Mandantenbrief 11/2019

Mandantenbrief 11/2019

Mit Kurka sind Sie stets gut informiert. Hier finden Sie Ihren Mandantenbrief mit den wichtigsten Neuigkeiten rund ums Steuerrecht.

Mit häufigen Gesetzesänderungen und laufend neuen Urteilen ist das Steuerrecht eines der dynamischsten Rechtsgebiete in Deutschland, das fast jeden von uns unmittelbar betrifft. Auch in dieser Ausgabe ist deshalb sicherlich auch für Sie etwas dabei.

Tipp: Keine Zeit, alles zu lesen? Durch Klick auf die entsprechende Überschrift im Inhaltsverzeichnis gelangen Sie direkt zum gewünschten Artikel.

Inhalt

Alle Steuerzahler

Hauseigentümer

Kapitalgesellschaften / Kapitalanleger

Gewerbetreibende

Freiberufler

Arbeitgeber

Arbeitnehmer

Umsatzsteuerzahler

Sonstiges

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Alle Steuerzahler

Achtung: Abweichende Rechtsauffassungen in den Steuererklärungen und das Steuerstrafrecht

In den Diskussionen im Rahmen der Erstellung der Steuererklärungen wird häufig darüber nachgedacht, eine Rechtsauffassung zugrunde zu legen, die nicht mit der Rechtsauffassung der Finanzbehörden übereinstimmt.

Diese Situation ist unproblematisch, so lange das Finanzamt dazu in die Lage versetzt wird, diese Abweichung zu erkennen und eine Gegenposition einzunehmen. „Gefährlich“ sind Fallgestaltungen, in denen dem Finanzamt erst im Rahmen einer Betriebsprüfung deutlich wird, dass die Angaben des Steuerpflichtigen auf einer abweichenden Rechtsauffassung beruhen.

Hier stellt sich die Frage, ob das Verhalten ggf. steuerstrafrechtlich relevant sein kann. Hierbei muss festgehalten werden, dass auf der Grundlage der entsprechenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein verdecktes Abweichen von der Rechtsauffassung der Finanzbehörden als eine unrichtige Angabe über Tatsachen zu werten ist. In entsprechenden Diskussionen mit Ihrer Steuerberaterin / Ihrem Steuerberater sollten Sie daher behutsam mit dieser Thematik umgehen.

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Was geschieht, wenn die Finanzämter ausschließlich noch schwerpunktmäßig prüfen und später Fehler bei der Bearbeitung der Steuererklärungen entdecken? Wehren Sie sich gemeinsam mit Ihrer Steuerberaterin / Ihrem Steuerberater gegen oft unzulässige Handlungen der Finanzämter

In der Praxis kommt es immer häufiger vor, dass die Finanzämter die eingereichten Steuererklärungen aufgrund interner Verwaltungsanweisungen ausschließlich schwerpunktmäßig im Hinblick auf bestimmte Prüffelder etc. prüfen. Die übrigen Teile der eingereichten Steuererklärungen werden in diesen Fällen keiner genauen Prüfung mehr unterzogen.

Ihr Steuerberater in Frankfurt und Weinheim: Steuerfachangestellte bei Kurka Jutta Daub-Flößer, Finanzbuchhalter Dennis Veloso-Silva und Betriebswirt Jens HockeEs stellt sich dann zunehmend später die Frage, ob das Finanzamt ggf. Fehler, die es bei seiner schwerpunktmäßigen Überprüfung übersehen hat, später noch korrigieren kann. An dieser Stelle ist es bedeutsam zu wissen, dass das höchste deutsche Finanzgericht den Finanzbehörden hier sehr deutlich die Grenzen ihres Handelns aufgezeigt hat. Die Entscheidung hat eine erhebliche praktische Bedeutung. Das Urteil des Bundesfinanzhofs bietet Ihnen in Zusammenarbeit mit Ihrer Steuerberaterin / Ihrem Steuerberater
eine erhebliche Chance, die jedoch voraussetzt, dass wir sauber dokumentieren, welche Informationen wir den Finanzämtern zur Verfügung gestellt haben.

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Vorsteuerabzug aus Reisekosten: Änderungen zum Jahreswechsel vorgesehen

Das Bundeskabinett hat am 16. Oktober 2019 den Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht beschlossen. Das Gesetzgebungsverfahren soll noch vor dem Jahresende 2019 abgeschlossen werden. Eine umsatzsteuerliche Änderung ist zur Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes vorgesehen. Danach soll die Beförderung von Personen im Schienenbahnverkehr künftig dem ermäßigten Steuersatz von 7 % unterliegen. Dies soll unabhängig von der Beförderungsstrecke gelten.

Diese Gesetzesänderung hat zur Folge, dass auf den als Rechnung im Sinne des Umsatzsteuerrechts geltenden Fahrausweisen künftig kein Umsatzsteuersatz mehr auszuweisen ist. Eine Übergangsregelung stellt sich aber: Die Bahn hat bereits angekündigt, die Preisermäßigung an die Kunden weiterzugeben. Werden gegenwärtig Fahrkarten für Fahrten im Jahr 2020 erworben, werden diese bei einer Beförderungsstrecke von mehr als 50 Kilometer mit 19 % fakturiert. Es bleibt gegenwärtig abzuwarten, welche Korrekturen nach einer Gesetzesverabschiedung nötig sind.

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Einschränkung des Betriebsausgabenabzugs für Schuldzinsen: Ist der Zinssatz von 6 % verfassungsgemäß?

Nach Maßgabe von § 4 Abs. 4a EStG sind Schuldzinsen im Falle des Vorliegens von Überentnahmen nicht abziehbar. Die nicht abziehbaren Schuldzinsen werden typisierend mit 6 % ermittelt.

Das FG Düsseldorf hatte sich mit Urteil vom 31. Mai 2019 (15 K 1131/19 G,F) erstmals mit der Frage auseinanderzusetzen, ob der typisierende Zinssatz von 6 % verfassungsrechtlich zweifelhaft ist. Die Düsseldorfer Richter vertreten die Auffassung, eine Verfassungswidrigkeit bestehe wegen der vereinfachenden Typisierung nicht.

Allerdings ist sich das FG Düsseldorf selbst nicht sicher: Denn angesichts der vom BFH geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken gegen den Zinssatz von 6 Prozent nach § 238 AO sei eine Aktualisierung der Rechtsprechung auch zu § 4 Abs. 4a EStG denkbar.

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Bundesrat stimmt dem Bürokratieentlastungsgesetz III zu

Der Bundesrat hat am 8. November 2019 dem zuvor vom Bundestag beschlossenen Bürokratieentlastungsgesetz III zugestimmt. Folgende wesentliche Änderungen ergeben sich hierdurch:

  • Gesundheitsförderungsmaßnahmen: Die Höhe der Steuerfreiheit wird von bislang 500 EUR auf 600 EUR ab 2020 angehoben.
  • Kurzfristige Beschäftigte: Die Tageslohngrenze wird von bislang 72 EUR auf 120 EUR angehoben.
  • Die Lohnsteuerpauschalierung nach § 40a Abs. 1 EStG (= kurzfristig beschäftigte Mitarbeiter) und nach § 40a Abs. 3 EStG (= Aushilfskräfte in der Land- und Forstwirtschaft) ist unzulässig bei Arbeitnehmern, deren Arbeitslohn während der Beschäftigungsdauer durchschnittlich je Arbeitsstunde 12 EUR übersteigt. Die Grenze von 12 EUR wird auf 15 EUR ab 2020 angehoben.
  • Nach § 40b Absatz 3 EStG kann der Arbeitgeber die Beiträge für eine Gruppenunfallversicherung mit einem Pauschsteuersatz von 20 % erheben, wenn der steuerliche Durchschnittsbetrag ohne Versicherungssteuer 62 EUR im Kalenderjahr nicht übersteigt. Der Grenzbetrag von 62 EUR wird mit Wirkung ab 2020 auf 100 EUR angehoben.

Ihr Steuerberater in Frankfurt und Weinheim: Besprechungszimmer mit GesetzenIn dem Gesetzgebungsverfahren war u. a. auch die Anhebung der Grenze bei geringwertigen Wirtschaftsgütern von 800 EUR auf 1.000 EUR vorgesehen.

Zumindest in diesem Gesetzgebungsverfahren hat sich eine Erhöhung nicht realisieren lassen. Es ist aber bereits jetzt klar, dass ein weiteres Bürokratieentlastungsgesetz auf den Weg gebracht werden wird. Der Forderung des Bundesrates will die Bundesregierung nachkommen, wie zu hören war.

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Hauseigentümer

Die Vermietung unter Lebensgefährten gestalten und Verluste steuermindernd geltend machen

Fraglich war in einem Streitfall bei einem Finanzgericht, ob die Vermietung über die Hälfte der Wohnung zwischen Lebensgefährten steuerlich anzuerkennen ist.

Was war der Fehler im Urteilsfall?
Das Finanzgericht ist zu dem Ergebnis gelangt, dass eine derartige Vermietung steuerlich nicht anerkannt werden kann. Das Finanzgericht begründet seine Rechtsauffassung damit, dass sich ein fremder Dritter auf eine bloße Berechtigung zur Mitbenutzung einer Wohnung – ohne Privatsphäre und ohne individuell zugewiesene Wohnräume – nicht einlassen würde.

Wie muss gestaltet werden?
Um eine Vermietung wie unter fremden Dritten zu erreichen, muss daher danach gefragt werden, was fremde Dritte machen würden. Fremde Dritte würden einen Vertrag über eine Wohngemeinschaft schließen, in dem dem Mieter einzelne Räume konkret und die Mitbenutzung von Gemeinschaftsräumen eingeräumt wird.

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Die verbilligte Vermietung zu Wohnzwecken + zu gewerblichen Zwecken ist immer wieder Diskussionsstoff mit den Finanzämtern

Die beiden bestehenden Grundfragen
Bei der Beurteilung der Vermietung / Verpachtung von Gebäude(teilen) stellen sich häufig zwei Grundfragen:

  • Liegt eine positive Einkünfteerzielungsabsicht vor, verbunden mit der Frage, ob entstehende Verluste steuerliche anerkannt werden?
  • Liegt eine vollentgeltliche oder teilentgeltliche Überlassung, mit der Folge einer Kürzung der Werbungskosten vor?

Die Story zu Ihrem Verständnis
a) Vermietung von Wohnraum
Zeitraum von 1987 – 2011

  1. Im Zeitraum von 1987 – 2003 wurde bei einer Miete von unter 50 v.H. der ortsüblichen Miete erst eine Werbungskostenkürzung vorgenommen.
  2. Im Zeitraum von 2004 – 2011 wurde bei einer Miete von unter 56 v.H. der ortsüblichen Miete erst eine Werbungskostenkürzung vorgenommen.
  3. Für beide Zeiträume galt jedoch nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs die 75 v.H.-Grenze für die Überprüfung der Einkünfteerzielungsabsicht.

Zeitraum seit 2012

  1. Seit 2012 findet die Grenze von 66 v.H. Anwendung.
  2. Diese Grenze hat zu einer Vereinheitlichung der Werte geführt.
  3. Denn bis zu dieser Grenze wird keine Kürzung der WK vorgenommen und zudem wird eine Einkünfteerzielungsabsicht durch den Gesetzgeber unterstellt.

b) Vermietung zu anderen Zwecken
Bei der Vermietung zu anderen Zwecken finden diese Regelungen keine Anwendung. Hier sind im Ergebnis zwei Abweichungen zur Nutzung zu Wohnzwecken gegeben

  1. Die Einkünfteerzielungsabsicht ist immer zu überprüfen
  2. Die Teilentgeltlichkeit ist immer zu überprüfen

Was ist die Vergleichsmiete, die Nettomiete oder die Miete inklusive der Nebenkosten?
Bei der Vermietung von Wohnraum stellt die Nettomiete zuzüglich der Nebenkosten die Vergleichsmiete dar, vgl. BFH vom 10.5.2016 IX R 44/15, BStBl 2016 II, 835, RZ 11. Bei der Vermietung zu anderen Zwecken stellt die Nettomiete den Vergleichsmaßstab dar, vgl. BFH vom 10.10.2018 IX R 30/17, BStBl 2019 II, 200, RZ 14 ff.

Die Beurteilung bei der Vermietung zu anderen Zwecken: Was ist die ortsübliche Miete?
Beim Streit zur Frage der ortsüblichen Miete bei der Vermietung zu anderen Zwecken hat der Bundesfinanzhof nun klargestellt, dass ein erfahrener und mit der konkreten örtlichen Marktsituation vertrauter Sachverständiger – z.B. ein erfahrener Makler – zu beurteilen hat, welchen Miet- oder Pachtzins er für angemessen hält.

Ihr Steuerberater in Frankfurt und Weinheim: Steuerfachwirt bei Kurka Kirsten ShelleyWas ist in der Praxis zu beachten?
Wie die vorstehenden Ausführungen und die Entscheidung des Bundesfinanzhofs deutlich machen, ist die Beurteilung einer relativ überschaubaren Fragestellung im Detail doch sehr aufwendig zu beantworten. Bei der praktischen Umsetzung ist somit eine erhebliche Sorgfalt erforderlich. Soweit Sie von derartigen Fallgestaltungen betroffen sein sollten, sollten Sie dringend das Gespräch mit Ihrer Steuerberaterin / Ihrem Steuerberater suchen.

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Die disquotale Tragung von Werbungskosten bei einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft / Erbengemeinschaft etc.

In der Praxis kommt es nicht selten vor, dass die Beteiligten die anfallenden Kosten nicht quotal tragen. Im Streitfall war es fraglich, ob die durch einen Gesellschafter einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft überproportional übernommen Werbungskosten, bei dem entsprechenden Gesellschafter in vollem Umfang als Werbungskosten berücksichtigt werden können.

Das Finanzgericht ist im Streitfall zu dem Ergebnis gelangt, dass ein entsprechender Abzug entfällt, weil seine Motivation zur erhöhten Kostentragung nicht durch die Einkünfteerzielung motiviert gewesen ist. Ein erhöhter Abzug wäre nur dann möglich, wenn der die erhöhten Kosten Tragende keinen durchsetzbaren Ausgleichsanspruch gegen die anderen Gesellschafter durchsetzen kann.

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Kann ggf. durch die Rückabwicklung von Kaufverträgen ein Spekulationsgeschäft verhindert werden?

A hat durch die Fehlberatung seiner finanzierenden Bank (Motiv Liquiditätsprobleme) kurz vor Ablauf der 10-Jahresfrist ein Mehrfamilienhaus veräußert. Nach der Veräußerung hat der Erwerber erhebliche Sachmängel vorgetragen und alternativ Schadensersatz oder eine Rückabwicklung des Kaufvertrags verlangt.

Fraglich ist, ob durch eine ggf. durchzuführende Rückabwicklung das Spekulationsgeschäft rückgängig gemacht werden kann.

Grundsätzlich haben schuldrechtliche Verträge ihre Wirkung und ihre ggf. nachträglich vereinbarten Änderungen haben keine steuerliche Rückwirkung. Die Rückabwicklung mit steuerlicher Wirkung ist nur dann möglich, wenn der Rechtsgrund für die spätere Änderung im ursprünglichen Rechtsgeschäft angelegt gewesen ist. Eine derartige Fallgestaltung ist unter anderem bei dem Wegfall der Geschäftsgrundlage i.S.d. § 313 BGB gegeben.

Eine derartige Situation ist auch dann gegeben, wenn die wesentlichen Vorstellungen, die zum Abschluss des Vertrags geführt haben, sich als falsch herausstellen (§ 313 (2) BGB). In diesem Fall kann die benachteiligte Person vom Vertrag zurücktreten.

Sollten Sie von einer derartigen Fallgestaltung betroffen sein, so sollten Sie dringend das Gespräch mit Ihrer Steuerberaterin / Ihrem Steuerberater suchen, damit Sie gemeinsam einen Weg zur Lösung suchen können.

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Kann ein Arbeitszimmer Gegenstand eines Spekulationsgeschäfts sein?

A erwirbt in 04/2003 eine Eigentumswohnung. Von 04/2003 – 11/2006 werden 20 v.H. der Wohnung als Arbeitszimmer im Betrieb von A genutzt. In 11/2006 entnimmt der das Arbeitszimmer aus seinem Betriebsvermögen. Von 11/2006 – 05/2011 erfolgt eine komplette Nutzung zu eigenen Wohnzwecken. Von 05/2011 – 11/2013 Vermietung zu fremden Wohnzwecken. In 11/2013 wird die gesamte Wohnung veräußert. Fraglich war im Streitfall, ob die Veräußerung der Eigentumswohnung, soweit sie auf das ehemalige Arbeitszimmer entfallen ist, als Spekulationsgeschäft zu versteuern ist.

Soweit die Wohnung zu eigenen und fremden Wohnzwecken genutzt worden ist, war die 10-Jahres-Frist (von 04/2003 – 11/2013) im Zeitpunkt der Veräußerung überschritten.

Umstritten war ausschließlich, ob der Wohnungsteil, der auf das Arbeitszimmer entfallen war, noch der Besteuerung nach § 23 EStG unterliegt. Die Entnahme des Arbeitszimmers gilt nach § 23 (2) Satz 1 EStG als ein fristauslösendes Ereignis. Die Entnahme hat in 11/2006 stattgefunden, die Veräußerung in 11/2013. Somit hat zwischen der fiktiven Anschaffung und der Veräußerung ein Zeitraum von weniger als 10 Jahren gelegen.

Das FG hat sich jedoch nun die Frage gestellt, ob das Arbeitszimmer als Teil der Eigentumswohnung ein selbständiges Wirtschaftsgut i.S. von § 23 (1) S. 2 i.V.m. § 23 (1) S. 1 EStG sein kann. Hierbei ist es ihm Rahmen des vorläufigen Rechtschutzes zu dem Ergebnis gelangt, dass ein Arbeitszimmer innerhalb einer Eigentumswohnung kein selbständiges WG in diesem Sinne darstellt. Im Ergebnis gelangt es daher nicht zu einer Versteuerung des anteiligen Veräußerungsgewinns.

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Energetische Sanierungsmassnahmen: Erhöhte Steuerermässigung ab 2020 vorgesehen

Das Bundeskabinett hat am 16. Oktober 2019 den Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht beschlossen. Das Gesetzgebungsverfahren soll noch vor dem Jahresende 2019 abgeschlossen werden.

Energetische Sanierungsmaßnahmen an selbstgenutztem Wohneigentum sollen ab 2020 für einen befristeten Zeitraum von zehn Jahren durch einen prozentualen Abzug der Aufwendungen von der Steuerschuld gefördert werden.

Ihr Steuerberater in Frankfurt und Weinheim: Termin bei einem MandantenFörderfähig sind unter anderem die Wärmedämmung von Wänden, Dachflächen oder Geschossdecken, die Erneuerung der Fenster oder Außentüren, die Erneuerung beziehungsweise der Einbau einer Lüftungsanlage, die Erneuerung einer Heizungsanlage, der Einbau von digitalen Systemen zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung sowie die Optimierung bestehender Heizungsanlagen. Vorgesehen ist, dass 20 % der Aufwendungen, maximal insgesamt 40.000 EUR je Objekt, über drei Jahre verteilt von der Steuerschuld abgezogen werden können.

Die neue Steuerermäßigung soll erstmals auf Baumaßnahmen anzuwenden sein, mit deren Durchführung nach dem 31. Dezember 2019 begonnen wird und die vor dem 1. Januar 2030 abgeschlossen wurden.

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Kapitalgesellschaften / Kapitalanleger

Steuerberatung durch den Bundesfinanzhof: Bis wann muss der Antrag auf Anwendung der Teileinkünftebesteuerung auch bei einer verdeckten Gewinnausschüttung gestellt werden?

Nach dem Wortlaut des Gesetzes ist ein Antrag auf Teileinkünftebesteuerung aus einer unternehmerischen Beteiligung nach § 32d (2) Nr. 3 S. 4 EStG spätestens zusammen mit der Einkommensteuererklärung für den jeweiligen Veranlagungszeitraum zu stellen. Die gesetzliche Regelung lässt auch keine Ausnahme für eine später entdeckte Verdeckte Gewinnausschüttung zu.

Zwei sehr bedeutsame Klarstellungen durch den Bundesfinanzhof:

  • Wie der Bundesfinanzhof klargestellt hat, sollte der Optionsantrag vorsorglich mit der Einkommensteuererklärung abgegeben werden, unabhängig davon, ob er für den Veranlagungszeitraum eine Wirkung entfaltet.
  • Zudem kann aus einem Antrag nach § 32d (6) EStG (Günstigerprüfung) kein konkludenter Antrag auf Anwendung des Teileinkünfteverfahrens hergeleitet werden.

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Die Besteuerung von Stückzinsen beim Erwerb der Forderung vor dem 1.1.2009 (Einführung der Abgeltungsteuer)

Fraglich war im Streitfall, ob Stückzinsen, die auf einer Forderung beruhen, die vor dem 1.1.2009 erworben worden ist, aufgrund der Anwendungsregelung des § 52 (28) Satz 16 HS 2 EStG nach § 20 (2) S. 1 Nr. 7 EStG aktuell versteuert werden können. Der Bundesfinanzhof hat klargestellt, dass die Übergangsregelung keine unechte Rückwirkung darstellt. Vielmehr hat sie eine bereits bestehende Rechtslage klargestellt.

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Gewerbetreibende

Das Ende des Leasing-Modells bei der privaten PKW-Nutzung im Rahmen einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung

Bisher wurde für Einnahmen-Überschussrechner häufig das Steuermodell „Kostendeckelung bei Leasing“ angewandt. In einem ersten Schritt wurde eine hohe Leasingsonderzahlung vereinbart. Hierdurch reduzierten sich die monatlichen Leasingraten erheblich. Bei Anwendung der 1 v.H.-Regelung kam es dann zu einer Kostendeckelung auf niedrigem Niveau.

Ihr Steuerberater in Frankfurt und Weinheim: Michael Schiele, Steuerberater, Fachberater für Unternehmensnachfolge (DStV e.V.)Die vorstehende Gestaltung wurde in der Vergangenheit durch die Finanzbehörden faktisch anerkannt. Mit zwei internen Weisungen der Finanzbehörden werden die Finanzämter nun angewiesen, dass vorstehend beschriebene Modell nicht mehr anzuerkennen. Die Finanzämter werden angewiesen, die Gesamtkosten des KFZ im Leasingzeitraum zu ermitteln, und periodengerecht den jeweiligen Nutzungszeiträumen zuzuordnen. Somit kommt im Ergebnis eine Kostendeckelung nur noch einem viel höheren Niveau zum Tragen.

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Kann eine private PKW-Nutzung auch ohne die Führung eines Fahrtenbuchs ausgeschlossen werden? Im Klartext: Ist ein Anscheinsbeweis gegen die private PKW-Nutzung möglich?

Streitig war die Frage, ob der Anscheinsbeweis für die private Nutzung eines betrieblichen KFZ dadurch erschüttert werden kann, dass für private Fahrten ein adäquates KFZ zur Verfügung steht, das auch der Ehegatte regelmäßig nutzen kann.

Das Finanzgericht ist zu dem Ergebnis gelangt, dass durch die regelmäßige Nutzungsmöglichkeit durch den Ehegatten des Steuerpflichtigen eine ausschließliche Nutzung durch den Betriebsinhaber ausgeschlossen ist. Ihm stehe das für private Fahrten gedachte Fahrzeug nicht uneingeschränkt zur Verfügung.

Im Ergebnis benötigt das Ehepaar somit 2 Fahrzeuge im Privatvermögen, um eine private Nutzung für das betriebliche Fahrzeug auszuschließen.

Und zur „Belohnung“ noch eine Höchststrafe für den Steuerpflichtigen: Im Streitfall war das Finanzamt 12 Jahre dem Sachvortrag des Steuerpflichtigen gefolgt und hatte keine private PKW-Nutzung angesetzt. Nach Auffassung des Gerichts darf das Finanzamt seine Rechtsauffassung in jedem Veranlagungszeitraum ändern, ohne gegen den Gleichheitsgrundsatz oder die Grundsätze von Treu und Glauben zu verstoßen.

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Freiberufler

Kosten zur Vermittlung einer nebenberuflichen Professur als Betriebsausgaben?

Ihr Steuerberater in Frankfurt und Weinheim: Beratung für Arzt, Zahnarzt, Heilpraktiker, ApothekerDas Finanzgericht Schleswig-Holstein hat sich in seinem Urteil mit der Frage auseinandergesetzt, ob die Kosten zur Vermittlung einer nebenberuflichen außerplanmäßigen Professur als Betriebsausgaben Berücksichtigung finden können. Bei einem sog. Titelkauf ist der Abzug der Kosten als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten ausgeschlossen. Im Sachverhalt des Finanzgerichts Schleswig-Holstein war jedoch eine ganz andere Situation gegeben. Ein Arzt war zuvor jahrelang wissenschaftlich an deutschen Universitäten tätig und verfügte über einen Lehrauftrag.

Er hielt auch an der ausländischen Universität Vorlesungen, von der er den Professorentitel durch die Mitwirkung eines Vermittlers erhielt. Vor dem Finanzgericht konnte er deutlich machen, dass der Titel für seine Facharztpraxis von erheblicher Bedeutung gewesen ist und die private Mitveranlassung von untergeordneter Bedeutung war. Das Finanzgericht hat daher die Vermittlungskosten zum Betriebsausgabenabzug zugelassen.

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Arbeitgeber

Geldwerter Vorteil: Mahlzeiten- und Unterkunftsgestellung im Rahmen der 24-Stunden-Pflege

Die Finanzverwaltung hat auf Bund-/Länderebene die lohnsteuerliche Behandlung der Mahlzeiten- und Unterkunftsgestellung zugunsten von 24-Stunden-Pflegekräfte abgestimmt.

Danach gilt bundeseinheitlich Folgendes:
Ein (inländischer) Pflegedienst bietet seinen Kunden eine 24-Stunden-Pflege an. Dabei betreut ein Arbeitnehmer des Pflegedienstes die Kundin bzw. den Kunden über einen längeren Zeitraum in dessen Häuslichkeit. Der Arbeitnehmer wohnt während dieser Zeit im Haushalt der Kundin bzw. des Kunden und erhält dort freie Unterkunft und Verpflegung. Es ist arbeitsvertraglich geregelt, dass der Arbeitnehmer in häuslicher Gemeinschaft (gemeinsames Wohnen und Wirtschaften) mit der zu pflegenden Person zu leben hat.

Einnahmen sind grds. alle Güter, die in Geld oder Geldeswert bestehen und dem Mitarbeiter im Rahmen einer der Einkunftsarten zufließen. Einnahmen, die nicht in Geld bestehen (Wohnung, Kost, Waren, Dienstleistungen und sonstige Sachbezüge), sind mit den um übliche Preisnachlässe geminderten üblichen Endpreisen am Abgabeort anzusetzen.

Wird dem Arbeitnehmer während einer beruflichen Tätigkeit außerhalb seiner Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten eine Mahlzeit zur Verfügung gestellt, ist diese Mahlzeit mit dem maßgebenden amtlichen Sachbezugswert nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung anzusetzen, wenn der Preis für die Mahlzeit 60 EUR nicht übersteigt.

Praxishinweis
Nach Abstimmung der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder gilt: In diesem Fall wird der Vorteil der freien Unterkunft und Verpflegung aus ganz überwiegend eigenbetrieblichem Interesse des Pflegedienstes gewährt. Durch die Besonderheiten einer 24-Stunden-Pflege ist es aus Arbeitgebersicht zwingend erforderlich, dass der Arbeitnehmer gemeinsam mit der zu pflegenden Person wohnt und auch dort verpflegt wird.

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Bußgeldübernahme und Arbeitslohn

In letzter Zeit häufen sich Fragen im Zusammenhang mit der lohnsteuerlichen Behandlung der arbeitgeberseitigen Übernahme von Bußgeldern. Die Finanzverwaltung hat in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass der BFH in seinem Urteil vom 14. November 2013 (VI R 36/12) entschieden hat, dass es sich um steuerpflichtigen Arbeitslohn handelt, wenn eine Spedition die Bußgelder, die gegen ihre angestellten Fahrer wegen Verstößen gegen die Lenk- und Ruhezeiten verhängt werden, übernimmt.

Diese Auffassung des BFH wendet die Finanzverwaltung weiterhin an, selbst dann, wenn es sich um Bußgelder in geringer Höhe handelt.

Zahlungen seien dann kein Arbeitslohn, wenn sie sich bei objektiver Würdigung aller Umstände nicht als Entlohnung, sondern lediglich als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzung erweisen würden. Ein solches ganz überwiegend eigenbetriebliches Interesse sei zu bejahen, wenn im Rahmen einer Gesamtwürdigung aus den Begleitumständen der Zuwendung zu schließen ist, dass der jeweils verfolgte betriebliche Zweck im Vordergrund steht. In diesem Fall des „ganz überwiegend” eigenbetrieblichen Interesses könne ein damit einhergehendes eigenes Interesse des Arbeitnehmers, den betreffenden Vorteil zu erlangen, vernachlässigt werden.

Zu solchen notwendigen Begleiterscheinungen betriebsfunktionaler Zielsetzungen zählten gegen die Rechtsordnung verstoßende, mit Bußgeldern belegte rechtswidrige Weisungen des Arbeitgebers nicht. Ungeachtet der Frage, ob der Arbeitgeber ein solches rechtswidriges Verhalten angewiesen hat und anweisen darf,
könne jedenfalls auf einem solchen rechtswidrigen Tun der Betrieb auch nicht teilweise gründen. Beachtliche betriebsfunktionale Gründe könnten daher insoweit nicht vorliegen.

Demgegenüber hat das FG Düsseldorf mit Urteil vom 4. November 2016 (1 K 2470/14 L) entgegen der bisherigen Auffassung des BFH und der Finanzverwaltung entschieden. Die Zahlung der gegenüber einem Paketzustelldienst als Halter der Fahrzeuge festgesetzten Verwarnungsgelder wegen Falschparkens seiner Arbeitnehmer bei der Zustellung der Pakete führt bei diesen nicht zu steuerpflichtigem Arbeitslohn, da sie im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse erfolgt.

Hierzu ist weiterhin ein Revisionsverfahren beim BFH anhängig. Einspruchsverfahren, die sich auf dieses Verfahren stützen, ruhen insoweit kraft Gesetzes; Aussetzung der Vollziehung gewährt die Finanzverwaltung jedoch nicht.

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Was heißt „Leistung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“?

Ihr Steuerberater in Frankfurt und Weinheim: Finanzbuchhalter bei Kurka Dennis Veloso-Silva und Steuerfachwirt Kirsten ShelleyEine Vielzahl von Steuerbefreiungen bzw. –begünstigungen (z. B. Lohnsteuerpauschalierungen) werden von Gesetzgeber nur dann zugelassen, wenn die Arbeitgeberleistung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht wird.

Mit der Auslegung dieses Tatbestandes hat sich der BFH befasst und – abweichend von seiner bisherigen Auffassung – entschieden, dass es hierbei nicht darauf ankomme, ob der Arbeitnehmer auf den zusätzlichen Arbeitslohn einen arbeitsrechtlichen Anspruch hat oder nicht.

Bedeutsam ist aber, dass eine verwendungs- und zweckbezogene Zusatzleistung selbst dann vorliegen, kann wenn sie aus einem Lohnformwechsel stammt.

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Barlohn oder Sachbezug: Neue Abgrenzungen ab 2020 vom Bundestag beschlossen

Der Bundestag hat am 7. November 2019 das Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften unter Berücksichtigung der Beschlussempfehlungen des Bundestag-Finanzausschusses verabschiedet. Der Gesetzesbeschluss enthält auch eine Neuerung bei der Abgrenzung zwischen Barlohn und Sachbezug.

Danach gilt ab 2020 Folgendes: „Zu den Einnahmen in Geld gehören auch zweckgebundene Geldleistungen, nachträgliche Kostenerstattungen, Geldsurrogate und andere Vorteile, die auf einen Geldbetrag lauten. Dies gilt nicht bei Gutscheinen und Geldkarten, die ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen und die Kriterien des § 2 Absatz 1 Nr. 10 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes erfüllen.“
Außerdem bleiben die nicht zu den Einnahmen in Geld gehörenden Gutscheine und Geldkarten nur dann außer Ansatz, wenn sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden.

Der Bundesrat muss diesem Gesetz noch zustimmen. Sofern diese Zustimmung erfolgt, müssen kurzfristig sämtliche Abrechnungspraktiken insbesondere bei Gutscheingestellungen (z. B. bei Anwendung der sog. 44 EUR-Freigrenze oder anlassbezogene Gutscheinsgestellungen) geprüft werden.

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Arbeitnehmer

Erhöhung der Entfernungspauschale

Das Bundeskabinett hat am 16. Oktober 2019 den Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht beschlossen. Das Gesetzgebungsverfahren soll noch vor dem Jahresende 2019 abgeschlossen werden.
Zur Entlastung der Fernpendlerinnen und Fernpendler soll ab dem 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2026 die Entfernungspauschale ab dem 21. Kilometer um fünf auf 35 Cent angehoben werden. Alternativ können Pendlerinnen und Pendler, die mit ihrem zu versteuernden Einkommen innerhalb des Grundfreibetrages liegen, ab dem 21. Entfernungskilometer eine Mobilitätsprämie in Höhe von 14 Prozent der erhöhten Pauschale beantragen.

Dadurch sollen diejenigen Bürgerinnen und Bürger entlastet werden, bei denen ein höherer Werbungskostenabzug zu keiner entsprechenden steuerlichen Entlastung führt.

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Umsatzsteuerzahler

Die QuickFixes – „Schnellreparaturen“ am derzeitigen Mehrwertsteuer-System

Ihr Steuerberater in Frankfurt und Weinheim: Michael Radtke, Steuerberater, Fachberater für das Gesundheitswesen (DStV e.V.)Durch das „Jahressteuergesetz 2019“ Entwurf eines Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität (BR-Drs. 356/19 vom 09.08.2019, www.bundesrat.de; Stellungnahme des Bundesrates vom 20.09.2019, BR-Drs. 356/19) werden ab 01.01.2020 einige Neuregelungen in Kraft treten, über die Sie allein aufgrund ihrer Praxisrelevanz informiert sein müssen.

Die Änderungen (sog. Quick-Fixes – „Schnellreparaturen“ am derzeitigen Mehrwertsteuer-System) resultieren aus der zwingenden Umsetzung des Unionsrechts, dessen Änderungen von den EU-Mitgliedsstaaten Ende 2018 verabschiedet wurden und EU-weit umgesetzt werden müssen. Sie betreffen

  1. die USt-IdNr. und die Zusammenfassende Meldung im Kontext der Steuerbefreiung innergemeinschaftlicher Lieferungen,
  2. die „EU-Gelangensbestätigung“,
  3. grenzüberschreitende Reihengeschäfte sowie
  4. Vereinfachungen für Konsignationslager.

1. Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen
Aktuell stellt die Steuerbefreiung EU-grenzüberschreitender Lieferungen zwischen Unternehmern lediglich auf die Warenbewegung und die grundlegende Unternehmereigenschaft des Abnehmers ab.

Die ab dem 01.01.2020 geltende Fassung (vgl. § 4 Nr. 1 Buchst. b) i.V.m. § 6a UStG i.d.F. ab 01.01.2020) sieht folgende zusätzlichen Voraussetzungen vor:

  • Registrierung des Abnehmers im MIAS-System (Unionsrechtliches Mehrwertsteuer-Informationsaustauschsystem (MIAS) nach Art. 17 Abs. 1 der VO (EU) Nr. 1798/2003 vom 7.10.2012 (Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur Unterhaltung eines elektronischen Verzeichnisses der Personen, denen die Mitgliedstaaten eine USt-IdNr. erteilt haben) und Mitteilung der USt-IdNr. an den Erwerber sowie
  • fristgerechte Abgabe der zusammenfassenden Meldung durch den Lieferer.

Die neu eingefügte materielle Voraussetzung, dass der Lieferer die gültige USt-IdNr. des Erwerbers aufzeichnen muss, damit er die Steuerbefreiung in Anspruch nehmen kann, verschärft im Ergebnis die buchmäßigen Anforderungen an die Aufzeichnungspflichten.

Bereits aus Gründen der Rechtssicherheit kann damit in Zukunft nicht mehr auf die regelmäßige, qualifizierte Verifizierung der USt-IdNr. des Erwerbers verzichtet werden (https://evatr.bff-online.de/eVatR/index_html). Dieser sog. „qualifizierten Bestätigungsabfrage“ der USt-IdNr. des Erwerbers nach § 18e UStG kommt somit ab 2020 erhöhte Bedeutung zu. Bei diesen Abfragen zur Bestätigung von USt-IdNrn. besteht neben der „händischen“ und daher aufwändigen Abfrage einzelner USt-IdNrn. auch die Möglichkeit der Einbindung in das bestehende Buchhaltungssystem und damit der automatisierten Abfrage über eine sog. „XML-RPC-Schnittstelle“.
(https://evatr.bff-online.de/eVatR/xmlrpc/)

Die zweite Änderung dürfte weniger praktische Bedeutung besitzen. Hiernach wird die Steuerbefreiung für eine innergemeinschaftliche Lieferung versagt, wenn der liefernde Unternehmer seiner Pflicht zur Abgabe der Zusammenfassenden Meldung („ZM“, § 18a UStG) nicht, nicht vollständig und richtig im Hinblick auf die jeweilige Lieferung nachgekommen ist. Berichtigt der Unternehmer eine ursprünglich unrichtig, unvollständig o.ä. abgegebene ZM, wirkt dies für Zwecke der Steuerbefreiung jedoch auf den Zeitpunkt des Umsatzes zurück. Entsprechendes gilt für die verspätete Abgabe einer richtigen und vollständigen Meldung. Die Voraussetzung kann somit auch noch später nachgeholt werden (Hinweis auf unveränderte Bußgeldrelevanz nach § 26a Abs. 1 Nr. 5 UStG, bis 5.000 EUR).

2. „EU-Gelangensbestätigung“
Die ab 1.1.2020 geltenden Neureglungen der MwStVO hinsichtlich der „EU-Gelangensbestätigung“ gelten ohnehin unmittelbar und machen daher grds. keine Änderung bzw. Anpassung der UStDV erforderlich. Um den Unternehmern Rechtssicherheit hinsichtlich der Beweislage zu bieten, hat sich der deutsche Gesetzgeber jedoch dazu entschieden, die unionsrechtliche Regelung in der UStDV umzusetzen, um deutlich zu machen, dass die bisherige nationale „Gelangensbestätigung“ neben den Neuregelungen unverändert weitergelten kann:

 

UStDV – alt UStDV – 01.01.2020
§ 17a Gelangensvermutung – Übernahme Art. 45a MwStVO nachzu „1:1“
§ 17a Gelangensbestätigung § 17b Gelangensnachweis – neuer Abs. 1 S. 1: „Besteht keine Vermutung nach § 17a ABs. 1, hat der Unternehmer…“
§ 17b Bearbeitungsfälle § 17c Bearbeitungsfälle – nur neue Nummerierung
§ 17c Bearbeitungsfälle § 17d Buchnachweis – nur neue Nummerierung

 

Eine Konkurrenz zwischen der neuen Gelangensvermutung und dem neuen Gelangensnachweis (alte Gelangensbestätigung) ist nicht auszumachen, so dass keine Änderungen in der praktischen
Handhabung erforderlich sein werden. Praktische Anwendungsfälle der neuen „Gelangensvermutung“ werden sich kaum ergeben, da die bisherigen, weiter geltenden Regelungen einfacher (zahlenmäßig weniger Nachweise und keine Differenzierung in Liefer- und Abholfälle) sind und seit jeher in der Buchhaltung verwendet werden.

3. Grenzüberschreitende Reihengeschäfte
Das umsatzsteuerliche Reihengeschäft ist ein besonders geregelter Sonderfall von mehreren Lieferungen in einer Kette und bisher rein national in § 3 Abs. 5 S. 5 und 6 UStG geregelt. Bei grenzüberschreitenden Reihengeschäften kam es daher bisher in der Regel zu Konkurrenzen verschiedener Rechtansichten der Mitgliedsstaaten (Doppelbesteuerungen, unnötige Registrierungen etc.).

Diese Konkurrenzen enden nunmehr ab 01.01.2020 aufgrund der EU-weiten, einheitlichen Neuregelung, die sich in § 3 Abs. 6a UStG wiederfinden wird. Vorteile der Neuregelung sind

  • eine einheitliche, grenzüberschreitende Planung und sichere umsatzsteuerrechtliche Beurteilung sowie
  • der sich kaum ergebende Anpassungsbedarf in der Praxis für deutsche Unternehmer, da die Neuregelung nahezu identisch ist mit der bisherigen nationalen Sichtweise.

Der wesentliche Unterschied in der Neuregelung kommt in den Fällen zum Tragen, in denen ein mittlerer Unternehmer den Warentransport veranlasst. Die Zuordnung der Warenbewegung – und damit der möglichen Steuerfreiheit einer der Lieferungen – wurde bisher „nach dem Gesamtbild der Verhältnisse“ vorgenommen, also vor allem anhand der individuell vereinbarten Lieferkonditionen (vgl. Abschn. 3.14 Abs. 10 S. 2 und 3 UStAE). In der Praxis führte diese umsatzsteuerliche Beurteilung zu Problemen, da die Lieferkonditionen vielfach vom Vertriebsbereich aus wirtschaftlichen Gesichtspunkten heraus vereinbart werden, ohne dass hierbei umsatzsteuerliche Motive im Vordergrund stehen. Die Neuregelung in § 3 Abs. 6a Satz 5 UStG regelt nunmehr verbindlich, wie der Nachweis über die Zuordnung zu der Lieferung des mittleren Abnehmers (Zwischenhändlers) zu führen ist. Dieser Nachweis ist allein auf die Verwendung der USt-IdNr. des Abgangsmitgliedstaates durch den den Transport veranlassenden Zwischenhändler beschränkt und daher eindeutiger.

Beispiel:

Warentransport

 

 

A

1.

Lieferung

 

 

B

2.

Lieferung

 

 

C

3.

Lieferung

 

 

D

Deutschland

 

USt-IdNr.

Deutschland

 

Frankreich

 

Frankreich

 

Lösung:

  • B ist Zwischenhändler (§ 3 Abs. 6a Satz 4 UStG)
  • B verwendet gegenüber A deutsche USt-IdNr.
  • B an C bewegte Lieferung (§ 3 Abs. 6a Satz 5 UStG, Ort: Deutschland)
  • A an B unbewegte Lieferung (Ort: Deutschland)
  • C an D unbewegte Lieferung (Ort: Frankreich)

4. Konsignationslagerregelung
Um eine einheitliche Behandlung in der EU sicherzustellen, wird durch Art. 17a Abs. 2 MwStSystRL (national umgesetzt ab 01.01.2020 in § 6b UStG – neu) der Begriff der Konsignationslagerregelung definiert und für entsprechende grenzüberschreitende Fälle eine einheitliche Vereinfachungsregelung eingeführt.

Ihr Steuerberater in Frankfurt und Weinheim: Michael Radtke, Steuerberater, Fachberater für das Gesundheitswesen (DStV e.V.)Die Vereinfachung findet optional Anwendung, wenn eine innergemeinschaftliche Warenbewegung vorliegt zu dem Zweck, die Waren später an einen vorher bestimmten, anderen Unternehmer zu liefern, mit dem eine Vereinbarung zur Eigentumsübertragung besteht (§ 6b Abs. 1 Nr. 1 UStG). Eine Anwendung der Konsignationslagerregelung für Fälle mit Drittlandsbezug scheidet aus.

Die Vereinfachung liegt darin, dass (aus Sicht des liefernden deutschen Unternehmers) keine Zweifel mehr bestehen, dass

  1. das „Einlagern“ der Ware beim Abnehmer, für die der Lieferer auch weiterhin, bis zur Entnahme durch den Empfänger, das Risiko trägt, kein innergemeinschaftliches Verbringen darstellt, welches zu einem spiegelbildlichen innergemeinschaftlichen Erwerb im EU-Ausland führt sowie
  2. durch die spätere „Entnahme“ der Ware aus dem Konsignationslager lediglich eine direkte innergemeinschaftliche Lieferung an den Abnehmer zustande kommt und keine innerstaatliche Lieferung im Abnehmerland mit Registrierungspflichten.

Auch ein „call-off-stock“ stellt eine Form des Konsignationslagers dar, unterscheidet sich von diesem jedoch dadurch, dass nur ein Abnehmer auf das Lager zugreifen darf. Bei einem Konsignationslager, das üblicherweise nicht durch den Lieferer, sondern durch ein Logistikunternehmen betrieben wird, können auch mehrere Abnehmer Zugriff auf die dort gelagerten Waren haben.

Beispiel:
Ein im EU-Ausland ansässiger Automobilzulieferer versendet Getriebeteile auf ein Lager in Deutschland für die just-in-time Produktion seiner Kunden. Der Automobilzulieferer bleibt vereinbarungsgemäß bis zur Entnahme der Ware durch den Abnehmer Eigentümer dieser Ware.

  1. Das Lager befindet sich auf dem Betriebsgelände des Automobilherstellers F in Köln.
  2. Das Lager befindet sich in einem Industriegebiet in Köln und wird von einem Logistikunternehmen betrieben. Nur F hat Zugriff auf die Ware.
  3. Das Lager befindet sich in einem Industriegebiet in Köln und wird von einem Logistikunternehmen betrieben. Die Ware ist für mehrere Automobilhersteller geeignet, die vereinbarungsgemäß je nach Bedarf Ware aus dem Lager entnehmen können.
  4. Das Lager befindet sich in einem Industriegebiet in Köln und wird von einem Logistikunternehmen betrieben. Die Ware wird später an Nichtunternehmer geliefert.
  5. Das Lager befindet sich in einem Industriegebiet in Köln und wird von einem Logistikunternehmen betrieben. Die Ware ist für mehrere Automobilhersteller geeignet, die vereinbarungsgemäß je nach Bedarf Ware aus dem Lager entnehmen können.

Lösung:
Die Voraussetzungen des § 6b Abs. 1 Nr. 1 UStG liegen in den Buchst. a) – c) vor. In der Variante d) scheitert die Anwendung der Vorschrift wegen der Lieferung an Nichtunternehmer. In der Variante e) scheitert die Anwendung der Vorschrift daran, dass dem Automobilzulieferer bei Beginn der Versendung noch kein konkreter Abnehmer bekannt ist.

Vorsicht:
Die Vereinfachung setzt u.a. zwingend die Erfüllung zweier neuer Aufzeichnungspflichten durch den Lieferer voraus:

  • Führung eines Konsignations-Lagerregisters (§ 6b Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. § 22 Abs. 4f UStG) sowie
  • Meldung des grenzüberschreitenden „Verbringens“ in das Konsignationslager ausschließlich in der ZM (§ 6b Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. 18a Absatz 1, Abs. 6 Nr. 3, Abs. 7 Nr. 2a UStG) (neuer Erklärungstatbestand, ohne Wert, mit USt-IdNr. des Abnehmers).

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Sonstiges

Fälligkeitstermine für Steuern und Beiträge zur Sozialversicherung von Dezember 2019 bis Februar 2020

Steuertermin Umsatzsteuer bei Monatszahlern: 10.12.2019, 10.01.2020 und 10.02.2020
Steuertermin Lohnsteuer bei Monatszahlern: 10.12.2019, 10.01.2020 und 10.02.2020
Steuertermin Gewerbesteuer I. 2020 bei Monatszahlern: 17.02.2020
Steuertermin Einkommenssteuer-VZ IV. 2019: 10.12.2019
Steuertermin Körperschaftsteuer-VZ IV. 2019: 10.12.2019
Bei Scheckeinzahlung muss der Scheck dem Finanzamt spätestens 3 Tage vor dem Fälligkeitstermin vorliegen.
Sozialversicherungsbeiträge
sind spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats fällig, für den Beitragsmonat Dezember 2019 somit am 23.12.2019, für den Beitragsmonat Januar 2020 somit am 29.01.2020 und für den Beitragsmonat Februar 2020 somit am 26.02.2020.

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2019-11-28T15:03:10+01:00Kurka Aktuell, Mandantenbrief|

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