Mandantenbrief 09/2021

Mandantenbrief 09/2021

Mit Kurka sind Sie stets gut informiert. Hier finden Sie Ihren Mandantenbrief mit den wichtigsten Neuigkeiten rund ums Steuerrecht.

Mit häufigen Gesetzesänderungen und laufend neuen Urteilen ist das Steuerrecht eines der dynamischsten Rechtsgebiete in Deutschland, das fast jeden von uns unmittelbar betrifft. Auch in dieser Ausgabe ist deshalb sicherlich auch für Sie etwas dabei.

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Inhalt

Alle Steuerzahler

Hauseigentümer

Kapitalgesellschaften/Kapitalanleger

Arbeitgeber

Arbeitnehmer

Das umsatzsteuerliche Digitalpaket zum 01.01.2021

Erwerber von Schenkungen / Erbschaften

Sonstiges

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Alle Steuerzahler

Flutkatastrophe: Steuerliche Erleichterungen durch Bund und Länder

Die Unwetter Mitte Juli 2021 haben vor allem in Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und Bayern große Schäden angerichtet. Viele Menschen und Unternehmen sind auf materielle, personelle und finanzielle Unterstützung sowie steuerliche Entlastungen angewiesen. Mit den sogenannten Katastrophenerlassen haben acht Bundesländer nun steuerliche Erleichterungen für Betroffene beschlossen. Auch der Bund hat mit einem Erlass Billigkeitsregelungen erlassen. Nachstehend fassen wir Ihnen die Wesentlichen steuerlichen Maßnahmen zusammen.

Stundung von Steuerzahlungen
Betroffene erhalten erleichterte Antragsmöglichkeiten zur Stundung bereits fälliger oder bis zum 31.10.2021 fällig werdender Steuern. Die Stundung wird bis zum 31.01.2022 gewährt; in begründeten Fällen auch darüber hinaus. Stundungszinsen sollten nicht festgesetzt werden.

Hinweis:
Anträge auf Stundung oder Erlass von Gewerbesteuerzahlungen sind gesondert an die jeweilige Gemeinde zu richten.

Verzicht auf Vollstreckungsmaßnahmen
Ebenfalls bis zum 31.01.2022 wird auf Vollstreckungsmaßnahmen verzichtet. Entsprechende Säumniszuschläge werden für diesen Zeitraum erlassen.

Herabsetzung von Vorauszahlungen
Vorauszahlungen auf die Einkommen- oder Körperschaftsteuer können Betroffene herabsetzen, ebenso die bereits geleistete Umsatzsteuersondervorauszahlung 2021.

Entschuldbarer Verlust von Buchführungsunterlagen
Sofern Buchführungsunterlagen und sonstige Aufzeichnungen unmittelbar durch die Flut vernichtet worden oder verloren gegangen sind, führt dies zu keinen nachteiligen Folgen.

Sofort abziehbare Erhaltungsaufwendungen
Aufwendungen für die Wiederherstellung beschädigter Betriebsgebäude und beschädigter beweglicher Anlagegüter werden bis zu einem Gesamtwert von 70.000 EUR ohne nähere Prüfung als Erhaltungsaufwand anerkannt. Der Abzug setzt jedoch voraus, dass die Aufwendungen etwaige Entschädigungen übersteigen. Höhere Aufwendungen bei Gebäuden können im Einzelfall anerkannt werden. Auch Aufwendungen für die Beseitigung von Schäden am Grund und Boden (z. B. Wirtschaftswege) sind sofort abziehbar.

Erhöhte Sonderabschreibungen
Bei ganz oder teilweise zerstörten Betriebsgebäuden können von den Aufwendungen, die keine Erhaltungsaufwendungen darstellen, im Jahr der Fertigstellung und in den folgenden zwei Wirtschaftsjahren bis zu 30 % als Sonderabschreibung geltend gemacht werden. Auch für die Ersatzbeschaffung beweglicher Anlagegüter sind Sonderabschreibungen bis zu 50 % möglich.

Hinweis für Vermieter:
Auch für den Wiederaufbau von ganz oder teilweise zerstörten vermieteten Gebäuden im Privatvermögen gelten die vorstehenden Billigkeitsmaßnahmen für Betriebsgrundstücke analog. Weiterhin können Vermieter Antrag auf bis zu 50 % Grundsteuererlass wegen Mietausfällen bei der Gemeinde beantragen.

Rücklagenbildung im Betriebsvermögen
Alternativ können für die Ersatzbeschaffung unbeweglicher bzw. beweglicher Anlagegüter steuermindernde Rücklagen in Höhe von bis zu 30 % bzw. 50 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten gebildet werden.

Unentgeltliche Überlassung von Wohnraum, betrieblichen Gegenständen oder Personal
Die unentgeltliche Beherbergung oder sonstige Leistungen in unmittelbarem Zusammenhang mit der Bewältigung der Flutkatastrophe (z. B. Aufräumarbeiten mit eigenem Gerät und Personal, unentgeltliche Unterkunft für betroffene Mitarbeiter) führen zu keiner unentgeltlichen Wertabgabe oder Vorsteuerkorrektur bei den Unternehmen. Dies gilt auch für bezogene Nebenleistungen (z. B. Strom, Wasser). Diese Regelung ist befristet bis zum 31.12.2021.

Sachspenden
Befristet in der Zeit vom 15.07. bis 31.10.2021 geleistete Spenden von sachdienlichen Wirtschaftsgütern (z. B. Lebensmitteln, Produkten des täglichen Bedarfs) aus dem Betriebsvermögen werden nicht als unentgeltliche Wertabgabe besteuert.

Erleichterter Spendennachweis
Bis zum 31.10.2021 direkt geleistete Spenden zur Katastrophenhilfe können vereinfacht beispielsweise unter Vorlage des Bareinzahlungsbelegs bzw. Kontoauszugs nachgewiesen werden.

Steuerfreie Arbeitgeberzahlungen
Arbeitgeber können jedem betroffenen Arbeitnehmer eine steuerfreie Nothilfe von bis zu 600 EUR im Jahr zahlen. Weitere lohnsteuerliche Befreiungen gelten für Zinszuschüsse und zinsfreie Darlehen des Arbeitgebers sowie Arbeitslohnspenden von Mitarbeitern.

Abzug von außergewöhnlichen Belastungen
Aufwendungen für die Wiederbeschaffung von Hausrat und Kleidung oder die Beseitigung von Schäden am eigengenutzten Wohneigentum können als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden (sofern keine Elementarschadenversicherung greift).

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Neuregelung des Transparenzregisters – Künftige Eintragungspflicht für Großteil der Kapital- und Personengesellschaften

Mit Wirkung zum 01.08.2021 ist das Transparenzregister in ein sogenanntes Vollregister gewandelt worden. Dies hat erhebliche Auswirkungen auf nahezu alle Unternehmen in Deutschland.

Hintergrund:Ihr Steuerberater in Frankfurt und Weinheim: Besprechungszimmer mit Gesetzen
Aufgrund der EU-Geldwäscherichtlinie wurde 2017 auch in Deutschland ein Transparenzregister eingeführt, das die Identifikation der wirtschaftlich Berechtigten hinter den Unternehmen ermöglichen sollte. Ziel war die Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Als wirtschaftlich Berechtigter gilt jede natürliche Person, die unmittelbar oder mittelbar mehr als 25 % der Kapitalanteile hält oder mehr als 25 % der Stimmrechte kontrolliert oder auf vergleichbare Weise Kontrolle ausübt. Fiktive wirtschaftlich Berechtigte sind die Mitglieder des Vorstands bzw. der Geschäftsführung (z. B. bei Streubesitzgesellschaften).

Bisherige Rechtslage:
Bislang konnten sich jedoch Gesellschaften, deren Informationen sich auch aus anderen Registern (z. B. dem Handels-, Genossenschafts-, Partnerschaftsregister) entnehmen ließen, passiv verhalten und brauchten keine Meldungen vorzunehmen. Dies ändert sich jedoch mit der Reform des Transparenzregisters.

Neuregelung ab 01.08.2021:
Künftig müssen alle juristischen Personen und eingetragenen Personengesellschaften aktiv Angaben zu ihren wirtschaftlich Berechtigten machen, fortwährend prüfen und aktuell halten (trotz der bereits bestehenden Registerdaten). Dies führt zu einem erheblichen administrativen Mehraufwand, Überwachungspflichten und Bußgeldrisiken.

Übergangsfristen für alle Gesellschaften bei erstmaliger Eintragungspflicht:
Für bislang nicht meldepflichtige Gesellschaften werden nachstehende Übergangsfristen gewährt, um die Erstmeldung vorzunehmen (bei bereits bestehender Meldeflicht 31.08.2021):

  • Bis 31.03.2022: Bislang nicht mitteilungspflichtige AG, SE oder KGaA
  • Bis 30.06.2022: Bislang nicht mitteilungspflichtige GmbH, Genossenschaft, Europäische Genossenschaft (SCE) oder Partnerschaft
  • Bis 31.12.2022: Alle sonstigen bislang nicht zur Mitteilung verpflichteten Rechtsträger

Nicht betroffen:

  • Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR), da diese keine eingetragenen Personengesellschaften sind. Ab dem 01.01.2023 soll es jedoch die optionale Möglichkeit zur Eintragung in einem neuen Gesellschaftsregister geben. Eingetragenen GbRs (sogenannte „eGbRs“) werden dadurch im Transparenzregister meldepflichtig.
  • Für Vereine nimmt der Bundesanzeiger Verlag als registerführende Stelle anhand der im Vereinsregister eingetragenen Daten eine Eintragung in das Transparenzregister vor. Hier sind alle Vorstandsmitglieder fiktive wirtschaftlich Berechtigte. Einer Mitteilung durch den Verein selbst bedarf es im Regelfall nicht.

Hinweis:
Grundsätzlich sind nur Unternehmen mit Sitz in Deutschland meldepflichtig. Es ist aber zu beachten, dass es eine Meldepflicht ausländischer Unternehmen bei Immobilienerwerb (Asset- und Share-Deal > 90 %) im Inland gibt.

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Corona-Rückholaktion und außergewöhnliche Belastungen

Infolge der Corona-Pandemie und der damit verbundenen weltweiten Reisebeschränkungen konnten im März 2020 zahlreiche deutsche Staatsbürger nicht ihren Rückflug nach Deutschland antreten.

Im Rahmen der im März 2020 begonnenen Rückholaktion hat das Auswärtige Amt zahlreichen Reisenden einen Rücktransport in das Inland ermöglicht. Die zurückgeholten Personen sind grundsätzlich zum Kostenersatz verpflichtet. Im Juni 2020 erließ das Auswärtige Amt entsprechende Kostenbescheide, wonach ca. 40 % der Aufwendungen für die Rückholaktion zu ersetzen waren.

Steuerlich stellte sich die Frage, ob der Kostenaufwand für den Rücktransport aus einem Urlaubsort als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG ansetzbar ist. Dies lehnt die Finanzverwaltung ab, wenn die Auslandsreise als solche nicht zwangsläufig und damit nicht notwendig war. Kosten für den Rücktransport aus dem Urlaubsort werden folglich vom Kostenabzug ausgeschlossen.

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Renteneinkünfte und Vorläufigkeitsvermerk

Ihr Steuerberater in Frankfurt und Weinheim: Steuerfachangestellte für Lohn und Gehalt bei Kurka Marion Schön und Martha ReinhardDurch das BMF-Schreiben vom 30.08.2021 werden die Finanzbehörden angewiesen, den Vorläufigkeitsvermerk ab sofort im Rahmen der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten allen Steuerbescheiden ab 2005 beizufügen, in denen eine Leibrente oder eine andere Leistung aus der Basisversorgung erfasst wird. Hintergrund für den Vorläufigkeitsvermerk sind BFH-Entscheidungen zur Verfassungswidrigkeit der Besteuerung von Basisrenten. Es ist zu erwarten, dass der Gesetzgeber nach den Bundestagswahlen tätig wird. Gegenwärtig gilt es, formell die Steuerbescheide offenzuhalten.

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Hauseigentümer

Überblick über neu anhängige Verfahren beim BFH

Im Juni und Juli 2021 sind vier weitere interessante Verfahren beim BFH aufgenommen wurden. Hauseigentümer bzw. Vermieter sollten diese beachten und bei gleich gelagerten Fällen im Einspruchsverfahren Bezug auf diese anhängigen Fälle nehmen.

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Revision Az. IX R 17/21: Trotz entgeltlicher Vermietung an Angehörige Erfordernis einer Totalüberschussprognose?

Bei Vermietungen für Wohnzwecke, bei denen die Miete weniger als 66 % der ortsüblichen Miete beträgt, sind die Werbungskosten aufzuteilen, sodass im Ergebnis nicht alle Aufwendungen steuerlich abziehbar sind. Über dieser Grenze jedoch sind die Werbungskosten nach bisheriger, bis 2020 geltender Rechtslage ohne Überschussprognose vollständig abziehbar, vorausgesetzt dass das Mietverhältnis überhaupt dem Fremdvergleich standhält.

Unter dem Aktenzeichen IX R 17/21 ist beim BFH ein Verfahren zu der Frage anhängig, ob trotz Überschreitung der 66 %-Marke eine Überschussprognose über die Vermietung an Angehörige vorzulegen ist. Im Revisionsfall wurden drei vollfinanzierte Einfamilienhäusern an jeweils eines der drei Kinder und deren Ehepartner mit einer jeweiligen Wohnfläche von weit über 250 qm entgeltlich vermietet.

Die Miete betrug jeweils mehr als 66 % der ortsüblichen Miete. Der vollständige Werbungskostenabzug wurde begehrt. Das Finanzgericht Baden-Württemberg (Urteil vom 22.01.2021, 5 K 1938/19, Entscheidung nicht veröffentlicht) hatte offensichtlich eine Missbrauchsgefahr gesehen und trotz dieser Gegebenheiten eine Überschussprognose gefordert. Nun muss darüber der BFH höchstrichterlich entscheiden.

Ihr Steuerberater in Frankfurt und Weinheim: Termin bei einem MandantenHinweis:
Die vorstehende relative Grenze von 66 % galt ab dem Veranlagungszeitraum 2012 bis einschließlich 2020. Ab dem Veranlagungszeitraum 2021 wurde die Grenze zugunsten der Vermieter auf 50 % abgesenkt. Allerdings wurde das Erfordernis einer Überschussprognose (wieder) für Fälle eingeführt, bei denen die tatsächliche Miete mindestens 50 %, aber weniger als 66 % der ortsüblichen Miete beträgt. Fällt die Überschussprogose positiv aus, sind alle Kosten abziehbar, andernfalls erfolgt eine nur anteilige Berücksichtigung.

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Revision Az. II R 9/21: Sind Ersterschließungskosten Teil der grunderwerbsteuerlichen Bemessungsgrundlage?

Da die Grunderwerbsteuer bundeslandabhängig bis zu 6,5 % beträgt, ist das aktuell anhängige Verfahren beim BFH für Grundstückserwerber erwähnenswert. Hier ist strittig, ob die bei Erwerb eines noch nicht erschlossenen Grundstücks im Gesamtkaufpreis enthaltenen (aber der Höhe nach noch unbestimmten) Ersterschließungskosten der Grunderwerbsteuer unterliegen oder nicht.

Im Fall war der Veräußerer des Grundstücks von der Gemeinde vertraglich zur Erschließung verpflichtet, worauf im Grundstückskaufvertrag auch verwiesen wurde. Das Finanzgericht Münster (Urteil vom 18.03.2021, Az. 8 K 1438/19 GrE) bejahte die Grunderwerbsteuerpflicht aufgrund des einheitlichen und festen Kaufpreises und wies die Klage als unbegründet zurück. Es merkte jedoch an, dass wenn die Erschließungskosten gesondert ausgewiesen und eine gesonderte Fälligkeit vereinbart worden wäre, Erschließungskosten ausnahmsweise nicht der Grunderwerbsteuer unterlägen.

Hinweis:
Beim BFH ist seit Dezember 2020 bereits ein gleichgelagertes Verfahren unter dem Az. II R 32/20 zu der Frage anhängig, ob der entrichtete und im Kaufvertrag gesondert aufgeführte Teilbetrag für Ersterschließungskosten in die Berechnung der Grunderwerbsteuer einzubeziehen ist.

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Revision Az. IX R 8/21: Abzugsmöglichkeit der Kosten für baufachliche Betreuung als Finanzierungskosten

Ihr Steuerberater in Frankfurt und Weinheim: Eindrücke aus der KanzleiFinanzierungskosten sind sofort abziehbarer Aufwand bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Die aktuell beim BFH anhängige Frage ist, ob eine von der Bank bei Darlehensvergabe geforderte qualifizierte baufachliche Betreuung bei Errichtung einer Immobilie (Projektcontrolling) solche sofort abziehbaren Finanzierungskosten oder ratierlich über die Abschreibung abzusetzende Herstellungskosten sind. Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (Urteil v. 04.03.2021, Az. 12 K 12180/18) sah die Kosten zugunsten der Bauherren aufgrund der Anforderung durch die Bank als sofort abziehbare Finanzierungskosten an. Das Finanzamt ist hiergegen nun in die Revision gegangen.

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Revision IX R 12/21: Kaufpreisaufteilung bei einer als Ferienwohnung genutzten Eigentumswohnung

Für Zwecke der Abschreibung ist der Gesamtkaufpreis eines bebauten Grundstücks in einen Gebäudeanteil (abschreibbar) und einen Grund und Boden-Anteil (nicht abschreibbar) aufzuteilen. Über die maßgebliche Methode der Aufteilung des Kaufpreises einer ausschließlich an Fremde zu vermietenden Ferienwohnung wird aktuell vor dem BFH gestritten. Die Kläger begehrten die Bemessung nach dem Ertragswert (der im Verfahren und in der Regel zu einem höheren Gebäudeanteil führt), während Finanzamt und Finanzgericht Hamburg (Urteil v. 30.09.2020, Az. 3 K 233/18) vorrangig das Sachwertverfahren als anwendbar und nicht unangemessen erachteten. Der BFH muss nun über diese Frage entscheiden. Für Vermieter (insbesondere von Ferienwohnungen) ist die Entscheidung maßgeblich, hat sie doch erhebliche Auswirkung auf die AfA-Bemessungsgrundlage und damit die ratierlich absetzbaren Anschaffungskosten der Immobilie.

Hinweis:
Der BFH hat bekanntlich erst kürzlich der Anwendung der „Arbeitshilfe der Finanzverwaltung zur Kaufpreisaufteilung“ der Finanzverwaltung, die auf vereinfachtes Sachwertverfahren abstellt, eine Absage erteilt. Dies macht Hoffnung, dass er auch im anhängigen Fall zugunsten des Ertragswertverfahrens entscheidet.

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Kapitalgesellschaften/Kapitalanleger

Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts (KöMoG): Optionsmodell für Personengesellschaften – Chance für den Mittelstand?

1. Einleitung

  • Der Gesetzgeber will die internationale Wettbewerbsfähigkeit von Familienunternehmen in der Rechtsform einer KG oder OHG verbessern. Dies soll durch die im Rahmen des Gesetzes zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts (KöMoG) eingeführte Möglichkeit der Option zur Körperschaftsteuer erreicht werden.
  • Der Bundestag hat das Gesetz am 21.05.2021 beschlossen, der Bundesrat hat ihm am 25.06.2021 zugestimmt. Die Verkündung im Bundesgesetzblatt erfolge am 30.06.2021 (BGBl 2021 I S. 2050).

2. Steuerliche Belastungsunterschiede zwischen Personen- und Kapitalgesellschaften

  • In Deutschland hängt bis dato die Höhe der steuerlichen Gesamtbelastung von der jeweiligen zivilrechtlichen Rechtsform ab. Der Gewinn von Kapitalgesellschaften wird mit rund 30 bis 35 v. H. (Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag und ggf. Gewerbesteuer) belastet, wohingegen die Steuerbelastung bei Personenunternehmen bei bis zu rund 50 v. H. (inkl. Solidaritätszuschlag und Gewerbesteuer) liegen kann.
  • Konkret unterscheidet die Ertragsbesteuerung von Unternehmen grundlegend zwischen einerseits der transparenten Mitunternehmerbesteuerung der Personengesellschaften und andererseits an der Besteuerung von Kapitalgesellschaften nach dem Trennungsprinzip mit einer eigenständigen Besteuerung der Kapitalgesellschaft und einer eigenständigen Besteuerung der Gesellschafter.
  • Welche zivilrechtliche Rechtsform aus steuerlicher Sicht günstiger ist, ist damit stets im Einzelfall zu prüfen. Bislang konnten die ggf. günstigeren Regelungen des Körperschaftsteuergesetzes nur in Anspruch genommen werden, wenn das Unternehmen sich für einen Rechtsformwechsel in die Kapitalgesellschaft entschieden hat. Der Rechtsformwechsel gestaltet sich jedoch in der Praxis häufig umständlich und schwierig, u. a. aufgrund von geschlossenen Vereinbarungen im Rahmen der Gesellschaftsverträge, zivilrechtlichen Anforderungen und steuerlichen Konsequenzen im Zuge der Umwandlung.

3. Wechsel zur Körperschaftsbesteuerung durch Antrag möglich

  • Personenhandelsgesellschaften (oHG und KG) und Partnerschaftsgesellschaften können ab 2022 auf Antrag wie eine unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaft beim Finanzamt besteuert werden, ohne dass eine förmliche Umwandlung notwendig wird. Von der Option ausgeschlossen sind jedoch insbesondere Einzelunternehmen und Freiberufler und auf den ersten Blick auch eine GbR. Letztere könnten sich jedoch bei Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit als oHG in das Handelsregister eintragen lassen; genauso könnte sich eine freiberuflich tätige GbR zu einer Partnerschaftsgesellschaft umstrukturieren.
  • Weil die Option rein ertragsteuerlich erfolgt, bleiben handelsrechtliche Fragen, zivilrechtliche Haftung der Gesellschafter, ebenso die weiteren steuerlichen Regelungen zur Erbschaftsteuer und Umsatzsteuer hiervon unberührt.
  • Der erforderlich Optionsantrag müsste in elektronischer Form bis spätestens einen Monat vor Beginn des Wirtschaftsjahres bei dem für die Personengesellschaft zuständigen Finanzamt gestellt werden, ab dem die Besteuerung wie eine Kapitalgesellschaft erfolgen soll. Bei einem kalendergleichen Wirtschaftsjahr müsste der Antrag demzufolge bis zum 30.11. des Vorjahres gestellt werden.
  • Weitere Voraussetzung wäre ein Gesellschafterbeschluss mit mind. 3/4-Mehrheit.

4. Option gilt steuerlich als Umwandlung der Personengesellschaft in eine Kapitalgesellschaft

  • Der Übergang zur Körperschaftbesteuerung wird einem Formwechsel nach dem Umwandlungssteuergesetz gleichgestellt.
  • Damit setzt der steuerneutrale Übergang voraus, dass die Voraussetzungen einer Sacheinlage i. S. v. § 20 Abs. 1 UmwStG erfüllt werden. Denn nur in diesem Fall bestünde die Möglichkeit, das Vermögen im Zeitpunkt des Übergangs der Besteuerung durch Option abweichend von dem Grundsatz der Bewertung mit dem gemeinen Wert auf Antrag mit Buchwerten anzusetzen (§ 20 Abs. 2 UmwStG).
  • Eine Sacheinlage setzt insbesondere voraus, dass auch Wirtschaftsgüter des Sonderbetriebsvermögens der Gesellschafter der Personengesellschaft nicht zurückbehalten werden dürfen, wenn die Bewertung zu Buchwerten erfolgen soll. Um steuerliche Risiken zu vermeiden, kann es daher sinnvoll sein, Vermögensverlagerungen im Vorfeld vorzunehmen.
  • Das bisherige Eigenkapital der Gesellschafter der Personengesellschaft, das auf ihren persönlichen Kapitalkonten abgebildet wird, wird zu Eigenkapital der künftigen „Kapitalgesellschaft“ und damit dem steuerlichen Einlagekonto zugeführt. Eine personenbezogene Zuordnung erfolgt dann nicht mehr. Auch sind die Beträge danach steuerlich nicht mehr frei entnehmbar.

5. Künftige laufende Besteuerung

  • Die optierende Personengesellschaft wird steuerlich künftig wie eine Kapitalgesellschaft behandelt und unterliegt damit sowohl der Körperschaftsteuer als auch der Gewerbesteuer. Letzteres ist insbesondere für bisher freiberuflich tätige Partnerschaftsgesellschaften von Bedeutung. Das steuerpflichtige Einkommen wäre nunmehr nach den Vorschriften des Körperschafsteuergesetztes zu ermitteln.
  • Bisherige Mitunternehmer werden durch die Option steuerlich Gesellschaftern einer Kapitalgesellschaft gleichgestellt.
    Konkret bedeutet dies, dass Gewinnentnahmen nunmehr als Gewinnausschüttungen gelten und damit dem Kapitalertragsteuerabzug i. H. v. 25 v. H. unterliegen und die Besteuerung damit beim Gesellschafter abgegolten ist, es sei denn, er optiert zum Teileinkünfteverfahren. In diesem Fall würden 60 v. H. der Gewinnausschüttung mit seinem persönlichen Steuersatz besteuert. Dies gilt aber nur bei einer tatsächlich erfolgten Entnahme. Ggf. sind in diesem Zusammenhang gesellschaftsvertragliche Gewinnverteilungsregeln anzupassen, damit mit der Option bezweckte Steuerentlastungen nicht ins Leere laufen. Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn der Gewinnanteil ohne Gewinnverteilungsbeschluss bereits bei Aufstellung des Jahresabschlusses auf einem frei entnehmbaren Gesellschafter-Darlehenskonto verbucht wird. Nach Option gilt dies als Ausschüttung und löst eine Dividendenbesteuerung grundsätzlich aus. Schuldrechtliche Vergütungen der Gesellschaft an den Gesellschafter werden nunmehr grundsätzlich steuerlich nach dem Trennungsprinzip besteuert und nicht mehr als gewerbliche Einkünfte der Mitunternehmer angesetzt. Insbesondere Tätigkeitsvergütungen des Gesellschafters im Dienste der Gesellschaft werden damit als Arbeitslohn i. S. d. § 19 EStG betrachtet und lösen Lohnsteuer aus. Damit wird der Gesellschafter zum Arbeitnehmer, die Gesellschaft zum Arbeitgeber. Ähnlich verhält es sich bei Zinszahlungen für ein der Gesellschaft gewährtes Darlehen bzw. Nutzungsentgelten.
  • Veräußert der Gesellschafter seine Gesellschaftsanteile, wird der Vorgang dem Verkauf von Anteilen an Kapitalgesellschaften gleichgestellt. Der Veräußerungsvorgang wäre demzufolge im Rahmen des Teileinkünfteverfahrens der Besteuerung zu unterwerfen. Ein Veräußerungsgewinn wäre damit zu 60 v. H. der Besteuerung zu unterwerfen und ein Verlust zu 60 v. H. steuerlich abzugsfähig. Eine Tarifvergünstigung nach § 34 EStG ist hier nicht vorgesehen. Aber Vorsicht: Sollte die Veräußerung innerhalb von sieben Jahren nach der Option erfolgen, müssten stille Reserven nachversteuert werden. Denn wie bereits ausgeführt führt die Option zur Annahme einer Umwandlung der Personalgesellschaft in eine Kapitalgesellschaft. Sollten dabei die Buchwerte fortgeführt werden, führt dies zu einer Nachversteuerung von stillen Reserven für den Fall einer Veräußerung innerhalb von sieben Jahren (§ 22 Abs. 1 UmwStG).

6. Folgen bei Rückoption

  • Eine Rückoption, also die Beendigung der Körperschaftsbesteuerung, ist möglich und kann ohne Mindestdauer auf Antrag beim zuständigen Finanzamt vor dem Wirtschaftsjahr erfolgen, ab dem die körperschaftsteuerlichen Regelungen nicht mehr gelten sollen. Danach wird die Gesellschaft wieder wie eine Personengesellschaft besteuert. Gleiches gilt für die Besteuerung der Gesellschafter.
  • Eine Rückoption kann nicht nur auf Antrag, sondern auch automatisch ausgelöst werden, z. B. wenn die Personengesellschaft aufgrund des Ausscheidens eines Gesellschafters zivilrechtlich beendet wird oder wenn aus einer OHG oder KG eine GbR wird.
  • Die Rückoption gilt jedoch wiederum als Formwechsel i. S. d. UmwStG, konkret von der „Kapitalgesellschaft“ zur Personengesellschaft. Der bis dahin im Zuge der Körperschaftbesteuerung entstandene thesaurierte Gewinn gilt als ausgeschüttet und ist den Gesellschaftern nun als Einkünfte aus Kapitalvermögen zuzurechnen.
  • Achtung: Sollte die Rückoption innerhalb von sieben Jahren nach der ursprünglichen Option vorgenommen werden, hätte dies ebenfalls einen Verstoß gegen die oben dargestellte Sperrfrist nach § 22 Abs. 1 UmwStG zur Folge und würde damit zusätzlich zu einer Nachversteuerung von stillen Reserven führen. Um dies zu vermeiden, wäre man nach Ausübung der Option im Ergebnis sieben Jahre daran gebunden.

Fazit:

  • Die vorstehenden Ausführungen zeigen, dass die Nutzung des Optionsmodells ein komplexes Thema ist. Es ist daher immer im Einzelfall zu prüfen, ob die Option zur Besteuerung wie eine Kapitalgesellschaft tatsächlich steuerlich günstiger ist. Auch können sich potenzielle Steuernachteile aufgrund vorhandener Sperrfristen aus vergangenen Umstrukturierungsmaßnahmen ergeben.
  • Als weitere Entscheidungskriterien sind zu beachten, u. a. die Zuordnung der Anteile zum Betriebs- oder Privatvermögen, die geplanten Verhältnisse bezogen auf das Sonderbetriebsvermögen und ggf. anzupassende Sondervergütungen. Ebenso sind Fragen nach der Fremdfinanzierungsstruktur und dem Entnahmeverhalten der Gesellschafter zu stellen. Maßgebend sind immer die individuellen Verhältnisse, auch in Bezug auf gesellschaftsvertragliche Regelungen.
  • Wenn das Unternehmen bisher den Gewinn oder Verlust durch Einnahme-Überschussrechnung ermittelt hat, so muss bei Option ein Übergang zur Gewinnermittlung durch Bestandsvergleich (Bilanzierung) vorgenommen werden.
  • Darüber hinaus kann aufgrund der Antragsoption ein Anpassungsbedarf bei den Gesellschaftsverträgen beispielsweise in Bezug auf die bisherigen Entnahmeregelungen bestehen, da Ausschüttungen sodann zu einem entsprechenden Einbehalt von Kapitalertragsteuer führen werden.
  • Zusammenfassend kann also keine uneingeschränkte Empfehlung für oder gegen die Antragsoption gegeben werden. Es ist immer ratsam, die individuellen Verhältnisse bei der Entscheidungsfindung mit einzubeziehen.

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Verluste aus privaten Darlehensforderungen

1. Darlehensforderungen eines Gesellschafters einer Kapitalgesellschaft
Mit Urteil vom 11.07.2017 hatte der BFH entschieden, dass aufgrund des Wegfalls des Eigenkapitalersatzrechts durch das MoMiG ausgefallene Fremdfinanzierungshilfen des GmbH-Gesellschafters nicht mehr als nachträgliche Anschaffungskosten i. S. d. § 17 EStG berücksichtigt werden können.

Ihr Steuerberater in Frankfurt und Weinheim: Michael Schiele, Steuerberater, Fachberater für Unternehmensnachfolge (DStV e.V.), Dozent an der DHBW MannheimNach bisheriger Rechtsprechung des BFH konnten der Ausfall eigenkapitalersetzender Gesellschafter-Darlehen sowie die Inanspruchnahme des Gesellschafters aus eigenkapitalersetzenden Bürgschaften als nachträgliche Anschaffungskosten i. S. d. § 17 EStG berücksichtigt werden.

Die Finanzverwaltung war bis dahin davon ausgegangen, dass die ehemalige BFH-Rechtsprechung zum Ausfall eigenkapitalersetzender Gesellschafterdarlehen auch ab Geltung des MoMiG grundsätzlich weiterhin anwendbar ist.

Mittlerweile hat sich die Finanzverwaltung den neuen Rechtsprechungsgrundsätzen des BFH angeschlossen.

Aus Vertrauensschutzgründen können die alten Rechtsprechungsgrundsätze jedoch noch für bis zum 27.09.2017 gewährte Finanzierungshilfen angewendet werden.

Im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2019 vom 12.12.2019 hat der Gesetzgeber die ehemalige Rechtslage wiederhergestellt.

In § 17 Abs. 2a EStG n. F. werden Anschaffungskosten und nachträgliche Anschaffungskosten einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft, die zum steuerlichen Privatvermögen gehört, definiert. Danach sind als Anschaffungskosten zu berücksichtigen:

  • offene oder verdeckte Einlagen (z. B. in Form von Nachschüssen),
  • Darlehensverluste, soweit die Gewährung des Darlehens oder das Stehenlassen des Darlehens in der Krise der Gesellschaft gesellschaftsrechtlich veranlasst war (d. h., wenn die Hingabe oder das Stehenlassen von Darlehen an die Kapitalgesellschaft nicht zu fremdüblichen Konditionen gewährt wurde), und
  • Ausfälle von Bürgschaftsregressforderungen und vergleichbaren Forderungen, soweit die Hingabe oder das Stehenlassen der betreffenden Sicherheit gesellschaftsrechtlich veranlasst war; Bürgschaftsregressforderungen entstehen, wenn der Anteilseigner aufgrund von gewährten Bürgschaften Zahlungen geleistet hat.

Die gesetzliche Neuregelung findet erstmals auf Veräußerungen ab dem 31.07.2019 Anwendung. Jedoch ist auf Antrag des Steuerpflichtigen auch schon eine vorherige Anwendung möglich.

Zu beachten ist, dass nicht jeder Verlust eines Gesellschafterdarlehens oder jede Inanspruchnahme aus einer Gesellschafterbürgschaft Berücksichtigung findet, sondern nur solche, die gesellschaftsrechtlich veranlasst sind. Vor diesem Hintergrund ist es in jedem Fall empfehlenswert, dass die geplante Finanzierungsmaßnahme im Vorfeld mit dem steuerlichen Berater abgestimmt wird. Die hiernach zu berücksichtigenden Verluste wären dann im Rahmen des Teileinkünfteverfahrens steuerlich abzugsfähig.

Vor dem 31.07.2019 entstandene Verluste aus der Gesellschafterfremdfinanzierung könnten eventuell noch nach § 20 Abs. 2 Nr. 7 EStG berücksichtigt werden – vgl. dazu nachfolgend unter 2.

2. Verluste sonstiger privater Darlehensforderungen

2.1 Der BFH hatte mit Urteil vom 24.10.2017 – entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung – entschieden, dass der endgültige Ausfall einer privaten Kapitalforderung i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG in der privaten Vermögenssphäre nach Einführung der Abgeltungsteuer zu einem steuerlich anzuerkennenden Verlust nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 i. V. m. Satz 2 EStG führt. Der BFH leitet seine Auffassung daraus ab, dass mit der Einführung der Abgeltungsteuer eine vollständige steuerrechtliche Erfassung aller Wertveränderungen im Zusammenhang mit Kapitalanlagen erreicht werden sollte.

Nachdem der BFH mit Urteil vom 27.10.2020 die vorstehenden Grundsätze bestätigt hat, hat nunmehr auch die Finanzverwaltung ihre gegenteilige Auffassung endgültig aufgegeben.

Die dadurch entstehenden Verluste können allerdings nur mit künftigen Gewinnen aus derselben Einkunftsart bis höchstens 20.000 € pro Jahr verrechnet werden. Eine Verrechnung mit anderen Einkünften ist aber nicht möglich.

Zwischenzeitlich hat der BFH entschieden, dass auch Verluste aus einer Darlehensforderung eines Gesellschafters gegenüber seiner GmbH über § 20 Abs. 2 Nr. 7 EStG Berücksichtigung finden können. Dies gilt zumindest bei dem Verzicht auf eine wertgeminderte Darlehensforderung. Bei einer Beteiligung von mindestens 10 v. H. an der Gesellschaft können diese in vollem Umfang mit allen Einkünften verrechnet werden. Dies führt im Ergebnis zu einer günstigeren steuerlichen Behandlung als die Berücksichtigung als nachträgliche Anschaffungskosten auf die Beteiligung i. S. v. § 17 EStG, weil diese nur zu 60 v. H. abzugsfähig sind.

Mit der vorstehend dargestellten gesetzlichen Neuregelung des § 17 Abs. 2a EStG ab dem 31.07.2019 besteht diese Möglichkeit jedoch nicht mehr, weil § 17 EStG Vorrang vor der Anwendung von § 20 EStG hat.

Offen ist, wie nach alledem der Darlehnsausfall vor dem 01.08.2019 zu berücksichtigen ist, wenn er mit der Anwendung von § 17 EStG zusammenfällt. Denn hier stellt sich die Frage, ob die Möglichkeit des Abzugs eines Verlustes bei den Einkünften aus Kapitalvermögen nicht durch die gleichzeitige Anwendung von § 17 EStG verdrängt wird. Diese Frage wird in der Literatur kontrovers diskutiert. Das Finanzgericht Düsseldorf hält eine parallele Berücksichtigung für möglich. Leider hat der BFH diese Frage in seiner anschließenden Revisionsentscheidung offengelassen. In der Praxis sollte in Altfällen aber in jedem Fall ein solcher Verlust bei noch laufenden Fällen geltend gemacht werden.

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Arbeitgeber

Steuerfreie Kita-Beiträge und BFH-Beschluss v. 14.04.2021

Ihr Steuerberater in Frankfurt und Weinheim: Steuerfachangestellte bei Kurka Dilara Gücüyener und Betriebswirt Lucia BerardiArbeitgeber haben die Möglichkeit, Kosten der Arbeitnehmer für die Unterbringung und Betreuung von nicht schulpflichtigen Kindern der Arbeitnehmer in Kindergärten oder vergleichbaren Einrichtungen steuerfrei zu leisten. Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist eine Leistung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn.

In einer Vielzahl von Fällen sind steuerfreie Arbeitgeberleistungen in der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung wertmäßig aufzuführen. Allerdings sieht der Gesetzgeber keine Aufführungsverpflichtung für steuerfreie Kita-Beiträge vor.

Beratungshinweis
Lohnsteuer-Außenprüfungen erstellen oftmals Kontrollmitteilungen zwecks Prüfung, ob der Arbeitnehmer in seiner persönlichen Einkommensteuer-Erklärung die steuerfreien Arbeitgeberleistungen mindernd berücksichtigt hat. Erfolgte eine Angabe der steuerfreien Arbeitgeberleistung nicht, wird dies in einem geänderten Einkommensteuerbescheid erfasst. Lange Zeit war unklar, ob eine Minderung überhaupt zu erfolgen hat. Der BFH hatte sich mit dieser Frage auseinanderzusetzen und eine mindernde Berücksichtigung für rechtens gehalten. Überzeugend wird dies damit begründet, dass nur das abgesetzt werden kann, womit man tatsächlich und endgültig wirtschaftlich belastet ist (BFH-Beschl. v. 14.04.2021 – III R 30/20).

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Corona-Beihilfe nach § 3 Nr. 11a EStG: Neues zur Aufzeichnungspflicht im Lohnkonto

Nach § 3 Nr. 11a EStG werden Arbeitgeberleistungen bis zu einem Betrag von 1.500 EUR steuerfrei gestellt, sofern diese zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn aufgrund der Corona-Krise an die Mitarbeiter geleistet werden.

Die steuerfreie Arbeitgeberleistung kann vom 01.03.2020 bis zum 31.03.2022 erbracht werden.

Die nach § 3 Nr. 11a EStG steuerfreie Arbeitgeberleistung ist im Lohnkonto aufzuzeichnen.

Aus den Aufzeichnungen muss auch erkennbar sein, dass ein kausaler Zusammenhang zwischen der Arbeitgeberbeihilfe und der Corona-Krise besteht.

Steuerberatung früher - Kurka setzt auf DigitalisierungBislang verlangte die Finanzverwaltung zum Nachweis des kausalen Zusammenhangs eine (schriftliche) Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer (FAQ „Corona“ (Steuern) – Stand: 26.04.2021). Aus dieser sollte erkennbar sein, dass die Arbeitgeberleistung zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die Corona-Krise erbracht werde.

Das Verlangen nach einer vertraglichen Vereinbarung stieß auf massive Kritik, zumal eine Rechtsgrundlage hierfür nicht ersichtlich ist.

Durch die Überarbeitung der FAQ „Corona“ (Steuern) – Stand 06.07.2021 – wurde die Nachweisanforderung abgemildert.

Für die Steuerfreiheit der Arbeitgeberleistung ist es nunmehr erforderlich, dass aus den vertraglichen Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer oder – und dies ist neu – anderen Vereinbarungen bzw. Erklärungen erkennbar ist, dass es sich um steuerfreie Beihilfen und Unterstützungen zur Abmilderung der zusätzlichen Belastungen durch die Corona-Krise handelt (FAQ „Corona“ (Steuern) v. 06.07.2021 unter VIII. Nr. 3 und Nr. 18).

Beratungshinweis
Der Zusammenhang der Beihilfen und Unterstützungen mit der Corona-Krise kann sich aus einzelvertraglichen Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, aus ähnlichen Vereinbarungen oder aus Erklärungen des Arbeitgebers ergeben.
Ähnliche Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer können zum Beispiel Tarifverträge oder gesonderte Betriebsvereinbarungen sein.

Als Erklärungen des Arbeitgebers werden zum Beispiel individuelle Lohnabrechnungen oder Überweisungsbelege anerkannt, in denen die Corona‐Sonderzahlungen als solche ausgewiesen sind. Dies stellt eine drastische Vereinfachung im Vergleich zur bisherigen Rechtsauslegung der Finanzverwaltung dar und vereinfacht den Zusammenhangsnachweis erheblich.

Gerade in den bisherigen Lohnsteuer- und Sozialversicherungsprüfungen haben sich die Prüfer als Rechtsgrund für die Arbeitgeberleistung regelmäßig eine schriftliche Vereinbarung vorlegen lassen, sofern sich keine Regelung aus dem Tarifvertrag oder der Betriebsvereinbarung ergibt.

Diese harte Prüfungspraxis gehört durch die Änderung der FAQ „Corona“ (Steuern) der Vergangenheit an. Die Regelung in der Neufassung der FAQ „Corona“ (Steuern) gilt in allen noch offenen Fällen.

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Betriebsveranstaltungen und Berücksichtigung von No-Show-Kosten

Wenngleich sich coronabedingt die (Betriebs-)Feierlaune gegenwärtig mehr als in Grenzen hält, führt das Thema „Betriebsveranstaltung und Lohnversteuerung“ gerade im Rahmen von Lohnsteuer-Außenprüfungen immer wieder zu Diskussionen.

Der BFH hat nunmehr für Klarheit hinsichtlich der Frage gesorgt, wie mit den Kosten für Nichtteilnehmer umzugehen ist. Nach Auffassung des BFH (Urt. v. 29.04.2021 – VI R 31/18) sind in einem ersten Schritt die vom Arbeitgeber getragenen Gesamtkosten zu ermitteln. Diese Veranstaltungsgesamtkosten des Arbeitgebers sind in einem zweiten Schritt zu gleichen Teilen auf die bei der Betriebsveranstaltung tatsächlich anwesenden Teilnehmer aufzuteilen.

Der Entscheidungsfall verhielt sich wie folgt:

  • Die Klägerin beschäftigte im Streitzeitraum 30 Arbeitnehmer.
  • Ende des Jahres 2016 plante sie die Durchführung eines gemeinsamen Kochkurses als Weihnachtsfeier, zu der sie alle Betriebsangehörigen einlud.
  • Insgesamt 27 Arbeitnehmer sagten ihre Teilnahme zu. Die Klägerin gab dementsprechend bei der Auftragserteilung an den externen Veranstalter eine Teilnehmeranzahl von 27 Personen an, anhand derer die Veranstaltung kalkuliert wurde.
  • Da zwei Arbeitnehmer kurzfristig absagten, nahmen tatsächlich nur 25 Arbeitnehmer an dem Kochkurs teil, ohne dass dies zu einer Verminderung der Veranstaltungskosten führte. Vielmehr stellte der Veranstalter der Klägerin die ursprünglich kalkulierten Kosten in Höhe von brutto 3.052,35 EUR in Rechnung.
  • Die Klägerin war der Ansicht, dass die Kosten, die auf die beiden angemeldeten, aber nicht teilnehmenden Arbeitnehmer entfielen, nicht Teil der Zuwendungen i. S. des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EStG seien. Demgemäß teilte sie die Gesamtkosten der Weihnachtsfeier (3.052,35 EUR) zunächst durch die Anzahl der angemeldeten (27) Arbeitnehmer und errechnete so eine Zuwendung in Höhe von 113,05 EUR je (angemeldetem) Arbeitnehmer und pauschalierte die über 110 EUR hinausgehenden Gesamtkosten.
  • Das Finanzamt schloss sich der Berechnung der Klägerin nicht an und berechnete den Pauschalierungsbetrag wie folgt:

Gesamtkosten: 3.052,35 EUR
Geteilt durch 25 Arbeitnehmer 122,09 EUR
davon steuerfrei – 110,00 EUR
davon steuerpflichtig 12,09 EUR
x 25 Arbeitnehmer 302,25 EUR
x 25 % (pauschale Lohnsteuer) = 75,56 EUR

Der BFH bestätigte die Berechnungsweise der Finanzverwaltung. Die unveränderten Gesamtkosten verteilen sich folglich auf weniger Mitarbeiter, was im Entscheidungsfall eine – wenn auch nur geringfügig – höhere pauschale Lohnsteuer auslöst.

Beratungshinweis
Zusammenfassend lässt sich Folgendes festhalten:
Die in Form eines Kochkurses durchgeführte Weihnachtsfeier ist eine Veranstaltung auf betrieblicher Ebene mit gesellschaftlichem Charakter und damit eine Betriebsveranstaltung i. S. d. § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a Satz 3 EStG.

Die Zuwendungen sind beim einzelnen Arbeitnehmer steuerpflichtig zu erfassen, soweit sie über 110 EUR hinausgehen. Der Freibetrag von 110 EUR kam zur Anwendung, weil die Veranstaltung allen Mitarbeitern zur Teilnahme offenstand und nicht mehr als zwei Veranstaltungen im Jahr durchgeführt wurden.

Der geldwerte (steuerpflichtige) Vorteil ist mit den anteiligen auf den Arbeitnehmer und dessen Begleitperson entfallenen Aufwendungen des Arbeitgebers anzusetzen. § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EStG ist eine besondere Bewertungsvorschrift, die die Bewertung mit dem Marktpreis verdrängt.

Die Anwendung der 44-EUR-Freigrenze (ab 2022: 50 EUR) scheidet mangels Marktpreisbewertung aus (§ 8 Abs. 2 Satz 11 EStG).

Die nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EStG maßgeblichen Gesamtkosten umfassen die unmittelbar den Mitarbeitern zuzurechnenden Kosten sowie die Kosten für den äußeren Rahmen. Nur die rechnerischen Selbstkosten des Arbeitgebers für den äußeren Rahmen bleiben außen vor.

Die Gesamtkosten sind auf die tatsächlichen Teilnehmer zu verteilen. Ein über den Freibetrag von 110 EUR hinausgehenden Kostenbetrag kann der Arbeitgeber nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG mit 25 % pauschalieren. Entsprechende Dokumentationen gilt es, zu führen.

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Arbeitnehmer

Homeoffice-Pauschale: Finanzverwaltung klärt erste Zweifelsfragen

Mit Schreiben vom 09.07.2021 (IV C 6 – S 2145/19/10006:013) hat das BMF erste Zweifelsfragen im Zusammenhang mit der Homeoffice-Pauschale und der Geltendmachung von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer geklärt.

Dokumentation der häuslichen Arbeitstage
Aufgrund der besonderen Situation (insbesondere nicht absehbare Entwicklung) geht die Finanzverwaltung davon aus, dass zeitliche Abläufe über die Tätigkeitsorte nicht lückenlos dokumentiert worden sind. In diesen Fällen sollen für den steuerlichen Abzug die glaubhaft gemachten schlüssigen Angaben des Arbeitnehmers in der Regel ausreichend sein. Eines Nachweises bedarf es dann nicht; eine Glaubhaftmachung reicht aus. Die Prüfung des Einzelfalls wird allerdings durch das zuständige Finanzamt im Rahmen der Bearbeitung der Einkommensteuer-Erklärung vorgenommen.

Beratungshinweis
Für die Glaubhaftmachung der Tätigkeit im häuslichen Arbeitszimmer/Homeoffice reichen schlüssige Angaben des Arbeitnehmers grundsätzlich aus. Eine Arbeitgeberbescheinigung wird im Regelfall nicht für notwendig gehalten. Werden in der Einkommensteuer-Erklärung allerdings die Anzahl der Fahrten zwischen der Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte nach denen des vorangegangenen Veranlagungsjahrs angesetzt und für zusätzliche Tage eine Homeoffice-Pauschale geltend gemacht, ist dies nicht unmittelbar schlüssig. In diesem Falle wird die Finanzverwaltung aufklären, ob eventuell ein Eintragungsfehler vorliegt.

Homeoffice-Pauschale: Anderer Arbeitsplatz im Betrieb ist unschädlich
Der Abzug der Homeoffice-Pauschale kann unabhängig vom Vorhandensein eines steuerlich berücksichtigungsfähigen häuslichen Arbeitszimmers erfolgen (z. B. für die Esszimmertischarbeit) und ist zeitlich auf die Jahre 2020 und 2021 begrenzt. Die Homeoffice-Pauschale beträgt für jeden Kalendertag 5 EUR, höchstens 600 EUR im Wirtschafts- oder Kalenderjahr.

Beratungshinweis
Die Homeoffice-Pauschale kann nur dann geltend gemacht werden, wenn die betriebliche oder berufliche Tätigkeit ausschließlich in der häuslichen Wohnung ausgeübt und am jeweiligen Tag keine außerhalb der häuslichen Wohnung gelegene Betätigungsstätte aufgesucht wird. Wird eine außerhäusliche Betätigungsstätte aufgesucht, scheidet der Ansatz der Homeoffice-Pauschale für diesen Tag aus. Für die Geldendmachung der Homeoffice-Pauschale von 5 EUR (max. 600 EUR) ist die beim häuslichen Arbeitszimmer geltende Voraussetzung „kein anderer Arbeitsplatz“ nicht zu prüfen.

Digitalisierung in der Steuerberatung: Mit Kurka und DATEV Unternehmen Online sowie DATEV Mobile UploadHomeoffice-Pauschale: Kosten für Arbeitsmittel daneben absetzbar
Lange Zeit war unklar, welche Aufwendungen die Homeoffice-Pauschale abdeckt. Die Finanzverwaltung hat nunmehr für Klarheit gesorgt, indem sie bestimmt, dass die Aufwendungen für Arbeitsmittel und/oder beruflich veranlasste Telefon- bzw. Internetkosten neben der Homeoffice-Pauschale abziehbar sind. So können beispielsweise auch Aufwendungen für einen ausschließlich oder fast ausschließlich beruflich genutzten PC neben der Homeoffice-Pauschale nach den allgemeinen Grundsätzen in Ansatz gebracht werden.

Homeoffice-Pauschale und öffentliche Verkehrsmittelkosten
Wenn Monats-/Jahrestickets für zunächst beabsichtigte Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte erworben wurden und die Fahrten aufgrund tatsächlicher Tätigkeit in der häuslichen Wohnung nicht durchgeführt wurden, sind die Aufwendungen für öffentliche Verkehrsmittel als tatsächliche Kosten (§ 9 Abs. 2 Satz 2 EStG) abziehbar, und zwar neben der Homeoffice-Pauschale.

Die tatsächlich geleisteten Aufwendungen für eine Zeitfahrkarte zur Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte können als Werbungskosten geltend gemacht werden, soweit sie die insgesamt im Kalenderjahr ermittelte Entfernungspauschale übersteigen. Das gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer eine Zeitfahrkarte in Erwartung der regelmäßigen Benutzung für den Weg zur ersten Tätigkeitsstätte erworben hat, er die Zeitfahrkarte dann aber aufgrund der Tätigkeit im Homeoffice nicht im geplanten Umfang verwenden kann.

Die Aufwendungen sind nicht auf einzelne Arbeitstage aufzuteilen. Zeitfahrkarten in diesem Sinne sind zum Beispiel Jahres- und Monatsfahrkarten (FAQ „Corona“ (Steuern) v. 06.07.2021 – VII Nr. 7 und Nr. 8).

Beratungshinweis
Die Finanzverwaltung stellt ergänzend klar, dass die Absetzungsmöglichkeit der Homeoffice-Pauschale von diesem Kostenabzug unberührt bleibt. D. h. obwohl die Kosten für die Jahres- oder Monatsfahrkarte steuerlich bei der Entfernungspauschale berücksichtigt werden, kann die Homeoffice-Pauschale daneben – nach den allgemeinen Grundsätzen – als zusätzliche Werbungskosten in Ansatz gebracht werden.

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Arbeitgeber-Sammelpunkt: Freundliche Sichtweise des BFH

Fahrten zu einem ArbG-Sammelpunkt sind nur mit der Entfernungspauschale abrechenbar. Von einem Arbeitgeber-Sammelpunkt ist auszugehen, wenn der Arbeitnehmer keine erste Tätigkeitsstätte im jeweiligen Dienstverhältnis unterhält und nach den dienst- oder arbeitsrechtlichen Festlegungen sowie den diese ausfüllenden Absprachen und Weisungen zur Aufnahme seiner beruflichen Tätigkeit dauerhaft denselben Ort oder dasselbe weiträumige Tätigkeitsgebiet typischerweise arbeitstäglich aufzusuchen hat.

Was unter „typischerweise arbeitstäglich“ zu verstehen ist, wird gesetzlich nicht näher definiert. Rechtsstreitigkeiten entstehen bislang, wie sich ein gelegentliches Nichtaufsuchen – grundunabhängig – auswirkt. Durch die Entscheidung des BFH vom 19.04.2021 (VI R 6/19) wird die bisherige Rechtsauslegungsunsicherheit geschlossen.

Von einem „typischerweise“ arbeitstäglichem Aufsuchen geht der BFH aus, wenn der Mitarbeiter den Arbeitgeber-Sammelpunkt (z. B. Busdepot des Busfahrers oder Firmensitz bei einem Kundendienstmonteur) „im Normallfall“ bzw. „üblicherweise“ aufzusuchen hat.

Ob der Arbeitgeber-Sammelpunkt „im Normallfall“ aufzusuchen ist, muss nach den im Voraus getroffenen Festlegungen beurteilt werden (ex ante). Die sich tatsächlich verwirklichten Verhältnisse, die nach Ablauf des Veranlagungsjahres durch die Finanzverwaltung erkannt werden, sind nicht entscheidend (ex post).

Beratungshinweis
BFH-Urt. v. 19.04.2021 – VI R 6/19

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Das umsatzsteuerliche Digitalpaket zum 01.01.2021

Mit dem „Jahressteuergesetz 2020“ ist die Umsetzung des umsatzsteuerlichen Digitalpakets der EU sowie die infolgedessen erforderlichen Anpassungen der nationalen Haftungsregelung im Internethandel (§§ 22f, 25e UStG) zum 01.07.2021 normiert worden.

Zielrichtung ist die angemessene umsatzsteuerliche Behandlung des E-Commerce im grenzüberschreitenden Kontext. Die Finanzverwaltung hat sich mit den BMF-Schreiben vom 01.04.2021 (Digitalpaket) und 20.04.2021 (Haftungsregelung) hierzu geäußert.

1. Lieferfiktion
Die Lieferfiktion sieht für Fallgestaltungen mit Berührung des Drittlands unter der Nutzung einer Schnittstelle bzw. Plattform, die die Bewirkung von Lieferungen unterstützt, eine fingierte Lieferkette vor. Ist der liefernde Unternehmer im Drittland ansässig und die Ware ist bereits in der EU, so wird vergleichbar mit der umsatzsteuerrechtlichen Behandlung des Kommissionsgeschäfts fingiert: Lieferer an Schnittstelle an Endverbraucher. Die zivilrechtlichen Beziehungen bleiben hiervon unberührt. Die Regelung kommt unabhängig von der Höhe des Entgelts zur Anwendung, sieht aber zwingend einen Endverbraucher oder dem gleichgestellten als Abnehmer vor.

Eine Lieferkette unter Einbindung des Schnittstellenbetreibers wird auch dann fingiert, wenn die Ware aus dem Drittland für die Lieferung an den Endverbraucher eingeführt wird, wobei die Ansässigkeit des liefernden Unternehmers unerheblich ist. Vielmehr entscheidend ist, dass die Sendung den Wert von 150 € nicht übersteigt.

In den beiden skizzierten Fällen unterliegt die Lieferung des liefernden Unternehmers unter Beibehaltung des Vorsteuerabzugs nicht der Umsatzsteuer. Diese wird im Ergebnis vom Schnittstellenbetreiber an den Fiskus abgeführt, indem diesem im Wege der Fiktion die eine Lieferung zugeordnet wird.

2. Innergemeinschaftlicher Fernverkauf
Ihr Steuerberater in Frankfurt und Weinheim: Steuerfachwirt bei Kurka Kirsten ShelleyFür den rein in der EU stattfindenden Lieferungsverkehr an Endverbraucher und diesen gleichgestellten Abnehmern wird aus der sog. Versandhandelsregelung nun der innergemeinschaftliche Fernverkauf.

Danach ist der Ort von grenzüberschreitenden Lieferungen, die der Unternehmer selbst oder unter Einbindung eines Frachtführers vornimmt, an Endverbraucher dort, wo die Lieferung endet (Bestimmungsmitgliedstaat).

Die Lieferung unterliegt dann in jeder Hinsicht dem Steuerregime dieses Staats (vor allem hinsichtlich des Steuersatzes).

Aus Vereinfachungsgründen wird auf die vorbenannte Folge verzichtet, wenn die Lieferungen im vorangegangenen Jahr 10.000 EUR nicht überstiegen und laufenden Jahr voraussichtlich nicht übersteigen werden sowie keine Niederlassung im übrigen Gemeinschaftsgebiet unterhalten wird. Bei der Berechnung einzubeziehen sind auch auf elektronischem Weg erbrachte Dienstleistungen. Auf die Vereinfachung kann verzichtet werden.

Die sich allein im Inland abspielenden Lieferungen sind hiervon unberührt. Stets keine Anwendung findet die Ortsverlagerung auf neue Fahrzeuge, Werklieferungen oder vergleichbare, der Differenzbesteuerung sowie anderen Verbrauchsteuern unterliegende Waren.

3. Fernverkauf aus dem Drittland
Ebenso wie unter 2. verlagert sich der Lieferort an das Ende der Lieferung, wenn das Wirtschaftsgut aus dem Drittland an den Endabnehmer verschickt und unter Zuhilfenahme des Import-One-Stop-Shop (IOSS; s. IV.) steuerlich eingeführt wird. Wird die Ware über einen anderen Mitgliedstaat eingeführt und zur Unionsware abgefertigt, als dem Mitgliedstaat, in den diese letztlich geliefert wird, erfolgt auch eine Ortsverlagerung.

Die güterbezogenen Ausschlüsse unter II. gelten für diese Lieferungen genauso.

4. Verfahrensrecht
Die Verlagerung des umsatzsteuerlichen Leistungsorts in den Bestimmungsmitgliedstaat würde entsprechende steuerliche Registrierungen notwendig machen, sodass unionsweit der Mini-One-Stop-Shop (MOSS) zum One-Stop-Shop (OSS) ausgebaut wurde, um diese zu vermeiden. Folglich kann der Unternehmer für die Lieferungen unter II. die Umsatzsteuer beim Bundeszentralamt für Steuern anmelden und abführen.

Erklärungszeitraum ist das Quartal und er hat die Umsätze bis zum Ablauf des folgenden Monats zu erklären.

Die Anzeige zur Teilnahme an dem besonderen Besteuerungsverfahren ist immer nur zum Beginn eines Erklärungszeitraums möglich.

Werden die gesetzlichen Vorgaben für das Verfahren vom Unternehmer nicht befolgt, ist ein Ausschluss von dem Verfahren möglich.

Der IOSS kommt bei Einfuhren bis 150 € zur Anwendung und ermöglicht eine vereinfachte Abfertigung beim Zoll, indem eine vereinfachte Erklärung abgegeben werden kann sowie die Einfuhrumsatzsteuer nicht entrichtet werden muss – die Notwendigkeit zum Vorsteuerabzug entfällt gleichfalls.

Die zur Besteuerung notwendige Umsatzsteuer wird nur für die Lieferung an den Endverbraucher erhoben und vom Bundeszentralamt für Steuern verwaltet. Hierzu bedarf es einer Registrierung für dieses Verfahren und einer gesonderten IOSS-USt-IdNr.

Erklärungszeitraum ist der Monat und es bedarf bei einer fehlenden Ansässigkeit in der EU eines Vertreters der ebenso Schuldner in dem Steuerschuldverhältnis dem Grunde und der Höhe nach wird.

Über einem Sendungswert von 150 EUR scheidet das Verfahren aus, da eine ordentliche Zollerklärung aufgrund möglicher Zölle notwendig ist und der erwünschte Vereinfachungseffekt nicht eintreten würde.

5. Haftungsregelung
National war mit §§ 22f, 25e UStG den o. g. Regelung vorweggegriffen worden, sodass im Sinne eines einheitlichen Verständnisses zu den den Regelungen unterliegenden Schnittstellen die Definition des Digitalpakets übernommen wurde.

Zudem ist die Bescheinigung zur steuerlichen Registrierung als Nachweis gegenüber dem Schnittstellen-Betreiber durch die Angabe der Umsatzsteuer-Identifikations-Nummer (USt-IdNr.). ersetzt worden.

Die Anwendung der Haftungsregelung scheidet nur bei Leistungen nach I. aus und greift in den übrigen Fällen parallel zu den Regelungen des Digitalpakets. Die sich rein im Inland abspielenden Fälle genauso wie der Business-to-Business-Geschäftsverkehr (B2B) werden auch weiterhin erfasst.

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Erwerber von Schenkungen / Erbschaften

Die Steuerbegünstigung des Familienheims – Rechtsprechungsübersicht

Als Familienheim gilt das zu eigenen Wohnzwecken genutzte Haus oder die zu eigenen Wohnzwecken genutzte Eigentumswohnung. Der Gesetzgeber stellt die Übertragung des Familienheims unter Ehegatten bzw. Lebenspartnern oder auf die Kinder unter bestimmten Umständen – unabhängig vom Wert der Immobilie – erbschafts- bzw. schenkungsteuerfrei. Damit bietet das Familienheim eine interessante Gestaltungsmöglichkeit, Vermögen ohne Verbrauch des Freibetrages zu übertragen.

Sofern das Familienheim zu Lebzeiten zwischen Ehegatten übertragen wird, macht der Gesetzgeber keine Vorgaben für die Steuerbefreiung. Bei Übertragung im Erbfall auf Ehegatten oder Kinder steigen die Vorgaben für die Steuerbefreiung jedoch.

  • Zum einen steht die Steuerbefreiung unter dem Vorbehalt, dass der Erwerber das Familienheim unverzüglich nach dem Erbfall zur Selbstnutzung für eigene Wohnzwecke nutzt (d. h. einzieht).
  • Zum anderen wird eine Eigennutzung zu Wohnzwecken von mindestens 10 Jahren gefordert. Lediglich in seltenen Ausnahmefällen – nämlich wenn der Erwerber „aus zwingenden Gründen“ an der Selbstnutzung gehindert ist – tritt bei Unterschreiten dieser Frist keine Nachversteuerung nicht ein (z. B. bei Eintritt der Pflegebedürftigkeit).

Ein Blick auf die aktuelle Rechtsprechung zeigt, wie hoch die Hürden der Steuerbefreiung in Erbfällen sind und wie restriktiv sowohl Finanzverwaltung als Finanzgerichte Ausnahmen von der Nachversteuerung zulassen.

Anhängige BFH-Revision Az. II R 6/21: Steuerbefreiung trotz Bezug des Familienheims erst 1 ½ Jahre nach dem Tod des Erblassers?
In dem beim BFH anhängigen Verfahren ging es um den Bezug des Familienheims nach Abschluss von Renovierungsarbeiten. Die Tochter bezog Anfang 2018 mit ihrem Ehemann die von der Erblasserin bis zu ihrem Tod im Sommer 2016 genutzten Wohnung. Sie trug vor, dass sich die Ausräumarbeiten krankheitsbedingt verzögert hätten und es einen erheblichen Renovierungsbedarf gab. Die Abgabe von Angeboten der Handwerker habe sich aufgrund der guten Auftragslage länger hingezogen. Das Finanzamt hatte ihr daraufhin die Steuerbefreiung für das Familienheim rückwirkend versagt.

Das Finanzgericht Düsseldorf (Urteil vom 10.03.2021, 4 K 2245/19 Erb) hatte die Klage mit der Begründung abgewiesen, die Selbstnutzung der Wohnung sei erst nach Ablauf von sechs Monaten, d. h. nicht unverzüglich, aufgenommen worden. Eine Überschreitung sei nur unschädlich, wenn Gründe vorlägen, die außerhalb des Einflussbereichs des Erwerbers lägen (z. B. das Entdecken von versteckten Mängeln nach Beginn von Bauarbeiten). Vorliegend hätte es sich jedoch um planbare Bauarbeiten gehandelt. Der Erwerberin sei die späte Beauftragung der Handwerker und die Nichtbeauftragung eines Unternehmens für die Räumungsarbeiten anzulasten. Die restriktive Beurteilung sein nötig, da ansonsten die Eigennutzung von mindestens zehn Jahren durch eine erheblich verzögerte Selbstnutzung verkürzt werden könne. Die Erwerberin hat Revision beim BFH eingelegt.

Anhängige BFH-Revision Az. II R 1/21: Stellt eine psychische Erkrankung/Depression einen zwingenden Grund zur Aufgabe der Selbstnutzung dar?
In dem Fall hatte die Ehefrau des Verstorbenen einen hälftigen Miteigentumsanteil vom Familienheim erworben und war zunächst darin wohnen geblieben. Kurze Zeit später erwarb sie jedoch eine noch zu errichtende Eigentumswohnung, veräußerte im Weiteren das Familienheim und zog in die dann fertiggestellte Eigentumswohnung um. Sie gab an, der Auszug sei auf ärztlichen Rat aufgrund einer Depressionserkrankung erfolgt.

Laut dem Finanzgericht Münster (Urteil vom 10.12.2020, Az. 3 K 420/20 Erb), liegen dann keine zwingenden Gründe zur Aufgabe der Selbstnutzung vor, wenn das Führen eines Haushalts trotz Krankheit (und zwar nicht nur im Familienheim) noch möglich ist. Aufgrund des Umzugs in die Eigentumswohnung war die Führung eines Haushalts im Urteilsfall noch möglich und damit wies es die Klage ab. Der Fall ist nun beim BFH anhängig.

Anhängige BFH-Revision Az. II R 18/20: Stellten bauliche Mängel und gesundheitliche Einschränkungen einen zwingenden Grund zur Aufgabe der Selbstnutzung dar?
In einem weiteren beim BFH anhängigen Fall erbte die Ehefrau des Verstorbenen ein Wohnhaus, in dessen Obergeschoss sich das Familienheim befand. Dafür hatte Sie die entsprechende Steuerbefreiung in der Erbschaftsteuererklärung geltend gemacht.
Innerhalb der 10-Jahresfrist ließ sie jedoch das Gebäude abreißen und zog in eine Erdgeschosswohnung nebenan. Sie trug vor, das Haus hätte bauliche Mängel gehabt und eine Sanierung des veralteten Gebäudes wäre nicht wirtschaftlich gewesen. Zudem hätte ihr Hüftleiden und das Laufen an Krücken sie an der weiteren Nutzung des Obergeschosses gehindert.

Das Finanzamt Düsseldorf versagte rückwirkend die Steuerbefreiung. Auch das Finanzgericht Düsseldorf (Urteil vom 08.01.2020, 4 K 3120/18 Erb) sah weder im baulichen noch im gesundheitlichen Zustand zwingende Gründe als gegeben an. Das selbstständige Führen eines Haushalts in dem erworbenen Familienheim sei laut Finanzgericht trotz der Einschränkungen nicht unmöglich gewesen.

Empfehlung:
Allein die drei jüngst anhängigen Verfahren zeigen, dass es von Vorteil sein kann, das Familienheim unter Ehegatten bereits lebzeitig zu übertragen, da hier keine hohen Anforderungen an die Eigennutzung gestellt werden und kein Nachversteuerungsrisiko droht.

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Sonstiges

Fälligkeitstermine für Steuern und Beiträge zur Sozialversicherung von September 2021 bis November 2021

Steuertermin Umsatzsteuer bei Monatszahlern: 10.09.2021, 11.10.2021 und 10.11.2021
Steuertermin Lohnsteuer bei Monatszahlern: 10.09.2021, 11.10.2021 und 10.11.2021
Steuertermin Gewerbesteuer IV. 2021 bei Monatszahlern: 15.11.2021
Steuertermin Grundsteuer IV. 2021 bei Monatszahlern: 15.11.2021
Steuertermin Einkommenssteuer-VZ III. 2021: 10.09.2021
Steuertermin Körperschaftsteuer-VZ III. 2021: 10.09.2021
Bei Scheckeinzahlung muss der Scheck dem Finanzamt spätestens 3 Tage vor dem Fälligkeitstermin vorliegen.
Sozialversicherungsbeiträge
sind spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats fällig, für den Beitragsmonat September 2021 somit am 24.09.2021, für den Beitragsmonat Oktober 2021 somit am 25.10.2021und für den Beitragsmonat November 2021 somit am 24.11.2021.

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Haftungsausschluss/Quelle

Haftungsausschluss | Die in diesem Rundschreiben stehenden Texte sind nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der Rechtsmaterie machen es jedoch notwendig, Haftung und Gewähr auszuschließen.

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2021-09-13T13:37:36+02:00Kurka Aktuell, Mandantenbrief|

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