Mit Kurka sind Sie stets gut informiert. Hier finden Sie Ihren Mandantenbrief mit den wichtigsten Neuigkeiten rund ums Steuerrecht.

Mit häufigen Gesetzesänderungen und laufend neuen Urteilen ist das Steuerrecht eines der dynamischsten Rechtsgebiete in Deutschland, das fast jeden von uns unmittelbar betrifft. Auch in dieser Ausgabe ist deshalb sicherlich auch für Sie etwas dabei.

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Inhalt

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Alle Steuerzahler

Steuergefahren durch Erklärungspflicht der Dezember-Soforthilfe

Durch die sogenannte „Dezember-Soforthilfe“ wurden Letztverbraucher im Dezember 2022 von ihrem Heizkostenabschlag befreit bzw. entlastet.

Zu beachten ist jedoch, dass die Entlastung steuerpflichtig sein kann.

Besteuerung der Dezember-Soforthilfe:

Durch das Jahressteuergesetz 2022 wurden die Rechtsgrundlagen für die Besteuerung der Dezember-Soforthilfe in den §§ 123 bis 126 EStG geschaffen.

  • Die Dezember-Soforthilfe zählt demnach zu den sonstigen Einkünften nach § 22 Nr. 3 EStG, sofern sie nicht bereits anderen Einkunftsarten (wie z. B. den gewerblichen oder Vermietungseinkünften) zuzurechnen ist.
  • In den Fällen der sonstigen Einkünfte erfolgt die Besteuerung (im Sinne eines sozialen Ausgleichs) erst ab einem bestimmten zu versteuernden Einkommen (der sogenannten Milderungszone).
  • Wenn das versteuernde Einkommen (zvE) die Grenzen der Milderungszone erreicht bzw. überschreitet, ist die Dezember-Soforthilfe dem zvE anteilig bzw. vollständig hinzuzurechnen (siehe Tabelle).

Hinweis:

  • Die Freigrenze in Höhe von 256 Euro bei den sonstigen Einkünften greift für die Dezember-Soforthilfe nicht.
  • Der Zufluss erfolgt nicht im Dezember 2022, sondern fiktiv erst in 2023 mit der Heizkostenabrechnung durch den Versorger, den Vermieter oder die Wohnungseigentümergemeinschaft für das Jahr 2022.

Steuerrisiko Deklaration:

Die Dezember-Soforthilfe ist (anders als die Energiepreispauschale) selbstständig zu erklären und birgt die Gefahr, von Steuerpflichtigen bzw. steuerlichen Beratern bei der Einkommensteuererklärung vergessen zu werden. Eine automatische Mitteilung oder Steuerabführung erfolgt nicht.

Aus diesem Grund ist bei Erstellung der Einkommensteuererklärung 2023 (die erst in 2024 bzw. bei steuerlich Beratenen erst in 2025 erstellt wird) auf die etwaige Pflicht zur Erklärung der Dezemberhilfe bei den sonstigen Einkünften zu achten.

BFH beurteilt Höhe der Säumniszuschläge als verfassungsgemäß, da kein Zinsanteil enthalten ist

Bei verspäteter Steuerzahlung werden Säumniszuschläge in Höhe von 1,0 % der rückständigen Steuer pro angefangenen Monat erhoben.

Vor dem Hintergrund der als verfassungswidrig zu hoch beurteilten Nachzahlungs- und Erstattungszinsen, welche der Gesetzgeber ab 2019 von 6 % p. a. (0,5 % pro Monat) auf 1,8 % p. a. (0,15 % pro Monat) herabsetzte, hatte der BFH nun über die Verfassungsmäßigkeit der Säumniszuschläge zu entscheiden.

Der Kläger argumentierte, dass der Zinsanteil in den Säumniszuschlägen ebenfalls zu hoch sei.

Urteil des BFH vom 15.11.2022:

  • Auch bei einem strukturellen Niedrigzinsniveau bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Höhe des Säumniszuschlags.
  • Säumige Steuerpflichtige werden durch den Zuschlag nicht unverhältnismäßig hoch belastet. Eine (anteilige) Behandlung des Säumniszuschlags als Zins scheidet aus.
  • Säumniszuschläge haben keinen Zinscharakter, sondern seien eine Gegenleistung bzw. ein Ausgleich für das Hinausschieben der Zahlung fälliger Steuern, dienten als Druckmittel und letztlich auch dem Zweck, den Verwaltungsaufwand der Finanzbehörden auszugleichen.

Steuerliche Änderungen durch das MoPeG? Steueranpassungsgesetz wird erwartet!

Wegfall des Gesamthandsprinzips durch das MoPeG:

Zum 01.01.2024 wird das Personengesellschaftsrecht durch das MoPeG (Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz) reformiert. Eine wesentliche Änderung neben der Rechts-, Register- und Umwandlungsfähigkeit der GbR ist der Wegfall des Gesamthandsprinzips für alle Personengesellschaften (GbR, KG, OHG, GmbH & Co. KG, PartG) durch den ab 01.01.2024 geltenden § 713 BGB n. F. Träger des Vermögens sind dadurch nicht mehr die Gesellschafter in gesamthänderischer Verbundenheit, sondern die Gesellschaft selbst:

„Die Beiträge der Gesellschafter sowie die für oder durch die Gesellschaft erworbenen Rechte und die gegen sie begründeten Verbindlichkeiten sind Vermögen der Gesellschaft.“

Steuerliche Auswirkungen des Wegfalls sind teils offen:

Steuerliche Neuregelungen wurden mit dem MoPeG zwar nicht getroffen, allerdings ist derzeit nicht abschließend geklärt, welche steuerlichen Folgen sich aus dem Wegfall des Gesamthandsprinzips ergeben.

In der Gesetzesbegründung zum MoPeG wurden lediglich Änderungen bei den ertragsteuerlichen Grundsätzen ausgeschlossen.

„Änderungen an den ertragsteuerlichen Grundsätzen bei der Besteuerung von Personengesellschaften sind mit dem vorliegenden Entwurf nicht verbunden. Dies gilt insbesondere für die transparente Besteuerung von Personengesellschaften.“

Auf das Gesamthandsprinzip stellen jedoch – aufgrund der engen Anlehnung an das Zivilrecht – auch grunderwerbsteuerliche und erbschaft- und schenkungsteuerliche Normen ab. Hier ist derzeit nicht abschließend geklärt, welche Folgewirkungen sich ergeben.

Beispiele:

  • Die wichtigen Grunderwerbsteuerbefreiungsnormen § 5 GrEStG „Übergang auf die Gesamthand“ und § 6 GrEStG „Übergang von einer Gesamthand“ drohen ab 01.01.2024 wegzufallen. Offen ist auch, ob der Wegfall des Gesamthandsprinzips einen Sperrfristverstoß für frühere Ein-bringungen darstellt.
  • Die erbschaft- und schenkungsteuerliche Befreiung für Wohnungsunternehmen setzt voraus, dass die Grundstücke zum „gesamthänderisch gebundenen Betriebsvermögen“ einer Personengesellschaft gehören.

MoPeG Steueranpassungsgesetz in Arbeit:

Zu erwarten ist, dass der Gesetzgeber insbesondere beim Grunderwerbsteuergesetz Anpassungen vornimmt. Aktuell werden dem Vernehmen nach bereits verschiedene steuerliche Gesetzesinitiativen vorbereitet. Mit Bearbeitungsstand vom 28.02.2023 wurde vom BMF ein (noch nicht veröffentlichter) Diskussionsentwurf für ein MoPeG-Steueranpassungsgesetz vorgelegt.

Empfehlung:

Die steuerlichen Unsicherheiten infolge des MoPeG insbesondere bei Grundstückstransaktionen sollten in der Beratungspraxis beachtet, die gesetzliche Klarstellung abgewartet, Gestaltungen vorgezogen bzw. mit verbindlicher Auskunft abgesichert werden.

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Hauseigentümer

Erhaltungsrücklage bei Eigentumswohnungen

a) Einnahmen aus der Anlage

Zinsen, die der Beteiligte aus der verzinslichen Anlage der Erhaltungsrücklage erzielt, gehören zu den Einkünften aus Kapitalvermögen, R 21.2 Abs. 2 EStR.

b) Werbungskostenabzug

Ein WK-Abzug ist erst gegeben, wenn der Verwalter die Beträge zur Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums oder andere Maßnahmen, die der Erzielung von Einnahmen aus V+V veranlasst sind, verausgabt hat. Wird die Erhaltungsrücklage für Maßnahmen verwendet, die HK führen, so sind ausschließlich die entsprechenden AfA-Beträge als WK abziehbar.

c) Veräußerung: Beim Erwerber

Beim Erwerber hat eine Aufteilung des Kaufpreises auf Gr+Bo, Gebäude und Erhaltungsrücklage zu erfolgen. BFH vom 09.12.2008 IX B 124/08, DStRE 2009, 524.

Mit Urteil vom 16.09.2020 II R 49/17, BStBl 2021 II, 339 hat der BFH entschieden, dass die BMG für die GrESt nicht um die anteilige Instandhaltungsrücklage zu mindern ist.

d) Veräußerung: Beim Veräußerer

Beim Veräußerer führt der noch nicht verbrauchte Teil der Erhaltungsrücklage nicht zu sofort abzugsfähigen WK. Der überträgt den Anspruch auf die Rücklage vielmehr im Rahmen der Veräußerung auf den Erwerber.

Gutachtenpflicht und Gutachtenzweck: Finanzverwaltung erhöht Anforderungen an den Nachweis einer verkürzten Gebäuderestnutzungsdauer

Da letztlich doch keine Abschaffung durch das Jahressteuergesetz 2022 erfolgte, können Immobilienbesitzer auch weiterhin eine kürzere tatsächliche Gebäudenutzungsdauer und somit eine höhere jährliche Gebäude-Abschreibung nachweisen. Allerdings erhöht die Finanzverwaltung den Aufwand dafür deutlich. In einem neuen Anwendungsschreiben vom 22.02.2023 legt es die Voraussetzungen und Nachweismethoden dar. Die erhöhten Anforderungen gelten für alle offenen und künftigen Fälle.

Anerkannte Einflussfaktoren für eine kürzere Nutzungsdauer:

  • Nur technischer Verschleiß an der Tragstruktur des Bauwerks (d. h. an der Dachkonstruktion, tragende Innen- und Außenwände, Geschossdecken, Fundament) der das Gebäude in seiner Gesamtheit in seiner Nutzungsfähigkeit beeinträchtigt, berechtigt laut BMF zu einer kürzeren Nutzungsdauer. Verschleiß an lediglich unselbstständigen Gebäudeteilen genügt nicht.
  • Auch eine wirtschaftliche Entwertung, d. h. wenn das Gebäude vor Ablauf der technischen Nutzungsdauer objektiv wirtschaftlich verbraucht ist, kann bei entsprechendem Nachweis die Nutzungsdauer verringern.
  • Außerdem können rechtliche Gegebenheiten die Nutzungsdauer begrenzen.

Nachweiserfordernis für eine kürzere Nutzungsdauer:

  • Gutachtenpflicht: Entgegen den Vorgaben des BFH (der jede Darlegungsmethode zuließ und kein Bausubstanzgutachten forderte) verlangt das BMF nunmehr den Nachweis durch Vorlage eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigengutachtens oder des Gutachtens eines nach DIN EN ISO/IEC 17024 zertifizierten Sachverständigen.
  • Gutachtenzweck: Der Gutachtenzweck muss sich dabei ausdrücklich auf den Nachweis einer kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer Die bloße Übernahme der Restnutzungsdauer aus einem Verkehrsgutachten genügt nicht.

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Kapitalgesellschaften / Kapitalanleger

Vorsicht bei der Gestaltung, sonst droht bei der Durchführung einer Anteilsrotation die Annahme eines Gestaltungsmissbrauch

Die Rechtsfrage

Fraglich war im aktuellen Urteilsfall eine nicht ganz unbekannte Rechtsfrage. Es ging um die Beantwortung der Frage, ob durch gleichzeitige, gegenseitige Veräußerungen der wertgeminderten Anteile von Gesellschaftern an Kapitalgesellschaften ein Gestaltungsmissbrauch gegeben ist.

Die Grundsatzentscheidung vom 07.12.2010 IX R 40/09, BStBl 2011 II, 427

In diesem Grundsatzurteil hatte der IX. Senat des BFH deutlich gemacht, die Gestaltung grundsätzlich nicht als gestaltungsmissbräuchlich zu qualifizieren ist.

Der IX. Senat des BFH hat die angestrebten ausgleichsfähigen Verluste der Gesellschafter aus § 17 EStG somit dem Grunde nach anerkannt.

Die aktuelle Entscheidung BFH v. 20.09.2022 IX R 18/21, DStR 2023, 139

In seiner Entscheidung vom 20.09.2022 hat der IX. Senat nunmehr die Grenzen dieses Gestaltungswegs aufgezeigt.

In dieser Entscheidung hat der IX. Senat deutlich gemacht, dass die Gestaltung rechtsmissbräuchlich ist, wenn die Anteilsrotation zu deutlich unter dem realen Wert der Anteile erfolgt.

Grunderwerbsteuerbefreiung bei Umstrukturierung: BFH-Revision zur Zurechnung der Vorbesitzzeit bei Aufspaltung

Das FG Münster hat ein vorteilhaftes Urteil zur grunderwerbsteuerfreien Umstrukturierung gefällt, welches nun zur Prüfung beim BFH anhängig ist.

Sachverhalt:

  • Eine GmbH & Co. KG war seit mehr als 5 Jahren Alleingesellschafterin einer Tochter-GmbH, die eine Vielzahl von Grundstücken besaß.
  • Im ersten Schritt wurde die GmbH & Co KG auf zwei GmbHs aufgespalten.
  • Im zweiten Schritt wurde die grundbesitzende Tochter-GmbH auf die sie beherrschende (im Wege der Aufspaltung neu entstandene) Mutter-GmbH verschmolzen.
  • Strittig war, ob der Übergang der Grundstücke im Zuge der Verschmelzung nach der Konzernklausel des § 6a GrEStG grunderwerbsteuerbefreit war.
  • Das Finanzamt argumentierte, dass die fünfjährige Vorbesitzzeit bei der aufnehmenden GmbH nicht eingehalten worden war.

Urteil des FG Münster:

  • Das Finanzgericht gewährte die Grunderwerbsteuerbefreiung.
  • Die aufgespaltene KG als Rechtsvorgängerin war seit mehr als 5 Jahren zu 100 % an der grundbesitzenden Tochter-GmbH beteiligt.
  • Die Mutter-GmbH sei zivilrechtlich im Zuge der Aufspaltung – insbesondere was die Anteile an der grundbesitzenden Tochter-GmbH angeht – Gesamtrechtsnachfolgerin der KG geworden.
  • Als Gesamtrechtsnachfolgerin sei ihr grunderwerbsteuerlich die Vorbehaltensfrist zuzurechnen.
  • Die Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen und von dem unterlegenen Finanzamt (Az. BFH II R 5/23) eingelegt.

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Gewerbetreibende

Die geschickte bzw. ungeschickte Betriebsübertragung durch den Vater auf seine beiden Söhne

Die Ausgangssituation

  • Vater V hat ein Einzelunternehmen, das er auf einem eigenen Grundstück betreibt.
  • Er ist 55 Jahre alt und denkt darüber nach, ob er seinen Betrieb entgeltlich/unentgeltlich gemeinsam/getrennt auf seine beiden Söhne übertragen soll.
  • Soweit es durch diesen Vorgang zu einer Besteuerung kommen sollte, möchte er jedoch die Vergünstigungen der §§ 16, 34 EStG erhalten.

Die Veräußerung an die beiden Söhne, Schmidt/Wacker EStG § 16 Rz 94

Betriebsveräußerung

  • Eine Betriebsveräußerung liegt vor, wenn V den Betrieb mit sämtlichen wesentlichen Betriebsgrundlagen an 1 Erwerber veräußert.
  • Veräußert V seinen Betrieb an mehrere Erwerber, liegt eine Betriebsveräußerung vor, wenn die Erwerber gesellschafts-rechtlich miteinander verbunden sind, z. B. als GbR oder OHG.
  • § 16, 34 EStG sind dann zu gewähren.

Betriebsaufgabe

  • Sind die beiden Erwerber gesellschaftsrechtlich nicht mit-einander verbunden, liegt keine Betriebsveräußerung, sondern eine Betriebsaufgabe mit der Vollaufdeckung der stillen Reserven vor.
  • Auch hier sind die Begünstigungen der §§ 16, 34 EStG zu gewähren.
  • Voraussetzung ist jedoch, dass sämtliche stillen Reserven aller wesentlichen Betriebsgrundlagen in einem einheitlichen Vor-gang aufgedeckt werden.

Die unentgeltliche Übertragung an die beiden Söhne, HHR § 6 EStG, RZ 1351

Fall des § 6 (3) EStG

  • Die unentgeltliche Übertragung an mehrere gesellschaftlich verbundene Erwerber fällt unter § 6 Abs. 3 EStG.
  • Die Erwerber bilden eine Mitunternehmerschaft als schlüssige GbR oder OHG.
  • Die Mitunternehmerschaft führt die Buchwerte fort.

Fall der Betriebsaufgabe

Sind die Erwerber nicht gesellschaftsrechtlich miteinander verbunden, erfolgt die Übertragung in Form einer Betriebsaufgabe bei V mit einer Vollaufdeckung der stillen Reserven, denn der Schenker V überträgt keine Sachgesamtheit in Form eines Betriebs, sondern nur Teile eines Betriebs.

Ein Einzelunternehmen und ein Berliner Testament/hier muss ggf. dringend gehandelt werden

Der Sachverhalt

  • Der Vater ist Einzelunternehmer.
  • Er hat mit seiner Ehefrau ein Berliner Testament errichtet.
  • Der Sohn soll das Einzelunternehmen fortführen.
  • Der Vater stirbt.

Das ungewollte Ergebnis

  • Die Ehefrau ist Alleinerbin durch das Berliner Testament.
  • Sie erbt das Einzelunternehmen im Nachlass.
  • Die Ehefrau haftet unbeschränkt für die Betriebsschulden des Einzelunternehmens.

Zwei Gestaltungshinweise

Vermächtnis für den Sohn

Der Sohn hat einen schuldrechtlichen Anspruch aus dem Vermächtnis auf Übertragung des Einzelunternehmens, § 2174 BGB. Problematisch (und daher m. E. nicht zu empfehlen) ist, dass die Ehefrau zunächst Alleinerbin wird und das Vermächtnis danach zu erfüllen hat.

Das Anwachsungs-Modell

Der Vater bringt das Einzelunternehmen zu Lebzeiten mit dem Buchwert in eine GbR, OHG oder KG ein und beteiligt seinen Sohn mit einer minimalen Quote (z. B. 99 : 1 v.H.), § 24 UmwStG. Stirbt der Vater, wächst sein Anteil mit dinglicher Wirkung beim Sohn an, § 738 BGB. Der Sohn wird Einzelunternehmer durch Anwachsung; die Personengesellschaft erlischt. Die Anwachsung verdrängt die Erbfolge der Mutter durch das Berliner Testament.

Steuersparmodell: E-Bike für Unternehmer

Der Sommer steht bevor und E-Bikes sind nach wie vor gefragt. Viele Unternehmer sind bereits dazu übergegangen, ihren Mitarbeitern kostenlose oder vergünstigte E-Bikes zur Nutzung zu überlassen.

Das spart dank Steuervorteile einerseits Geld und führt andererseits zu einer erhöhten Zufriedenheit der Mitarbeiter. Was jedoch oft nicht bedacht wird: Der Unternehmer kann sich selbst ebenfalls ein E-Bike zur Verfügung stellen und die Kosten von der Steuer absetzen. Wir erläutern Ihnen hier die Spielregeln und zeigen Ihnen auf, wie lukrativ das Steuersparmodell ist.

Einkommensteuerliche Vorteile

Zuordnung des E-Bikes zum Betriebsvermögen

Stellen Sie Ihren Mitarbeitern ein E-Bike zur Verfügung, dann handelt es sich um notwendiges Betriebsvermögen. Nutzen Sie das E-Bike jedoch selbst, ist die Zuordnung zum Betriebsvermögen nicht ganz so einfach. Denn es kommt darauf an, in welchem Umfang Sie das E-Bike für betriebliche bzw. private Zwecke verwenden. Ist der betriebliche Nutzungsanteil zu gering, handelt es sich bei dem E-Bike um steuerliches Privatvermögen. Um von dem Steuersparmodell profitieren zu können, ist jedoch steuerliches Betriebsvermögen erforderlich. Als betriebliche Nutzung gelten die klassischen betrieblichen Fahrten (z. B. zu Kunden und Lieferanten, zur Post, zur Bank oder zum Steuerberater) sowie die Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb. Liegt dieser betriebliche Anteil bei mindestens 10 %, können Sie das E-Bike bereits vollständig dem Betriebsvermögen zuordnen. Diese Zuordnungsentscheidung treffen Sie dadurch, dass Sie das E-Bike beispielsweise in dem Anlagenverzeichnis Ihres Unternehmens aktivieren.

Betriebsausgabenabzug

Durch die Zuordnung des E-Bikes zum Betriebsvermögen sind sämtliche mit diesem in Zusammenhang stehende Kosten betrieblich veranlasst und als Betriebsausgabe abzugsfähig. Folglich mindern klassische Aufwendungen wie Reparaturen, Ersatzteile, Inspektionen, Versicherungen, Zinsen für ein zur Finanzierung aufgenommenes Darlehen, der genutzte Ladestrom usw. Ihren Gewinn. Sofern Sie das E-Bike geleast haben, sind die Leasingraten ebenfalls abzugsfähig. Haben Sie das E-Bike gekauft, dann können Sie die Anschaffungskosten über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abschreiben. Als Nutzungsdauer sind dabei regelmäßig 7 Jahre zugrunde zu legen (BMF, 15.12.2000, Ziffer 4.2.2). Im Gegenzug für den vorgenommenen Betriebsausgabenabzug unterliegt natürlich ein etwaiger späterer Verkaufserlös als Betriebseinnahme der Besteuerung. Wird also nach einigen Jahren das gebrauchte E-Bike veräußert, dann muss der Erlös als Betriebseinnahme erfasst werden.

Tipp:

Belaufen sich die Nettoanschaffungskosten auf maximal 800 Euro, dann lassen sich diese sofort in voller Höhe steuermindernd geltend machen (Sofortabzug für geringwertige Wirtschaftsgüter nach § 6 Abs. 2 EStG).

Privatfahrten – in der Einkommensteuer steuerfrei

Privatfahrten mit dem E-Bike zu tätigen, macht nicht nur Spaß und schont die Umwelt, sondern spart zugleich Steuern.

Zum Vergleich: Fahren Sie mit Ihrem betrieblichen Pkw privat, müssen Sie die Privatfahrten als Entnahme gewinnerhöhend erfassen und versteuern (1-%-Methode oder Fahrtenbuch). Bei der privaten Nutzung eines betrieblichen E-Bikes müsste zwar grundsätzlich ebenfalls der Privatanteil versteuert werden. Jedoch hat der Gesetzgeber in § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 6 EStG eine zunächst bis zum 31.12.2030 geltende Begünstigung verankert (§ 52 Abs. 12 Satz 3 EStG).

Danach bleibt die private Nutzung eines betrieblichen E-Bikes, welches kein Kraftfahrzeug darstellt, für die Besteuerung außer Ansatz. Die Kosten für Ihre Privatfahrten mit dem E-Bike können Sie also von der Steuer absetzen – und im Gegenzug sind nicht einmal Privatanteile zu versteuern. Ein echtes Steuersparmodell!

Umsatzsteuerliche Vorteile

Zuordnung zum Unternehmen und Vorsteuerabzug

Nutzen Sie ein Wirtschaftsgut sowohl unternehmerisch als auch privat, haben Sie ab einer unternehmerischen Mindestnutzung von 10 % (§ 15 Abs. 1 Satz 2 UStG) für umsatzsteuerliche Zwecke ein Zuordnungswahlrecht. Sie können das Wirtschaftsgut entweder vollständig dem Unternehmensvermögen bzw. dem nichtunternehmerischen Bereich zuordnen oder sich für eine anteilige Zuordnung entscheiden. Nehmen Sie eine vollständige Zuordnung zum Unternehmen vor, dann können Sie aus sämtlichen Eingangsleistungen im Zusammenhang mit dem Wirtschaftsgut den Vorsteuerabzug beanspruchen.

Im Falle der Zuordnung eines E-Bikes zum Unternehmens-vermögen lässt sich also aus den laufenden Kosten (Ersatzteile, Reparaturen, Leasingraten, Inspektionen) sowie aus den einmaligen Kosten (Anschaffungskosten) der volle Vorsteuerabzug geltend machen.

Hinweis:

Da das E-Bike dem Unternehmensvermögen zugeordnet wurde, unterliegt der späterer Veräußerungserlös der Umsatz-steuer (Hilfsgeschäft). Da ein E-Bike jedoch oft bis zum technischen Defekt gefahren wird, dürfte die daraus resultierende Steuerbelastung extrem gering ausfallen.

Versteuerung der privaten Nutzung

Konsequenz des vollständigen Vorsteuerabzugs ist, dass die private Mitbenutzung des E-Bikes zu einer unentgeltlichen Wertabgabe nach § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG führt. Diese ist regelmäßig steuerbar und steuerpflichtig. Anders als im Einkommensteuerrecht ist für umsatzsteuerliche Zwecke keine Steuerbefreiung für die Privatfahrten gegeben. Bemessungsgrundlage der unentgeltlichen Wertabgabe sind gemäß § 10 Abs. 4 Nr. 2 UStG die entstandenen Ausgaben, soweit sie zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben.

Allerdings räumt Abschnitt 15.24 Abs. 1 und 2 UStAE eine Begünstigung und Vereinfachung ein. Die unentgeltliche Wertabgabe ist pauschal mit 1 % des Listenpreises pro Monat anzusetzen. Für die nicht mit Vorsteuern belasteten Ausgaben kann dabei aus Vereinfachungsgründen ein pauschaler Ab-schlag von 20 % vorgenommen werden. Der so ermittelte Betrag ist der Nettowert; die Umsatzsteuer ist mit dem allgemeinen Steuersatz (§ 12 Abs. 1 UStG – 19 %) aufzuschlagen.

Praxisfall zeigt Steuersparpotenzial

Unternehmer Max (Steuersatz 42 %) erwirbt für brutto 3.000 Euro (Listenpreis 3.100 Euro) ein E-Bike und nutzt es 5 Jahre lang wie folgt:

  1. 15 % für sein Unternehmen (Fahrten zur Post, Bank, Kunden usw.),
  2. 85 % rein privat.

Danach veräußert er es für 300 Euro. Die Kosten für Reparatur und Wartung betragen jährlich 200 Euro brutto. Eine Versicherung kostet jährlich 100 Euro.

Behandelt Max das E-Bike als Privatvermögen und ordnet es nicht dem Betriebs- und Unternehmensvermögen zu, kostet ihn das E-Bike effektiv:

Kaufpreis 3.000 Euro
Wartung/Reparatur (5 x 200 Euro) 1.000 Euro
Versicherung (5 x 100 Euro) 500  Euro
Verkaufserlös – 300 Euro
4.200 Euro

Behandelt Max das E-Bike hingegen als Betriebs- und Unternehmensvermögen, dann generiert er eine Steuerersparnis von 1.824 Euro. Damit kostet ihn das E-Bike effektiv nur noch 2.376 Euro. Eine Ersparnis von 43,43 %!

Steuerersparnis Betriebsvermögen:

Betriebsausgabe Nettokaufpreis – 2.521 Euro
Betriebsausgabe Nettowartung/Reparatur – 840 Euro
Betriebsausgabe Versicherung – 500 Euro
Betriebseinnahme Privatnutzung (nicht steuerpflichtig) + 0 Euro
Betriebseinnahme Nettoverkaufserlös + 252 Euro
Summe Betriebsausgaben – 3.609 Euro
x Steuersatz 42 % – 1.516 Euro

 

Steuerersparnis Unternehmensvermögen:

Vorsteuerabzug Kaufpreis/Reparatur/Wartung – 639 Euro
Umsatzsteuer Verkaufserlös + 48 Euro
Umsatzsteuer private Nutzung

(BLP 3.100 x 80 % x 1 % x 12 Mon. x 5 Jahre x 19 % USt)

+ 283 Euro
Summe – 308 Euro

E-Bike privat angeschafft – und nun?

Haben Sie bereits im Privatvermögen ein E-Bike angeschafft, nutzen dieses jedoch zu mindestens 10 % für betriebliche/unternehmerische Zwecke, dann ist der Steuervorteil nicht gänzlich verloren. Denn Sie können das E-Bike nach § 4 Abs. 1 Satz 8 EStG in Ihr Betriebsvermögen einlegen. Die Einlage bemisst sich regelmäßig nach dem aktuellen Wert des E-Bikes. Ein bisher eingetretener Wertverlust zwischen ursprünglicher Anschaffung und jetzigem Einlagewert ist also steuerlich verloren.

Nach erfolgter Einlage gelten dann die genannten Regelungen, wonach sämtliche Aufwendungen als Betriebsausgabe abzugsfähig sind. Der Einlagewert des E-Bike ist auf die Restnutzungsdauer abzuschreiben, Privatanteile sind nicht zu versteuern. Die umsatzsteuerlichen Vorteile gehen Ihnen jedoch verloren. Denn ein nachträglicher Vorsteuerabzug kann nicht gewährt werden.

Umbau gemieteter Betriebsräume – so erfolgt der Betriebsausgabenabzug

Baut der Unternehmer gemietete Betriebsräume um oder werden Renovierungsarbeiten durchgeführt, stellt sich immer die Frage danach, wie diese Kosten in der Buchführung erfasst werden. Handelt es sich um sofort abzugsfähige Aufwendungen oder müssen diese aktiviert und abgeschrieben werden? Falls ja, auf welchen Zeitraum? Welche AfA-Methode ist zulässig?

Erhaltungsaufwand oder Mietereinbauten?

Mit der steuerlichen Einordnung von Renovierungsarbeiten eines Mieters hat sich das BMF bereits mit Schreiben vom 15.01.1976 (IV B 2-S 2133-1/76) befasst. Es muss zunächst unterschieden werden, ob es sich bei den Umbau- oder Renovierungsmaßnahmen um Erhaltungsaufwand oder um Mietereinbauten bzw. Mieterumbauten handelt. Erhaltungsaufwendungen liegen immer dann vor, wenn etwas bereits Bestehendes instandgesetzt, instandgehalten oder modernisiert wird. Sie sind also regelmäßig gegeben, wenn es sich um Reparatur-, Pflege- oder Wartungsarbeiten handelt.

Es wird nichts Neues geschaffen, sondern lediglich bei einem Wirtschaftsgut der ordnungsgemäße Zustand oder die Funktionsfähigkeit erhalten.

Deshalb liegt Erhaltungsaufwand auch vor, wenn lediglich Teile eines Gegenstands ersetzt werden, bei einem Gebäude zum Beispiel ein Fenster ausgetauscht wird. Der große Vorteil von Erhaltungsaufwendungen: Sie sind sofort als Betriebsausgabe abzugsfähig und mindern damit direkt den Gewinn.

Unterscheidung bei Mietereinbauten und Mieterumbauten

Sind die vom Mieter getätigten Aufwendungen nicht als Erhaltungsaufwand sofort abzugsfähig, muss unterschieden werden. Es kann sich dann um

  • Scheinbestandteile,
  • Betriebsvorrichtungen oder
  • sonstige Mietereinbauten und Mieterumbauten handeln.

Scheinbestandteile

Scheinbestandteile liegen vor, wenn durch die Baumaßnahme des Mieters Sachen „zu einem vorübergehenden Zweck“ in das Gebäude eingefügt werden (vgl. § 95 BGB). Dies ist anzunehmen, wenn die Nutzungsdauer der eingefügten Sachen

  • länger als die voraussichtliche Mietdauer ist,
  • die eingefügten Sachen auch nach ihrem Ausbau einen beachtlichen Wiederverwendungswert repräsentieren und
  • nach den gesamten Umständen damit gerechnet werden kann, dass die eingebauten Sachen später wieder entfernt werden.

Bei Scheinbestandteilen handelt es sich um bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens. Folglich muss eine Aktivierung im Anlagevermögen erfolgen. Die Abschreibung erfolgt nach § 7 Abs. 1 EStG linear auf die voraussichtliche Mietdauer. Bei Anschaffung in den Jahren 2020 bis 2022 kann auch degressiv abgeschrieben werden (§ 7 Abs. 2 EStG).

Sonderabschreibungen nach § 7g Abs. 5 EStG sind unter den übrigen Voraussetzungen ebenfalls zulässig.

Beispiel:

Der Mietvertrag für eine Gewerbeimmobilie läuft noch 10 Jahre. Es wird vom Mieter eine Rolltreppe mit einer Nutzungsdauer von 12 Jahren eingebaut. Der Hersteller der Rolltreppe sichert zu, dass diese nach Ablauf der Mietzeit problemlos ausgebaut und woanders eingebaut oder verkauft werden kann.

Lösung:

Es liegt ein Scheinbestandteil vor. Die Rolltreppe ist im Anlage-vermögen zu aktivieren, die Abschreibung erfolgt über 10 Jahre.

Betriebsvorrichtungen

Betriebsvorrichtungen sind nach § 68 Abs. 2 Nr. 2 BewG Maschinen und sonstige Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören, auch wenn sie wesentliche Bestandteile des Grundstücks sind. Aus dem Abgrenzungserlass vom 15.03.2006 (BStBl. I 2006, 314) der obersten Finanzbehörden der Länder ist ausführlich erkennbar, wann es sich um Betriebsvorrichtungen handelt. Dies wäre beispielsweise der Fall, wenn der Mieter eine Alarmanlage für eine Tresoranlage, einen Lastenaufzug oder eine Spezialbeleuchtungsanlage installiert. Bei Betriebsvorrichtungen handelt es sich um abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens. Sie sind in der Bilanz zu aktivieren und nach § 7 Abs. 1 EStG auf die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer linear oder bei Anschaffung in 2020 bis 2022 wahlweise nach § 7 Abs. 2 EStG degressiv abzuschreiben. Sonderabschreibungen nach
§ 7g Abs. 5 EStG sind unter den übrigen Voraussetzungen ebenfalls zulässig. Ist die voraussichtliche Mietdauer kürzer als die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer, kann auf die voraussichtliche Mietdauer abgeschrieben werden.

Beispiel:

In ein Autohaus mit zwei Ebenen wird vom Mieter ein Autoaufzug eingebaut. Die Nutzungsdauer beträgt 10 Jahre. Der Mietvertrag läuft in 8 Jahren aus. Danach muss der Autoaufzug ausgebaut werden und wird dabei zerstört.

Lösung:

Der Autoaufzug ist als Betriebsvorrichtung zu aktivieren und auf die Nutzungsdauer von 10 Jahren abzuschreiben. Da die voraussichtlich verbleibende Mietdauer kürzer ist, kann auch auf diese abgeschrieben werden.

Sonstige Mietereinbauten und Mieterumbauten

Liegt kein Erhaltungsaufwand und weder ein Scheinbestandteil noch eine Betriebsvorrichtung vor, handelt es sich um sonstige Mietereinbauten. Diese können sowohl materielle als auch immaterielle Wirtschaftsgüter sein.

Ein materielles Wirtschaftsgut liegt vor, wenn …

  • … der Mieter wirtschaftlicher Eigentümer der eingebauten Sache ist. Dies ist der Fall, wenn der mit Beendigung des Mietvertrags entstehende Herausgabeanspruch des Eigentümers zwar auch den Ein- oder Umbau umfasst, dieser Anspruch jedoch keine wirtschaftliche Bedeutung hat, beispielsweise weil sich die eingebauten Sachen während der Mietdauer technisch oder wirtschaftlich verbrauchen, der Mieter bei Beendigung des Mietverhältnisses vom Eigentümer mindestens eine Erstattung des verbliebenen gemeinen Werts des Ein- oder Umbaus verlangen kann oder der Mieter verpflichtet ist, den Ein- oder Umbau zu entfernen.
  • … die Ein- bzw. Umbauten unmittelbar den besonderen betrieblichen Zwecken des Mieters dienen und mit dem Gebäude nicht in einem einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhang stehen. Die Sachen müssen also eine unmittelbare sachliche Beziehung zum Betrieb aufweisen. Ein daneben bestehender Zusammenhang mit dem Gebäude tritt in diesen Fällen gegenüber dem Zusammenhang mit dem Betrieb des Mieters zurück.

Diese materiellen Wirtschaftsgüter gelten als unbeweglich und sind im Anlagenverzeichnis als „Mietereinbauten“ zu aktivieren. Die Abschreibung richtet sich nach Gebäudegrundsätzen, weshalb eine Abschreibung von 3 % jährlich zu berücksichtigen ist (§ 7 Abs. 4 Nr. 1 EStG). Nach § 7 Abs. 4 S. 2 EStG kann auch eine kürzere Nutzungsdauer zugrunde gelegt werden, wenn die tatsächliche Nutzungsdauer kürzer sein sollte. Beispielsweise weil die voraussichtliche Mietdauer kürzer als die Nutzungsdauer nach Gebäudegrundsätzen ist und der Ein- oder Umbau bei Ablauf der Mietzeit wirtschaftlich wertlos ist (weil er ausgebaut werden muss und dabei zerstört wird) oder der Ein- bzw. Umbau zwar erhalten bleibt, der Vermieter aber nicht den Restwert erstattet. In diesen Fällen kann auf die voraussichtlich kürzere Mietzeit abgeschrieben werden.

Beispiel:

Der Mieter einer Gewerbeimmobilie zieht massive Wände ein, um die Verkaufsfläche in mehrere Bereiche zu unterteilen (Nutzungsdauer 40 Jahre). Die Wände müssen nach Ablauf der Mietzeit von 20 Jahren entfernt werden und werden dabei zerstört. Eine Entschädigung erhält der Mieter nicht.

Lösung:

Die Wände stellen weder Erhaltungsaufwand, ein Scheinbestandteil noch eine Betriebsvorrichtung dar. Es handelt sich um ein materielles Wirtschaftsgut, da die Wände nach Ablauf des Mietvertrags entfernt und dabei zerstört werden. Sie sind nach § 7 Abs. 4 Nr. 1 EStG mit 3 % jährlich abzuschreiben. Es ist jedoch auch nach § 7 Abs. 4 S. 2 EStG eine Abschreibung auf die verbleibende Mietzeit von 20 Jahren zulässig, da die Wände nach 20 Jahren zerstört werden.

Praxistipp:

Bei Einbau einer Schaufensteranlage durch den Mieter ist vorbehaltlich einer voraussichtlich kürzeren Mietdauer auf eine Nutzungsdauer von 8 Jahren abzuschreiben (BMF v. 31.12.2000, BStBl. I 2000, 1532, Tz. 3.7).

Ein immaterielles Wirtschaftsgut …

… liegt in allen anderen Fällen vor, in denen der Mieter einen Ein- oder Umbau vornimmt, beispielsweise wenn der Mieter erstmals eine Zentralheizung einbaut und diese auch unabhängig von der betrieblichen Nutzung des Mieters hätte eingebaut werden müssen. Die Kosten dürfen zwar handelsrechtlich aktiviert und abgeschrieben werden (§ 248 Abs. 2 HGB). In der Steuerbilanz ist eine Aktivierung jedoch ausgeschlossen (§ 5 Abs. 2 EStG).

Die Kosten müssen steuerlich sofort als Betriebsausgabe gewinnmindernd erfasst werden, wenn sie betrieblich veranlasst sind. Nur wenn die getragenen Umbaukosten mit der künftig zu zahlenden Miete verrechnet werden, ist nach § 5 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 EStG ein Rechnungsabgrenzungsposten zu bilden und dieser über den Zeitraum der Mietverrechnung aufzulösen („Mietvorauszahlung“).

Beispiel:

Der Mieter hat sich vertraglich verpflichtet, in einen Neubau die bereits geplante Heizungsanlage auf eigene Kosten einzubauen. Er erhält

  1. keine Entschädigung vom Vermieter,
  2. eine Mietverrechnung der Aufwendungen mit der künftigen Miete.

Lösung:

Die Heizungsanlage dient der Funktionsfähigkeit des Gebäudes und nicht den besonderen betrieblichen Zwecken des Mieters. Es entsteht damit für den Mieter ein immaterielles Wirtschaftsgut, welches steuerlich nicht aktiviert werden darf. Die Aufwendungen sind in Variante 1) sofort als Betriebsausgabe abzugsfähig. In Variante 2) ist in Höhe der Verrechnung mit künftigen Mieten ein Rechnungsabgrenzungsposten zu bilden und dieser über den Zeitraum der Mietverrechnung aufzulösen.

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Freiberufler

Gestaltungsüberlegungen bei einer Praxisübergabe an Kinder

Die Ausgangssituation

  • Frau A ist Zahnärztin mit einer Einzelpraxis.
  • Sie betreibt die Praxis im Erdgeschoss im ansonsten selbstgenutzten EFH in ihrem Alleineigentum.
  • Frau A ist 65 Jahre alt.
  • Sie möchte die Praxis unentgeltlich auf ihre Tochter B übertragen.
  • Die Praxisräume möchte Frau A an ihre Tochter B verpachten.

Die Gestaltung als Betriebsaufgabe

a) Die Folgen bei Mutter A

Die unentgeltliche Praxisübertragung zu BW verlangt eine Übertragung sämtlicher wesentlicher Betriebsgrundlagen auf die Tochter. Behält sich A das Grundstück im PV zurück, so liegt eine Betriebsaufgabe mit der Vollauflösung der stillen Reserven vor. A erhält den halben Steuersatz und den sich abschmelzenden Freibetrag von 45.000 Euro.

b) Die Folgen bei Tochter B

Die Tochter aktiviert den geschenkten Praxiswert mit dem gemeinen Wert (= Entnahmewert der Mutter) und schreibt ihn auf 3 Jahre ab.

c) Die beiden Ergebnisse

  • Bei kleineren Praxen ist die Praxisaufgabe ggf. vorteilhaft.
  • Beim Schenker wird zunächst der Freibetrag gewährt.
  • Der übrige Aufgabegewinn wird mit dem halben Steuersatz besteuert.
  • Die Praxisaufgabe sollte zum Jahresbeginn, z. B. zum 02.02. erfolgen.
  • Bei einer Praxisaufgabe zum Jahresende wird der halbe Steuersatz mit 56 v.H. aus dem durchschnittlichen Steuer-satz durch die lfd. Einkünfte nach oben getrieben.
  • Der halbe Steuersatz beträgt mindestens 14 v.H.

Die Gestaltung mit einer BAG zur Vermeidung eines Aufgabegewinns

Bei einem hohen Aufgabegewinn kann Mutter A die Praxisaufgabe durch eine unentgeltliche Aufnahme von Tochter B in einer BAG, unter dem Zurückbehalten des Grundstücks im SBV, nach § 6 (3) Satz 2 EStG durchführen.

Hierdurch wird eine komplette BW-Fortführung erreicht.

Zu bedenken ist lediglich, dass für Tochter B aufgrund der unterquotalen Übertragung des SBV eine Behaltefrist entsteht.

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Arbeitgeber

Weiterentwicklung der Familienbesteuerung: Steuerklassen III und V vor dem Aus?

Die Bundesregierung plant offenbar eine Weiterentwicklung der Familienbesteuerung. Im Zuge einer verbesserten digitalen Interaktion zwischen Steuerbürgern und der FinVerw soll die Kombination der Steuerklassen III und V in das Faktorverfahren (§ 39f EStG) der Steuerklasse IV überführt werden.

Dem Vernehmen nach arbeitet das BMF bereits an der Umsetzung dieses Vorschlags. Allerdings ändert sich die endgültige Einkommensteuerlast der Ehegatten durch die Wahl der Lohnsteuerklassen nicht, denn der monatliche Lohnsteuerabzug hat Vorauszahlungscharakter auf die vom Finanzamt festzusetzende Einkommensteuer. Dies gilt selbst-verständlich nur dann, wenn eine Einkommensteuer-Erklärung bei dem zuständigen Finanzamt eingereicht wird.

Ein in den Medien diskutierter Starttermin zum 01.07.2023 dürfte aber unrealistisch sein, zumal in der Kürze der Zeit die technischen Programmierungen nicht umsetzbar sein dürften. Zudem ist vor der Umsetzung eine politische Diskussion hierüber zu führen.

Die verpflichtende gesetzliche Normierung der Lohnsteuer-klasse IV mit Faktor wird politisch als Einstieg gesehen, das bestehende „Splitting für Ehegatten und Lebenspartner“ abzuschaffen. Es ist zu vermuten, dass es im Laufe eines Gesetzgebungsverfahrens (erheblichen) Widerstand gegen die Abschaffung des Ehegattensplittings durch die Hintertür geben wird. Der Freistaat Bayern setzt sich für die Beibehaltung der Steuerklassen III/V ein: siehe Pressemitteilung Nr. 121 v. 26.04.2023 des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat und BR-Drs. 122/23 v. 28.03.2023

Inflationsausgleichsprämie und Überstunden

Mitunter kommt es vor, dass Arbeitnehmer Überstunden erbringen, für die kein Vergütungsanspruch besteht und die lediglich mit Freizeit ausgeglichen werden.

In § 3 Nr. 11c EStG hat der Gesetzgeber für Arbeitgeber eine Möglichkeit geschaffen, eine steuerfreie Inflationsausgleichsprämie (kurz: IAP) leisten zu können. Die Anwendung der Befreiungsvorschrift setzt u. a. voraus, dass Leistungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn (§ 8 Abs. 4 EStG) erbracht werden.

In den Fällen, in denen im Zeitpunkt der Vereinbarung oder der Zusage der Sonderzahlung kein Anspruch des Mitarbeiters auf eine Überstundenvergütung besteht (also lediglich die Möglichkeit des Freizeitausgleichs gegeben ist), ist die Steuerbefreiung einer ausgezahlten IAP zulässig. Dies gilt selbst dann, wenn der Arbeitnehmer im Gegenzug auf einen Freizeitausgleich von Überstunden verzichtet beziehungsweise Überstunden gekürzt werden, auf die kein Auszahlungsanspruch besteht. Die Voraussetzung einer Gewährung „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ ist auch in diesen Fällen erfüllt (FAQ v. 05.04.2023 – Rz. 15).

Folgendes sollte aber beachtet werden: Sofern ein Anspruch des Arbeitnehmers auf eine Überstundenvergütung besteht, scheidet die Anwendung der Steuerfreiheit gem. § 3 Nr. 11c EStG aus. Ob ein solcher Anspruch besteht, muss im jeweiligen Einzelfall arbeitsrechtlich geprüft werden.

Inflationsausgleichsprämie: Neue FAQ veröffentlicht!

Das BMF hat die bisherige FAQ zur Inflationsausgleichsprämie mit Datum vom 05.04.2023 aktualisiert. Neu sind die Nr. 8a und 8b. Dort heißt es wie folgt:

Nr. 8a: Gilt die Steuerbefreiung auch für Arbeitslohn von dritter Seite (z. B. von Konzernunternehmen)?

Ja. Es wird für die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung nicht beanstandet, wenn die IAP als Arbeitslohn von dritter Seite, z. B. durch ein verbundenes Unternehmen im Konzern, geleistet wird.

Nr. 8b: Sind Leistungen von ausländischen Arbeitgebern an ihre im Inland steuerpflichtigen Beschäftigten begünstigt?

Ja. Die Steuerbefreiung kommt auch dann zur Anwendung, wenn ein im Ausland ansässiger Arbeitgeber seinem in Deutschland steuerpflichtigen Arbeitnehmer eine IAP gewährt, soweit die weiteren Voraussetzungen der Steuerbefreiung erfüllt sind. Eine steuerliche Auswirkung in Deutschland ergibt sich jedoch nicht, wenn der Arbeitslohn nach dem jeweils anzuwendenden Doppelbesteuerungsabkommen in Deutschland nicht zu versteuern ist.

Die Steuerbefreiung kommt auch dann zur Anwendung, wenn der von einem ausländischen Arbeitgeber gezahlte Arbeitslohn nicht dem deutschen Lohnsteuerabzug unterliegt, jedoch im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung anzusetzen ist und die weiteren Voraussetzungen der Steuerbefreiung erfüllt sind.

Bundesregierung beschließt Gesetzentwurf zur Unterstützung und Entlastung in der Pflege

Das Bundeskabinett hat am 05.04.2023 den Entwurf eines Gesetzes zur Unterstützung und Entlastung in der Pflege (Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (kurz: PUEG)) beschlossen und in das Gesetzgebungsverfahren eingebracht (BR-Drucks. 165/23 v. 20.04.2023). Danach soll die gesetzliche Pflegeversicherung in zwei Schritten reformiert werden.

Folgendes ist vorgesehen:

Der Beitragssatz zur sozialen Pflegeversicherung soll zum 01.07.2023 um 0,35 %-punkte auf 3,4 % angehoben werden.

Die Bundesregierung soll darüber hinaus ermächtigt werden, den Beitragssatz künftig durch Rechtsverordnung festzusetzen, um auf kurzfristigen Finanzierungsbedarf reagieren zu können.

Der Beitragszuschlag für Kinderlose beträgt ab dem 01.07.2023 0,6 %.

In Umsetzung des BVerfG-Beschl. vom 07.04.2022 (1 BvL 3/18, 1 BvR 717/16, 1 BvR 2257/16 und 1 BvR 2824/17) soll der Beitragssatz schließlich zum 01.07.2023 nach der Kinderzahl differenziert werden:

Bei kinderlosen Mitgliedern soll ein Beitragssatz von 4 %, bei Mitgliedern mit einem Kind ein Beitragssatz von 3,4 % gelten. Ab zwei Kindern soll der Beitrag während der Erziehungsphase bis zum 25. Lebensjahr um 0,25 Beitragssatzpunkte je Kind bis zum fünften Kind weiter abgesenkt werden.

Damit ergeben sich folgende Beitragssätze:

  • 3,40 % für Eltern mit einem Kind
  • 3,15 % für Eltern mit 2 Kindern
  • 2,90 % für Eltern mit 3 Kindern
  • 2,65 % für Eltern mit 4 Kindern
  • 2,40 % für Eltern mit 5 und mehr Kindern

Arbeitgeber außerhalb von Sachsen übernehmen von dem Beitrag zur Pflegeversicherung 1,7 % (Sachsen: 1,2 %). Der Restbetrag wird vom Mitarbeiter getragen. Datenverarbeitungsprogramme werden diese automatisch ab Juli zu berücksichtigen haben.

Die Rechtsänderungen sind auch für die Berechnung der Lohnsteuer ab 01.07.2023 bedeutsam.

Praxishinweis

55 Abs. 3 SGB XI – E bestimmt zur Umsetzung der Beitragssatzsenkung ab dem zweiten Kind Folgendes:

Der Beitragssatz für jedes Kind mindert sich ab dem zweiten Kind bis zum fünften Kind um jeweils einen Abschlag in Höhe von 0,25 Beitragssatzpunkten bis zum Ablauf des Monats, in dem das jeweilige Kind das 25. Lebensjahr vollendet hat; bei der

Ermittlung des Abschlags nicht berücksichtigungsfähig sind Kinder, die das 25. Lebensjahr vollendet haben.

Dies gilt auch für Eltern, die selbst das 23. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

Die Elterneigenschaft sowie die Angaben zu den Kindern sind in geeigneter Form gegenüber der beitragsabführenden Stelle, von Selbstzahlern gegenüber der Pflegekasse, nachzuweisen, sofern diesen die Angaben nicht bereits aus anderen Gründen bekannt sind.

Um eine einheitliche Rechtsanwendung sicherzustellen und ein möglichst effizientes, schnelles und digitales Verwaltungshandeln zu gewährleisten, wird das Bundesministerium für Gesundheit gemeinsam mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Inneren und für Heimat sowie dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft ein Verfahren zur Erhebung und zum Nachweis der Anzahl der Kinder bis spätestens zum 01.07.2023 entwickeln.

Der Bundesrat fordert eine Übermittlung der verbindlich zugrunde zu legenden Kinderzahl durch die Träger der Pflegeversicherung – BR-Drucks. 165/1/23 v. 28.04.2023.

Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen gibt Empfehlungen darüber, welche Nachweise geeignet sind.

Erfolgt die Vorlage des Nachweises innerhalb von drei Monaten nach der Geburt des Kindes, gilt der Nachweis mit Beginn des Monats der Geburt als erbracht, ansonsten wirkt der Nachweis ab Beginn des Monats, der dem Monat folgt, in dem der Nachweis erbracht wird.

Nachweise für vor dem 01.07.2023 geborene Kinder, die bis zum 31.12.2023 erbracht werden, wirken vom 01.07.2023 an.

Können die Abschläge von den beitragsabführenden Stellen und den Pflegekassen nicht ab dem 01.07.2023 berücksichtigt werden, sind sie so bald wie möglich, spätestens bis zum 31.12.2024, zu erstatten; § 27 Absatz 1 des Vierten Buches findet bis einschließlich 31.12.2023 keine Anwendung.

Das Gesetzgebungsverfahren ist noch nicht abgeschlossen; wir werden Sie über die weiteren Entwicklungen informieren. Abzusehen ist aber ein zusätzlicher bürokratischer Aufwand im Lohnbüro verbunden mit vielen Rückfragen der Mitarbeiter.

Zur Stärkung der häuslichen Pflege soll das Pflegegeld zum 01.01.2024 um 5 % erhöht werden. Aus diesem Grund sollen auch die ambulanten Sachleistungsbeträge zum 01.01.2024 um 5 % erhöht werden.

Außerdem soll das Pflegeunterstützungsgeld von Angehörigen künftig pro Kalenderjahr für bis zu zehn Arbeitstage je pflegebedürftiger Person in Anspruch genommen werden können und nicht mehr beschränkt auf einmalig insgesamt zehn Arbeitstage je pflegebedürftiger Person sein (Anwendung ab 2024).

Zum 01.01.2024 sollen weiter die Zuschläge, die die Pflegekasse an die Pflegebedürftigen in vollstationären Pflegeeinrichtungen zahlt, erhöht werden.

Zum 01.01.2025 und zum 01.01.2028 sollen die Geld- und Sachleistungen regelhaft in Anlehnung an die Preisentwicklung automatisch dynamisiert werden.

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Arbeitnehmer

Zur Abziehbarkeit von Aufwendungen für einen Parkplatz im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung

Nach Auffassung des Finanzgerichts Mecklenburg-Vorpommern sind die Kosten für einen separat angemieteten Parkplatz nicht von den Abzugsbegrenzungen des § 9 (1) Nr. 5 Satz 4 EStG betroffen. Ob das FA Revision eingelegt hat, ist zurzeit noch nicht bekannt.

Zusatzhinweis:

Zur Frage der Zweitwohnungsteuer ist unter dem AZ BFH VI R 30/21 eine Revision beim BFH anhängig.

Bei der Überlassung eines Pkw an einen Arbeitnehmer: Keine Fahrtenbuchmethode bei geschätzten Treibstoffkosten

Eine Schätzung von belegmäßig nicht nachgewiesenen Aufwendungen – hier: rechnerisch ermittelte Treibstoffkosten – schließt die Anwendung der Fahrtenbuchmethode für die Bemessung des geldwerten Vorteils aus der Überlassung eines betrieblichen Kfz aus. Der Nutzungswert ist aus diesem Grunde pauschal nach der 1 v.H.-Methode zu ermitteln.

Kein Werbungskostenabzug beim Arbeitnehmer bei einem Dienstwagen trotz Zuzahlung

Das Abzugsverbot des § 9 (1) Satz 3 Nr. 5 Satz 8 EStG gilt auch bei Zuzahlungen des Arbeitnehmers für das Kfz (hier: Familienheimfahrten bei DHF). Die Vorschrift ordnet den Ausschluss des Werbungskostenabzugs pauschal für jedwede Überlassung eines Kfz im Rahmen einer Einkunftsart an. Gleichwohl mindern die Zuzahlungen des Arbeitnehmers an den Arbeitgeber den steuerpflichtigen Nutzungsvorteil aus der Kfz-Überlassung.

Erstattung von Parkgebühren an Arbeitnehmer führen zu Arbeitslohn

Der Werbungskostenabzug des Arbeitnehmers ist durch die Entfernungspauschale abgegolten. Die Erstattung von Parkgebühren durch den Arbeitgeber führt zu einer objektiven Bereicherung des Arbeitnehmers. Da das Urteil des Finanzgerichts Niedersachsen rkr. ist, muss es im Rahmen des Lohnsteuerabzugs beachtet werden.

Aufwendungen für eine Berufsausbildung

Aufwendungen für eine Berufsausbildung sind ohne den vorherigen Abschluss einer Erstausbildung gemäß § 9 Abs. 6 EStG i.d.F. des ZollkodexAnpG nicht als Werbungskosten abzugsfähig, auch wenn der Steuerpflichtige zuvor langjährig Einkünfte aus einer gewerblichen Tätigkeit erzielt hat.

Im aktuellen BFH-Entscheidungsfall ging es um den Kostenabzug von Aufwendungen für eine Pilotenausbildung als vorweggenommene Werbungskosten. Der BFH ließ einen Kostenabzug nur als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG zu, weil der Kläger im Entscheidungsfall vor Beginn der Ausbildung zum Verkehrsflugzeugführer keine erstmalige Berufsausbildung abgeschlossen hatte.

Ein zuvor absolviertes Praktikum entsprach nicht den gesetzlichen Anforderungen an eine Erstausbildung. Auch die mehrjährige gewerbliche Tätigkeit im Bereich der Veranstaltungs- und Showtechnik stellt keine Berufsausbildung als Erstausbildung dar.

Doppelte Haushaltsführung: Beteiligung an den Kosten der Lebensführung

Notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung entstehen, sind als Werbungskosten abziehbar.

Eine doppelte Haushaltsführung liegt nur vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes seiner ersten Tätigkeitsstätte einen eigenen Hausstand unterhält und auch am Ort der ersten Tätigkeitsstätte wohnt. Das Vorliegen eines eigenen Hausstandes setzt das Innehaben einer Wohnung sowie eine finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung voraus.

Als Kosten der Lebensführung sind nach Auffassung des BFH die Kosten des Haushalts und die sonstigen Lebenshaltungskosten im Haushalt anzusehen. Die finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung darf nach Auffassung des BFH nicht erkennbar unzureichend sein. Ob dies der Fall ist, bedarf einer Würdigung der Umstände des Einzelfalls. Eine bestimmte betragsmäßige Grenze sieht nach Auffassung des BFH das EStG nicht vor, ebenso wenig ist eine laufende Beteiligung erforderlich.

Der BFH schließt sich nicht der restriktiven Auffassung der FinVerw an. Nach Auffassung der FinVerw sind die Kosten der Lebensführung monatlich zu erbringen:

Eine finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung mit Bagatellbeträgen ist nicht ausreichend. Betragen die Barleistungen des ArbN mehr als 10 % der monatlich regelmäßig anfallenden laufenden Kosten der Lebensführung (z. B. Miete, Mietnebenkosten, Kosten für Lebensmittel und andere Dinge des täglichen Bedarfs), ist von einer finanziellen Beteiligung oberhalb der Bagatellgrenze auszugehen. Liegen die Barleistungen darunter, kann der ArbN eine hinreichende finanzielle Beteiligung auch auf andere Art und Weise darlegen. Bei Ehegatten oder Lebenspartnern mit den Steuerklassen III, IV oder V kann eine finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung ohne entsprechenden Nachweis unterstellt werden. (BMF-Schr. v. 25.11.2020 – BStBl I 2020, 1228, Rz. 101).

Es bleibt abzuwarten, wie die FinVerw. auf diese unliebsame Rechtsprechung reagieren wird.

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Erwerber von Schenkungen / Erbschaften

Miteigentumsanteil an einer Immobilie geerbt? Aktuelle BFH-Revision klärt, ob im Rahmen der Ermittlung der Schenkungsteuer ein Bewertungsabschlag wegen niedrigerer Verkehrsfähigkeit zulässig ist

Sachverhalt:

  • Im Streit stand die Bewertung eines geerbten Miteigentumsanteils von 50 % an einer Immobilie (Zweifamilienhaus, Baujahr ca. 1928 nebst Anbau und Garagen sowie Grundstück).
  • Das klägerseits beigebrachte Gutachten des örtlich zuständigen Gutachterausschusses über einen Grundbesitzwert von 60.000 EUR wurde nicht akzeptiert, weil der Gutachter vom anteiligen Grundbesitzwert einen Abschlag von rund 20 % vorgenommen hatte.
  • Begründet wurde der Abschlag damit, dass im Gegensatz zum Bruchteilseigentum der Erwerb eines Miteigentumsanteils für Dritte mit erheblichen Risiken verbunden ist (eingeschränkte Verfügungsgewalt etc.).
  • Das Finanzamt erkannte das Gutachten nicht an und setzte den Grundbesitzwert nach dem Sachwertverfahren in Höhe von 041 EUR an.

Urteil des FG Münster:

  • Auch bei der Bewertung eines Miteigentumsanteils an einem Grundstück kann ein niedrigerer gemeiner Wert nach § 198 BewG nachgewiesen werden.
  • Dadurch könne auch nachgewiesen werden, dass der Wert des Miteigentumsanteils niedriger ist als der entsprechende rechnerische Bruchteil des Werts des Volleigentums.
  • Zum Nachweis ist ein Sachverständigengutachten nach der ImmoWertV erforderlich, in dem auch eine Marktanpassung durch marktübliche Zu- oder Abschläge erfolgen könne.
  • Für das FG war nachvollziehbar, dass der Erwerb eines Miteigentumsanteils mit erheblichen Risiken verbunden ist.

Die Finanzverwaltung hat gegen das Urteil Revision beim BFH eingelegt (Az. II R 57/22). Betroffene sollten die Feststellungsbescheide zur Grundbesitzbewertung offenhalten.

BFH-Revision: Steht ein durch den Erblasser abgeschlossener Zeitmietvertrag der Familienheimbefreiung entgegen?

Gerade bei der Vererbung von Familienheimen kommt es immer wieder zu Streitigkeiten mit dem Finanzamt, da hier (gegenüber der Schenkung) erhöhte Anforderungen gestellt werden, außer wenn zwingende Hindernisgründe vorliegen, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Der Erblasser muss das Familienheim bis zu seinem Tod für eigene Wohnzwecke bewohnt haben.
  • Der Erwerber muss unverzüglich (d. h. innerhalb von 6 Monaten) in das Familienheim einziehen.
  • Der Erwerber muss das Familienheim ununterbrochen selbst für 10 Jahre für eigene Wohnzwecke nutzen.
  • Beim Erwerb durch Kinder ist nur eine Wohnfläche bis 200 qm steuerfrei.

In einem aktuellen Fall versagte das Finanzamt die Steuerbefreiung wegen einer zeitweise unkündbaren Vermietung des Familienheims.

Sachverhalt:

  • Die spätere Erblasserin hatte ihre Wohnung bis zum Alter von 96 Jahren selbst genutzt.
  • Wegen ihres Umzugs in ein Pflegeheim und zur Deckung der Kosten vermietet sie ihre Wohnung unkündbar befristet für 4 Jahre an einen fremden Dritten.
  • Sie verstarb nach 2 Jahren.
  • Ihre Tochter erbte die Wohnung, konnte aber erst nach Ablauf des Zeitmietvertrages (d. h. nach 2 Jahren) einziehen.

Urteil des FG-München:

  • Das FG München gewährte die Steuerbefreiung für das Familienheim.
  • Der Zeitmietvertrag habe die Eigenschaft der Wohnung als Familienheim nicht beeinträchtigt. Aufgrund der Pflegebedürftigkeit und der Finanzierung der Pflegekosten lag ein berechtigtes Interesse der Erblasserin an der Vermietung vor.
  • Auch der durch die Vermietung und Renovierung verzögerte Einzug der Tochter schließe die Steuerbefreiung nicht aus. Der tatsächliche Einzug sei nicht früher möglich und die Gründe nicht von der Erbin zu vertreten.

Hinweis:

Das unterlegene Finanzamt hat Revision gegen das Urteil eingelegt (Az. BFH II R 48/22). Vergleichbare Fälle sollten offengehalten werden. In Vermietungsfällen ist den Erwerbern generell zu empfehlen, unverzüglich wegen Eigenbedarf zu kündigen und die Wohnung nach Auszug des Mieters schnellstmöglich zu beziehen.

Neue Ländererlasse regeln Abzinsung von aufschiebend bedingten Lasten für Zwecke der Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer

Häufig behalten sich Schenker lebenslängliche Renten oder Nießbrauchsrechte vor und wenden diese Ansprüche – aufschiebend bedingt auf den eigenen Tod – dem länger lebenden Ehepartner zu dessen Versorgung zu. Diese aufschiebend bedingten Lasten können erst bei Bedingungseintritt (also beim Tod des Schenkers und ggf. erst viele Jahre später) steuermindernd im ursprünglichen Schenkungsteuerbescheid berücksichtigt werden. Fraglich ist, in welcher Höhe diese entstehende Last rückwirkend die ursprüngliche Schenkungsteuer mindert.

Auffassung des BFH:

  • Der BFH hatte in 2021 zugunsten der Kläger geurteilt, dass eine solche Last auf den Zeitpunkt des Todes des Schenkers (also den Zeitpunkt des Bedingungseintritts und nicht auf den früheren Zeitpunkt der Schenkung) zu bewerten ist und keine Abzinsung des Wertes auf den zwischen beiden Zeitpunkten liegenden (Schwebe-)Zweitraum zu erfolgen habe.

Auffassung der Landesfinanzbehörde im Erlass vom 04.01.2023:

Nach neuester Auffassung der Finanzverwaltung erfolgt die Bewertung – entgegen der Auffassung des BFH – in gewissen Konstellationen auf den Zeitpunkt der Steuerentstehung. Zudem entfällt die Pflicht zur Abzinsung nur in Ausnahmefällen.

  • Bewertung auf den Zeitpunkt der Steuerentstehung:
    War der Vermögensgegenstand bereits Teil des belasteten Erwerbs (z. B. ein Gesellschaftsanteil wurde mit der aufschiebenden Bedingung, die Hälfte dieses geschenkten Geschäftsanteils einen Dritten herauszugeben, verschenkt), hat die Bewertung auf den Zeitpunkt der ursprünglichen Schenkung zu erfolgen.
  • Bewertung auf den Zeitpunkt des Bedingungseintritts:
    War der Vermögensgegenstand nicht bereits Teil des belasteten Erwerbs (z. B. weil ein Rentenrecht erst durch Eintritt der Bedingung entsteht), kann die Bewertung (analog zum BFH) auf den Zeitpunkt des Bedingungseintritts erfolgen.

Aus Sicht der Finanzbehörden hat grundsätzlich eine Abzinsung zu erfolgen, es sei denn, die Fälligkeit ist (wie z. B. bei Herausgabepflicht zwischenzeitlicher Nutzungen) nicht unverzinslich hinausgeschoben.

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Fälligkeitstermine für Steuern und Beiträge zur Sozialversicherung

Steuertermine im MAI 2023

10.05.2023 Umsatzsteuer 03.2023 Mit Dauerfristverlängerung
Umsatzsteuer 04.2023 Ohne Dauerfristverlängerung
Lohnsteuer 04.2023
15.05.2023 Gewerbesteuer l l.2023
Grundsteuer l l.2023

Steuertermine im JUNI 2023

12.06.2023 Umsatzsteuer 04.2023 Mit Dauerfristverlängerung
Umsatzsteuer 05.2023 Ohne Dauerfristverlängerung
Lohnsteuer 05.2023
Est-VZ l l.2023

Steuertermine im JULI 2023 

10.07.2023 Umsatzsteuer 05.2023 Mit Dauerfristverlängerung
Umsatzsteuer 06.2023 Ohne Dauerfristverlängerung
Lohnsteuer 06.2023
Lohnsteuer l l.2023

Die Fälligkeiten der Sozialversicherungsbeiträge ergeben sich aus der nachfolgenden Tabelle:

Eingang Beitragsnachweis Zahlungseingang
24.05.2023 26.05.2023
26.06.2023 28.06.2023
25.07.2023 27.07.2023

Bei Scheckeinzahlung muss der Scheck dem Finanzamt spätestens 3 Tage vor dem Fälligkeitstermin vorliegen.

Haftungsausschluss/Quelle

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