Mandantenbrief 07/2019

Mandantenbrief 07/2019

Mit Kurka sind Sie stets gut informiert. Hier finden Sie Ihren Mandantenbrief mit den wichtigsten Neuigkeiten rund ums Steuerrecht.

Mit häufigen Gesetzesänderungen und laufend neuen Urteilen ist das Steuerrecht eines der dynamischsten Rechtsgebiete in Deutschland, das fast jeden von uns unmittelbar betrifft. Auch in dieser Ausgabe ist deshalb sicherlich auch für Sie etwas dabei.

Tipp: Keine Zeit, alles zu lesen? Durch Klick auf die entsprechende Überschrift im Inhaltsverzeichnis gelangen Sie direkt zum gewünschten Artikel.

Inhalt

Alle Steuerzahler

Hauseigentümer

Kapitalgesellschaften / Kapitalanleger

Gewerbetreibende

Freiberufler

Arbeitgeber

Arbeitnehmer

Umsatzsteuerzahler

Sonstiges

Nach oben


 

Alle Steuerzahler

Wann ist ein Notizzettel ein wirksames Testament?

Ihr Steuerberater in Frankfurt und Weinheim: Die Partner Radtke, Rittersbacher und Schiele

Das Oberlandesgericht (OLG) Braunschweig hatte sich ein seinem Beschluss vom 20.03.2019 mit der Frage auseinanderzusetzen, ob ein nicht datierter wenige Zentimeter großer handschriftlicher Notizzettel ein wirksames Testament zugunsten einer nicht namentlich bezeichneten Person beinhalten kann.

Das OLG hat diese Überlegung eindeutig zurückgewiesen. Der nicht datierte handschriftlich beschriebene Zettel stellt kein gültiges ordentliches Testament dar.

Zwar kann auch ein handschriftlich beschriebener Zettel im Grundsatz ein Testament darstellen, wenn die zwingenden formellen Voraussetzungen des § 2247 BGB erfüllt sind.

Die Mindestanforderungen an ein wirksames Testament: In erster Linie müssen die Handschriftlichkeit, die Bestimmbarkeit des Errichtungszeitpunktes und der Testierwille vorliegen. Weiterhin ist es erforderlich, dass der Erblasser selbst die Person des Erben bestimmt. Die Bestimmung kann keinem Dritten überlassen werden. Aus diesem Grunde sind Formulierungen wie „wer mich pflegt“ oder „wer sich um mich kümmert“ zu unbestimmt und aus diesem Grunde ungeeignet für die Annahme eines wirksamen Testaments.

Soweit Sie sich mit der Abfassung eines Testaments etc. befassen, sollten Sie dringend das Gespräch mit Ihrer Steuerberaterin / Ihrem Steuerberater suchen. Sie werden Ihnen die ersten Hinweise und Grundregeln vermitteln und – soweit gewünscht – einen kompetenten Notar benennen, damit die von Ihnen gewünschten testamentarischen Regelungen auch wirksam fixiert werden können.

Nach oben


Sterbegeld gehört nicht zum Nachlass, sondern unterliegt der Einkommensteuer

Fraglich war in einem Rechtsstreit beim Finanzgericht (FG) Düsseldorf, ob das Sterbegeld, das den Erben zufließt, der Einkommensteuer unterliegt.

Das FG ist zu dem Ergebnis gelangt, dass das Sterbegeld eine Leistung aus den Altersvorsorgeverträgen darstellt. Da der Versicherungsnehmer (Erblasser) die Leistungen aus seinem Vertrag nicht mehr beziehen kann, sind die Einkünfte den Erben im Rahmen der sonstigen Einkünfte zuzurechnen.

Die hierdurch entstehende Doppelbelastung mit Einkommen- und Erbschaftsteuer kann durch die Beantragung einer Steuerermäßigung nach § 35b EStG beseitigt werden.

Soweit Sie von einer derartigen Fallgestaltung betroffen sind, sollten Sie dringend das Gespräch mit Ihrer Steuerberaterin / Ihrem Steuerberater suchen. Sie werden Ihnen die Wege zur Vermeidung einer Doppelbelastung aufzeigen.

Nach oben


Gesetz zur steuerlichen Förderung des Mietwohnungsneubaus beschlossen

Der Bundesrat hat am 28. Juni 2019 dem vom Bundestag bereits am 29. November 2018 verabschiedeten Gesetz zur steuerlichen Förderung des Mietwohnungsneubaus zugestimmt. Das Gesetz sieht eine Sonderabschreibung für den Mietwohnungsneubau in § 7b EStG (neu) vor.

Das beschlossene Gesetz beinhaltet im Wesentlichen Folgendes:

  • Sonderabschreibung im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den folgenden drei Jahren bis zu jährlich 5 % der maßgeblichen Bemessungsgrundlage. Neben der Sonderabschreibung kann die „normale“ Abschreibung geltend gemacht werden, so dass in den ersten vier Jahren bis zu (5 % x 4 = 20 % + 2 % x 4 = 8 %) 28 % steuermindernd geltend gemacht werden können.
  • Begünstigt sind neue Wohnungen, die entweder selbst hergestellt oder bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung angeschafft werden.
  • Der Bauantrag muss nach dem 31. August 2018 und vor dem 1. Januar 2022 gestellt werden.
  • Die Wohnung muss im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den folgenden neun Jahren der entgeltlichen Überlassung zu Wohnzwecken dienen. Eine Wohnung dient nicht Wohnzwecken, soweit sie zur vorübergehenden Beherbergung von Personen genutzt werden.
  • Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten dürfen 3.000 EUR je Quadratmeter Wohnfläche nicht übersteigen. Diese Grenze regelt, ob die Wohnung dem Grunde nach förderfähig ist. Demgegenüber beträgt die Bemessungsgrundlage für die Gewährung der Sonderabschreibung maximal 2.000 EUR je Quadratmeter Wohnfläche.
  • Die Sonderabschreibung wird nur gewährt, wenn Deminimis-Beihilfen i.S.d. EU-Rechts vorliegen. Ein entsprechender Nachweis ist zu erbringen.
  • Die Sonderabschreibung wird rückgängig gemacht, wenn bestimmte Anspruchsvoraussetzungen nicht eingehalten werden.

Das Gesetz tritt mit Verkündung in Kraft und gilt demgemäß erstmals ab dem VZ 2019. Letztmals ist die Sonderabschreibung im VZ 2016 absetzbar.

Nach oben


Kindergeldanhebung zum 1. Juli 2019

Ab 1. Juli 2019 erhöht sich das Kindergeld um 10 EUR monatlich. Für das erste und zweite Kind beträgt der monatliche Kindergeldanspruch nun 204 EUR statt bisher 194 EUR. Für das dritte Kind beträgt das monatliche Kindergeld 210 EUR statt bisher 200 EUR und für jedes weitere Kind 235 EUR statt bislang 225 EUR.

Praxishinweis
Eine weitere Erhöhung des Kindergeldes ist ab Januar 2021 vorgesehen. Gesetzgebungsverfahren bleiben hierzu abzuwarten. Wir werden berichten.

 

Kindergeld und mehraktige Berufsausbildung
Bei der Zahlung von Kindergeld können Kinder grds. bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres berücksichtigt werden. Allerdings enthält das Gesetz eine wesentliche Einschränkung: Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums wird ein Kind i.d.R. nur berücksichtigt, wenn es keiner Erwerbstätigkeit nachgeht.

Praxishinweis
Eine Erwerbstätigkeit mit bis zu 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit, ein Ausbildungsdienstverhältnis oder ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis sind jedoch unschädlich.

Ihr Steuerberater in Frankfurt und Weinheim: Steuerfachangestellte bei Kurka Jessica Paul und Dilara GücüyenerWann ist eine Erstausbildung im kindergeldrechtlichen Sinne beendet? Bislang geht der BFH davon aus, dass eine Erstausbildung erst dann abgeschlossen ist, wenn das Kind das erreicht hat, was es hat erreichen wollen.
In Abkehr von seiner bisherigen Rechtsprechung hat der BFH nunmehr entschieden, dass eine einheitliche Erstausbildung nicht gegeben ist, wenn ein Kind nach der ersten abgeschlossenen Berufsausbildung eine Erwerbstätigkeit aufnimmt, die im Vergleich zur gleichzeitigen weiteren Ausbildung als „Hauptsache“ anzusehen ist.

Nach oben


Unterbringung eines Elternteils im Pflegeheim: Steuerermäßigung nach § 35a EStG entfällt

Der BFH hat mit Urteil vom 3. April 2019 (VI R 19/17) entschieden, dass eine Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 2 Satz 2 zweiter Halbsatz EStG nur von dem Steuerpflichtigen in Anspruch genommen werden kann, dem die Aufwendungen wegen eigener Unterbringung in einem Heim oder zu seiner eigenen Pflege erwachsen.

Im Urteilsfall lehnte der BFH eine Steuerermäßigung ab, weil die Kläger für die (Schwieger-) Mutter Pflegeheimkosten übernommen hatten.

Praxishinweis
Die einschränkende Auffassung des BFH entspricht nicht der günstigeren Sichtweise der Finanzverwaltung. Es bleibt daher abzuwarten, ob die Finanzverwaltung diese Rechtsprechung übernehmen wird oder mit einem Nichtanwendungserlass reagieren wird.

Nach oben


Hauseigentümer

Baukindergeld schließt Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen nicht aus!

Ihr Steuerberater in Frankfurt und Weinheim: Termin bei einem Mandanten

Für Handwerkerleistungen wird keine Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 3 EStG gewährt, wenn eine bereits öffentlich geförderte Maßnahme vorliegt, für die zinsverbilligte Darlehen oder steuerfreie Zuschüsse in Anspruch genommen werden. Werden i.R.v. Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen mehrere (Einzel-) Maßnahmen durchgeführt, von denen Einzelne öffentlich gefördert werden, ist die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung für (Einzel-) Maßnahmen, die nicht unter diese öffentliche Förderung fallen, möglich.

Beispiel
Der Eigentümer E saniert sein EFH. Er lässt von einer Heizungsfirma eine neue energieeffiziente Heizungsanlage einbauen und beantragt dafür öffentliche Fördergelder mit der Folge, dass die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 3 EStG für diese Maßnahme ausgeschlossen ist.

Gleichzeitig lässt er an den Außenwänden eine Wärmedämmung anbringen. Hierfür beantragt er keine öffentliche Förderung, sondern macht für die darauf entfallenden Arbeitskosten die ihm für diese Maßnahme auch zu gewährende Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 3 EStG geltend.

Fraglich war, ob auch im Zuge eines Neubaus nach Fertigstellung des Objekts anfallende Handwerkerleistungen unter den Förderausschluss fallen, wenn Baukindergeld für das betreffende Objekt gewährt wird. Die Finanzverwaltung hat bestimmt, dass die Gewährung von Baukindergeld die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 3 EStG nicht ausschließt.

Nach oben


Neues zum Baukindergeld

Ab dem 17. Mai 2019 gelten geänderte Förderbedingungen für das Baukindergeld (KfW-Programm 424). Folgende Änderungen sind hierbei zu beachten:

  • ⦁ Antragsfrist: Für alle Anträge auf Baukindergeld, die ab dem 17. Mai 2019 bei der KfW eingehen, gilt eine neue Antragsfrist. Die bisherige Antragsfrist wird von bislang 3 auf 6 Monate verlängert.
  • Förderfähige Objekte: Immobilienkauf von Verwandten ist beim Baukindergeld nicht (mehr) förderfähig. Es wurde präzisiert, in welchen Fällen die Gewährung von Baukindergeld ausscheidet. Nicht gefördert werden:
    • Ferien- oder Wochenendhäuser sowie Ferienwohnungen
    • die Übertragung von Wohneigentum im Wege der (vorweggenommenen) Erbfolge, testamentarischen Verfügung oder Schenkung
    • der Erwerb oder die Eigentumsübertragung zwischen Ehegatten, Lebenspartnern oder Partnern einer sonstigen auf Dauer angelegten Lebensgemeinschaft
    • der Erwerb oder die Eigentumsübertragung zwischen Verwandten eines Haushaltsmitgliedes in gerader Linie (zum Beispiel: Kinder, Eltern, Großeltern, Urgroßeltern)
    • der Erwerb von Wohneigentum, das bereits früher im Eigentum eines Haushaltsmitgliedes stand.
  • Präzisiert wurden die Anforderungen an die Meldebestätigung: Bei Kauf einer bereits selbstgenutzten Wohnimmobilie (z. B. Erwerb einer vormals gemieteten Wohnung) müssen Antragsteller – da kein Umzug stattfindet – statt der Meldebestätigung eine nach Antragstellung ausgestellte Meldebescheinigung sowie eine formlose Erklärung über den Kauf der gemieteten Immobilie einreichen. Die Meldebestätigung oder Meldebescheinigung muss die geförderte Wohnimmobilie als Haupt- oder alleinigen Wohnsitz vom Antragsteller, der im Antrag angegebenen Kinder sowie des Ehe- oder Lebenspartners oder Partners aus eheähnlicher Gemeinschaft ausweisen. Sie muss das Geburtsdatum der Kinder enthalten.

Nach oben


Privates Veräußerungsgeschäft: Gefahren eines häuslichen Arbeitszimmers?

Private Veräußerungsgeschäfte liegen bei Grundstücken vor, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre beträgt. Ausgenommen von der Besteuerung sind Wirtschaftsgüter, die im Zeitraum zwischen Anschaffung oder Fertigstellung und Veräußerung

  • ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurden oder
  • im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurden.

Im entschiedenen Urteilsfall erwarb der Kläger am 25. April 2003 eine Eigentumswohnung. Ein Teil der Eigentumswohnung (18,04 % der Gesamtfläche) wurde vom 25. April 2003 bis zum 1. November 2006 zu beruflichen/ betrieblichen Zwecken genutzt und bilanziert. Zum Ende der beruflichen/betrieblichen Nutzung wurde dieser Teil der Eigentumswohnung in das Privatvermögen überführt.

Ihr Steuerberater in Frankfurt und Weinheim: Steuerfachwirt bei Kurka Kirsten ShelleyAb dem 1. November 2006 bis zum 23. Mai 2011 wurde die gesamte Wohnung zu eigenen Wohnzwecken genutzt. Anschließend wurde sie fremdvermietet und am 26. November 2013 für 780.000 EUR veräußert. Das Finanzamt kam zur Auffassung, dass hinsichtlich des ursprünglich bilanzierten Gebäudeteils ein privates Veräußerungsgeschäft vorliege.

Hintergrund
Als Anschaffung gilt auch die Überführung eines Wirtschaftsgutes in das Privatvermögen, so dass hierfür eine eigene 10 Jahresfrist zu laufen beginnt.

Dem folgt das FG München mit Beschluss vom 14. Januar 2019 (15 V 2627/18) nicht. Hiernach bestehen ernsthafte Zweifel, dass ein zu beruflichen/betrieblichen Zwecken genutzter Teil einer Eigentumswohnung ein eigenes Wirtschaftsgut sein kann.

Nach oben


Homeoffice-Anmietung durch den Arbeitgeber

Die Finanzverwaltung hat sich mit BMF-Schreiben vom 18. April 2019 zur Vermietung eines Arbeitszimmers oder einer als Homeoffice genutzten Wohnung an den Arbeitgeber geäußert. Zunächst gilt es zu prüfen, ob die Zahlung durch den Arbeitgeber als Arbeitslohn oder als zu Vermietungseinkünften führende Sonderrechtsbeziehung führt. Hierfür ist das vorrangige Interesse maßgebend. Liegt ein vorrangig betriebliches Interesse des Arbeitgebers vor (z. B. dem Arbeitnehmer steht im Betrieb kein geeigneter Arbeitsplatz zur Verfügung), liegt beim Arbeitgeber Mietaufwand vor.

Der Arbeitnehmer seinerseits erzielt Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Da es sich um eine Gewerbeimmobilie handelt, ist die Einkunftserzielungsabsicht ohne typisierende Vermutung durch objektbezogene Überschussprognose festzustellen. Damit wendet die Finanzverwaltung nunmehr die jüngere BFH-Rechtsprechung an. Nur für sog. Altfälle gilt noch eine wichtige Übergangsregelung:

Die Finanzverwaltung beanstandet es für vor dem 1. Januar 2019 abgeschlossene Mietverträge nicht, wenn bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung eine Einkunftserzielungsabsicht unterstellt wird. Da die Finanzverwaltung auf den Abschlusszeitpunkt des Mietvertrages abstellt, wird die „alte“ günstigere Rechtslage für diese Fälle bis in alle Zeiten eingefroren.

Nach oben


Die Aufteilung des Kaufpreises für ein bebautes Grundstück auf Grund + Boden und Gebäude

In Praxis entsteht mit den Finanzämtern immer wieder Streit darüber, wie der Gesamtkaufpreis für ein bebautes Grundstück auf Grund + Boden und Gebäude aufzuteilen ist. Augrund der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) wird die Aufteilung des Kaufpreises heute bereits im Kaufvertrag vorgenommen. Wir empfehlen jedoch, die Berechnungsgrundlagen der Aufteilung dem Kaufvertrag als Anlage beizufügen.

Wie der BFH in ständiger Rechtsprechung entschieden hat (zuletzt in seinem Urteil vom 16.9.2015 – BFH IX R 12/14 m.w.N.) ist die Kaufpreisaufteilung bei einem bebauten Grundstück, den die Vertragsbeteiligten in einem Kaufvertrag vorgenommen haben, grundsätzlich der Besteuerung zugrunde zu legen.

Vereinbarungen der Vertragsparteien über Einzelpreise für Einzelwirtschaftsgüter binden nach Auffassung des BFH nur dann nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen,

  • dass die Kaufpreise nur zum Schein bestimmt worden sind (vgl. BFH-Urteil vom 28. Oktober 1998 X R 96/96, BStBl II 1999, 217) oder
  • die Voraussetzungen eines Gestaltungsmissbrauchs i.S. von § 42 AO gegeben sind (BFH-Urteile in BFHE 224, 533, BStBl II 2009, 663).

Der BFH hat mit seiner Entscheidung jedoch keinesfalls eine Türe in der Weise eröffnet, dass die Finanzbehörden das vertraglich Vereinbarte durch eine typisierende Schätzung ersetzen können. Aber genau hierin liegt häufig die Vorgehensweise der Finanzbehörden.

Die Finanzbehörden ersetzen die vertraglichen Vereinbarungen der Vertragsbeteiligten durch ein typisierendes Schätzungsverfahren, das auf einem vereinfachten Verfahren zur

Ihr Steuerberater in Frankfurt und Weinheim: Steuerfachangestellte bei Kurka Jessica Paul

Verkehrswertermittlung auf der Grundlage eines BMF-Schreibens beruht.
Das Schätzungsverfahren des BMF kann möglicherweise dann zur Anwendung gelangen, wenn die Vertragsparteien keine konkrete Kaufpreisaufteilung vorgenommen haben.
Das typisierende Schätzungsverfahren des BMF ist jedoch nicht dazu geeignet, einen Nachweis darüber zu erbringen, dass die getroffenen Vereinbarungen der Vertragsbeteiligten zum Schein getroffen worden sind oder sich als Gestaltungsmissbrauch darstellen.

Bei einem entsprechenden Vorgehen der Finanzämter sollten Sie in jedem Falle das Gespräch mit Ihrer Steuerberaterin / Ihrem Steuerberater suchen.

Nach oben


Kapitalgesellschaften / Kapitalanleger

Nutzen Sie die Steuersatzspreizung unter Eheleuten durch EhegattenDarlehen

Die Darstellung des Modells anhand eines konkreten Sachverhalts

  • Die Eheleute A + B werden zusammen veranlagt.
  • Sie leben im Güterstand der Zugewinngemeinschaft.
  • Ehemann A betreibt ein Einzelunternehmen.
  • Ehefrau B gibt A ein Darlehen i.H.v. 100.000 €.
  • Das Darlehen wird mit 5 v.H. verzinst.
  • A stellt keine Sicherheiten.
  • A zahlt die Zinsen nicht oder unregelmäßig.
  • A und B sind finanziell unabhängig.

Die Grundsätze zur Berücksichtigung von Darlehensverträgen zwischen Angehörigen

a) Darlehensverträge unter Angehörigen

Darlehensverträge unter Angehörigen müssen 3 Voraussetzungen erfüllen:

  • Sie müssen bürgerlichrechtlich wirksam sein
  • Sie müssen fremdüblich sein
  • Sie müssen tatsächlich durchgeführt werden

b) Der Fremdvergleich

  • Der Fremdvergleich prüft, ob der Vertrag betrieblich oder privat veranlasst ist.
  • Nicht jede geringfügige Abweichung von der fremdüblichen Vertragsgestaltung ist schädlich.
  • Vertragschancen und Vertragsrisiken müssen in fremdüblicher Weise verteilt sein.
  • Die mangelnde Besicherung kann bei einer kurzen Kündigungsfrist durch einen höheren Zinssatz ausgeglichen werden.

c) Die Besteuerung der Darlehenszinsen – bei Anerkennung des Darlehensvertrags –

  • B versteuert die Darlehenszinsen als Kapitaleinkünfte mit 25 v.H. Abgeltungsteuer und Abzugsverbot für Werbungskosten, z.B. Refinanzierungskosten.
  • A zieht die Zinsen in voller Höhe als Betriebsausgaben ab.
  • B erhält den Sparer-Pauschbetrag i.H.v. 1.602 € (für beide Ehegatten).
  • Unterliegt das zu versteuernde Einkommen der Eheleute einem hohen Steuersatz, erzielen die Eheleute einen Progressionsvorteil durch das Steuersatzgefälle zwischen dem hohen Steuersatz und dem 25 v.H. Abgeltungsteuersatz.

d) Keine Vollversteuerung der Darlehenszinsen, BFH v. 28.1.2015 VIII R 8/14, BStBl 2015 II, 397

  • Um das vorstehende Ergebnis zu verhindern, hat der Gesetzgeber diese Gestaltung zwischen Nahestehenden ausgeschlossen.
  • Was sagt der BFH zur Frage der nahestehenden Personen: Eheleute sind keine Nahestehenden in diesem Sinne, da grundsätzlich kein Ehegatte auf den anderen Ehegatten einen beherrschenden Einfluss hat.
  • Ausnahmsweise sind Eheleute nahestehende Personen, wenn ein Ehegatte von dem anderen Ehegatten finanziell abhängig ist.
  • In diesem Ausnahmefall unterliegen die Zinseinkünfte des beherrschten Ehegatten dem persönlichen Steuersatz und nicht der Abgeltungsteuer.

e) Das Ergebnis: Der Darlehensvertrag wird steuerlich nicht anerkannt, weil die Grundvoraussetzungen für Verträge unter Angehörigen nicht erfüllt sind

  • Der zwischen A + B geschlossene Darlehensvertrag ist zwar zivilrechtlich wirksam geschlossen worden, aber dennoch steuerlich nicht anzuerkennen.
  • A hat seine Zinszahlungen nur willkürlich erbracht und somit gegen eine Grundvoraussetzung für die Anerkennung des Vertrags verstoßen.
  • Das Darlehen der B an A ist somit kein betriebliches, sondern ein privates Darlehen zwischen den Eheleuten.
  • Die Vorteile durch die Ausnutzung der Steuersatzspreizung greifen hier somit nicht.

Sollten Sie Gestaltungen im vorstehenden Sinne anstreben, so sollten Sie dringend vorher das Gespräch mit Ihrer Steuerberaterin / Ihrem Steuerberater suchen.

Nach oben


Gewerbetreibende

Gefahren beim elektronischen Fahrtenbuch

Die Werbung für elektronische Fahrtenbücher ist vielversprechend. Die Internetseiten suggerieren, dass elektronische Fahrtenbücher „finanzamtskonform“ geführt werden können. Der Teufel steckt im Detail, wie eine aktuelle Entscheidung des FG Niedersachsen zeigt.

Ihr Steuerberater in Frankfurt und Weinheim: Michael Schiele, Steuerberater, Fachberater für Unternehmensnachfolge (DStV e.V.) Michael SchieleIn seinem Urteil vom 23. Januar 2019 (3 K 107/17, Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt, Az. des BFH: VI B 25/19) betonte das Niedersächsische FG, dass auch in einem elektronischen Fahrtenbuch die Aufzeichnungen zeitnah geführt und in unveränderlicher Weise dokumentiert werden müssen. Dies gelte insbesondere für automatisch aufgezeichnete Bewegungsprofile sowie für die jeweiligen konkreten Fahranlässe.

Nach oben


Keine Erschütterung des Anscheinsbeweises für die Privatnutzung eines Betriebs-Kfz bei Nutzung eines gleichwertigen Privat-Kfz durch die Ehefrau

In der Praxis stellt sich immer wieder die Frage zur privaten PKW-Nutzung und der Anwendung der 1 v.H.-Regelung, wenn der Ehegatte im Privatvermögen ein gleichwertiges Fahrzeug besitzt und dieses Fahrzeug auch selber nutzt.

Wie das Finanzgericht Niedersachsen in seiner Entscheidung vom 20.03.2019 – 9 K 125/18 ausgeführt hat, ist es in vielen Unternehmen immer noch nicht bewusst, dass auch bei nur geringster Privatnutzung der Ansatz eines Privatnutzungsanteils erfolgt und dies nach Auffassung des Bundesfinanzhofs auch nicht zu einer verfassungswidrigen Übermaßbesteuerung führt.

Diese Folge ergibt sich auch dann, wenn im Privatvermögen ein weiteres – in Status und Gebrauchswert vergleichbares – Fahrzeug vorhanden ist, dieses Fahrzeug jedoch durch den Ehegatten, Lebenspartner, Lebensgefährtin oder anderen Haushaltszugehörigen zumindest auch genutzt wird.

Eine Erschütterung des Anscheinsbeweises für die private Nutzung des Betriebs-Kfz kann daher nur dann erfolgen, wenn der Unternehmer neben dem Betriebs-Kfz noch ein weiteres – in Status und Gebrauchswert vergleichbares – Fahrzeug für sich persönlich zur Verfügung hat.

Nach oben


Wen trifft die Rückgängigmachung eines Investitionsabzugsbetrags bei einer unentgeltlichen Unternehmensübergabe auf die Nachfolgegeneration?

In der Praxis stellt sich bei der unentgeltlichen Betriebsübergabe auf die Nachfolgegeneration häufig die Frage, wer die Folgen einer Nichtinvestition bei der Inanspruchnahme eines Investitionsabzugsbetrags durch den Vermögensübergeber zu tragen hat, der Vermögensübergeber oder der Vermögensübernehmer.

Grundsätzlich erfolgt die unentgeltliche Übertragung eines Betriebs von der Vorgänger- auf die Nachfolgegeneration nach § 6 Abs. 3 Einkommensteuergesetz zu Buchwerten.

Ihr Steuerberater in Frankfurt und Weinheim: Besprechung im TeamHierdurch könnte der Eindruck erweckt werden, dass die Rechtsfolgen der Rückgängigmachung des Investitionsabzugsbetrags auch den der Vermögensübernehmer treffen.

Hierbei muss jedoch berücksichtigt werden, dass die Rückgängigmachung des Investitionsabzugsbetrags rückwirkend im Jahr der Geltendmachung des Abzugsbetrags zu erfolgen hat. Durch diese Technik der rückwirkenden Korrektur ist der Abzug bei einer unentgeltlichen Betriebübertragung beim Vermögensüberträger rückgängig zu machen und nicht beim Vermögensübernehmer.

Nach oben


Freiberufler

Zahnärzte können nun mit bis zu 4 angestellten Ärzten tätig sein: Die Chancen und die Risiken

Aufgrund der Neufassung von § 9 Abs. 3 Bundesmantelvertrag Zahnärzte dürfen Inhaber von Einzelpraxen seit dem 5.2.2019 statt zwei nunmehr bis zu 4 Kollegen(innen) in Vollzeit anstellen. Durch diese Maßnahmen können Zahnarztpraxen wesentlich stärker wachsen als bisher.

Bisher war eine derartige Situation Zahnmedizinischen Versorgungszentren (Z-MVZ) vorbehalten. Aus diesem Grunde wechselten viele Zahnärzte, die ein erhebliches Wachstum angestrebt haben, in ein von einer GmbH getragenes Z-MVZ.

Diesen Nachteil hat die Neuregelung nun aufgehoben.

Ihr Steuerberater in Frankfurt und Weinheim: Beratung für Arzt, Zahnarzt, Heilpraktiker, Apotheker

Soweit Sie über eine derartige Erweiterung nachdenken, so sollten Sie dringend das Gespräch mit Ihrer Steuerberaterin / Ihrem Steuerberater suchen. Durch eine gemeinsame Tätigkeit mit einem Fachanwalt für Medizinrecht lassen sich die vorgenannten Ziele nun relativ einfach erreichen.

Ein sehr bedeutsamer Hinweis: Bei der Anstellung weiterer Kollegen / Kolleginnen muss der Praxisinhaber / die Praxisinhaberin gegenüber dem Zulassungsausschuss jedoch darlegen und beweisen, dass die persönliche Praxisführung gewährleistet ist.

Dieses Erfordernis ist auch im Hinblick auf die ertragsteuerliche Beurteilung von erheblicher Bedeutung. Denn nur die persönliche Praxisführung durch den Praxisinhaber gewährleistet die Annahme von freiberuflichen Einkünften. Soweit sie nicht gegeben sein sollte, droht bei einer Einzelpraxis eine partielle und bei einer Gemeinschaftspraxis eine komplette gewerbliche Tätigkeit mit der Folge der Gewerbesteuerpflicht.

Nach oben


Steuerrisiken bei der Überlassung häuslicher Räume zur eigenbetrieblichen Nutzung

Gesellschafter von Personen- und Kapitalgesellschaften nutzen nicht selten häusliche Räumlichkeiten auch für betriebliche Belange (z.B. als Arbeitszimmer oder als Aktenlager).
Hier stellt sich jedoch die Frage, ob sich eine derartige Situation unter Berücksichtigung des Ertragsteuerrechts als vorteilhaft darstellt. Denn ertragsteuerlich führt ein derartiges Handeln regelmäßig zur Annahme von Betriebsvermögen der entsprechenden Gebäudeteile. Unschöne Folge dieser Annahme ist die Steuerverhaftung der stillen Reserven (die Differenz zwischen den Anschaffungs- oder Herstellungskosten ./. die in Anspruch genommenen Abschreibungen und dem jeweils aktuellen Verkehrswert der Immobilie).

Bei Personengesellschaften liegt in diesen Fallgestaltungen Sonderbetriebsvermögen beim entsprechenden Gesellschafter vor.

Bei Kapitalgesellschaften liegt in diesen Fallgestaltungen regelmäßig eine Betriebsaufspaltung vor.

Vor einer betrieblichen Nutzung von privaten Gebäudeteilen (in den z.B. o.a. Fallgestaltungen) sollten Sie daher dringend das Gespräch mit Ihrer Steuerberaterin / Ihrem Steuerberater suchen.

Nach oben


Die Gefahren der integrierten Versorgung der Patienten nach § 140a ff. SGB V

Im Urteilsfall war eine Gemeinschaftspraxis gegeben, die sich auf Bluterbehandlungen spezialisiert hatte.

Die entgeltliche Abgabe von Präparaten an Patienten im Rahmen der sog. integrierten Versorgung ist grundsätzlich nicht als freiberufliche, sondern als eine gewerbliche Betätigung zu qualifizieren.

Bei einer Einzelpraxis bestehen hier dennoch keine erheblichen Gefahren, da hier dann maximal die Einkünfte als gewerblich zu qualifizieren sind, die aus der entgeltlichen Abgabe der Medikamente entstehen.Ihr Steuerberater in Frankfurt und Weinheim: Michael Radtke, Steuerberater, Fachberater für das Gesundheitswesen (DStV e.V.)

Bei einer ärztlichen Gemeinschaftspraxis stellt sich die Problematik jedoch leider erheblich verschärfender dar. Bei einer Personengesellschaft führt die teilweise gewerbliche Betätigung zur gewerblichen Infektion der gesamten Betätigung der Personengesellschaft.

Im Urteilsfall ist das Finanzgericht Düsseldorf auch zu diesem Ergebnis gelangt.

Bevor Sie eine Vereinbarung mit der Krankenkasse über die integrierte Versorgung treffen, sollten Sie daher dringend vorher das Gespräch mit Ihrer Steuerberaterin / Ihrem Steuerberater suchen. Sie werden Ihnen Wege aufzeigen, wie die vorstehend beschriebenen unerwünschten Folgen vermieden werden können.

Nach oben


Arbeitgeber

Barlohn oder Sachbezug?

Die Finanzverwaltung hat beschlossen, die folgenden Entscheidungen des BFH im BStBl Teil II zu veröffentlichen:

  • BFH-Urteil v. 7. Juni 2018 (VI R 13/16): Beiträge des Arbeitgebers für eine private Zusatzkrankenversicherung seiner Arbeitnehmer als Sachbezug
  • BFH-Urteil v. 4. Juli 2018 (VI R 16/17): Verwendungsbezogene Zuschüsse des Arbeitgebers für eine private Zusatzkrankenversicherung seiner Arbeitnehmer als Barlohn

Damit wenden die Finanzbehörden diese Entscheidungen allgemein an. Offensichtlich ist kein begleitendes BMF-Schreiben gegenwärtig geplant. Damit können in Außenprüfungen Diskussionen über das Vorliegen von Sachlohn aufkommen.

Ausblick
Der vorliegende Referentenentwurf eines Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (sog. JStG 2019) enthält eine gravierende Verschärfung bei der Abgrenzung zwischen Barlohn und Sachzuwendungen. In § 8 Abs. 1 EStG soll Folgendes aufgenommen werden:

Ihr Steuerberater in Frankfurt und Weinheim: Besprechungszimmer mit Gesetzen„²Zu den Einnahmen in Geld gehören auch zweckgebundene Geldleistungen, nachträgliche Kostenerstattungen, Geldsurrogate und andere Vorteile, die auf einen Geldbetrag lauten sowie die Beiträge oder Zuwendungen, die dazu dienen, einen Arbeitnehmer oder diesem nahestehende Personen für den Fall der Krankheit, des Unfalls, der Invalidität, des Alters, des Todes oder gegen andere Risiken bei einem Dritten mit einem eigenen unmittelbaren Rechtsanspruch abzusichern.

³Satz 2 gilt nicht bei Gutscheinen, die zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen vom Aussteller des Gutscheins berechtigen.“

Hintergrund für die Gesetzesänderung ist auch, dass der Gesetzgeber künftig entgeltoptimierte Gestaltungen durch Einsatz von Gutscheinkartensystemen und gleichzeitiger Ausnutzung der 44 EUR-Freigrenze oder der Pauschalierung nach § 37b EStG verhindern will. Zudem soll für Zukunftssicherungsleistungen generell die 44 EUR-Freigrenze nicht mehr anwendbar sein.

Nach oben


Erhöhung des Verpflegungsmehraufwands vorgesehen

Der vorliegende Referentenentwurf eines Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (sog. JStG 2019) enthält auch eine Anhebung der inländischen Mehraufwendungen für Verpflegung mit Wirkung ab 2020

Auswärtstätigkeiten ohne Übernachtung
Abwesenheitsdauer bis zu 8 Stunden: 0 EUR
Abwesenheitsdauer mehr als 8 Stunden: 14 EUR

Auswärtstätigkeit mit Übernachtung
Anreisetag: 14 EUR
Abreisetag: 14 EUR
Vollständiger Reisetag: 28 EUR

Es ist davon auszugehen, dass die Anhebung der inländischen Tagegeldsätze auch Auswirkungen auf die Auslandsreisekostensätze haben wird.

Wird dem ArbN anlässlich oder während einer Tätigkeit außerhalb seiner ersten Tätigkeitsstätte vom ArbG oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten eine Mahlzeit zur Verfügung gestellt, sind ermittelte Verpflegungspauschalen in gewisser Höhe zu kürzen (siehe § 9 Abs. 4a Satz 8 EStG).

Die Kürzung der Mehraufwendungen für Verpflegung erfolgt immer auf der Grundlage der für 24 Stunden geltenden Pauschale. Folgende Kürzung ergibt sich bislang:

Frühstück: 20 % v. 24 EUR = 4,80 EUR
Mittag-/Abendessen: 40 % v. 24 EUR = 9,60 EUR

Durch die geplante Erhöhung der Tagegelder tritt folgende Folgewirkung ein:

Frühstück: 20 % v. 28 EUR = 5,60 EUR
Mittag-/Abendessen: 40 % v. 28 EUR = 11,20 EUR

Nach oben


Arbeitnehmer

Vorfälligkeitsentschädigung und Beendigung der doppelten Haushaltsführung

Mit Urteil v. 3. April 2019 (VI R 15/17) hat der BFH entschieden, dass eine Vorfälligkeitsentschädigung, die anfällt, weil die Wohnung am Beschäftigungsort anlässlich der Beendigung einer aus beruflichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung veräußert wird, nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zu berücksichtigen ist.

Nach oben


Doppelte Haushaltsführung: Neues zur 1.000 EUR-Grenze

Der Gesetzgeber hat seit 2014 bestimmt, dass als Unterkunftskosten für eine doppelte Haushaltsführung im Inland die tatsächlichen Kosten angesetzt werden können, höchstens jedoch 1.000 EUR im Monat (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 4 EStG).Ihr Steuerberater in Frankfurt und Weinheim: Die Partner Rittersbacher und Radtke

Praxishinweis
Diese Begrenzung auf 1.000 EUR im Monat gilt nicht bei einer im Ausland unterhaltenen doppelten Haushaltsführung. Als „notwendige Aufwendungen“ sind insoweit die Aufwendungen in tatsächlicher Höhe abziehbar, soweit sie die ortsübliche Miete für eine nach Lage und Ausstattung durchschnittliche Wohnung am Ort der ersten Tätigkeitsstätte mit einer Wohnfläche bis zu 60 qm nicht überschreiten.

Im Gesetz wird nicht näher bestimmt, welche Aufwendungen den Unterkunftskosten zuzurechnen sind. Der
BFH hat mit seiner Entscheidung vom 4. April 2019 (VI R 18/17) folgende – für die Praxis bedeutsame – Entscheidung getroffen:

  • Zu den Aufwendungen für die Nutzung der Unterkunft zählen neben der Miete auch die (warmen und kalten) Betriebskosten einschließlich der Stromkosten. Diese Sichtweise entspricht auch der bislang bereits vertretenen Verwaltungsauffassung.
  • Nicht zu den Aufwendungen für die Nutzung der Unterkunft zählen jedoch die Aufwendungen für Haushaltsartikel und Einrichtungsgegenstände einschließlich AfA. Unerheblich ist hierbei, ob es sich um Arbeitsmittel handelt oder nicht. Nach Auffassung des BFH ändert auch der Umstand daran nichts, dass diese Wirtschaftsgüter in der Unterkunft genutzt werden.
  • Wird eine möblierte oder teilmöblierte Wohnung angemietet, sind die Kosten für die angemieteten Möbelstücke den sonstigen Aufwendungen der doppelten Haushaltsführung zuzurechnen. Für diese anteiligen Kosten gilt die 1.000 EUR-Grenze nicht.
  • Der BFH weist auf Folgendes hin: Soweit der Mietvertrag keine Aufteilung der Miete für die Überlassung der Wohnung und der Möbelstücke enthält – wie dies in der Regel der Fall sein wird – ist die Miete im Schätzungswege aufzuteilen. Die Schätzung dürfte sich an den Umständen des jeweiligen Einzelfalls orientieren. Der Mietspiegel bzw. Vergleichsmieten dürften einen Schätzungsanhaltspunkt bieten.
  • Die Finanzverwaltung bezieht die Aufwendungen für Einrichtungsgegenstände in die 1.000 EUR-Grenze ein. Insoweit weicht der BFH von der Verwaltungsauffassung ab. Es bleibt abzuwarten, wie die Finanzverwaltung auf diese Rechtsprechung reagieren wird.

Praxishinweis
Die Entscheidung ist auch bei einer im Ausland unterhaltenen doppelten Haushaltsführung bedeutsam. In die Prüfung der ortsüblichen Miete dürften die Kosten der Einrichtungsgegenstände ebenso nicht einzubeziehen sein. Bei derartigen Kosten handelt es sich um sonstige Aufwendungen der doppelten Haushaltsführung. Im Falle der Anmietung einer möblierten oder teilmöblierten Wohnung sind die Aufwendungen ebenso im Schätzungswege aufzuteilen.
Werden im Ausland erzielte Einkünfte in Deutschland unter dem Progressionsvorbehalt freigestellt, werden die Progressionsvorbehaltseinkünfte nach deutschem Recht ermittelt. Die neue BFH-Rechtsprechung ist auch hierfür bedeutsam.

Der BFH weist in seiner aktuellen Entscheidung zudem darauf hin, dass die Aufwendungen für die Nutzung der Unterkunft (nur) ab Begründung der doppelten Haushaltsführung angesetzt werden dürften. Im Streitfall wurde der neue Arbeitsplatz verbunden mit der neuen ersten
Tätigkeitsstätte im Mai 2014 aufgenommen, die die doppelte Haushaltsführung begründende inländische Zweitwohnung wurde aber erst ab Juni 2014 angemietet. Somit standen als Unterkunftskosten max. (7 Monate x 1.000 EUR=) 7.000 EUR zur Verfügung. Das Finanzamt war großzügiger und gewährte einen Kostenabzug von bis zu 8.000 EUR.

Im Urteilsfall war diese Spitzfindigkeit jedoch nicht entscheidungserheblich, da beide Höchstbeträge durch den tatsächlichen Unterkunftsaufwand unterschritten waren.

Nach oben


Umsatzsteuerzahler

Vorsteueraufteilung bei einem teilweise umsatzsteuerfrei und umsatzsteuerpflichtig vermieteten Wohn- und Geschäftshaus

Seit Jahrzehnten schwelt ein Streit zwischen den Finanzbehörden und den Steuerpflichtigen zur Frage der Vorsteueraufteilung bei einem teilweise umsatzsteuerfrei und umsatzsteuerpflichtig vermieteten Wohn- und Ge-schäftshaus. Streitig war bis zu der jetzigen endgültigen Entscheidung, ob die Aufteilung nach dem Umsatzschlüssel erfolgen kann oder ob immer der Flächenschlüssel zur Anwendung gelangt.

Der durch die Gerichte nun entschiedene Streitfall hat eine wahre Odyssee hinter sich.

Zunächst hatte das Finanzgericht Düsseldorf den Klägern Recht gegeben und eine Aufteilung nach dem Umsatz-schlüssel durchgeführt.

Aufgrund der Revision der Finanzbehörden ist der Streitfall zum Bundesfinanzhof gelangt, der die Streitfrage dem EuGH vorgelegt hat.

Daraufhin haben zunächst der EuGH und daran anschließend der BFH deutlich gemacht, dass im Regelfall der Flächenschlüssel zu einem sachgerechten Ergebnis führt. Eine Ausnahme hiervon ist nur dann zulässig, wenn signifikante Unterschiede bei den Baukosten gegeben sind.

Ihr Steuerberater in Frankfurt und Weinheim: Termin bei einem MandantenZur abschließenden Entscheidung hat der BFH die Sache an das FG zurückverwiesen. Das FG hat nun den Flächenschlüssel zur Anwendung gebracht. Hintergrund der Entscheidung des FG ist, dass sich eine Vielzahl von Unterschieden in der Bauausführung ergab. Diese führten teilweise zu erhöhten Baukosten für die vermieteten Ladenlokale und teilweise zu erhöhten Baukosten für die vermieteten Wohnungen. Aus diesem Grunde ist dem Steuerpflichtigen der Nachweis nicht gelungen, dass der Umsatzschlüssel gegenüber dem Flächenschlüssel angemessener ist.

Für die Praxis bedeutet die Entscheidung des FG, dass die Odyssee nunmehr beendet ist, und die anzuwendenden Regeln nunmehr feststehen:

  • Im Regelfall wird der Flächenschlüssel zur Anwendung gelangen.
  • In Ausnahmefällen – jedoch mit erheblichen Nachweispflichten für den Steuerpflichtigen – kann der Umsatzschlüssel zur Anwendung kommen.

Nach oben


Sonstiges

Fälligkeitstermine für Steuern und Beiträge zur Sozialversicherung von Juli bis September 2019

Steuertermin Umsatzsteuer bei Monatszahlern: 12.08.2019 und 10.09.2019
Steuertermin Lohnsteuer bei Monatszahlern: 12.08.2019 und 10.09.2019
Steuertermin Gewerbesteuer bei Monatszahlern: 15.08.2019
Steuertermin Einkommenssteuer: 10.09.2019
Bei Scheckeinzahlung muss der Scheck dem Finanzamt spätestens 3 Tage vor dem Fälligkeitstermin vorliegen.
Sozialversicherungsbeiträge
sind spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats fällig, für den Beitragsmonat Juli 2019 somit am 25.07.2019, für den Beitragsmonat August 2019 somit am 26.08.2019 und für den Beitragsmonat September 2019 somit am 24.09.2019 .

Nach oben


Haftungsausschluss/Quelle

Haftungsausschluss | Die in diesem Rundschreiben stehenden Texte sind nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der Rechtsmaterie machen es jedoch notwendig, Haftung und Gewähr auszuschließen.

Ein Service der taxnews GmbH • www.tax-news.de • Alle verwendeten Texte, Fotos und grafischen Gestaltungen sind urheberrechtlich geschützt und dürfen nicht ohne Genehmigung verwendet werden.

Nach oben

2019-10-21T14:53:37+02:00Kurka Aktuell, Mandantenbrief|

Share This Story, Choose Your Platform!

Über den Autor: