Mit Kurka sind Sie stets gut informiert. Hier finden Sie Ihren Mandantenbrief mit den wichtigsten Neuigkeiten rund ums Steuerrecht.
Mit häufigen Gesetzesänderungen und laufend neuen Urteilen ist das Steuerrecht eines der dynamischsten Rechtsgebiete in Deutschland, das fast jeden von uns unmittelbar betrifft. Auch in dieser Ausgabe ist deshalb sicherlich auch für Sie etwas dabei.
Tipp: Keine Zeit, alles zu lesen? Durch Klick auf die entsprechende Überschrift im Inhaltsverzeichnis gelangen Sie direkt zum gewünschten Artikel.
Inhalt
Alle Steuerzahler
- 6 v. H. Nachzahlungszinsen sind möglicherweise verfassungswidrig
- Falls Sie Verlustvorträge „erben“ sollten, dann lesen Sie unbedingt diesen Artikel!
- Steuerbegünstigte Entschädigungen / Nicht steuerbarer Schadensersatz
- Jahressteuergesetz 2018: Änderung bei Elektrofahrzeugen vorgesehen
Hauseigentümer
- Anschaffungsnahe Aufwendungen bei Sanierungsbedarf durch den plötzlichen Tod einer langjährigen Mieterin?
- Denkmal-AfA / AfA bei städtebaulichen Sanierungsgebieten, §§ 7h, i EStG auch für eine neue Eigentumswohnung?
- Die Verteilung von größeren Erhaltungsaufwendungen
- Der neue § 7b EStG – Politisch als Errungenschaft verkauft – Bei Licht betrachtet aber nur ein Glück für wenige
Kapitalgesellschaften / Kapitalanleger
- Die Einlage wertgeminderter Anteile und Darlehen bei Beteiligungen i. S. d. § 17 EStG
- § 17 EStG nach dem Erwerb eigener Anteile
Gewerbetreibende
- Investitionsabzugsbetrag bei unangemessenem Aufwand (teure PKW des Unternehmers): Ein neues „Hobby“ für Betriebsprüfer?
- Wann ist der Gewinn aus der Veräußerung eines Unternehmens (einem GbR-Anteil) zu versteuern? Achtung, die Formulierung macht es!
Freiberufler
- „Modelle“ zur Gründung von MVZs: Vorsicht bei der Unterschrift unter entsprechende Verträge
- Rechtsanwälte: Wann fließen bei Aufrechnung mit Fremdgeldern Honorare zu?
Arbeitgeber
- Mindestlohnerhöhung: Folgewirkung auf kurzfristige Beschäftigungsverhältnisse
- 44-EUR-Freigrenze: Neues zur Ermittlung des Marktpreises und zur Einbeziehung von Versandkosten
- Benzingutscheine und Zuflusszeitpunkt
- Verpflegungspauschale: Essenseinnahmemöglichkeit löst Kürzung aus
Arbeitnehmer
Umsatzsteuerzahler
- Strafrechtliche Risiken durch geschätzte Umsatzsteuervoranmeldungen
- BFH erleichtert die formellen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug
Sonstiges
- Fälligkeitstermine für Steuern und Beiträge zur Sozialversicherung in 09 und 10-2018
- Haftungsausschluss/Quelle
Alle Steuerzahler
6 v. H. Nachzahlungszinsen sind möglicherweise verfassungswidrig
Der Bundesfinanzhof hat in einer jüngeren Entscheidung klargestellt, dass er die Verzinsung durch die Finanzbehörden in Nachzahlungsfällen möglicherweise für verfassungswidrig hält.
Das Bundesfinanzministerium hat auf diese Entscheidung des Bundesfinanzhofs reagiert und setzt die entsprechenden Zinsen nach § 233a AO – ab dem 01.04.2015 – von der Vollziehung aus.
An dieser Stelle ist jedoch darauf zu achten, dass die Finanzbehörden diesen Vorgang nicht automatisiert haben. Es ist daher leider erforderlich, dass gegen jede Festsetzung von Zinsen ein Einspruch eingelegt wird, damit die Festsetzung nicht bestandskräftig und somit nicht mehr änderbar wird.
Falls Sie Verlustvorträge „erben“ sollten, dann lesen Sie unbedingt diesen Artikel!
Fraglich ist, ob Verlustvorträge – hier aus einer gewerblichen Beteiligung– bei den Erben ggf. im Billigkeitswege nach § 163 AO zu berücksichtigen sind. Der Große Senat des Bundesfinanzhofs hat diese Frage in seinem Beschluss vom 17.12.2007 GrS 2/04, BStBl 2008 II, 606 nicht ausdrücklich ausgeschlossen.
Der Große Senat des Bundesfinanzhofs hat eine solche Billigkeitsmaßnahme in Erwägung gezogen, wenn sich herausstellen sollte, dass ein beim Erben anfallender Gewinn unmittelbar mit einem vom Erblasser erlittenen und bei ihm nicht mehr ausgeglichenen Verlust korrespondiere. Die Finanzbehörden ignorieren diesen bedeutsamen Hinweis des Bundesfinanzhofs regelmäßig.
Nun ist aktuell zu dieser Fragestellung eine Revision beim Bundesfinanzhof anhängig. Aus diesem Grunde lohnt es sich ggf., in der Praxis doch einmal genau hinzuschauen, wie Verlustvorträge beim Erblasser entstanden sind und welche korrespondierenden Einkünfte ggf. bei den Erben entstehen. Soweit Sie von einer derartigen Fallgestaltung betroffen sein sollten, sollten Sie dringend das Gespräch mit Ihrem Steuerberater / Ihrer Steuerberaterin suchen.
Steuerbegünstigte Entschädigungen / Nicht steuerbarer Schadensersatz
Bei der Beendigung von Arbeitsverhältnissen werden häufig Entschädigungszahlungen vereinbart, die bei zutreffender vertraglicher Gestaltung und Abwicklung regelmäßig begünstigt besteuert werden. Nun hat der Bundesfinanzhof einen Fingerzeig gewährt, wie hier noch günstiger gestaltet werden kann.
Im Streitfall ging es um einen international bekannten Sachverhalt. Der Geschäftsführer eines weltweit operierenden Vereins wurde auf dem Heimweg überfallen, lebensgefährlich verletzt und ist seitdem schwerbehindert. Bei der Aufhebung des Arbeitsvertrags wurde durch den Arbeitgeber u. a. eine Schadensersatzleistung erbracht. Das Finanzamt und das Finanzgericht gelangten zu einer vollständigen Besteuerung für nachträgliche Einkünfte aus dem Arbeitsverhältnis. Der BFH sieht hier eine andere Beurteilungsmöglichkeit (= Schadensersatz) und hat die Sache zur weiteren Aufklärung und anderweitigen Entscheidung an das Finanzgericht zurückverwiesen. Der BFH bleibt erfreulicherweise seiner Linie – abweichend von der Finanzverwaltung bzw. den Finanzgerichten – treu. Bei der Abfassung von Verträgen bzw. der Fertigung von Steuererklärungen sollten die Gedanken des Bundesfinanzhofs in jedem Falle positiv einfließen. Soweit Sie Verhandlungen zu Abfindungszahlungen führen sollten (gleichgültig, ob als Arbeitgeber oder Arbeitnehmer), sollten Sie im Hinblick auf die vorstehend dargestellten Gestaltungsüberlegungen dringend das Gestaltungsgespräch mit Ihrem Steuerberater / Ihrer Steuerberaterin suchen.
Jahressteuergesetz 2018: Änderung bei Elektrofahrzeugen vorgesehen
In dem Mandantenrundschreiben 7/2018 hatten wir über den Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2018 berichtet. Das Bundeskabinett hat am 01.08.2018 einen z. T. überarbeiteten und ergänzten Gesetzesentwurf vorgelegt. Dieser nennt sich nunmehr Entwurf eines Gesetzes zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (sog. Jahressteuergesetz 2018). Neu aufgenommen wurde eine Regelung zu Elektrofahrzeugen.
Der inländische Listenpreis ist bei Elektrofahrzeugen bislang höher als bei herkömmlichen Fahrzeugen. Bislang wird daher ein pauschaler Abzug für den teuren Elektromotor gewährt, sofern im inländischen Listenpreis die Batterie enthalten ist (Nachteilsausgleich). Durch den vorliegenden Gesetzesentwurf soll künftig der dann ungekürzte inländische Listenpreis im Zeitpunkt der Erstzulassung nur noch zur Hälfte angesetzt werden. Entsprechendes gilt auch für die 0,03 %-Regelung. Diese vorgesehene Neuregelung soll für Anschaffungen nach dem 31.12.2018 und vor dem 01.01.2022 gelten. D. h. für die Anschaffungen bis zum 31.12.2018 und für die Anschaffungen in 2022 soll die bislang geltende Kürzungsregelung weiterhin gelten. Entscheidend für die Frage, welche Regelung zur Anwendung kommt, ist der Anschaffungszeitpunkt. Unerheblich ist hingegen der Bestellungszeitpunkt.
Praxishinweis
Vor dem Hintergrund der bislang geplanten Übergangsregelung kann es sich anbieten, dass ein Elektrofahrzeug erst in 2019 erworben wird. Eventuell sollte der geplante Auslieferungstermin auf 2019 verschoben werden.
Wird der geldwerte Vorteil nach der sog. Fahrtenbuchregelung ermittelt, müssen den Nutzungsverhältnissen lt. Ordnungsgemäßem Fahrtenbuch die Fahrzeuggesamtkosten gegenübergestellt werden. Bei Anschaffungen von Elektrofahrzeugen in den Jahren 2019 bis 2021 wirkt sich die Halbierungsregelung auch auf die sog. Fahrtenbuchfälle aus, da nur die Hälfte der Gesamtkosten zu berücksichtigen sind.
Hauseigentümer
Anschaffungsnahe Aufwendungen bei Sanierungsbedarf durch den plötzlichen Tod einer langjährigen Mieterin?
Streitig war in einem Grundsatzverfahren beim Bundesfinanzhof die Frage, ob Renovierungsaufwendungen, die nach dem Tod eines Mieters eintreten, als anschaffungsnahe Aufwendungen zu behandeln sind. Der Sanierungsaufwand war – so die Idee des Rechtsstreits – aufgrund des plötzlichen Todes des Mieters für den Eigentümer – nicht geplant – überraschend entstanden.
Der Rechtsstreit hat sich von der Idee her ein wenig an dem Fall orientiert, der sichrtigen Abzug zugelassen hat.
Der BFH hat das aktuelle Verfahren offenkundig ausschließlich aus dem Grunde angenommen, um hier klare Grenzen zu seiner eigenen Rechtsprechung aufzuzeigen. In seiner Entscheidung trifft der X. Senat zwei sehr klarstellende Kernaussagen, die für Investoren zu beachten sind:
- Unvermutete Aufwendungen für Renovierungsmaßnahmen, die lediglich dazu dienen, Schäden zu beseitigen, die aufgrund des langjährigen vertragsgemäßen Gebrauchs der Mietsache durch den Mieter entstanden sind, führen (unter Beachtung der anderen gesetzlichen Voraussetzungen) zu anschaffungsnahen Herstellungskosten.
- Dies gilt auch, wenn im Rahmen einer solchen Renovierung „verdeckte“, d. h. dem Steuerpflichtigen im Zuge der Anschaffung verborgen gebliebenen, jedoch zu diesem Zeitpunkt bereits vorhandene Mängel behoben werden.Nach oben
Denkmal-AfA / AfA bei städtebaulichen Sanierungsgebieten, §§ 7h, i EStG auch für eine neue Eigentumswohnung?
Im konkreten Streitfall ging es um die Beantwortung der Frage, ob Aufwendungen im Zusammenhang mit der Errichtung einer neuen Penthousewohnung auf einem bestehenden Baudenkmal begünstigt abgeschrieben werden können. Die Finanzverwaltung und die Finanzgerichte haben dies bislang eindeutig abgelehnt.
Im konkreten Streitfall hatte die Denkmalbehörde die Aufwendungen – soweit sie auf das Gemeinschaftseigentum in der Altbausubstanz entfielen – als begünstigt beurteilt. Das Finanzamt und das Finanzgericht hatten dies – unter Hinweis darauf, dass die Penthousewohnung neu errichtet worden sei – klar abgelehnt.
Der Bundesfinanzhof sieht die neue Penthousewohnung und die Anteile am Gemeinschaftseigentum in der Altbausubstanz als eine Einheit „Eigentumswohnung“ an. Soweit ein Teil davon bereits vorhanden gewesen ist, ist das Objekt „Eigentumswohnung“ teilweise bereits vorhanden gewesen. Die Aufwendungen für das neu geschaffene Sondereigentum sind nicht begünstigt. Die Teile der Aufwendungen, die auf die bereits bestehende Altbausubstanz entfallen, sind nach Auffassung des Bundesfinanzhofs dagegen eindeutig begünstigte Aufwendungen. Die Entscheidung des Bundesfinanzhofs wird zu einem erheblichen Umdenken der Unteren Denkmalbehörden und der Finanzbehörden führen müssen. Sprechen Sie daher – soweit Sie auch von dieser Fragestellung betroffen sind – Ihren Steuerberater / Ihre Steuerberaterin dringend auf diese Fragestellung an.
Die Verteilung von grösseren Erhaltungsaufwendungen
Größere Erhaltungsaufwendungen an Gebäuden im Privatvermögen können durch den Eigentümer gleichmäßig auf 2 – 5 Jahre verteilt werden. Durch diese Regelung wird es ermöglicht, sich den höchsten Steuervorteil zu sichern. Insoweit ist diese Regelung in § 82b Einkommensteuerdurchführungsordnung sehr positiv zu beurteilen.
Nun ist in der Praxis die Frage entstanden und aktuell durch den Bundesfinanzhof entschieden worden, was geschieht, wenn der Grundstückseigentümer verstirbt. Konkret lautet die Frage, ob die Erben die verteilten Erhaltungsaufwendungen nach dem Tod des Erblassers bei sich als Werbungskosten abziehen können.
Soweit Sie ein bebautes Grundstück erben, ist es völlig unstreitig, dass Sie die Gebäudeanschaffungs- oder Herstellungskosten des Erblassers in Form von Abschreibungen auf die historischen Anschaffungs- oder Herstellungskosten als Werbungskosten abziehen können, vgl. § 11d Einkommensteuerdurchführungsverordnung. Zur Frage der Abzugsfähigkeit von verteilten Erhaltungsaufwendungen beim Erben hat sich zunächst das Finanzgericht Berlin-Brandenburg geäußert. Das Finanzgericht ist zu dem Ergebnis gelangt, dass §11d EStDV (Fortführung der Gebäudeabschreibung durch den Rechtsnachfolger) auf nach § 82b EStDV (verteilte Erhaltungsaufwendungen) nicht anwendbar ist. Das Finanzgericht hat daher den Abzug beim Erben nicht zugelassen.
Schneller, als man glauben mag, hat nun der Bundesfinanzhof bereits über die Sache entschieden. Er hat den Abzug mit der gleichen Begründung abgelehnt wie das Finanzgericht.
Soweit Sie größere Erhaltungsaufwendungen haben und diese auf 2 – 5 Jahre verteilen möchten, sollten Sie dringend das Gestaltungsgespräch mit Ihrem Steuerberater / Ihrer Steuerberaterin suchen.
Der neue § 7b EStG – Politisch als Errungenschaft verkauft – Bei Licht betrachtet aber nur ein Glück für wenige
Die Bundesregierung hat einen 13-seitigen Gesetzentwurf zur steuerlichen Förderung des Mietwohnungsneubaus vorgelegt. Allein der Text im Gesetzesentwurf ist verräterisch. Denn dort wird ausgeführt, dass die geplanten Änderungen im Laufe des Förderzeitraums nur einen geringen Mehraufwand hervorrufen werden. Diese Aussage wird klarer, wenn man sich bei Lichte betrachtet einmal anschaut, wer und was nach § 7b EStG-Neu gefördert werden soll.
Die neue Abschreibung beträgt im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und den 3 folgenden Jahren jährlich 5 v. H., die neben der normalen Abschreibung von 2 v. H. zu gewähren ist. In der Summe wird somit eine Sonderabschreibung von 20 v. H. auf die Anschaffungs- oder Herstellungskosten gewährt. Im Fall der Anschaffung muss die Anschaffung jedoch bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung angeschafft werden. Im Ergebnis soll somit ausschließlich neuer Wohnraum gefördert werden.
Zudem müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- Bauantrag nach dem 31.08.2018 und vor dem 01.01.2022
- Entgeltliche Überlassung des Wohnraums zu Wohnzwecken
- Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten dürfen die Grenze von 3.000 € pro qm Wohnfläche nicht übersteigen
- Bemessungsgrundlage für die Sonderabschreibung sind jedoch lediglich maximal 2.000 € pro qm Wohnfläche
Soweit Sie von der neuen Sonderabschreibung partizipieren möchten, sollten Sie – aufgrund der vorstehend genannten, einschränkenden Regelungen – im Vorfeld einer Investition dringend das Gestaltungsgespräch mit Ihrem Steuerberater / Ihrer Steuerberaterin suchen.
Kapitalgesellschaften / Kapitalanleger
Die Einlage wertgeminderter Anteile und Darlehen bei Beteiligungen i. S. d. § 17 EStG
Der BFH hat sich mit der Fallvariante auseinandergesetzt, wie die Einlage einer wertgeminderten Beteiligung i. S. d. § 17 EStG und im Zusammenhang damit stehender Forderungen in ein BV (hier Besitz-U im Rahmen einer Betriebsaufspaltung) zu erfolgen hat. Zudem hat er sich mit der Frage auseinandergesetzt, wo sich ggf. entstandene Wertminderungen ertragsteuerlich auswirken, im Privat- oder im Betriebsvermögen.
Der Bundesfinanzhof ist zu folgendem – unbefriedigenden – Ergebnis gelangt: Die Einlage von Wirtschaftsgütern des Privatvermögens in ein Betriebsvermögen erfolgt grundsätzlich zum Teilwert. Die Einlage hat bei Anteilen i. S. d. § 17 EStG dagegen zu den Anschaffungskosten zu erfolgen. Nach dem Wortlaut des Gesetzes gilt die Ausnahme nur dann, wenn der Teilwert > Anschaffungskosten ist. Der BFH hält jedoch an seiner bereits bestehenden Rechtsprechung fest, nach der diese Regelung auch dann Anwendung findet, wenn der Teilwert < Anschaffungskosten ist.
Sollten Sie von einer derartigen Fallgestaltung betroffen sein, sollten Sie dringend das Gespräch mit Ihrem Steuerberater / Ihrer Steuerberaterin suchen.
§ 17 EStG nach dem Erwerb eigener Anteile
Frau A war zu 50 v. H. an der X-GmbH beteiligt. Die Anteile hatte sie für 25.000 € erworben. In 2010 gliederte die X-GmbH einen Teil ihrer Gewinnrücklage in Höhe von 192.000 € in eine zweckgebundene Rücklage zum Erwerb eigener Anteile um. In 2011 veräußerte Frau A ihre Anteile für 96.000 € an die X-GmbH (Erwerb eigener Anteile).
Der Bundesfinanzhof hat diesen Sachverhalt wie folgt beurteilt: Die Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft liegt auch dann vor, wenn die Kapitalgesellschaft eigene Anteile vom Gesellschafter erwirbt. Ob der Erwerb eigener Anteile nach der Änderung des § 272 Abs. 1a und 1b HGB als Teilliquidation oder Kapitalherabsetzung zu beurteilen ist, hat der BFH nicht geklärt. Wie in Urteilsanmerkungen ausgeführt wird, würde sich durch die geänderte Beurteilung das Ergebnis dennoch nicht ändern, da in diesem Falle auch eine Besteuerung erfolgen würde.
Sollten Sie von einer derartigen Fallgestaltung betroffen sein, sollten Sie dringend das Gespräch mit Ihrem Steuerberater / Ihrer Steuerberaterin suchen.
Gewerbetreibende
Investitionsabzugsbetrag bei unangemessenem Aufwand (teure PKW des Unternehmers): Ein neues „Hobby“ für Betriebsprüfer?
Die Frage war, ob ein den Gewinn mindernder Investitionsabzugsbetrag i. S. d. § 7g EStG ausgeschlossen ist, soweit die geplanten Aufwendungen (im Urteilsfall die Anschaffung mehrerer PKW aus dem höchsten Preissegment – zwischen 120.000 und 400.000 €) als unangemessen zu beurteilen sind und somit ein Abzug ausgeschlossen ist.
Der Bundesfinanzhof hat (im Urteilsfall ging es noch um die alte Vorschrift) die Bildung der Rücklage im Hinblick auf die Entstehungsgeschichte der gesetzlichen Regelung abgelehnt. Die Bildung der Rücklage sei ein Vorgriff auf die späteren Abschreibungsmöglichkeiten. Sei die Abschreibung der Aufwendungen aber im Hinblick auf die gesetzliche Regelung zu den nicht abzugsfähigen Betriebsausgaben (§ 4 (5) Nr. 7 EStG) nicht möglich, könne auch ein entsprechender Vorgriff nicht erfolgen.
Zu dieser Thematik hat ein Richter des Bundesfinanzhofs Stellung genommen:
- Die erste Bemerkung stimmt den Betrachter insoweit positiv, als er ausführt, dass hier eine Aufteilung des Aufwands mit einer anteiligen Gewährung hätte erfolgen müssen (soweit der Betriebsausgabenabzug verbleibt / 2 € /KM).
- Weniger Euphorie löst jedoch die Übertragung des Urteils auf die aktuelle Rechtslage aus. Denn seiner Auffassung nach ist die Idee des Gesetzes auch nach neuem Recht zu berücksichtigen. Eine Steuerminderung aus der Nachinvestitionsphase wird in die Zeit vor der Investition vorverlagert.
Wann ist der Gewinn aus der Veräusserung eines Unternehmens (einem GbR-Anteil) zu versteuern? Achtung, die Formulierung macht es!
In der Praxis stellt sich im Rahmen der Beendigung der beruflichen Tätigkeit und der Veräußerung des Unternehmens / der Praxis bzw. entsprechender Beteiligungen regelmäßig die Frage, wann der Veräußerungsgewinn zu versteuern ist, noch im Jahr der aktiven Tätigkeit oder im Folgejahr.
Im Urteilsfall war die Formulierung gewählt worden „mit Wirkung des Ablaufs des 31. Dezember 2012“. Es stellte sich nun die konkrete Frage, ob der Veräußerungsgewinn hierdurch im angestrebten Jahr 2013 zu versteuern ist oder noch im alten, beruflich noch aktiven Jahr 2012. Die Beantwortung der Frage ist in der Praxis regelmäßig insoweit von erheblicher Bedeutung, als die Steuern im beruflich noch aktiven Jahr 2012 (inklusive des steuerbegünstigten Veräußerungsgewinns) im Regelfall erheblich höher sein werden als im beruflich nicht mehr aktiven Jahr 2013.
Das Finanzgericht ist aufgrund der getroffenen vertraglichen Vereinbarung zu dem Ergebnis gelangt, dass die Rechtslage eindeutig ist und der Rechtsübergang nicht der 01.01.2013, sondern der 31.12.2012 ist.
Es ist immer wieder sehr ärgerlich derartige Urteile zu lesen. Bei der Abfassung von Verträgen sollten daher immer Regelungen getroffen werden, die dem vorstehenden Urteil Rechnung tragen. Um das angestrebte Gestaltungsziel punktgenau zu erreichen, muss daher bei sämtlichen Veräußerungs- bzw. Einbringungsverträgen und auch bei Fallgestaltungen der vorweggenommenen Erbfolge stets ein konkretes Zieldatum zum Übertragungszeitpunkt genannt werden.
Freiberufler
„Modelle“ zur Gründung von MVZs: Vorsicht bei der Unterschrift unter entsprechende Verträge
Bevor Sie sich mit den nachfolgend dargestellten Modellen befassen, sollten Sie sich in jedem Fall vorweg mit Ihrem Steuerberater / Ihrer Steuerberaterin in Verbindung setzten, da hier doch sehr subtile Fragen im Vorfeld abgeklärt werden müssen.
Bei der Auseinandersetzung mit derartigen Fragestellungen sollten Sie bitte eine Kernaussage nicht vergessen: Kassenrecht und Steuerrecht sind zwei völlig unterschiedliche Rechtsgebiete. Sie dürfen einander nur nicht „stören“.
1. Motive für MVZ-Modelle unter Beteiligung von GmbHs
Die Motive für MVZ-Modelle unter Beteiligung von GmbHs sind vielfältig. Dem Grunde nach geht es um steuerliche Gestaltungsfälle, das Gewinnen von Marktanteilen bzw. die Bündelung von Kapital etc. Soweit jedoch u. a. ertragsteuerliche Motive eine Relevanz haben sollten, müssen die nachfolgenden Grundsätze beachtet werden. Voraussetzung für eine Steuerbegünstigung des Veräußerungsgewinns
- ist neben der Übertragung sämtlicher wesentlichen Betriebsgrundlagen,
- dass die freiberufliche Tätigkeit beendet wird.
Demnach muss der Veräußerer / die Veräußerin seine / ihre Tätigkeit in dem bisherigen örtlichen Wirkungskreis zumindest für eine gewisse Zeit (3 Jahre) beenden.
2. Das „Heuschrecken“- oder Beteiligungsmodell – HHR EStG § 18 RZ 322
Ein in der Praxis aktuell häufig anzutreffender Sachverhalt sind „Heuschrecken“- oder Beteiligungsmodelle. Bei diesen Modellen wird die Praxis / Praxisgemeinschaft etc. an eine GmbH veräußert, an der der / die Veräußerer unmittelbar oder auch erst später beteiligt ist / sind oder wird / werden.
Bei dieser Fallgestaltung kommt sehr deutlich zum Ausdruck, welche Voraussetzungen für die Gewährung der Steuervergünstigungen (u. a. der „halbe“ Steuersatz) erforderlich sind. Entscheidend ist, dass der Veräußerer / die Veräußerin keine freiberuflichen Einkünfte mehr bezieht, auch wenn er seine / sie ihre frühere Tätigkeit fortsetzt und u.U. dieselben Patienten betreut.
Festzuhalten ist daher, dass der Begriff der Veräußerung in diesem Sinne ausschließlich die Beendigung der ausgeübten selbständigen Tätigkeit umfasst. Eine Tätigkeit im Bereich von anderen Einkunftsarten (z. B. auch als angestellte Ärzte oder sogar als angestellte Geschäftsführer) ist grundsätzlich ohne Auswirkung auf die Steuervergünstigung des Veräußerungsgewinns.
3. Das Mischmodell
Bei dem sog. Mischmodell bringt der Arzt seine Einzelpraxis – vermeintlich nach Umwandlungssteuerrecht – in eine MVZ-GmbH ein. Die Einbringung in die GmbH erfolgt in der Weise, dass er sein gesamtes Betriebsvermögen auf die GmbH überträgt, jedoch ohne den Kassensitz.
Das Motiv für diese Handlungsweise: Der Kassensitz wird zur Beteiligung an weiteren MVZs zurückbehalten.
Bei derartigen Sachverhalten wird in der Praxis teilweise pauschal die Rechtsauffassung vertreten, dass der Kassensitz keine wesentliche Betriebsgrundlage darstellt und daher zurückbehalten werden könne, ohne dass die Anwendung des Umwandlungsrechts gefährdet sei, weil der Kassensitz gar kein selbstständiges immaterielles Wirtschaftsgut darstellt!
Vor dieser pauschalen Rechtsauffassung und der entsprechenden Handlungsweise möchte der Verfasser jedoch dringend warnen. Der Kassensitz dürfte auf der Grundlage der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs eindeutig ein immaterielles eigenständiges Wirtschaftsgut in Form des „mit der Vertragsarztzulassung verbundenen wirtschaftlichen Vorteils“ darstellen.
Zudem gibt der Verfasser zu bedenken, dass die Rechtsauffassung der Finanzbehörden in einzelnen Bundesländern – relativ undifferenziert – immer davon ausgeht, dass die Kassenzulassung eine wesentliche Betriebsgrundlage darstellt.
4. Besondere Hinweise
Nach der Erfahrung des Verfassers werden im Rahmen der Gestaltung der vorstehenden Fragestellungen häufig Wege angeboten, die einer steuerlichen Überprüfung nicht standhalten.
Aus diesem Grunde sollten Sie bitte jede einzelne Gestaltung mithilfe Ihres Steuerberaters / Ihrer Steuerberaterin intensiv daraufhin überprüfen, ob die gewählten Gestaltungen auch unter Beachtung der steuerlichen Rechtsnormen durchführbar sind.
Die entsprechende Gewähr werden Sie nur dann erreichen, wenn Ihre Rechtsberater / Steuerberater in einen intensiven Dialog eintreten und die begehbaren Wege inhaltlich abstimmen.
Rechtsanwälte: Wann fließen bei Aufrechnung mit Fremdgeldern Honorare zu?
In einem Streitfall beim Bundesfinanzhof wird aktuell darum gestritten, ob im Zeitpunkt der Aufrechnungserklärung eines Rechtsanwalts für seine Honoraransprüche mit den für Mandanten verwalteten Fremdgeldern Betriebseinnahmen anzunehmen sind, wenn sich später herausstellt, dass die Aufrechnung zu Unrecht erfolgt ist.
Das Finanzgericht ist zu dem u. E. merkwürdigen Ergebnis gelangt, dass im Zeitpunkt der zu Unrecht erfolgten Aufrechnung Betriebseinnahmen zu erfassen sind. Nach seiner Auffassung führt eine später zu erfolgende Korrektur zu einer Gewinnminderung. Soweit Sie von einer derartigen Fallgestaltung betroffen sein sollten, sollten sie das Gespräch mit Ihrem Steuerberater / Ihrer Steuerberaterin suchen.
Arbeitgeber
Mindestlohnerhöhung: Folgewirkung auf kurzfristige Beschäftigungsverhältnisse
Die Mindestlohn-Kommission hat ihren Anpassungsbeschluss gefasst und ihren Bericht vorgestellt. Der Mindestlohn liegt derzeit bei 8,84 € brutto je Zeitstunde. Die Kommission empfiehlt eine Erhöhung des Mindestlohns auf 9,19 € zum 01.01.2019 und auf 9,35 € zum 01.01.2020.
Praxishinweis:
Der Bundesminister für Arbeit und Soziales hat bereits angekündigt, dem Bundeskabinett eine entsprechende Mindestlohnanpassungsverordnung zur Zustimmung vorzulegen.
Es ist zu erwarten, dass sich durch die Anhebung des Mindestlohns auch Folgewirkungen bei der Lohnsteuer ergeben werden. Eine kurzfristige Beschäftigung, die zu einer Lohnsteuerpauschalierung mit 25 % führen kann, liegt vor, wenn
- der Arbeitnehmer bei dem Arbeitgeber gelegentlich, nicht regelmäßig wiederkehrend beschäftigt wird,
- die Dauer der Beschäftigung 18 zusammenhängende Arbeitstage nicht übersteigt und
- der Arbeitslohn während der Beschäftigungsdauer 72 € (bis 2016: 68 €) durchschnittlich je Arbeitstag nicht übersteigt oder die Beschäftigung zu einem unvorhersehbaren Zeitpunkt sofort erforderlich wird.
Praxishinweis:
Der allgemeine Mindestlohn soll in zwei Stufen angehoben werden. Es ist geboten, die steuerliche Folgewirkung der Mindestlohnerhöhung auf die durchschnittliche Arbeitslohngrenze (2019: 9,19 € x 8 Stunden = 73,52 € – 2020: 9,35 € x 8 Stunden = 74,80 €) rechtzeitig vor dem bevorstehenden Jahreswechsel 2018/2019 zu beschließen. Wir werden über den Fortgang berichten.
44-EUR-Freigrenze: Neues zur Ermittlung des Marktpreises und zur Einbeziehung von Versandkosten
Der BFH hat sich mit Urteil vom 06.06.2018 (VI R 32/16) zur Ermittlung des Marktpreises bei Sachzuwendungen geäußert. Im Urteilsfall war die Marktpreisermittlung umstritten, weil die Finanzverwaltung im Rahmen einer Lohnsteuer-Außenprüfung die Anwendung der sog. 44-EUR-Freigrenze infolge des Überschreitens der Freigrenze versagte.
Der BFH hat betont, dass vor Anwendung der 44-EUR-Freigrenze der niedrigste Marktpreis – bedarfsweise im Schätzungswege – zu ermitteln ist. Ferner hat er ausgeführt, dass Versandkosten an den Mitarbeiter einen eigenständigen geldwerten Vorteil auslösen.
Praxishinweis:
Die Gefahr der Anwendung der 44-EUR-Freigrenze liegt darin, das beim Überschreiten um nur einen Cent die gesamten geldwerten Vorteile i. d. R. Lohnsteuer- und SV-pflichtig sind. Arbeitgeber sind gut beraten, die 44-EUR-Freigrenze nicht bis zum letzten Cent auszunutzen. Hierdurch können Diskussionen mit der Finanzverwaltung verhindert werden.
Vor dem Hintergrund der aktuellen BFH-Rechtsprechung ist zudem offen, ob die bei Ausgabe von Gutscheinen anfallenden Gebühren weiterhin aus der Berechnung der 44-EUR-Freigrenze herausgehalten werden. Wir werden Sie über die aktuellen Entwicklungen informieren.
Benzingutscheine und Zuflusszeitpunkt
Das Sächsische FG hat sich mit Urteil vom 09.01.2018 mit der Anwendung der 44-EUR-Freigrenze auseinandergesetzt. Die 44-EUR-Freigrenze ist bei Vorliegen von Sachzuwendungen anzuwenden. Bei Tankgutscheinen, die der Arbeitgeber bei einer Mineralölgesellschaft kauft und den Arbeitnehmern zuwendet, handelt es sich auch nach Auffassung des Sächsischen FG um Sachbezüge.
Praxishinweis:
Diese Sichtweise entspricht der Verwaltungsauffassung. Auch Gutscheine über einen in Euro lautenden Höchstbetrag für Bezug von Waren sind lohnsteuerlich als Sachbezug einzuordnen.
Unter den Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG bleiben Sachbezüge bis zu 44 EUR im Kalendermonat steuerfrei; insoweit handelt es sich um eine Freigrenze. Werden dem Arbeitnehmer Tankgutscheine über einen Höchstbetrag von 44 EUR für mehrere Monate im Voraus zugewendet, ist dem Mitarbeiter der gesamte Sachbezug bereits bei Erhalt der Gutscheine und nicht erst bei Einlösung des jeweiligen Gutscheines an der Tankstelle zugeflossen. Dies gilt nach Auffassung des Sächsischen FG selbst dann, wenn der Arbeitnehmer nach schriftlichen Vorgaben des Arbeitgebers in einem Merkblatt zum Einlösen der Gutscheine „pro Monat immer nur einen Gutschein im Gesamtwert von maximal 44 EUR einlösen” darf. Damit wird der Grenzbetrag im Übergabemonat überschritten und der gesamte Gutscheinwert ist steuerpflichtig abzurechnen.
Praxishinweis:
Diese Rechtsauslegung entspricht der Verwaltungsauffassung. Danach erfolgt der Arbeitslohnzufluss bei einem Gutschein, der bei einem Dritten einzulösen ist, mit Hingabe des Gutscheins.
Verpflegungspauschale: Essenseinnahmemöglichkeit löst Kürzung aus
Das FG Baden-Württemberg hat sich mit der Kürzung der Verpflegungspauschalen bei Nichtinanspruchnahme von bereitgestellten Mahlzeiten auseinandergesetzt. Danach gilt Folgendes:
Die Kürzung der im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung anzusetzenden Verpflegungspauschale ist unabhängig davon vorzunehmen, ob der Mitarbeiter die ihm zur Verfügung gestellten Mahlzeiten tatsächlich eingenommen hat (hier: Kürzung der Verpflegungspauschale bei einem Bundeswehrsoldaten, dem in der Kaserne sowohl Frühstück und Abendessen als auch ein Mittagessen zur Verfügung gestellt wurden und der nur das Mittagessen einnahm).
Praxishinweis:
Diese Entscheidung entspricht der Auffassung der Finanzverwaltung. Eine Mahlzeitenkürzung hat auch danach zu erfolgen, wenn eine Einnahmemöglichkeit besteht. Abzuwarten bleibt, ob dies der BFH in dem anhängigen Revisionsverfahren ebenso sehen wird. Arbeitgeber sind gut beraten, weiterhin eine Kürzung der Verpflegungspauschale im Falle einer Essenseinnahmemöglichkeit vorzunehmen.
Arbeitnehmer
Häusliches Arbeitszimmer und private Veräusserungsgeschäfte
Nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG gilt Folgendes:
¹Private Veräußerungsgeschäfte (§ 22 Nummer 2) sind
- Veräußerungsgeschäfte bei Grundstücken und Rechten, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen (z. B. Erbbaurecht, Mineralgewinnungsrecht), bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre beträgt.
²Gebäude und Außenanlagen sind einzubeziehen, soweit sie innerhalb dieses Zeitraums errichtet, ausgebaut oder erweitert werden; dies gilt entsprechend für Gebäudeteile, die selbständige unbewegliche Wirtschaftsgüter sind, sowie für Eigentumswohnungen und im Teileigentum stehende Räume.
³Ausgenommen sind Wirtschaftsgüter, die im Zeitraum zwischen Anschaffung oder Fertigstellung und Veräußerung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken oder im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurden;
Das FG Köln hat mit Urteil vom 20.03.2018 entschieden, dass der Gewinn aus der Veräußerung von selbstgenutztem Wohneigentum auch dann in vollem Umfang steuerfrei nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG ist, wenn zuvor WK für ein häusliches Arbeitszimmer geltend gemacht wurden.
Diese Auffassung widerspricht der Auffassung der Finanzverwaltung. Nach Auffassung der Finanzverwaltung dient das häusliche Arbeitszimmer selbst dann nicht „Wohnzwecken“, wenn der Abzug der Aufwendungen als WK oder als BA ausgeschlossen oder eingeschränkt ist. Die Entscheidung des FG Köln ist mittlerweile rechtskräftig. Die zunächst eingelegte Revision wurde zurückgenommen. Der Hintergrund für die Rücknahme war, dass im Urteilsfall wegen der privaten Mitnutzung kein steuerlich anzuerkennendes häusliches Arbeitszimmer vorlag und demgemäß von einer Nutzung zu eigenen Wohnzwecken i. S. d. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG auszugehen war.
Bei der Ermittlung eines Veräußerungsgewinns ist zu beachten, dass die Anschaffungskosten um Absetzungen für Abnutzung, erhöhte Absetzungen und Sonderabschreibungen gemindert werden, soweit sie bei der Ermittlung der Einkünfte i. S. d. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 bis 7 EStG abgezogen worden sind.
Praxishinweis:
Nutzt der Mandant einen Raum zu betrieblichen oder beruflichen Zwecken (häusliches Arbeitszimmer), sind die anteiligen Anschaffungs- oder Herstellungskosten um den auf das häusliche Arbeitszimmer entfallenden Teil der Absetzungen für Abnutzung, der erhöhten Absetzungen und der Sonderabschreibungen zu kürzen. Die anteiligen Anschaffungs- oder Herstellungskosten werden von der Finanzverwaltung nicht gekürzt, wenn der Abzug der Aufwendungen nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b, § 9 Abs. 5 EStG ausgeschlossen ist. Aus Vereinfachungsgründen gilt dies auch, wenn der Abzug der BA oder WK auf 1.250 EUR begrenzt ist.
Umsatzsteuerzahler
Strafrechtliche Risiken durch geschätzte Umsatzsteuervoranmeldungen
In einer aktuellen Veröffentlichung wird auf ein häufig anzutreffendes Praxisproblem aufmerksam gemacht. In der Praxis kommt es häufig vor, dass die Buchführungsunterlagen derartig spät zusammengestellt werden, dass eine fristgerecht abgegebene Umsatzsteuervoranmeldung sachlich nicht mehr möglich ist. In derartigen Fallgestaltungen versuchen Ihre Steuerberater / Steuerberaterinnen Ihnen regelmäßig in der Weise zu helfen, dass sie das fehlende Zahlenwerk einer vollständigen Buchhaltung durch eine Schätzung ersetzen. Und hier beginnt das Problem: Bei einer Schätzung im vorstehenden Sinne sollte nach Auffassung der Landgerichte immer am oberen Rand des Wahrscheinlichen operiert und die verwendeten Zahlen inhaltlich nachvollziehbar dargestellt werden. Anderenfalls droht zumindest die Annahme einer leichtfertigen Steuerverkürzung. Die hierfür anstehenden Geldbußen betragen von 5 bis zu 50.000 €. In einem konkreten Streitfall hat das LG Leipzig eine Geldbuße von 25.000 € festgesetzt.
BFH erleichtert die formellen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug
Eine Rechnung muss für den Vorsteuerabzug eine Anschrift des leistenden Unternehmers enthalten, unter der er postalisch erreichbar ist. Wie der BFH mit Urteil vom 21.06.2018 unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden hat, ist es nicht mehr erforderlich, dass die Rechnung weitergehend einen Ort angibt, an dem der leistende Unternehmer seine Tätigkeit ausübt.
Bei der Umsatzsteuer setzt der Vorsteuerabzug aus Leistungsbezügen anderer Unternehmer eine Rechnung voraus, die – neben anderen Erfordernissen – die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers angibt.
Im ersten Entscheidungsfall erwarb der Kläger, ein Autohändler, Kraftfahrzeuge von einem Einzelunternehmer, der „im Onlinehandel“ tätig war, ohne dabei ein „Autohaus“ zu betreiben. Er erteilte dem Kläger Rechnungen, in denen er als seine Anschrift einen Ort angab, an dem er postalisch erreichbar war.
Im zweiten Entscheidungsfall bezog die Klägerin als Unternehmerin in neun Einzellieferungen 200 Tonnen Stahlschrott von einer GmbH. In den Rechnungen war der Sitz der GmbH entsprechend der Handelsregistereintragung als Anschrift angegeben. Tatsächlich befanden sich dort die Räumlichkeiten einer Anwaltskanzlei. Die von der GmbH für die Korrespondenz genutzte Festnetz- und Faxnummer gehörten der Kanzlei, die als Domiziladresse für etwa 15 bis 20 Firmen diente. Ein Schreibtisch in der Kanzlei wurde gelegentlich von einem Mitarbeiter der GmbH genutzt.
Der BFH bejahte in beiden Fällen den Vorsteuerabzug wegen ordnungsgemäßer Rechnungen. Für die Angabe der „vollständigen Anschrift“ des leistenden Unternehmers reiche die Angabe eines Ortes mit „postalischer Erreichbarkeit“ aus.
Praxishinweis:
Der zum Vorsteuerabzug berechtigte Unternehmer ist damit nicht verpflichtet, die Anschrift des leistenden Unternehmers auf eine geschäftliche Aktivität hin zu prüfen. Gerade auch für den Online-Handel ist dies zu begrüßen. (Hammerl, NWB 34/2018, 2446 (2447))
Nach oben
Sonstiges
Fälligkeitstermine für Steuern und Beiträge zur Sozialversicherung in 09 und 10-2018
Steuertermin Umsatzsteuer bei Monatszahlern: 10.09.2018 und 10.10.2018
Steuertermin Lohnsteuer bei Monatszahlern: 10.09.2018 und 10.10.2018
Steuertermin Einkommenssteuer: 10.09.2018
Bei Scheckeinzahlung muss der Scheck dem Finanzamt spätestens 3 Tage vor dem Fälligkeitstermin vorliegen.
Sozialversicherungsbeiträge sind spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats fällig, für den Beitragsmonat September 2018 somit am 26.09.2018 und für den Beitragsmonat Oktober 2018 somit am 29.10.2018.
Haftungsausschluss/Quelle
Haftungsausschluss | Die in diesem Rundschreiben stehenden Texte sind nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der Rechtsmaterie machen es jedoch notwendig, Haftung und Gewähr auszuschließen.
Ein Service der taxnews GmbH • www.tax-news.de • Alle verwendeten Texte, Fotos und grafischen Gestaltungen sind urheberrechtlich geschützt und dürfen nicht ohne Genehmigung verwendet werden.