Mit häufigen Gesetzesänderungen und laufend neuen Urteilen ist das Steuerrecht eines der dynamischsten Rechtsgebiete in Deutschland, das fast jeden von uns unmittelbar betrifft. Auch in dieser Ausgabe ist deshalb sicherlich auch für Sie etwas dabei.
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Inhalt
Alle Steuerzahler
Hauseigentümer
- Liebhabereiwahlrecht bei kleinen Photovoltaikanlagen & Blockheizkraftwerken
- Der Tod des Steuerpflichtigen und die Behandlung von größeren Erhaltungsaufwendungen, die nach § 82b EStDV auf mehrere Jahre verteilt worden sind
- Wie ist die ortsübliche Miete im Rahmen der Werbungskostenkappung i. S. v. § 21 Abs. 2 EStG zu ermitteln?
- Abbruchkosten als Werbungskosten im Rahmen der Einkünfte aus § 23 EStG
- Boardinghouse ist kein Gewerbebetrieb
Kapitalgesellschaften/Kapitalanleger
- BFH hält Beschränkung der Verrechnung von Verlusten aus Aktienverkäufen für verfassungswidrig
- § 37b EStG und verdeckte Gewinnausschüttung
Gewerbetreibende/Freiberufler
- Ab VZ 2022 Option zur Körperschaftsteuer für Personenhandels- und Partnerschaftsgesellschaften möglich
- Neues zum Investitionsabzugsbetrag
- Immer wieder mit großem Interesse und Engagement der Finanzämter verfolgt: § 7g EStG und Nachweis der Höhe der betrieblichen Nutzung eines Pkw
Freiberufler
Arbeitgeber
- Corona-Beihilfe: Zeitliche Verlängerung bis März 2022 beschlossen!
- Mindestlohn: Anhebung zum 01.07.2021 beachten!
- Fondsstandortgesetz: Neues zu Vermögensbeteiligungen
- Dienstwagen und Corona: Sind Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte während des Homeoffice zu erfassen?
Arbeitnehmer
- Corona-Masken und Einkommensteuerrecht
- Erste Tätigkeitsstätte und grenzüberschreitende Arbeitnehmerentsendung
Umsatzsteuerzahler
Sonstiges
- Fälligkeitstermine für Steuern und Beiträge zur Sozialversicherung von Juli 2021 bis September 2021
- Haftungsausschluss/Quelle
Alle Steuerzahler
Coronabedingte Verlängerung der Abgabefristen für Steuererklärungen 2019 und 2020
Fristverlängerung für Steuererklärungen 2019
Steuerpflichtige, die ihre Steuererklärung für 2019 durch einen Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein erstellen lassen, haben dafür coronabedingt verlängert Zeit. Die Frist zur Abgabe wurde vom Gesetzgeber Anfang des Jahres 2021 um sechs Monate auf den 31.08.2021 verlängert. Bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft mit abweichendem Wirtschaftsjahr wurde die Frist vom 31.07.2021 auf den 31.12.2021 verlängert. Zugleich wurde der Zinslauf für Steuernachzahlungen und Steuererstattungen für 2019 abweichend geregelt. Dieser beginnt nicht am 01.04.2021, sondern erst am 01.10.2021.
Hinweis: Sofern die Steuerfestsetzung (Bescheid) nicht bis zum 01.10.2021 durch die Finanzverwaltung erfolgt ist, empfiehlt sich bei vorhandener Liquidität und bei einer Steuernachzahlung, bereits „freiwillige“ Steuerzahlungen zu leisten, um eine Verzinsung nach dem 01.10.2021 zu vermeiden.
Fristverlängerung für Steuererklärungen 2020
Auch für die Steuererklärungen 2020 hat der Bundestag am 21.05.2021 eine Verlängerung der Erklärungsfristen um drei Monate beschlossen. Für steuerlich beratene Steuerpflichtige endet diese nunmehr am 31.05.2022. Für Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft mit abweichendem Wirtschaftsjahr wurde die Frist auf den 31.10.2022 verlängert. Entsprechend wurde auch der Zinslauf für Steuernachzahlungen und Steuererstattungen um drei Monate verschoben.
Hinweis: Für 2020 erhalten auch nicht durch einen Steuerberater/Lohnsteuerhilfeverein vertretene Steuerpflichtige und Land- und Forstwirte drei Monate mehr Zeit (bis zum 31.10.2021) für ihre Steuererklärung.
Hauseigentümer
Liebhabereiwahlrecht bei kleinen Photovoltaikanlagen & Blockheizkraftwerken
Wer mit einer Photovoltaikanlage oder einem Blockheizkraftwerk Strom erzeugt und ihn zumindest teilweise gegen Entgelt in das öffentliche Netz einspeist, ist umsatzsteuerlich Unternehmer und erzielt grundsätzlich Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb.
Anfangsverluste und Abschreibungen können jedoch nur dann geltend gemacht werden, sofern über eine sogenannte Ergebnisprognose nachgewiesen werden kann, dass über die gesamte Lebensdauer des Betriebes von seiner Gründung bis zur Einstellung bzw. zum Verkauf ein Überschuss an Einnahmen über die Ausgaben erzielt wird. Kurzum, die Tätigkeit muss nachweislich mit Gewinnerzielungsabsicht ausgeübt werden. Ist diese nicht nachweisbar, werden die Tätigkeit und deren Einkünfte wegen Liebhaberei nicht steuerlich berücksichtigt.
Neues BMF-Schreiben schafft Liebhabereiwahlrecht
Das Bundesministerium der Finanzen hat nun eine Vereinfachungsregelung für kleine Photovoltaikanlagen bzw. vergleichbare Blockheizkraftwerke geschaffen. Danach unterstellt das Finanzamt ohne weitere Prüfung, dass ein einkommensteuerlich unbeachtlicher Liebhabereibetrieb vorliegt, wenn der Betreiber schriftlich erklärt, dass er die Vereinfachungsregelung in Anspruch nehmen möchte. Die Erklärung wirkt auch für die Folgejahre.
Durch Wahl der Vereinfachungsregel entfällt die ansonsten ggf. erforderliche, aufwändige Prognoserechnung und es muss – auch bei bereits bestehenden Anlagen – keine Gewinnermittlung mehr erstellt werden. Veranlagte Gewinne und Verluste aus offenen Veranlagungen sind dann nicht mehr zu berücksichtigen.
Betroffene Anlagen / Voraussetzungen:
- Standort der Anlage:
Für eigene Wohnzwecke genutztes oder unentgeltlich
überlassenes Ein- oder Zweifamilienhausgrundstück
einschließlich Außenanlagen (z. B. Garagen) - Datum der ersten Inbetriebnahme:
Nach dem 31.12.2003 - Installierte Leistung:
Photovoltaik bis zu 10 kW
Blockheizkraftwerke bis 2,5 kW
Schriftlicher Antrag
Hinweis: Das Wahlrecht bezieht sich auf die jeweilige Anlage. Es gilt gleichermaßen für Anlagen, die von mehreren Personen betrieben werden.
Beachten Sie: Sollte das Wahlrecht ausgeübt werden, kann es zu Nachzahlungen und Nachzahlungszinsen für Vorjahre kommen, wenn die Steuerbescheide verfahrensrechtlich noch geändert werden können und für die Photovoltaikanlage bzw. das Blockheizkraftwerk Verluste geltend gemacht wurden.
Sollte kein Antrag gestellt werden oder sind die Voraussetzungen nicht erfüllt, ist der Nachweis der Gewinnerzielungsabsicht wieterhin zu erbringen.
Der Tod des Steuerpflichtigen und die Behandlung von grösseren Erhaltungsaufwendungen, die nach § 82b EStDV auf mehrere Jahre verteilt worden sind
Seit Jahren ist die Frage umstritten gewesen, wie größere Erhaltungsaufwendungen beim Tod des Steuerpflichtigen zu behandeln sind, die der Steuerpflichtige getätigt und nach § 82b EStDV auf mehrere Jahre verteilt hat.
Die Finanzbehörden sind in ihren entsprechenden Verwaltungsanweisungen davon ausgegangen, dass die noch nicht verteilten Erhaltungsaufwendungen – unter Anwendung der sog. Fußstapfentheorie – bei den Erben zum Abzug zu bringen sind.
Dieser Rechtsauffassung ist der Bundesfinanzhof nun entgegengetreten. Nach seiner Auffassung ist der bisher nicht berücksichtigte Teil der Erhaltungsaufwendungen im Todesjahr beim Verstorbenen zum Abzug zu bringen.
Der BFH bleibt damit seiner Linie treu, auch im Fall der Gesamtrechtsnachfolge die sog. Fußstapfentheorie nicht mehr anzuwenden.
Im Hinblick auf die bisher bestehende, anderslautende Verwaltungsanweisung wird es sicherlich eine optionale Vertrauensschutzregelung für Altfälle geben, die jedoch bisher noch nicht veröffentlicht worden ist.
Wie ist die ortsübliche Miete im Rahmen der Werbungskostenkappung i. S. v. § 21 Abs. 2 EStG zu ermitteln?
Der Gesetzgeber hat in § 21 Abs. 2 Einkommensteuergesetz eine Regelung getroffen, die bei vermietetem Wohnraum ggf. zu einer Kürzung der Werbungskosten führt. Die gesetzliche Regelung ist von Beginn immer wieder starken Veränderungen unterworfen gewesen.
Zurzeit lautet die Regelung wie folgt: Beträgt das Entgelt für die Überlassung einer Wohnung zu Wohnzwecken weniger als 50 v. H. der ortsüblichen Miete, so ist die Nutzungsüberlassung in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil aufzuteilen.
Diese Regelung bewirkt somit, dass Werbungkosten prozentual zu kürzen sind. Beträgt z. B. die erzielte Miete 40 v. H. der ortsüblichen Miete, so sind lediglich 40 v. H. der Werbungskosten abzugsfähig.
Die Finanzbehörden investieren häufig erhebliche Arbeit in die Feststellung, dass die tatsächlich erzielte Miete unter der Grenze von 50 v. H. der ortsüblichen Miete liegt. Die Motivation ist hierbei sehr deutlich.
Entscheidend im Rahmen der vorstehend beschriebenen Problematik ist, wie der Begriff der „ortsüblichen“ Miete zu definieren ist.
Im Streitfall beim BFH hatten das Finanzamt und das Finanzgericht als Vergleichsmaßstab im Rahmen der Vermietung einer Eigentumswohnung durch die Eltern an ihre Tochter die erzielte Miete aus einer vergleichbaren Wohnung im selben Haus herangezogen.
Dieser Rechtsauffassung ist der BFH nicht gefolgt. Es ist sehr zu begrüßen, dass der BFH nun erstmals die konkreten Kriterien im Rahmen der Anwendung des § 21 Abs. 2 EStG definiert hat.
Demnach hat eine Ermittlung der ortsüblichen Miete vorrangig durch eine Anwendung des Mietspiegels zur erfolgen.
Soweit kein Mietspiegel existiert bzw. er ausnahmsweise nicht zugrunde gelegt werden kann, hat der BFH drei Alternativen für die Ermittlung der ortsüblichen Miete aufgezählt:
(1) Die Erstellung eines Gutachtens durch einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen i. S. des § 558 Abs. 2 Nr. 3 BGB
(2) Durch die Auskunft einer Mietdatenbank, i. S. von § 558 Abs. 2 Nr. 2 BGB i. V. m. § 558e BGB
(3) Oder unter Zugrundelegung der Entgelte für zumindest drei vergleichbare Wohnungen i. S. des § 558 Abs. 2 Nr. 4 BGB
Jeder dieser Ermittlungswege ist grundsätzlich gleichrangig. Die klaren Äußerungen des BFH vermitteln nunmehr Rechtssicherheit.
Soweit Sie von derartigen Fragestellungen betroffen sein sollten, sollten Sie dringend das Gespräch mit Ihrem steuerlichen Berater suchen.
Abbruchkosten als Werbungskosten im Rahmen der Einkünfte aus § 23 EStG
In einem Streitfall beim FG Düsseldorf ging es um die Beantwortung der Frage, ob Abbruchkosten für ein Gebäude als Werbungskosten im Rahmen der Einkünfte aus § 22 Nr. 2 i. V. m. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG abzugsfähig sind.
Im Streitfall haben die Steuerpflichtigen ein einheitliches Grundstück parzellieren lassen. Nach der Parzellierung wurde ein Grundstück mit einem Einfamilienhaus bebaut, das sie anschließend zu eigenen Wohnzweck genutzt haben.
Auf dem zweiten Grundstück stand ein erheblich renovierungsbedürftiges Gebäude. Die Eheleute beabsichtigen, dieses Grundstück zu veräußern, obwohl ihnen bewusst war, dass die Veräußerung im Rahmen des § 23 EStG zu versteuern sei.
Nachdem sie sich näher mit der potenziellen Veräußerung befasst hatten, stellten sie fest, dass das Grundstück nach einem Abriss des stark renovierungsbedürftigen Gebäudes eine erhebliche Wertsteigerung erfahren würde.
Aus diesem Grunde haben sie sich zum Abriss des Gebäudes entschieden. Nach dem Abriss haben sie das unbebaute Grundstück mit einem erheblichen Gewinn veräußert.
Im Rahmen der Einkommensteuererklärung für das Veräußerungsjahr haben sie die Abrisskosten als Werbungskosten im Rahmen der Einkünfte aus § 22 Nr. 2 i. V. m. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG geltend gemacht.
Das Finanzamt ist dem Antrag nicht gefolgt und hat den Werbungskostenabzug versagt.
Das FG Düsseldorf hat in seinem Urteil vom 02.02.2021 10 K 3253/17 E (vorläufig nicht rechtskräftig) den Abzug dagegen zugelassen.
Das FG hat den Kontext zwischen dem Gebäudeabriss und dem erhöhten Veräußerungserlös überprüft und ist zu dem Ergebnis gelangt, dass der Sachvortrag der Steuerpflichtigen völlig logisch und überzeugend sei.
Boardinghouse ist kein Gewerbebetrieb
Das FG Köln hat sich in einem Urteil sehr intensiv mit der ertragsteuerlichen Einordnung von Boardinghäusern befasst.
Im Ergebnis geht es um die Qualifikation der Einkünfte: Liegen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung vor oder liegen gewerbliche Einkünfte mit der Annahme von Betriebsvermögen vor?
Das FG hat klargestellt, dass es nicht das klassische Boardinghouse gibt, sondern dass jeder Einzelfall unterschiedlich zu beurteilen ist.
Boardinghäuser sind Immobilien mit mehreren Wohnungen, die an wechselnde Mieter vermietet werden. Die Schwelle zur Annahme von gewerblichen Einkünften und der Annahme von Betriebsvermögen ist von den angebotenen Nebenleistungen, die neben der Vermietung der Wohnungen angeboten werden, abhängig.
Das FG hat eine wöchentliche Reinigung und das Angebot von Verbrauchsmaterial noch nicht als schädlich für die Annahme einer privaten Vermögensverwaltung beurteilt.
Soweit Sie derartige Investitionen beabsichtigen sollten, sollten Sie dringend das Gespräch mit Ihrem steuerlichen Berater suchen.
Obwohl es das FG offenkundig gern gesehen hätte, dass die Finanzbehörden die Sache zur Klärung an den BFH herangetragen hätten, haben die Finanzbehörden hierauf verzichtet.
Kapitalgesellschaften/Kapitalanleger
BFH hält Beschränkung der Verrechnung von Verlusten aus Aktienverkäufen für verfassungswidrig
Nach aktueller Rechtslage dürfen Veräußerungsverluste aus Aktien nur mit Gewinnen aus einer Aktienveräußerung verrechnet werden. Eine Verlustverrechnung mit sonstigen Kapitaleinkünften (z. B. mit Dividendenerträgen oder Zinsen) ist trotz vorhandener Aktienverluste nicht möglich.
Der BFH hat nun mit einem am 04.06.2021 veröffentlichten Beschluss dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorgelegt, ob es mit dem Grundgesetz vereinbar ist, dass Verluste aus der Veräußerung von Aktien nur mit Gewinnen aus der Veräußerung von Aktien und nicht mit sonstigen positiven Einkünften aus Kapitalvermögen verrechnet werden dürfen.
Nach Auffassung des BFH bewirkt die Norm eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung, weil sie Steuerpflichtige ohne rechtfertigenden Grund unterschiedlich behandelt, je nachdem, ob sie Verluste aus der Veräußerung von Aktien oder aus der Veräußerung anderer Kapitalanlagen erzielt haben.
Sollten Sie Aktienveräußerungsverluste in den vergangenen Jahren erzielt haben, empfehlen sich ein Einspruch und der Antrag auf Ruhe des Verfahrens in allen noch nicht bestandskräftigen Veranlagungen.
§ 37b EStG und verdeckte Gewinnausschüttung
Eine während eines laufenden Jahres mit dem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH vereinbarte Zuwendung einer Familienreise, mit der besondere Leistungen in der Vergangenheit entlohnt werden, stellt nach Auffassung des FG Nürnberg (Urteil v. 13.10.2020 – 1 K 1065/19, NZB eingelegt, Az. des BFH: I B 80/20) aus formellen Gründen eine verdeckte Gewinnausschüttung dar.
Der Wertvorteil kann nicht nach § 37b EstG pauschaliert werden, da keine betriebliche, sondern eine gesellschaftsrechtliche Veranlassung vorliegt.
Praxishinweis: Das FG Nürnberg geht von einer verdeckten Gewinnausschüttung aus formellen Gründen aus. Die Vereinbarung erfolgte zwar vor Kostenübernahme für die Reise. Allerdings sollte die im Juli abgeschlossene Vereinbarung insbesondere Leistungen der Vergangenheit entlohnen. Es liege keine im Vornhinein klar und eindeutig geschlossene Vereinbarung vor.
Gewerbetreibende/Freiberufler
Ab VZ 2022 Option zur Körperschaftsteuer für Personenhandels- und Partnerschaftsgesellschaften möglich
Am 25.06.2021 hat der Bundesrat dem Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts (KöMoG) zugestimmt. Dadurch werden Personenhandelsgesellschaften (OHG, KG sowie GmbH & Co. KG) sowie Partnerschaftsgesellschaften (nicht aber GbRs, Erbengemeinschaften sowie Einzelunternehmen) auf Antrag ertragsteuerlich wie Körperschaften besteuert. Es sollen Wettbewerbsnachteile gegenüber Kapitalgesellschaften verringert werden. Das Gesetz soll am 01.01.2022 in Kraft treten.
- Ertragsteuerliche Folgen auf Ebene der Gesellschaft: Der Antrag auf Optionsbesteuerung löst auf Ebene der Gesellschaft einen (fiktiven) Formwechsel aus. Damit dies ohne Aufdeckung von stillen Reserven erfolgt, sind die Voraussetzungen des Umwandlungssteuergesetzes zu beachten. Insbesondere ist erforderlich, dass alle funktional wesentlichen Betriebsgrundlagen (auch des Sonderbetriebsvermögens) übergehen. Steuerliche Gewinne der Gesellschaft werden mit 15 % Körperschaftsteuer statt dem oft deutlich höheren persönlichen Einkommensteuersatz von bis zu 42 % besteuert.
- Ertragsteuerliche Folgen auf Ebene der Gesellschafter: Auf Ebene der Gesellschafter treten die für Kapitalgesellschaften typischen Folgen ein. Beispielsweise können dann – anders als ohne die Neureglung – Unternehmerlöhne der Gesellschafter oder Aufwendungen für von Gesellschaftern überlassene Wirtschaftsgüter als Betriebsausgabe bei der Gesellschaft abgezogen werden. Andererseits besteht das Risiko von verdeckten Gewinnausschüttungen oder einer Betriebsaufspaltung. Bei Auszahlung an die Gesellschafter fällt – wie bei Gewinnausschüttungen aus Kapitalgesellschaften – 25 % Kapitalertragsteuer an.
Hinweis: Es ist empfehlenswert mit Ihrem steuerlichen Berater im Vorfeld die Vorteile (insbesondere die geringere Steuerbelastung für nicht ausgeschüttete Gewinne und der erweiterte Betriebsausgabenabzug) mit den einhergehenden Nachteilen (z. B. die eingeschränkte Verlustverrechnung, Gewinnermittlung nur noch nach dem Betriebsvermögensvergleich oder Wegfall des Gewerbesteuerfreibetrages bzw. der Anrechenbarkeit der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer) gegeneinander abzuwägen. Vor der Antragstellung sollten zudem die Gesellschaftsverträge angepasst und Fragen z. B. in Bezug auf etwaiges Sonderbetriebsvermögen, Abschreibungseffekte in Ergänzungsbilanzen, Auswirkungen auf die Thesaurierungsbegünstigung oder einzuhaltende Sperrfristen geklärt werden.
Antragstellung für die Option zur Körperschaftsteuer (und die Rückoption):
- Die Antragstellung ist nur für die Personengesellschaft als Ganzes möglich, d. h. es ist ein einstimmiger Gesellschafterbeschluss (oder bei Mehrheitsklausel eine mindestens 75%ige Mehrheit) erforderlich.
- Der Antrag ist spätestens einen Monat vor Beginn des Wirtschaftsjahres, für das die Option erstmals gelten soll, zu stellen, d. h. der Optionsantrag für 2022 ist bereits im Jahr 2021 zu stellen.
Beachten Sie: Die optierende Gesellschaft wird grunderwerbsteuerlich, erbschaft-/schenkungsteuerlich, bewertungsrechtlich sowie umsatzsteuerlich unverändert als Personengesellschaft behandelt.
Neues zum Investitionsabzugsbetrag
Kleine und mittlere Betriebe können bis zu 50 % der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten für die künftige Anschaffung oder Herstellung von abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens (z. B. Pkw, PC, Maschinen) gewinnmindernd abziehen und somit vorverlagern (sogenannte Investitionsabzugsbeträge). Darüber hinaus können auch Sonderabschreibungen in Anspruch genommen werden.
Voraussetzung für den Investitionsabzugsbetrag ist, dass die Wirtschaftsgüter für eine bestimmte Zeit in einer inländischen Betriebsstätte des Betriebs ausschließlich oder fast ausschließlich (mindestens 90 %) betrieblich genutzt werden. Außerdem hat die tatsächliche Anschaffung innerhalb von drei Jahren zu erfolgen, andernfalls muss die Gewinnminderung rückwirkend rückgängig gemacht und Steuernachzahlungen verzinst werden. Nachstehend fassen wir Ihnen die aktuellen Entwicklungen in der Gesetzgebung und Rechtsprechung zum Investitionsabzugsbetrag zusammen.
1. Gesetzgebung: Erweiterung der Regelung zum Investitionsabzugsbetrag
Mit dem Jahressteuergesetz 2020 erfolgte die Anhebung des Investitionsabzugsbetrages von 40 % auf 50 %. Für die Inanspruchnahme wurde nunmehr – für alle Einkunftsarten und Gewinnermittlungsarten gleich – eine einheitliche Gewinngrenze i. H. v. maximal 200.000 Euro festgelegt. Zudem fallen nun auch vermietete Wirtschaftsgüter in den Anwendungsbereich. Das gilt unabhängig von der Dauer der jeweiligen Vermietung.
2. Gesetzgebung: Verlängerte Investitionsfrist für Investitionsabzugsbeträge
Die Coronakrise hat es vielen Unternehmen erschwert, die in Vorjahren geplanten Anschaffungen in 2020 und 2021 tatsächlich vorzunehmen. Zur Vermeidung negativer steuerlicher Folgen hat der Gesetzgeber nun verlängerte Investitionsfristen beschlossen:
- Für 2017 in Anspruch genommene Investitionsabzugsbeträge werden nunmehr fünf Jahre für die geplante Investition gewährt.
- Für 2018 gebildete Investitionsabzugsbeträge beträgt die Investitionsfrist nunmehr vier Jahre.
Für in 2017 und 2018 gebildete Investitionsabzugsbeträge müssen demnach die Investitionen bis spätestens Ende 2022 erfolgen.
Hinweis: Ist absehbar, dass eine ursprünglich geplante Investition auch in 2021 nicht mehr erfolgen wird, ist es möglich den gebildeten Investitionsabzugsbetrag vorzeitig komplett oder teilweise aufzulösen und die Verzinsung gering zu halten.
1. Rechtsprechung: BFH zum Nachweis der überwiegend betrieblichen Verwendung des Investitionsgutes Pkw
In einem Revisionsverfahren vor dem BFH ging es um den Nachweis der nahezu ausschließlichen Nutzung eines betrieblich angeschafften Pkw, für den der Investitionsabzugsbetrag geltend gemacht wurde, und die Frage, ob hierfür eine Fahrtenbuchpflicht gilt.
Der Sachverhalt
Der Kläger hatte den privaten Nutzungsanteil des Pkw anhand eines Fahrtenbuchs mit 8,45 % ermittelt. Im Rahmen einer Betriebsprüfung wurde dieses im Nachgang verworfen und die 1%-Methode angewandt. Fraglich war, ob damit auch der Nachweis der nahezu ausschließlichen betrieblichen Nutzung von mindestens 90 % für Zwecke des Investitionsabzugsbetrages zu verwerfen war.
Das Urteil des BFH vom 15.07.2020 (Az. III R 62/19)
Nach dem Urteil des BFH ist der Nachweis nicht auf ordnungsgemäße Fahrtenbücher beschränkt. Er könne auch durch andere Beweismittel geführt werden. Die 1%-Regelung stelle keine zu verallgemeinernde Vorschrift zum Nachweis der Anteile der privaten und der betrieblichen Nutzung eines Pkw dar. Mangels ausdrücklicher Verweisung komme sie im Rahmen des Investitionsabzugsbetrages daher auch nicht in Betracht.
2. Rechtsprechung: Revisionsverfahren zum Abzug eines Investitionsabzugsbetrages für den geplanten Erwerb eines GbR-Anteils
In einem Verfahren vor dem FG Münster war streitig, ob ein Investitionsabzugsbetrag für den beabsichtigten Erwerb von GbR-Anteilen für zwei sich bereits im Gesamthandsvermögen befindliche Photovoltaikanlagen abgezogen werden kann.
Der Sachverhalt
Kläger waren zusammenveranlagte Eheleute. Die Ehefrau war an einer GbR beteiligt, die zwei Photovoltaikanlagen auf angemieteten Dachflächen betrieb. In der gesonderten und einheitlichen Feststellungserklärung der GbR war für den geplanten Erwerb der Anteile durch den Ehemann bzw. bisher nicht beteiligten Käufer ein Investitionsabzugsbetrag in Höhe von 48.000 Euro geltend gemacht worden.
Hilfsweise hatten die Eheleute noch den Abzug in der Einkommensteuererklärung als Verlust aus Gewerbebetrieb begehrt. Das Finanzamt erkannte beides nicht an.
Das Urteil des FG Münster vom 26.03.2021 (Az. 4 K 1018/19 E, F)
Das Finanzgericht wies die Klage als unbegründet zurück. Die Berücksichtigung in der gesonderten und einheitlichen Feststellung scheitere, weil der Ehemann vorher nicht an der GbR beteiligt war. Die Berücksichtigung in der Einkommensteuererklärung scheitere zudem an der fehlenden Neuanschaffung eines beweglichen Wirtschaftsgutes (die PV-Anlagen waren bereits vorhanden) und der beabsichtigten Nutzung in einem Betrieb des Ehemanns.
Die Regelung zum Investitionsabzugsbetrag sei betriebsbezogen konzipiert. Es sei deshalb auf die Nutzung des Wirtschaftsguts in der Personengesellschaft und nicht auf deren Gesellschafter abzustellen.
Gegen das Urteil ist beim Bundesfinanzhof Revision eingelegt worden.
Freiberufler
Entgelte im Rahmen einer Facharztausbildung ggf. nicht steuerbar
Im Streitfall studierte die Klägerin Medizin und anschließend in einer Klinik im Rahmen ihrer fachärztlichen Ausbildung angestellt. Sie schloss mit der Stiftung einen Vertrag über Fördermaßnahmen für Ärztinnen und Ärzte in Weiterbildung, die den Facharzt für Allgemeinmedizin und den Facharzt für Innere Medizin absolvierten.
Voraussetzung für die Zuwendung war, dass die Stipendiatin sich verpflichtete, die Weiterbildung zu absolvieren und anschließend vier Jahre als Ärztin an der fachärztlichen Versorgung in Thüringen teilzunehmen. Sie war nicht absolut dazu verpflichtet, musste die Zuwendung jedoch zurückzahlen, wenn sie diese Zusage nicht einhält.
Der BFH sieht hierin keine hinreichende Verknüpfung zwischen Leistung und Entgelt, sodass die Förderung als nicht einkommensteuerbar zu beurteilen war.
Arbeitgeber
Corona-Beihilfe: Zeitliche Verlängerung bis März 2022 beschlossen!
Der Gesetzgeber hat die Zahlungsfrist für nach § 3 Nr. 11a EStG steuerfreie Corona-Beihilfen bis 31.03.2022 verlängert. Der Höchstbetrag von 1.500 EUR je Dienstverhältnis kann in dem Begünstigungszeitraum vom 01.03.2020 bis nunmehr zum 31.03.2022 steuerfrei abgerechnet werden. Die übrigen Befreiungstatbestände des § 3 Nr. 11a EStG bleiben unverändert.
Mindestlohn: Anhebung zum 01.07.2021 beachten!
Zum 01.07.2021 trat eine Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohns ein (Dritte Mindestlohnanpassungsverordnung v. 09.11.2020 = BGBl I 2020, 2356). Danach gilt folgender gesetzliche Mindestlohn (jeweils brutto je Zeitstunde):
Ab 01.01.2021 |
9,50 EUR |
Ab 01.07.2021 |
9,60 EUR |
Ab 01.01.2022 |
9,82 EUR |
Ab 01.07.2022 |
10,45 EUR |
Praxishinweis: Die Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohns wirkt sich auch auf den Tätigkeitsumfang eines geringfügig entlohnten Beschäftigten aus. Ob eine geringfügig entlohnte Beschäftigung vorliegt, entscheidet sich nach dem Entgeltanspruch des Mitarbeiters. Hierbei sind die Regelungen des Mindestlohngesetzes und des Teilzeit- und Befristungsgesetzes zu berücksichtigen.
Fondsstandortgesetz: Neues zu Vermögensbeteiligungen
Der Gesetzgeber hat das Fondsstandortgesetz kurz vor Ablauf der Legislaturperiode beschlossen. Folgende Änderungen treten durch dieses Gesetz ein:
- Erhöhung der bisherigen Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 39 EStG für unentgeltlich oder verbilligt überlassene bestimmte Vermögensbeteiligungen von bislang 360 EUR auf 1.440 EUR. Diese Änderung gilt rückwirkend ab Januar 2021.
- Einführung eines § 19a EStG, der für bestimmte Vermögensbeteiligungen gilt, die nach dem 30.06.2021 zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn übertragen werden. Hierdurch soll vermieden werden, dass bereits im Zeitpunkt der Übertragung einer Mitarbeiterbeteiligung eine Arbeitslohnversteuerung erfolgt. Die Begünstigung gilt nur für Arbeitnehmer von Kleinstunternehmen sowie kleinen und mittleren Unternehmen, deren Gründung nicht mehr als zwölf Jahre zurückliegt (§ 19a Abs. 3 EStG). Die nachgelagerte Besteuerung setzt im Lohnsteuerabzugsverfahren die Zustimmung des Arbeitnehmers voraus (§ 19a Abs. 2 EStG).
Die nachgelagerte Besteuerung erfolgt spätestens zwölf Jahre nach Übertragung. Eine frühere Versteuerung wird z. B. bei vorheriger Beendigung des Dienstverhältnisses ausgelöst
(§ 19a Abs. 4 EStG). Sozialversicherungsrechtlich erfolgt die Erfassung weiterhin im Hingabezeitpunkt.
Dienstwagen und Corona: Sind Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte während des Homeoffice zu erfassen?
Die Finanzverwaltung hat sich erneut mit der Überlassung eines Dienstwagens während der Coronapandemie auseinandergesetzt. Folgendes wurde beschlossen (FM Schleswig-Holstein v. 21.05.2021 – ESt-Kurzinfo, DB 2021, 1368).
- Kann ein Dienstwagen auch für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte bzw. diesen gleichgestellten Fahrten genutzt werden, ist der geldwerte Vorteil ohne Führung eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs grundsätzlich mit monatlich 0,03 % des maßgeblichen Bruttolistenpreises abzurechnen. Steht ein Fahrzeug in einem Monat für solche Fahrten „zur Verfügung“, wird der 0,03 %-Vorteil unabhängig von der Anzahl der tatsächlichen Fahrten zum Betrieb angesetzt. Fährt der Arbeitnehmer infolge der Homeoffice-Tätigkeit in einem kompletten Monat nicht in den Betrieb, muss dennoch die 0,03 %-Regelung angewandt werden.
- Die 0,03 %-Regelung kann zugunsten einer fahrtageabhängigen 0,002 %-Regelung abgewählt werden (BMF-Schreiben v. 04.04.2018 – BStBl I 2018, 592 Rdnr. 10).
Das Wahlrecht zugunsten des Ansatzes der tatsächlich durchgeführten Fahrten kann für das jeweilige Kalenderjahr nur einheitlich je Arbeitnehmer ausgeübt werden. Neu ist, dass die Finanzverwaltung eine rückwirkende Änderung des Lohnsteuerabzugs im Laufe eines laufenden Kalenderjahres unter Beachtung von § 41c EStG zulässt. Dieser Wechsel setzt aber u. a. voraus, dass die Anzahl der Fahrten in den Betrieb vom Mitarbeiter dokumentiert werden.
Praxishinweis: Ist bereits vor Monatsbeginn klar, dass der Arbeitnehmer infolge des Homeoffice in dem Folgemonat bzw. in den Folgemonaten nicht in den Betrieb fahren wird, kann zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer ein Nutzungsverbot für die Fahrt zur ersten Tätigkeitsstätte vereinbart werden. Mangels „Zur-Verfügung-Stellung“ des Dienstwagens für die Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte ist kein geldwerter Vorteil zu erfassen. Alternativ könnte erwogen werden, auf eine Zuordnung des Arbeitnehmers zum Betriebssitz zu verzichten. Mangels erster Tätigkeitsstätte scheidet ein geldwerter Vorteil für die Fahrten zum Betrieb aus, sofern die zeitlichen Voraussetzungen des § 9 Abs. 4 Satz 4 EStG nicht erfüllt werden.
Arbeitnehmer
Corona-Masken und Einkommensteuerrecht
Vermehrt stellt sich die Frage nach dem Kostenabzug von Corona-Masken. Der Bundesrat hatte gefordert, einen pauschalen Sonderausgabenabzug im VZ 2020 und 2021 i. H. v. 200 EUR bzw. 400 EUR (Einzel-/Zusammenveranlagung) einzuführen. Diese Forderung hat sich nicht durchgesetzt (BT-Drucks. 19/27632, 120). Damit gilt Folgendes:
Außergewöhnliche Belastungen
Die Berücksichtigung von Aufwendungen für Schutzmasken nach § 33 EStG scheidet mangels „Außergewöhnlichkeit“ aus.
Sonderausgaben
Ein Abzug als Sonderausgabe scheidet mangels Rechtsgrundlage aus.
Werbungskosten
Aufwendungen des Arbeitnehmers für Schutzmasken, die für die berufliche Nutzung erworben wurden, stellen Werbungskosten nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG dar.
Ob und in welchem Umfang ein beruflicher Zusammenhang besteht, muss der Arbeitnehmer im jeweiligen Einzelfall glaubhaft machen. Es bleibt zu hoffen, dass die Finanzverwaltung pauschale Abzugsbeträge zulassen wird, um zeitaufwändige Einzelfalldiskussionen ohne gravierende steuerliche Auswirkungen zu verhindern.
(Sonder-)Betriebsausgaben
Für die Aufwendungen für Corona-Masken des (Mit-)Unternehmers gelten die zu den Werbungskosten dargestellten Grundsätze entsprechend. Sofern die Masken den Mitarbeitern zur Verfügung gestellt werden, liegen Betriebsausgaben vor. Es liegt kein geldwerter Vorteil, sondern eine Leistung im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse vor, sofern die Masken ausschließlich zur betrieblichen Verwendung vorgesehen sind (FAQ „Corona“ (Steuern) unter VI. 15).
Erste Tätigkeitsstätte und grenzüberschreitende Arbeitnehmerentsendung
Erste Tätigkeitsstätte bei grenzüberschreitender Arbeitnehmerentsendung ist die ortsfeste betriebliche Einrichtung des aufnehmenden Unternehmens, der der Arbeitnehmer im Rahmen eines eigenständigen Arbeitsvertrags mit dem aufnehmenden Unternehmen für die Dauer der Entsendung zugeordnet ist. Diese Entscheidung ist zum seit 2014 geltenden steuerlichen Reisekostenrecht ergangen. Durch die arbeitsrechtliche Zuordnung wird seither am Ort des aufnehmenden Unternehmens eine erste Tätigkeitsstätte begründet.
Umsatzsteuerzahler
Die Lieferung von Strom an Mieter von Wohnraum
Soweit ein Vermieter auf seiner Immobilie eine Photovoltaikanlage mit Batteriespeicher betreibt und mit dem erzeugten Strom seine Wohnraummieter beliefert, stellt sich die umsatzsteuerliche Frage, ob diese Lieferung nach § 4 Nr. 12 Buchstabe a UStG (wie die Vermietung des Wohnraums) von der Umsatzsteuer befreit ist.
Soweit die Lieferung umsatzsteuerbefreit sein sollte, könnte aus der Anschaffung der Photovoltaikanlage kein Vorsteuerabzug geltend gemacht werden. Die Finanzverwaltung vertritt in der Praxis diese für den Steuerpflichtige unerfreuliche Rechtsauffassung.
Diese Frage wird jedoch nunmehr höchstrichterlich abgeklärt werden. Denn das Finanzgericht Niedersachsen hat sich mit seinem Urteil vom 25.02.2021 11 K 201/19 mit dieser Frage befasst.
Es ist zu dem Ergebnis gelangt, dass die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 12 Buchstabe a UStG nicht greift, soweit die nachfolgenden Voraussetzungen erfüllt werden:
- eine gesonderte – nicht mit dem Mietvertrag gekoppelte – Vereinbarung,
- eine gesonderte Abrechnung des Verbrauchs auf der Basis von gesonderten Zählern,
- die Möglichkeit der Mieter den Strom auch aus anderen Quellen beziehen zu können.
Die Finanzbehörden sind mit dieser Entscheidung des FG Niedersachsen nicht glücklich und haben aus diesem Grunde Revision gegen die Entscheidung eingelegt.
Die Revision ist beim Bundesfinanzhof unter dem AZ XI R 8/21 anhängig.
Sonstiges
Fälligkeitstermine für Steuern und Beiträge zur Sozialversicherung von Juli 2021 bis September 2021
Steuertermin Umsatzsteuer bei Monatszahlern: 10.07.2021, 10.08.2021 und 10.09.2021
Steuertermin Lohnsteuer bei Monatszahlern: 10.07.2021, 10.08.2021 und 10.09.2021
Steuertermin Gewerbesteuer III. 2021 bei Monatszahlern: 16.08.2021
Steuertermin Grundsteuer III. 2021 bei Monatszahlern: 16.08.2021
Steuertermin Einkommenssteuer-VZ III. 2021: 10.09.2021
Steuertermin Körperschaftsteuer-VZ III. 2021: 10.09.2021
Bei Scheckeinzahlung muss der Scheck dem Finanzamt spätestens 3 Tage vor dem Fälligkeitstermin vorliegen.
Sozialversicherungsbeiträge sind spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats fällig, für den Beitragsmonat Juli 2021 somit am 26.07.2021, für den Beitragsmonat August 2021 somit am 25.08.2021und für den Beitragsmonat September 2021 somit am 24.09.2021.
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