschäft dar, vgl. BFH v. 30.3.2011 IX B 114/10, BFH-NV 2011, 1323.
  • Diese Veräußerungsvorgänge gilt es regelmäßig zu verhindern, wenn durch sie steuerbare Vorgänge (z.B. Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften bei der Übertragung von Immobilien) ausgelöst werden.
  • Es stellt sich nun die Frage, auf welche Weise der Vorgänge verhindert werden können.

An dieser Stelle werden zwei Wege diskutiert, von denen wir jedoch ausschließlich einen Gestaltungsweg empfehlen können.

b) Der 1. Gestaltungsweg – bitte begehen Sie ausschließlich diesen Gestaltungsweg

  • Vermieden werden kann diese ertragsteuerliche Folge etwa durch die Überlegung des gegenstandsbezogenen Zugewinnausgleichs.
  • Dazu wäre im Rahmen eines vorgeschalteten Ehevertrags die Geldschuld abzubedingen und stattdessen bereits ehevertraglich ein Zugewinnausgleich durch Gegenstandsübertragung vorzusehen, vgl. Gestaltungen von Stein, DStR 2012, 1063.

c) Der 2. Gestaltungsweg – bitte vermeiden Sie diesen Gestaltungsweg

  • Eine andere Variante mag die Vorabschenkung eines Gegenstands sein mit anschließender Einbeziehung in den Zugewinnausgleich nach § 29 (1) Nr. 3 ErbStG i.V.m. § 1380 BGB.
  • Offengelassen hat der der BFH in seiner Entscheidung vom 24.1.2012 IX R 8/10, DStR 2012, 1172, ob durch die Einbeziehung einer vorangegangenen Schenkung in den Zugewinnausgleich über § 1380 BGB diese später in eine Veräußerung umzuqualifizieren sei.
  • Nach Auffassung von Stein sprechen gute Argumente allerdings gegen eine solche Umqualifikation (Münch Handbuch Familiensteuerrecht, S 263, Stein, DStR 2012, 1734), was auch dem erstinstanzlichen Urteil des FG MS 14 K 2210/06 E zum o.a. BFH zu entnehmen gewesen ist.
  • Aufgrund der Vielzahl der Risiken können wir diese Gestaltung nicht empfehlen. Daher wenden wir in der Praxis aus Sicherheitsgründen ausschließlich die 1. Gestaltung an.

3. Was sollten Sie beachten?

  • Wie die vorstehenden Ausführungen deutlich machen, ist bei der Durchführung einer Güterstandsschaukel erhebliche Sorgfalt erforderlich.
  • Soweit Sie von einer derartigen Situation betroffen sein sollten, sprechen Sie bitte dringend Ihre StBin bzw. Ihren Steuerberater auf diese Problematik hin an.

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Hauseigentümer

Coronabedingte Ausfälle von Mieten etc.

Aufgrund der besonderen Situation entstehen in vielen Fälle Liquiditätsengpässe bei Mietern und Pächtern. Um die diesbezüglichen Folgen auf der Seite der Vermieter / Verpächter abzufedern haben die Finanzbehörden zu dieser Fragestellung auf der Bund-/Länderebene beraten und die nachfolgenden Regelungen getroffen.

Die Vermietung von Wohnungen: Dem Grunde nach keine Kürzung der Werbungskosten

  • Erlässt der Vermieter der Wohnung aufgrund einer finanziellen Notsituation des Mieters die Mietzahlung zeitlich befristet ganz oder teilweise, führt dies grundsätzlich nicht zu einer Änderung der vereinbarten Miete und hat dies folglich auch keine Auswirkungen auf die bisherige Beurteilung im Rahmen des § 21 (2) EStG.
  • Insbesondere wird hierdurch nicht erstmalig der Anwendungsbereich des § 21 (2) EStG eröffnet.
  • Erfüllte hingegen das Mietverhältnis bereits vor dem Mieterlass die Voraussetzungen des § 21 (2) EStG, verbleit es dabei.
  • Eine weitere Kürzung aufgrund des Mieterlasses ist jedoch nicht vorzunehmen

Die Vermietung von nicht zu Wohnzwecken genutzten Immobilien im Privatvermögen: Dem Grunde auch hier keine Kürzung der Werbungskosten

  • Ihr Steuerberater in Frankfurt und Weinheim: Termin bei einem MandantenWird für andere Vermietungen im Privatvermögen aufgrund der finanziellen Notsituation des Mieters die Mietzahlung zeitlich befristet ganz oder teilweise erlassen, führt dies nicht ohne Weiteres zu einem erstmaligen Wegfall der Einkünfteerzielungsabsicht des Vermieters nach § 21 (1) Nr. 1 EStG.
  • War für das Mietverhältnis bereits vor dem ganzen bzw. teilweisen Mieterlass das Vorliegen der Einkünfteerzielungsabsicht zu verneinen, verbleibt es bei dieser Entscheidung.Die Regelung ist auch auf Pachtverhältnisse anzuwenden.

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Die Aufteilung auf Gr+Bo und Gebäude beim Erwerb von bebauten Grundstücken

Beim Erwerb von bebauten Grundstücken sind Sie bereits in der Vergangenheit von Ihrer StBín bzw. Ihrem Steuerberater darauf hingewiesen worden, dass im notariellen Kaufvertrag eine Aufteilung auf die beiden Wirtschaftsgüter Gr+Bo und Gebäude erfolgen sollte.

Die Finanzämter sind dieser Aufteilung jedoch regelmäßig nicht gefolgt, sondern haben eine eigene Aufteilung auf der Basis eines Tools durchgeführt, dass das Bundesministerium für Finanzen auf seiner Internetseite veröffentlicht und zur Verfügung gestellt hat. Das Ergebnis der Aufteilung des Gesamtkaufpreises mit Hilfe des Tools führte regelmäßig zu katastrophalen Ergebnissen für die Steuerbürger. Der Gebäudeanteil wurde regelmäßig weit zu gering ausgewiesen.

Gegen dieses Vorgehen der Finanzämter gab und gibt es zahlreiche Rechtsstreitigkeiten.

Nun habe der Bundesfinanzhof zu dieser Fragestellung klare Aussagen getroffen, die für die Finanzbehörden sehr unerfreulich ausgefallen sind.
Im Ergebnis lauten die Aussagen des Bundesfinanzhofs wie folgt:
(1) Die Arbeitshilfe des BMF ist völlig ungeeignet als Grundlage einer Aufteilung eines Gesamtkaufpreises auf einen Grund+Boden und einen Gebäudeanteil.
(2) Eine Abweichung von der vertraglichen Vereinbarung ist nur in Ausnahmefällen denkbar.
(3) Der BFH gibt vor welche Bewertungsmethoden zur Anwendung kommen können.

Die Arbeitshilfe des BMF ist völlig ungeeignet für eine Aufteilung

  • Die Entscheidung des IX. Senats des BFH macht überdeutlich, dass die Arbeitshilfe des BMF völlig ungeeignet ist eine Kaufpreisaufteilung vorzunehmen bzw. eine vertraglich vereinbarte Kaufpreisaufteilung als missbräuchlich zu entlarven.
  • Eine derartige verbale Abstrafung für das BMF habe ich in der Zeit, seit ich mich mit Steuerrecht befasse, noch nicht erlebt.
  • Es bleibt jetzt abzuwarten, wie das BMF hierauf reagieren wird.
  • Ich denke, dass die FÄ nun zurückhaltender mit der gesamten Problematik umgehen werden, was für mich bereits in konkreten Sachverhalten deutlich wird.

Die Voraussetzungen für eine Abweichung von den Vereinbarungen im Kaufvertrag

  1. Wurde eine Kaufpreisaufteilung im Kaufvertrag vorgenommen, sind diese vereinbarten und bezahlten AK grundsätzlich auch der Besteuerung zu Grunde zu legen. Wenngleich dem Käufer im Hinblick auf seine AfA-Berechtigung typischerweise an einem höheren Anschaffungswert des Gebäudes gelegen ist, rechtfertigt dies grundsätzlich noch keine abweichende Verteilung (RZ 23 des Urteils).
  2. Vereinbarungen zwischen den Vertragsparteien über Einzelpreise für Einzel-WG binden nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, der Kaufpreis sei nur zum Schein bestimmt worden oder die Voraussetzungen eines Gestaltungsmissbrauchs seien gegeben (RZ 24 des Urteils).
  3. Eine wesentliche Diskrepanz zu den Bodenrichtwerten rechtfertigt es nicht ohne Weiteres, diese an die Stelle der vereinbarten Werte zu setzen oder die auf Grund und Gebäude entfallenden AK zu schätzen. Es handelt sich lediglich um ein Indiz dafür, dass die vertragliche Aufteilung möglicherweise die Werte nicht angemessen wiedergibt. (RZ 26 des Urteils).
  4. Eine Korrektur der von den Parteien getroffenen Aufteilung des Anschaffungspreises auf Grund+Boden und Gebäude ist lediglich geboten, wenn sie die realen Wertverhältnisse in grundsätzlicher Weise verfehlt und wirtschaftlich nicht haltbar erscheint (RZ 27 des Urteils). Im Urteilsfall war diese Voraussetzung gegeben, weil der vereinbarte Kaufpreis für den Gr+Bo den Bodenrichtwert um 75 % unterschritten hatte.

Welche Bewertungsmethoden dürfen angewandt werden?

  • Der Verkehrswert ist mit Hilfe des Vergleichswertverfahrens, des Ertragswertverfahrens, des Sachwertverfahrens oder mehrerer dieser Verfahren zu ermitteln.
  • Die Verfahren sind nach der Art des Wertermittlungsobjektes unter Berücksichtigung der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr bestehenden Gepflogenheiten und sonstigen Umstände des Einzelfalls zu wählen; die Wahl ist zu begründen.
  • Welches dieser Wertermittlungsverfahren anzuwenden ist, ist nach den tatsächlichen Gegebenheiten des jeweiligen Einzelfalls zu entscheiden.
  • Dabei stehen die Wertermittlungsverfahren einander gleichwertig gegenüber (RZ 31).

Das Fazit
Es wird spannend sein, wie die Finanzbehörden auf diese klare „Abstrafung“ durch den Bundesfinanzhof reagieren wird. Klar ist jedoch, dass die Finanzbehörden ihre bisherige Verhaltensweise deutlich ändern müssen.

Für uns bedeutet die Entscheidung, dass wir bei aktuellen Grundstückskaufverträgen weiterhin eine Aufteilung auf die beiden Wirtschaftsgüter Gr+Bo und Gebäude vornehmen müssen und dabei die durch den Bundesfinanzhof jetzt verfeinerten Kriterien zu beachten haben.

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Achtung eine große Gefahr bei beabsichtigen Vermögensübertragungen auf die Kinder: Keine Anerkennung von Verlusten bei einer beabsichtigten Schenkung der Immobilie

Ihr Steuerberater in Frankfurt und Weinheim: Die Partner Rittersbacher und Radtke

Was machen die Steuerpflichtigen?

  • Der Kläger hat ein EFH, das ihm seine Mutter in 2013 geschenkt hatte, an seinen Sohn und Schwiegertochter vermietet.
  • Nach dem Besitzübergang nahm der Kläger umfangreiche Renovierungsmaßnahmen mit einem Kostenaufwand von ca. 450.000 € vor.
  • In 2014 zogen Sohn und Schwiegertochter in das Haus ein.
  • In 2015 übertrug er das Haus mit Wirkung vom 1.1.2016 unentgeltlich auf seinen Sohn.

Wie beurteilt das Finanzgericht diesen Sachverhalt?

  • Das Finanzgericht hat die Verluste aus V+V nicht anerkannt.
  • Auch wenn beim Abschluss des Mietvertrags noch keine Anzeichen für eine von Beginn an bestehende zeitliche Begrenzung der Vermietungsabsicht erkennbar gewesen sei, sei keine Erkünfteerzielungsabsicht anzunehmen.
  • Die Regelvermutung, die für eine Einkünfteerzielungsabsicht im Falle einer Dauervermietung spricht, sei dann nicht anzuwenden, wenn der Eigentümer das Objekt in zeitlichem Zusammenhang mit der Anschaffung veräußert, selbst nutzt oder unentgeltlich überträgt.
  • Der enge zeitliche Zusammenhang sei regelmäßig innerhalb von 5 Jahren gegeben.
  • Der Steuerpflichtigen hat jedoch die Möglichkeit darzulegen, dass die Einkünfteerzielungsabsicht dennoch vorgelegen habe.
  • Das bedeutet, dass er darlegen kann, dass der Entschluss zu den o.a. schädlichen Ereignissen erst später gefallen ist.
  • Dieser Beweis kann jedoch ausschließlich anhand von nachvollziehbaren Indizien erbracht werden, die nachfolgend beispielhaft aufgeführt werden.

Welche Argumente führen möglicherweise zu einem positiven Ergebnis mit vollem Werbungskostenabzug?

Aus der Rechtsprechung sind 3 positive Fallgestaltung bekannt:

  • Die Veräußerung nach 4 Jahren wegen einer Trennung der Eheleute, BFH v. 17.12.02 IX R 18/00
  • Eigennutzung aufgrund eingetretener schwerer Erkrankung des Ehegatten, BFH v. 09.10.2008 IX R 54/07
  • Die Mieter erwerben wegen der drohenden Absenkung der Einkommensgrenze für die Eigenheimzulage, FG BW v. 23.4.2013 5 K 3591/09

In der Praxis sollte daher Beweisvorsorge im Sinne der vorstehenden Fallgestaltungen oder ähnlichen Sachverhalten getroffen werden.

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Klarstellung des Bundesfinanzhofs: Die Erschliessung der Strasse ist keine Handwerkerleistung

Die Kosten der Erschließung einer öffentlichrechtlichen Straße erfolgen nicht im räumlichenfunktionalen Zusammenhang zum Haushalt des Steuerpflichtigen.

Aus diesem Grunde sind derartige Aufwendungen nicht als haushaltsnahe Handwerkerleistungen zu berücksichtigen.

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Klarstellung durch den Bundesfinanzhof: Die Strassenreinigung etc. sind keine Handwerkerleistungen

  • Keine haushaltsnahen Dienstleistungen i.S. des § 35a (2) + (3) EStG sind
  • die Reinigung der Fahrbahn einer öffentlichen Straße (anders als die Reinigung des öffentlichen Gehwegs)
  • und Arbeiten in der Werkstatt eines Handwerkers.

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Aufwendungen für einen Hausnotrufdienst: Günstige Entscheidung beachten!

Abweichend von der Verwaltungsauffassung hat das Sächsische FG die Aufwendungen für ein Hausnotrufsystem außerhalb des „Betreuten Wohnens“ als haushaltsnahe Dienstleistungen berücksichtigt (z. B. DRK-Hausnotruf).

Anders als die Alarmüberwachungsleistungen sollen derartige Leistungen üblicherweise durch Mitglieder des privaten Haushalts erbracht werden.

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Gewerbetreibende

Führt der umfangreiche Verkauf von Sammelstücken über „ebay“ ggf. zur Annahme von gewerblichen Einkünften?

Die Finanzbehörden haben sich in den letzten Jahren vermehrt Veräußerungen über die Plattform „ebay“ angesehen und versucht hieraus eine gewerbliche Tätigkeit der Veräußerer herzuleiten. Hierzu hat der Bundesfinanzhof in einer kürzlich veröffentlichten Entscheidung nun grundsätzlich Stellung bezogen. Die Kernaussagen seiner Entscheidung lauten wie folgt:

Werden „privat“ und ohne Veräußerungsabsicht angeschaffte bewegliche Wirtschaftsgüter (z.B. Sammlerstücke) veräußert, kann dies selbst dann noch der letzte Akt der nicht steuerbaren privaten Vermögensverwaltung sein, wenn die Veräußerung über einen langen Zeitraum und in zahlreichen Einzelakten durchgeführt und dazu eine Internetplattform genutzt wird, die auch gewerbliche Händler nutzen.

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Darf die Finanzverwaltung die Anerkennung von Verlusten aus dem Betreiben kleinerer Photovoltaikanlagen verweigern?

Ihr Steuerberater in Frankfurt und Weinheim: Angela Rittersbacher, SteuerberaterIm praktischen Fall vor dem FG Thüringen stellte sich die Frage, ob die Finanzverwaltung die Annahme einer positiven Einkünfteerzielungsabsicht bei den Steuerpflichtigen verweigern darf, wenn eine kleine Photovoltaikanlage auf dem eigenen Haus in absehbarer Zeit Verluste einbringt.

Nach der Entscheidung des Finanzgerichts darf das Finanzamt die Einkünfteerzielungsabsicht nicht in Abrede stellen, wenn der Steuerpflichtige von der Erzielbarkeit positiver Einkünfte ausgehen durfte und sich dabei auf plausible Angaben des Herstellers der Anlage und auf Äußerungen in den Medien verlassen hat.

In derartigen Fallgestaltungen kann für die Anerkennung negativer Einkünfte keine ausführliche, schriftliche Wirtschaftlichkeitsprognose durch die Finanzämter gefordert werden, wenn das Finanzamt keine Beweisanzeichen dafür hat, dass persönliche Gründe, außerhalb der Einkünftesphäre angesiedelte Motive für die Investition und den Betrieb der Anlagen bestanden.

Bemerkenswert ist es, dass das Finanzgericht die Revision beim Bundesfinanzhof zugelassen hat, die Finanzverwaltung hierauf jedoch verzichtet hat. Hiermit bringen die Finanzbehörden zu Ausdruck, dass sie der Entscheidung des Finanzgerichts folgen.

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Freiberufler

Das Ende des Leasing-Modells bei der privaten PKW-Nutzung bei Freiberuflern

Autohäuser bieten teilweise auch aktuell noch das sog. Leasing-Modell für Freiberufler an.

Das „Modell“ funktionierte in der Vergangenheit dem Grunde nach wie folgt:

  • In einem ersten Schritt wurde eine hohe Leasingsonderzahlung vereinbart.
  • Hierdurch reduzierten sich die monatlichen Leasingraten erheblich.
  • Bei Anwendung der 1 v.H.-Regelung kam es dann zu einer Kostendeckelung auf niedrigem Niveau.
  • Die vorstehende Gestaltung wurde in der Vergangenheit durch die Finanzbehörden faktisch anerkannt.
  • Mit zwei internen Weisungen der Finanzbehörden, sind die Finanzämter angewiesen worden, dass vorstehend beschriebene Modell nicht mehr anzuerkennen.
  • Die Finanzämter sind nun angewiesen worden, die Gesamtkosten des KfZ im Leasingzeitraum zu ermitteln, und periodengerecht den jeweiligen Nutzungszeiträumen zuzuordnen.
  • Das BMF-Schreiben vom 18.11.2009, BStBl 2009 I, 1326 spricht diese Frage nicht konkret an, sondern spricht lediglich von den Gesamtkosten des WJ.

Nun haben sich 3 Finanzgerichte aktuell mit dieser Fragestellung befasst und haben folgende Entscheidungen getroffen:

  • Die Finanzgerichte haben entschieden, dass kein Recht auf eine Anwendung der Billigkeitsregelung in Form der Kostendeckelung besteht, vgl. BMF-Schreiben vom 18.11.2009, BStBl 2009 I, 1326.
  • Die Finanzgerichte sehen nur einen eingeschränkten Anwendungsbereich für die Billigkeitsregelung, wenn es zu persönlichen und sachlichen Härten kommt.

Gegen sämtliche Entscheidungen der Finanzgerichte sind jedoch Revisionen eingelegt worden, so dass entsprechende Streitfälle daher offengehalten werden sollten. Der Neuabschluss derartiger Verträge – mit hohen Leasingsonderzahlungen – ist nach der hier vertretenen Rechtsauffassung jedoch nicht mehr zu empfehlen.

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Achtung bei doppelstöckigen freiberuflichen Personengesellschaften: Neue strenge Maßstäbe durch den Bundesfinanzhof

Die Hinführung zum Thema
Doppelstöckige Personengesellschaften sind bei nahezu sämtlichen freiberuflichen Personengesellschaften anzutreffen. Bei derartigen Konstruktionen besteht jedoch die erhebliche Gefahr der Annahme von gewerblichen Einkünften. Hierdurch ergeben sich dann ggf. zwei Folgen: Die Gewerbesteuerpflicht und der Zwang zur Bilanzierung, mit der Folge der Sofortversteuerung von Forderungen.

Die Rechtsfrage, der sich der Bundesfinanzhof gestellt hat
Im Streitfall hat die Frage im Raume gestanden, welche Grundregeln im Rahmen von freiberuflich tätigen doppelstöckigen Personengesellschaften zu beachten sind, um freiberufliche Einkünfte zu gewährleisten.

Die beiden Kernsätze der Entscheidung

Ihr Steuerberater in Frankfurt und Weinheim: Steuerfachwirt bei Kurka Kirsten Shelley1. Kernsatz des BFH
Eine Unter-Personengesellschaft erzielt nur dann freiberufliche Einkünfte, wenn neben den unmittelbar an ihr beteiligten natürlichen Personen alle mittelbar an ihr beteiligten Gesellschafter der Obergesellschaft sowohl über die persönliche Berufsqualifikation verfügen, als auch darüber hinaus in der Unterpersonengesellschaft zumindest in geringem Umfang leitend und eigenverantwortlich mitarbeiten.

2. Kernsatz des BFH
Es reicht für die Anerkennung freiberuflicher Einkünfte einer Unterpersonengesellschaft nicht aus, dass jeder Obergesellschafter für die Obergesellschaft oder zumindest eine andere Unterpersonengesellschaft des Personengesellschaftsverbunds als Freiberufler leitende und eigenverantwortlich tätig ist.

Die weiteren Auswirkungen der Entscheidung des Bundesfinanzhofs

  • Im Urteilsfall konnten die Untergesellschaften nicht den Nachweis erbringen, dass die Obergesellschafter in den jeweiligen Unterpersonengesellschaft leitend und eigenverantwortlich tätig gewesen sind.
  • Diese Situation führt dazu, dass nicht nur die Unterpersonengesellschaft, sondern auch die Ober-Personengesellschaft durch das Beziehen gewerblicher Einkünfte nach § 15 (3) Nr. 1 EStG gewerblich infiziert wird.

Worauf muss in der Praxis geachtet werden?

  • Der Nachweis der Tätigkeiten der Obergesellschafter muss in der Praxis sauber organisiert und dokumentiert werden.
  • Ob die Obergesellschafter für ihre Tätigkeiten eine Vergütung erhalten müssen, ist bisher offengeblieben.
  • Wir gehen jedoch davon aus, dass diese Voraussetzung nicht gegeben sein muss.

Soweit Sie von einer derartigen Fallgestaltung betroffen sein sollten, empfehlen wir dringend das Gespräch mit Ihrer StBin bzw. Ihrem Steuerberater zu suchen.

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Arbeitgeber

Schutzmasken und Lohnsteuerrecht

Gefordert wird gegenwärtig vom Bundesrat eine weitergehende Entlastung von den Kosten für den Erwerb von (Atem-) Schutzmasken bzw. Mund-Nase-Bedeckungen (im Folgenden: Schutzmasken), BR-Drucks. 50/1/21 v. 22.2.2021. Diese werden nach dem geltenden Recht wie folgt behandelt:

  • Kosten der Schutzmasken, die der Arbeitgeber für sich oder seine Arbeitnehmer zur Ausübung der beruflichen Tätigkeit zur Verfügung stellt, sind beim Arbeitgeber voll abzugsfähige Betriebsausgaben.
  • Die Aufwendungen des Arbeitnehmers für Schutzmasken, die von ihm für die berufliche Nutzung angeschafft werden, z. B. aufgrund der Vorgaben des Arbeitgebers (Veranlassungszusammenhang), stellen Werbungskosten dar. Eine private Mitnutzung von untergeordneter Bedeutung ist unschädlich.
  • Schutzmasken, die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zur Ausübung der beruflichen Tätigkeit zur Verfügung stellt, stellen keinen steuerpflichtigen Arbeitslohn dar, da sie im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse gewährt werden.

Vor diesem Hintergrund bittet der Bundesrat um Prüfung,

  • den Sachbezug, der zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn vom Arbeitgeber in der Zeit vom 1. März 2020 bis zum 31. Dezember 2021 aufgrund der Corona-Krise an seinen Arbeitnehmer in der Form der Überlassung von Schutzmasken (ab 2021: OP-Masken oder Masken der Standards FFP 2, N95 oder KN95 oder einem mindestens vergleichbaren Standard) gewährt wird, steuerfrei zu stellen. Damit soll die Gewährung dieser Masken auch dann steuerfrei sein, wenn die Leistung der Masken nicht im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse erfolgt.
  • Für die Veranlagungszeiträume 2020 und 2021 einen Sonderausgabenabzug in pauschalierte Form für die Aufwendungen für Schutzmasken (ab 2021: OP-Masken oder Masken der Standards FFP 2, N95 oder KN95 oder einem mindestens vergleichbaren Standard) zu schaffen. Beim Sonderausgabenabzug kommt es nicht zum Abzug der zumutbaren Belastung. Der Bundesrat denkt an einen Pauschalbetrag ohne Einzelnachweis in Höhe von z. B. 200 EUR bei Einzelveranlagung und 400 EUR bei Zusammenveranlagung im Jahr.

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Arbeitnehmer

Home-Work-Pauschale und Aufwendungen für öffentliche Verkehrsmittel

Die Home-Work-Pauschale von 5 EUR kann nur für diejenigen Tage angesetzt werden, an denen eine ausschließliche Tätigkeit zu Hause erfolgt. Mangels Fahrten zwischen Wohnung und Betätigungsstätte kommt ein Abzug von Fahrtaufwendungen (in Form der Entfernungspauschale oder Reisekosten) für diese Tage nicht in Betracht. Eine Besonderheit gilt für Zeitfahrkarten für die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel: Aufwendungen für eine Zeitfahrkarte für öffentliche Verkehrsmittel, die in Erwartung der Benutzung für den Weg zur Arbeit erworben wurde, soweit sie die insgesamt im Kalenderjahr ermittelte Entfernungspauschale übersteigen, sind unabhängig davon abziehbar. Zeitfahrkarten in diesem Sinne sind zum Beispiel Jahres- und Monatsfahrkarten.

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Ehrenamtliche Tätigkeiten und Corona-Krise

Die Finanzministerien von Bund und Ländern haben sich auf eine steuerliche Entlastung der freiwilligen Helferinnen und Helfer in Impfzentren festgelegt. Diese können nun von der Übungsleiter- oder von der Ehrenamtspauschale profitieren, wonach Vergütungen für bestimmte Tätigkeiten bis zu einem festgelegten Betrag steuerfrei sind.

Nach der Abstimmung zwischen Bund und Ländern gilt für all diejenigen, die direkt an der Impfung beteiligt sind – also in Aufklärungsgesprächen oder beim Impfen selbst – die Übungsleiterpauschale. Diese Regelung gilt für Einkünfte in den Jahren 2020 und 2021.

Wer sich in der Verwaltung und der Organisation von Impfzentren engagiert, kann die Ehrenamtspauschale in Anspruch nehmen.

Sowohl Übungsleiter- als auch Ehrenamtspauschale greifen lediglich bei Vergütungen aus nebenberuflichen Tätigkeiten. Dies ist in der Regel der Fall, wenn sie im Jahr nicht mehr als ein Drittel der Arbeitszeit einer vergleichbaren Vollzeitstelle in Anspruch nehmen. Dabei können auch solche Helferinnen und Helfer nebenberuflich tätig sein, die keinen Hauptberuf ausüben, etwa Studentinnen und Studenten oder Rentnerinnen und Rentner.

Zudem muss es sich beim Arbeitgeber oder Auftraggeber entweder um eine gemeinnützige Einrichtung oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts (beispielsweise Bund, Länder, Gemeinden) handeln.

Die Übungsleiterpauschale und die Ehrenamtspauschale sind Jahresbeträge, die einmal pro Kalenderjahr gewährt werden. Bei verschiedenen begünstigten Tätigkeiten werden die Einnahmen zusammengerechnet.

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Reisekosten: Neues zur ersten Tätigkeitsstätte

Die Rechtsprechung hat sich mit aktuellen Fragen zur ersten Tätigkeitsstätte auseinandergesetzt.

  • Steuerberatung Kurka und Partner: Hauptsitz in WeinheimAuch eine großräumige erste Tätigkeitsstätte ist denkbar (z. B. Flughafengelände). Nach dem BFH-Urt. vom 1. Oktober 2020 ist auch das firmeneigene Schienennetz, das ein Lokomotivführer mit der firmeneigenen Eisenbahn (Werksbahn) seines Arbeitgebers befährt, eine – wenn auch großräumige – erste Tätigkeitsstätte. Für Lokomotivfahrer im öffentlichen Eisenbahnverkehr soll dies hingegen nicht gelten, weil die Schienenwege öffentlicher Betreiber für jedermann zugänglich sind und somit keine großräumige Arbeitsstätte auslösen.
  • Für eine wirksame Zuordnung i.S.d. § 9 Abs. 4 S. 1 und S. 2 EStG muss am Zuordnungsort eine Tätigkeit ausgeübt werden. Die Tätigkeit muss Teil der Berufstätigkeit sein; ob es sich um eine Haupt- oder Nebentätigkeit handelt, ist unerheblich. Mit BFH-Urt. vom 30. September 2020 hat der BFH entschieden, dass der Zustellpunkt (Zustellzentrum), dem ein Postzusteller dauerhaft zugeordnet ist und an dem er arbeitstäglich vor- und nachbereitende Tätigkeiten ausübt (z. B. Sortiertätigkeiten, Abschreibpost, Abrechnungen), eine erste Tätigkeitsstätte bildet. Entsprechendes gilt auch für einen Rettungsassistenten, der dauerhaft der Rettungswache zugeordnet ist.

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Umsatzsteuerzahler

Eine sehr bedeutsame Entscheidung des EuGH für sämtliche Wohnungseigentümergemeinschaften mit Wärmelieferungen

Auf Vorlage des Finanzgerichts Baden-Württemberg hat der EuGH entschieden, dass die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 13 UstG für die Lieferung von Wärme durch Wohneigentumsgemeinschaften nicht mit der Mehrwertsteuerrichtlinie vereinbar ist.

Die klagende WEG hat sich gegen die Steuerbefreiung gewandt, weil sie den Vorsteuerabzug aus Investitionen begehrt.

Nach dem EuGH-Urteil wird der Gesetzgeber die Steuerbefreiung einschränken müssen.

Es wird jedoch sicherlich eine vertrauensschützende Übergangsregelung geben.

Eigentümergemeinschaften, die Wert auf den Vorsteuerabzug legen, können sich selbstverständlich auf das Urteil des EuGH berufen.

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Gefahr bei der Beantwortung der Frage, ob eine Rechnungsberichtigung erfolgen darf: Vorsicht bei Mietverträgen ohne den Ausweis des Umsatzsteuersatzes und des Umsatzsteuerbetrags

Enthält ein Grundstücksmietvertrag lediglich die Angabe, dass der Mietzins zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer zu entrichten ist, ohne dass im Vertrag der Umsatzsteuersatz und der Umsatzsteuerbetrag genannt sind, ist der Vertrag keine rückwirkend berichtigungsfähige Rechnung.

In der Praxis sollte daher Sorgfalt darauf verwendet werden, dass die durch das Finanzgericht geforderten Kriterien erfüllt sind.

Das Finanzgericht hat die Revision zwar zugelassen, es ist uns jedoch zur Zeit noch nicht bekannt, ob die Revision gegen das Urteil eingelegt worden ist.

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Erwerber von Schenkungen/Erbschaften

Corona-Pandemie – Auswirkungen auf Unternehmensnachfolgen

Seit knapp einem Jahr befinden sich viele Unternehmen infolge der Corona-Pandemie mit enormen Herausforderungen konfrontiert. Vergangene und aktuelle Schlagzeilen malen ein düsteres Bild für die Wirtschaft. So werden eine Insolvenzwelle, massiver Stellenabbau und Liquiditätsengpässe bei den Unternehmen befürchtet. Aber auch Betriebsschließungen, Veräußerungen von Betriebsteilen oder Beteiligungen bzw. von Unternehmensanteilen selbst sind möglicherweise die Folge der Krise. Da unternehmerisch bedingte Maßnahmen auch erbschaft- und schenkungsteuerliche Folgewirkungen haben können, geben wir Ihnen an dieser Stelle in einem Überblick die wichtigsten Regelungen sowie Chancen und Risiken der Corona-Pandemie. Im Fokus stehen hier die bereits erfolgten Nachfolgeregelungen. In der nächsten Ausgabe wird der Fokus dann auf den geplanten, künftigen Nachfolgeregelungen liegen.

1. Die Verschonungsregelung des Erbschaftsteuergesetzes (gültig seit 1.7.2016)
Die Übertragung von Betriebsvermögen zu Lebzeiten oder durch einen Erbfall kann zu 85% (Regelverschonung) bzw. 100% (Optionsverschonung) steuerfrei erfolgen. Für die Übertragung sogenannter Großvermögen im Wert von über 26 Mio. Euro je Erwerber innerhalb von 10 Jahren gibt es gesonderte Vorschriften. Die steuerliche Begünstigung wird an diverse Anforderungen geknüpft und unterscheidet sich je nachdem, ob die Regel- oder Optionsverschonung zur Anwendung kommt:

  • Im Zeitpunkt der Übertragung bestehen Anforderungen an bestimmte Verwaltungsvermögensquoten, die nicht überschritten werden dürfen. Andernfalls kann das Vermögen entweder gar nicht oder nicht nach der Optionsverschonung begünstigt übertragen werden.
  • Im Nachgang der Übertragung müssen innerhalb einer Frist von 5 Jahren bei der Regelverschonung und von 7 Jahren bei der Optionsverschonung bestimmte Anforderungen erfüllt werden. Andernfalls entfällt die zunächst gewährte Steuerbefreiung rückwirkend ganz oder teilweise und der Erwerber muss die Differenz nachversteuern.
  • Lohnsummenfrist: Zur Arbeitsplatzsicherung bei den übertragenen Unternehmen, dürfen in den genannten fünf bzw. sieben Jahren bestimmte Lohnsummengrenzen nicht unterschritten werden.
  • Behaltensfrist: Zum Zweck der Missbrauchsvermeidung darf innerhalb der genannten Fristen das übertragene Unternehmen zudem nicht aufgegeben oder veräußert wird, Überentnehmen getätigt oder wesentliche Betriebsgrundlagen entnommen oder veräußert werden.

Beachten Sie: Ob diese schädlichen Handlungen unbewusst oder durch eine Notsituation erfolgen sind, ist für den Gesetzgeber irrelevant.

Verschonungsregelung des ErbStG seit 1.7.2016 (ohne Großvermögen)

Regelverschonung Optionsverschonung
Zeitpunkt der Übertragung:

  • Brutto-Verwaltungs-vermögen bezogen auf Unternehmens/-Anteilswert
< 90% < 90% und < 20%
Rechtsfolgen:

  • Verschonungsabschlag für begünstigtes Vermögen
  • voll bis 26 Mio. EUR innerh. 10 Jahre
85 % 100%
  • Sofortbesteuerungsanteil ggf. abzgl. gleitender Abzugsbetrag
15% 0%
Wohlverhaltensperiode:

  • Behaltensfrist
5 Jahre 7 Jahre
  • Nachversteuerung
Pro-rata-temporis Regelung, d.h. Nachversteuerung des Erwerbs, soweit Behaltensfrist noch nicht abgelaufen Pro-rata-temporis Regelung, d.h. Nachversteuerung des Erwerbs, soweit Behaltensfrist noch nicht abgelaufen
  • Lohnsummenfrist
5 Jahre 7 Jahre
  • Nachversteuerung
Rückwirkende Besteuerung in dem Umfang, in dem die Mindestlohnsumme unterschritten wird Rückwirkende Besteuerung in dem Umfang, in dem die Mindestlohnsumme unterschritten wird

In Anbetracht dieser Regelungen im Nachgang einer Übertragung und den aktuellen Herausforderungen bestehen je nach individueller Lage bei den betroffenen Unternehmen erhebliche Nachversteuerungsrisiken.

Beachten Sie: Auch wenn Staat und Finanzverwaltung bereits in großem Umfang steuerliche Erleichterungen auf den Weg gebracht haben (wie zum Beispiel den Verlustrücktrag oder das Aussetzen der Insolvenzantragspflicht), gibt es auch ein Jahr nach Beginn der Corona-Pandemie keine materiellen Erleichterungen im Bereich der Steuerbefreiungen für Betriebsvermögen.

Hinweis: Im Extremfall kann auch ein sog. Doppelverstoß eintreten, d.h. ein Verstoß sowohl gegen Lohnsummen- als auch Behaltensvorgaben.

2. Risiko eines krisenbedingten Einbruchs der Lohnsumme
Hat der Erwerber die Regel- oder Optionsverschonung beantragt, kommt es zu einer Nachversteuerung, wenn nach Ablauf der fünf bzw. sieben Jahre eine bestimmte in diesem Zeitraum tatsächlich erzielte Lohnsumme (sog. Mindestlohnsumme) kumuliert bestimmte Größenordnungen unterschreitet. Die Größenordnung ist dabei abhängig von der durchschnittlichen Lohnsumme des Unternehmens in den fünf Jahren vor der Übertragung (sog. Ausgangslohnsumme). Außerdem ist sie abhängig von der Anzahl der Beschäftigten im Zeitpunkt der Übertragung und dem jeweiligen Verschonungsmodell. Dabei sind auch die Lohnsummen von begünstigten Tochtergesellschaften mit einzubeziehen.

Zu erreichende Mindestlohnsumme bei Regel- und Optionsverschonung (in % der Ausgangslohnsumme)

Akkumulierte Lohnsummen innerhalb der nächsten…
Anzahl Beschäftigte im Besteuerungszeitpunkt Regelverschonung 5 Jahre Optionsverschonung 7 Jahre
0 – 5 keine Anwendung keine Anwendung
6 – 10 250% 500%
11 – 15 300% 565%
>15 400% 700%

Durch die Corona-Pandemie besteht das Risiko, dass die zu erreichende Mindestlohnsumme aufgrund von Kurzarbeit, Lohnverzicht oder Entlassungen am Ende der Fristen nicht erreicht wird. Zwar federn die Zuschüsse der Bundesagentur für Arbeit die durch Kurzarbeit resultierenden Lohnzahlungen ab und zählen laut Finanzverwaltung zur Lohnsumme, dennoch decken diese Zuschüsse nur einen Teil der ausgefallenen Löhne ab. Je nach Dauer des Bezugs und Vorhandensein von Kindern betragen die Zuschüsse zwischen von 60% und 87% des Nettoarbeitsentgeltes. Je länger die coronabedingte Kurzarbeit andauert und sofern keine Aufstockung erfolgt, umso größer fällt die „Lohnlücke“ aus. Verstärkt wird dies noch durch etwaige betriebsbedingte Entlassungen, Gehaltsverzicht, verstärkte Teilzeit, oder einen Einstellungsstopp.

Ob und in welchem Umfang die Lohneinbrüche letztlich zu einer Nachversteuerung führen hängt insbesondere auch davon ab, wie hoch die kumulierten Lohnsummen vor der Krise waren und wie viel Zeit noch bis zum Ablauf der Fristen verbleibt, um ggf. noch Gegenmaßnahmen ergreifen zu können.

Um während bzw. nach der Krise die Lohnsumme zu steigern und das Risiko der Nachversteuerung zu minimieren, bieten sich – sofern ökonomisch sinnvoll und arbeitsrechtlich möglich – beispielsweise folgende Maßnahmen an:

  • Bevorzugung von Kurzarbeit gegenüber der Entlassung von Mitarbeitern
  • Lohn- und Gehaltserhöhungen, Sondervergütungen oder Ausgleich der Minderbeträge bei einzelnen Arbeitnehmer-Gruppen durch Mehrbeträge bei anderen Arbeitnehmergruppen, Sachleistungen wie z.B. Fortbildung.
  • Aufstockung der Beschäftigtenzahl
  • Erhöhung der Bezüge von Gesellschafter-Geschäftsführern bei Kapitalgesellschaften
  • Austausch von Leiharbeitern durch fest angestellte Arbeitnehmer
  • Eingliederung von Beschäftigten bislang selbständiger Beschäftigungsgesellschaften
  • Erwerb von personal- / lohnintensiven Tochtergesellschaften

Beachten Sie: Auch die krisenbedingte Veräußerung oder Insolvenz von personal- / lohnintensiven Tochtergesellschaften reduzieren die Lohnsummen. Soweit es möglich ist, sollte daher die Veräußerung von lohnschwachen Beteiligungen der Veräußerung von lohnintensiven Beteiligungen vorgezogen werden.

3. Risiko eines krisenbedingten Verstoßes gegen die Behaltensfrist
Innerhalb der fünf- bzw. siebenjährigen Frist sind eine Vielzahl von Maßnahmen schädlich und führen zur Nachversteuerung. Hierzu zählen u.a. der Verkauf oder die Aufgabe des Unternehmens bzw. der Gesellschaft, der Veräußerung von Gesellschaftsanteilen, die Insolvenz bzw. Liquidation. Zudem ist die Veräußerung und die Entnahme von wesentlichen Betriebsgrundlagen grundsätzlich schädlich, wobei bei Kapitalgesellschaften noch die Ausschüttung des Erlöses hinzukommen muss.

Beachten Sie: Es besteht eine Anzeigepflicht bei Verstößen gegen die Behaltensvorgaben innerhalb eines Monats nach der schädlichen Verfügung.

Hinweis: Auch übermäßige Entnahmen (sog. Überentnahmen) innerhalb der Frist führen zu einer Nachversteuerung. Gerade in Zeiten, in denen Gewinne ggf. nicht ausreichen, um den privaten Liquiditätsbedarf zu decken, stellt dieser Umstand ein erhebliches Risiko dar.

Auch hier bestehen je nach individueller Ausganglage Möglichkeiten einen Verstoß zu vermeiden. Hierzu zählen (nicht abschließend) beispielsweise:

  • Reinvestition der Erlöse aus der Veräußerung wesentlicher Betriebsgrundlagen innerhalb bestimmter Fristen und in bestimmtes Vermögen
  • Vorrangige Veräußerung von nicht begünstigtem Vermögen oder nicht wesentlichen Betriebsgrundlagen
  • Kompensation von Überentnahmen durch (Sach- oder Geld-)Einlagen
  • Verpfänden statt Veräußern

Tipp: Sofern eine Nachsteuerpflicht nicht vermieden werden kann, sollte geprüft werden, ob vertragliche oder gesetzliche Rückforderungsrechte geltend gemacht werden können. Sofern dies zutrifft, erlischt die Steuer mit Wirkung für die Vergangenheit. Nach alldem stellen Billigkeitsanträge (Stundung, Erlass oder abweichende Steuerfestsetzung) ein letztes Mittel dar, um mit Verweis auf die Corona-Pandemie die Steuerfestsetzung bzw. Steuererhebung ggf. noch zu beeinflussen.

Beachten Sie: Zum Nachweis der Kausalität zwischen der Corona-Pandemie und der Nachversteuerung ist eine möglichst umfassende Dokumentation zu empfehlen!

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Sonstiges

Fälligkeitstermine für Steuern und Beiträge zur Sozialversicherung von März 2021 bis Mai 2021

Steuertermin Umsatzsteuer bei Monatszahlern: 11.03.2021, 12.04.2021 und 10.05.2021
Steuertermin Lohnsteuer bei Monatszahlern: 11.03.2021, 12.04.2021 und 10.05.2021
Steuertermin Gewerbesteuer II. 2021 bei Monatszahlern: 17.05.2021
Steuertermin Grundsteuer II. 2021 bei Monatszahlern: 17.05.2021
Steuertermin Einkommenssteuer-VZ I. 2021: 10.03.2021
Steuertermin Körperschaftsteuer-VZ I. 2021: 10.03.2021
Bei Scheckeinzahlung muss der Scheck dem Finanzamt spätestens 3 Tage vor dem Fälligkeitstermin vorliegen.
Sozialversicherungsbeiträge
sind spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats fällig, für den Beitragsmonat März 2021 somit am 25.03.2021, für den Beitragsmonat April 2021 somit am 26.04.2021und für den Beitragsmonat Mai 2021 somit am 25.05.2021.

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Haftungsausschluss/Quelle

Haftungsausschluss | Die in diesem Rundschreiben stehenden Texte sind nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der Rechtsmaterie machen es jedoch notwendig, Haftung und Gewähr auszuschließen.

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2021-03-22T13:53:15+01:00Kurka Aktuell, Mandantenbrief|

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