Mit häufigen Gesetzesänderungen und laufend neuen Urteilen ist das Steuerrecht eines der dynamischsten Rechtsgebiete in Deutschland, das fast jeden von uns unmittelbar betrifft. Auch in dieser Ausgabe ist deshalb sicherlich auch für Sie etwas dabei.
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Inhalt
Hinweise zum Jahresende
Alle Steuerzahler
- Erhebung des Solidaritätszuschlags auch für die Veranlagungszeiträume 2020 und 2021 verfassungsgemäß?
- Steuerliche Verbesserungen zugunsten behinderter Menschen beschlossen
- Familienentlastung 2021 beschlossen
- Geringwertige Wirtschaftsgüter: Folgewirkung der Umsatzsteuersatzänderung beachten
Hauseigentümer
- Keine Spekulationssteuer für das Inventar bei der Veräußerung einer Ferienwohnung
- Keine begünstigte Handwerkerleistung bei der Erschließung einer öffentlichen Straße
- Wie kann man anschaffungsnahe Aufwendungen verhindern, ob wohl man Erhaltungsaufwendungen tätigt, die höher sind als 15 v.H. der Gebäudeanschaffungskosten?
- Eine Grundsatzentscheidung des Bundesfinanzhofs zur Einkünfteerzielungsabsicht bei Ferienwohnungen
- Verlängerung des Baukindergeldes
- Gefahren der Airbnb-Vermietung
Das Ende des Thesaurierungsmodells bei Gestaltungen mit Vorabvergütungen an die Komplementär-GmbH einer GmbH & Co. KG
Gewerbetreibende
- Die ertragsteuerliche Behandlung der Corona-Soforthilfen
- Der neue § 7g EStG ab 2020 durch das JStG 2020: Hier stellen wir Ihnen einen Vergleich der Altreglung mit den Neureglungen in Kurzform vor
- Die Veräußerung eines Betriebs-PKW mit teilweiser privaten Nutzung
- Eine überraschend negative Entscheidung des Bundesfinanzhofs, deren Ergebnis verhindert werden sollte: Die Gebäudeerrichtung nach einem Abbruch im Zusammenhang mit einer Unternehmensnachfolge
- Eine Grundsatzentscheidung des Bundesfinanzhofs zur Vorlagepflicht von Datenträgern bei Einnahme-Überschussrechnern
- Häusliches Arbeitszimmer oder betriebsstättenähnliche Einrichtung
- Anwaltskanzlei und häusliches Arbeitszimmer
Freiberufler
Arbeitgeber
- Steuerfreie Aufstockungsbeträge zum Kurzarbeitergeld
- Verwarnungsgeld und Arbeitslohnerfassung
- Erhöhung des Mindestlohns beschlossen
Arbeitnehmer
Umsatzsteuerzahler
Sonstiges
- Fälligkeitstermine für Steuern und Beiträge zur Sozialversicherung von November 2020 bis Januar 2021
- Haftungsausschluss/Quelle
Hinweise zum Jahresende
Fristen und Termine
Das Jahr neigt sich dem Ende. An dieser Stelle finden sie Hinweise über zu beachtende Fristen und Termine:
Abgabe der Steuererklärungen:
Sofern Sie steuerlich beraten und zur Abgabe verpflichtet sind, sind Steuererklärungen bis zum 28.02.2021 abzugeben. Es gilt zu bedenken, dass trotz der Abgabepflicht Ende Februar bis zum Jahresende bereits bestimmte steuerliche Dispositionen zu treffen sind (z.B. Bezahlung offener Lieferantenrechnungen bei nicht-bilanzierenden Steuerpflichtigen führen zur Steuerminderung noch im alten Jahr, Antrag auf Verlustbescheinigung nur bis zum 15.12.2020 bei den Kreditinstituten möglich, um Verlustverrechnung zwischen verschiedenen Banken zu ermöglichen, Antrag auf Änderung der Lohnsteuerabzugsmerkmale für 2020 beim Finanzamt hat bis spätestens 30.11.2020 zu erfolgen).
Bitte beachten Sie auch, dass Arbeitnehmer, die nicht veranlagungspflichtig sind, noch bis 31.12.2020 die Einkommensteuererklärung für 2016 einreichen können, andernfalls tritt Verjährung ein.
Corona-Bonus:
Bis zum 31.12.2020 kann der sog. Corona-Bonus von bis zu 1.500 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei als Geld- oder Sachleistung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden.
Umsatzsteuersätze:
Bis zum 31.12.2020 gelten die temporär abgesenkten Umsatzsteuersätze. Ab dem 1.1.2021 gelten wieder die ursprünglichen Umsatzsteuersätze von 19% bzw. 7%. Für Restaurationsumsätze (ausgenommen Getränke) gilt jedoch bis zum 30.6.2021 der Umsatzsteuersatz von dann 7%.
(Geld-)Spenden:
Bis zum 31.12.2020 können Unterstützungsmaßnahmen (Spenden, Arbeitslohnspenden, Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen) vereinfacht vorgenommen werden.
Alle Steuerzahler
Erhebung des Solidaritätszuschlags auch für die Veranlagungszeiträume 2020 und 2021 verfassungsgemäß?
Der Solidarpakt II endete am 31.12.2019. Trotzdem wird der Solidaritätszuschlag auch in 2020 unverändert erhoben und erst ab 2021 kommt es zu einer Entlastung für kleine und mittlere Einkommen. Der Zuschlag von 5,5% wird nach dem Gesetz zur Rückführung des Solidaritätszuschlags ab 2021 bei einem Jahreseinkommen (zvE) von weniger als 61.717 Euro (Splitting: 123.434 Euro) nicht mehr erhoben. Bis höheren Einkommen wird in einer Gleitzone schrittweise die volle Höhe erreicht.
Dagegen wehrte sich ein Ehepaar vor dem Finanzgericht Nürnberg. Es beantragte, die Vorauszahlungen zum Solidaritätszuschlag ab 2020 auf null Euro herabzusetzen. Nach ihrer Auffassung war die Erhebung des Solidaritätszuschlags ab 2020 nicht mehr verfassungsgemäß.
Urteil des FG Nürnberg v. 29.07.2020 – 3 K 1098/19
Das Gericht hält den Solidaritätszuschlag auch in den Veranlagungszeiträumen 2020 und 2021 für verfassungsgemäß. Seinem Urteil nach hat der Solidaritätszuschlag durch das Auslaufen des Solidarpakts II ausdrücklich nicht seine verfassungsrechtliche Rechtfertigung verloren. Eine Vorlageverpflichtung an das BVerfG gem. Art. 100 Abs. 1 GG sah das Gericht nicht.
Hinweis:
Die Revision wurde zugelassen. Das Verfahren ist beim BFH unter dem Aktenzeichen IX R 15/20 anhängig. Mit Einspruch und Berufung auf das Verfahren können die Bescheide über Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag 2020 und 2021 bis offengehalten und das Urteil abgewartet werden.
Steuerliche Verbesserungen zugunsten behinderter Menschen beschlossen
Der Bundestag hat am 29.10.2020 das Gesetz zur Erhöhung der Behindertenpauschbeträge und zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen beschlossen. Hierbei fanden die Beschlussempfehlung und der Bericht des Finanzausschusses des Bundestages Berücksichtigung. Der Gesetzesbeschluss lässt sich wie folgt zusammenfassen:
- Einführung einer behinderungsbedingten Fahrtkostenpauschale. Diese Pauschale kann als außergewöhnliche Belastung in Ansatz gebracht werden.
- Die Pauschbeträge für Menschen mit Behinderung werden i.d.R. verdoppelt. Zudem wird ein solcher Pauschbetrag künftig ab einem Grad der Behinderung von 20 % gewährt. Bei Menschen mit Behinderung, deren Grad der Behinderung unter 50 % liegt, muss eine bisherige aufwendige Zusatzprüfung nicht mehr vorgenommen werden.
- Der Pflege-Pauschbetrag wird künftig auch für die Pflegegrade 2 und 3 gewährt. Der Pflege-Pauschbetrag beträgt:
Pflegegrad 2: 600 EUR
Pflegegrad 3: 1.100 EUR
Pflegegrad 4 und 5: 1.800 EUR
Familienentlastung 2021 beschlossen
Der Bundestag hat am 29.10.2020 das Zweite Familienentlastungsgesetz beschlossen. Hierbei fanden die Beschlussempfehlung und der Bericht des Finanzausschusses des Bundestages Berücksichtigung.
Im Vergleich zum Kabinettentwurf ergeben sich kleinere Änderungen. Bedeutsam ist insbesondere, dass der Grundfreibetrag und der Unterhaltsabzugshöchstbetrag höher als zunächst vorgesehen festgelegt werden.
Grundfreibetrag
2020 | 2021 | 2022 | |
Grundfreibetrag
(Einzelveranlagung) |
9.408 EUR | 9.744 EUR | 9.984 EUR |
Grundfreibetrag
(Zusammenveranlagung) |
18.816 EUR | 19.488 EUR | 19.968 EUR |
Unterhaltsabzugshöchstbetrag
2020 | 2021 | 2022 | |
Grundfreibetrag
(Einzelveranlagung) |
9.408 EUR | 9.744 EUR | 9.984 EUR |
Das Kindergeld wird ab 2021 um 15 EUR je Kind je Monat erhöht. Zudem tritt eine Erhöhung des Freibetrags für Kinder und des Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsfreibetrags ein.
Eine tarifliche Anpassung an die voraussichtliche Inflationsrate 2021 und 2022 wurde zudem beschlossen, so dass der Steuertarif nach rechts verschoben wird. Die Steuerbelastung reduziert sich hierdurch.
Geringwertige Wirtschaftsgüter: Folgewirkung der Umsatzsteuersatzänderung beachten
Von einem geringwertigen Wirtschaftsgut ist bislang auszugehen, wenn es die Grenze von 800 EUR nicht übersteigt.
Bei der Frage, ob die Geringfügigkeitsgrenze eingehalten ist, ist im Rahmen einer Schattenberechnung stets auf den Nettobetrag abzustellen. Dies gilt sowohl bei den Gewinneinkünften als auch bei Überschusseinkünften (z. B. Werbungskostenabzug bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit). Es kommt folglich nicht darauf an, ob der Umsatzsteuer-Betrag als Vorsteuer tatsächlich abziehbar ist. Die zeitlich befristete USt-Satzreduzierung wirkt sich damit auch auf die Beurteilung aus, wann ein geringwertiges Wirtschaftsgut vorliegt.
Übersicht
Anschaffung /
Herstellung |
01.01. –
30.06.2020 |
01.07. –
31.12.2020 |
Ab 2021 |
800 EUR | 800 EUR | 800 EUR | |
zzgl. USt. | 19% | 16% | 19% |
152 EUR | 128 EUR | 152 EUR | |
Gesamtbetrag | 952 EUR | 928 EUR | 952 EUR |
Der Bundesrat fordert mit Wirkung ab dem VZ 2021 eine Anhebung der bisherigen 800 EUR-Grenze auf 1.000 EUR. Die bisherige Sammelpostenregelung (§ 6 Abs. 2a EStG) soll entfallen. Sofern sich die Forderung im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens durchsetzt, wirkt sich diese Änderung auch auf die Überschusseinkünfte (z.B. Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit) aus.
Hauseigentümer
Keine Spekulationssteuer für das Inventar bei der Veräußerung einer Ferienwohnung
Gewinne aus dem Verkauf von Gegenständen des Privatvermögens sind nur dann steuerpflichtig, sofern es sich um sog. private Veräußerungsgeschäfte handelt, die in § 23 EStG definiert sind. Dort sind zum einen die zehnjährige Spekulationsfrist für Immobilien und zum anderen die einjährige Spekulationsfrist für andere Wirtschaftsgüter (z.B. Schmuck, Gemälde, Münzen) geregelt. Wirtschaftsgüter des täglichen Gebrauchs sind von der Besteuerung ausgenommen. Zu beachten ist jedoch, dass sich bei Wirtschaftsgütern, mit denen in mindestens einem Kalenderjahr Einkünfte erzielt wurden, die Spekulationsfrist von einem Jahr auf zehn Jahre verlängert.
In einem aktuellen Fall war strittig, ob es sich beim Verkauf einer Immobilie einschließlich Einrichtungsgegenständen bei diesen um Wirtschaftsgüter des täglichen Bedarfs handelt oder ob sowohl für Immobile als auch für das Inventar (aufgrund der zehnjährigen Spekulationsfrist) die Komplettversteuerung zu erfolgen hat.
Urteilsfall
Die Kläger verkauften eine durchgängig vermietete Ferienwohnung drei Jahre nach dessen Erwerb einschließlich der Einrichtungsgegenstände (u.a. hochwertige Einbauküche) für insgesamt 265.000,00 €. Im Kaufvertrag wurde für die Eigentumswohnung ein anteiliger Kaufpreis von 220.000 Euro und für die Einrichtungsgegenstände ein anteiliger Kaufpreis von 45.000 Euro vereinbart.
Die Besonderheit war, dass – entsprechend der Kaufpreisaufteilung der Vertragsparteien – bei der Ferienwohnung nahezu keine Wertsteigerung eingetreten war, wohingegen bei dem Inventar ein Gewinn erzielt wurde.
Urteil des FG Münster (rechtskräftiges Urteil v. 3.8.2020, 5 K 2493/18)
Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass nur die Veräußerung der Eigentumswohnung der Besteuerung unterliegt, nicht jedoch die Veräußerung des Inventars. Es handele sich beim Inventar um Wirtschaftsgüter des täglichen Gebrauchs, die explizit ausgenommen seien, da sie typischerweise kein Wertsteigerungspotenzial hätten. Dies gelte auch im Urteilsfall, bei dem aufgrund besonderer Gegebenheiten tatsächlich eine Wertsteigerung eingetreten sei.
Der vereinbarten Kaufpreisaufteilung sei zu folgen. Insbesondere sei die Preisfindung für die Eigentumswohnung nach der kurzen Eigentumszeit nachvollziehbar. Auch die Veräußerung der Einrichtungsgegenstände als Sachinbegriff zu einem die Anschaffungskosten übersteigenden Wert sei plausibel. Zum einen habe es einer nur geringen Vermietungszeit und -intensität unterlegen. Zum anderen könne die bezugsfertige Veräußerung der Wohnung einen wertbildenden Faktor darstellen.
Hinweis:
Das Urteil ist erfreulich, da der anteilige Verkaufspreis für Wohneinrichtungsgegenstände stets einkommensteuerfrei bleibt. Die Kaufpreisaufteilung ist deshalb mit Bedacht vorzunehmen. Zur Vermeidung von Streitigkeiten mit dem Finanzamt über die Wertigkeit der Wohneinrichtungsgegenstände empfiehlt es sich, bestenfalls Originalrechnungen der miterworbenen Gegenstände oder hilfsweise Fotos aufzuheben.
Keine begünstigte Handwerkerleistung bei der Erschließung einer öffentlichen Straße
Auf Antrag mindern 20 %, maximal 1.200 Euro der in Rechnung gestellten Arbeitskosten aus Handwerkerrechnungen für Renovierungs-, Erhaltungs- oder Modernisierungsmaßnahmen die Einkommensteuer. Voraussetzung ist u.a., dass die Leistungen in unmittelbarem räumlichem Zusammenhang zu dem zu Wohnzwecken dienenden Haushalt durchgeführt werden und diesem dienen. Es ist nicht erforderlich, dass der Leistungserbringer in die Handwerksrolle eingetragen ist.
Auch die öffentliche Hand (z.B. durch ihre Zweckbetriebe) kann steuerbegünstigte Handwerkerleistungen erbringen.
Bislang war unklar, ob die von der Gemeinde auf die Anwohner umgelegten Erschließungskosten begünstigte Handwerkerleistungen im Sinne des § 35a EStG darstellen. Nun hat der BFH hierzu geurteilt.
Der Urteilsfall
Eine Gemeinde beschloss eine bislang unbefestigte Sandstraße, in der das Grundstück der klagenden Eheleute belegen war, auszubauen. Dabei sollte die Straße ohne Gehweg ausgebaut und in einen Anliegerweg umklassifiziert werden. Hierfür wurden dem Kläger von der Gemeinde anteilige Erschließungsbeiträge berechnet.
Das Urteil des BFH v. 28.4.2020 (Az: VI R 50/17)
Der BFH sieht in der Erschließung einer öffentlichrechtlichen Straße keine begünstigte Handwerkerleistung gem. § 35a EStG. Er begründet dies mit der Voraussetzung, dass eine begünstigte Handwerkerleistung „in einem Haushalt“ des Steuerpflichtigen erbracht werden müsse. Der Begriff „im Haushalt“ sei räumlichfunktional auszulegen. Dies erlaube beispielsweise auch die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen über die Grundstücksgrenze hinweg. Es müsse sich aber um eine Leistung handeln, die in unmittelbarem räumlichem Zusammenhang zum Haushalt durchgeführt werde.
Hinweis:
Entscheidend kommt es BFH bei der Begünstigung von Handwerkerleistungen darauf an, dass die Leistung einzelnen Grundstückseigentümern und nicht eine Vielzahl von Nutzern zugutekommt. Leistungen des allgemeinen Straßenbaus sind deshalb nicht grundstücks- und damit auch nicht haushaltsbezogen. Dass der Straßenbau auch für den einzelnen Grundstückseigentümer „wirtschaftlich vorteilhaft“ ist, ist insoweit unerheblich.
Tipp:
Sollten Sie oder Ihre Mandanten betroffen sein und aufgrund des vorgenannten BFH-Urteils eine Einspruchsentscheidung erhalten, so besteht die Möglichkeit hiergegen erneut Einspruch einzulegen und Verfahrensruhe zu beantragen. Beim Niedersächsischen Finanzgericht sind laut OFD NRW zwei weitere Klagen zu Erschließungsbeiträgen anhängig (Az. 9 K 342/17 und 2 K 266/17). Auf diese sollte Bezug genommen werden.
Bitte beachten Sie:
Auf Basis früherer Rechtsprechung sind folgende Leistungen auf öffentlichem Grund als Handwerkerleistungen begünstigt:
- der Anschluss des Haushalts eines Steuerpflichtigen an das öffentliche Versorgungsnetz,
- die individuelle Grundstückszufahrt ab der Abzweigung von der eigentlichen Straße sowie
- der auch auf dem öffentlichen Gehweg durchgeführte Winterdienst.
Eine wundervolle Entscheidung des Bundesfinanzhofs für den Gestalter: Wie kann man anschaffungsnahe Aufwendungen verhindern, ob wohl man Erhaltungsaufwendungen tätigt, die höher sind als 15 v.H. der Gebäudeanschaffungskosten?
Der Gesetzgeber hat in § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG geregelt, dass die Tätigung von Erhaltungsaufwendungen innerhalb von 3 Jahren nach dem Erwerb von bebauten Grundstücken nicht als sofort abzugsfähiger Aufwand (als Betriebsausgaben oder Werbungskosten) berücksichtigt werden können, wenn sie mehr als 15 v.H. der Gebäudeanschaffungskosten betragen.
Mit dieser Regelung möchte der Gesetzgeber Gestaltungen verhindern, die an Stelle einer Gebäudeabschreibung von 2 v.H. einen sofort abzugsfähigen Erhaltungsaufwand als Ziel haben.
Nun hat der Bundesfinanzhof mit einem aktuellen Urteil einen Weg aufgezeigt, wie das Ergebnis der negativen gesetzlichen Regelung vermieden werden kann.
Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs geht die gesetzliche Regelung ins Leere, wenn die Renovierungsaufwendungen vor dem Eigentumsübergang erfolgen.
Bei einer derartigen Fallgestaltung nimmt der Bundesfinanzhof vorweg entstandene Werbungskosten in Form von sofort abzugsfähigen Erhaltungsaufwendungen an.
Entscheidend ist es daher, dass eine Vereinbarung mit dem Veräußerer dahingehend getroffen wird, dass die Renovierungsmaßnahmen bereits vor dem Eigentumsübergang durch den potentiellen Erwerber durchgeführt werden können. Falls Sie von einer derartigen Fallgestaltung betroffen sein sollten, so sprechen
Sie bitte im Vorfeld der Anschaffung eines bebauten Grundstücks Ihre Steuerberaterin / Ihren Steuerberater auf diese Thematik an.
Eine Grundsatzentscheidung des Bundesfinanzhofs zur Einkünfteerzielungsabsicht bei Ferienwohnungen
Ob dauerhafte Verluste aus der Vermietung von Ferienwohnungen – ohne weitere Prüfung – anzuerkennen sind, hängt dem Grunde nach von 2 Aspekten ab:
- Kein Vorbehalt der Selbstnutzung und
- die ortsübliche Vermietungszeit
Mit dem 2. Aspekt haben sich das Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern und der Bundesfinanzhof intensiv auseinandergesetzt.
Die für den Steuerpflichtigen freundlichen Antworten des Finanzgerichts
Die ortsübliche Vermietungszeit – ohne dass Vermietungshindernisse gegeben sind – hat eine Unterschreitensgrenze von 25 v.H. und mehr. Erst wenn die tatsächliche Vermietungszeit diese Grenze überschreitet, muss eine individuelle Einkünfteerzielungsabsicht dargestellt werden.
Das Finanzgericht setzt sich darüber hinaus damit auseinander, was der Vergleichsmaßstab für die vorstehende Überprüfung ist. Bei der ortsüblichen Vermietungszeit sind die individuellen Vermietungszeiten mit denen zu vergleichen, die bezogen auf den gesamten Ort im Durchschnitt erzielt werden.
Als Vergleichsmaßstab ist nach Auffassung des Finanzgerichts allein auf die Vermietungszeit von Ferienwohnungen abzustellen.
Nicht einzubeziehen sind nach Auffassung des Finanzgerichts die ortsübliche Auslastung von Hotels, Pensionen etc.
Denn nach Auffassung des Finanzgerichts sind deren Auslastungszahlen nicht mit denjenigen von Ferienwohnung vergleichbar.
Die für den Steuerpflichtigen nicht ganz so freundlichen Aussagen des Bundesfinanzhofs
Der Bundesfinanzhof ist der Rechtsauffassung des Finanzgerichts nicht gefolgt.
Nach seiner Auffassung muss zur Prüfung der Auslastung des jeweiligen Ferienobjektes ein Vergleich bezogen auf den gesamten Ort erfolgen.
Demnach sind die Daten der gesamten Bettenauslastung einzubeziehen.
Nach seiner Auffassung kann ausschließlich aus der gesamten Bettenauslastung auf die ortsübliche Vermietungszeit geschlossen werden.
Soweit Sie von derartigen Fragestellungen betroffen sein sollten, so sprechen Sie bitte im Vorfeld der Fertigung der Steuerklärungen für Ihr Ferienhaus / Ihre Ferienwohnung Ihre Steuerberaterin / Ihren Steuerberater auf die Thematik an.
Verlängerung des Baukindergeldes
Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat sieht vor, den bisher bis zum 31.12.2020 befristeten Förderzeitraum für die Gewährung des Baukindergeldes um drei Monate bis zum 31.3.2021 zu verlängern.
Hintergrund ist, dass Familien mit Kindern, die Baukindergeld beantragen, bestimmte Fristen einhalten müssen, um Anspruch auf die Förderung zu erhalten.
Aufgrund der Corona-Pandemie können viele Antragsteller diese nicht einhalten, da sich nicht z.B. ihre Baugenehmigung bzw. die Unterzeichnung des Kaufvertrages wie vorgesehen bis zum Jahresende 2020 erhalten. Die Antragsfrist für die Förderung endet unverändert am 31.12.2023.
Im durch das Bundeskabinett verabschiedeten Regierungsentwurf zum Bundeshaushalt 2021 werden die für die Verlängerung der Förderung Mittel übertragen, die dieses Jahr pandemiebedingt ungenutzt bleiben. Die Verlängerung des Förderzeitraums wird mit dem Inkrafttreten des Bundeshaushalts 2021 wirksam.
Familien, deren zu versteuerndes Haushaltseinkommen bestimmte Beträge nicht übersteigt, können zehn Jahre lang jährlich 1.200 EUR Baukindergeld je förderfähigem Kind (u.a. keine Vollendung des 18. LJ im Zeitpunkt der Antragstellung) erhalten.
Gefahren der Airbnb-Vermietung
Die Prüfung von Rechnungshöfen ergab bereits vor einiger Zeit, dass bei der kurzfristigen Vermietung von Wohnraum, die z.B. durch eine Vermietung über Internetplattformen (z. B. Airbnb) zustande kommt, die daraus erzielten Einnahmen häufig nicht angegeben werden.
Da eine kurzfristige Vermietung über ein Vermietungsportal nach der gewöhnlichen Verkehrsanschauung nicht mit dem Begriff der Ferienwohnung gleichzusetzen ist, wird auch im Erklärungsvordruck 2020 eine verpflichtende Angabe zur kurzfristigen Vermietung aufgenommen.
Durch die Corona-Krise sind die Geschäfte von Airbnb und vergleichbaren Anbietern zwar in 2020 zumindest zum Teil zum Erliegen gekommen.
Aktuelle Brisanz ergibt sich allerdings zu dieser Thematik zumindest für die Jahre vor 2020: Eine Sondereinheit der Steuerfahndung in Hamburg hat gemeinsam mit anderen Behörden vor einem Gericht in Irland – i.R.e. sog. internationalen Gruppenersuchens – in letzter Instanz erreicht, dass Airbnb die Daten von Eigentümern oder Mietern, die ihre Wohnungen über die Plattform an Feriengäste vermieten oder untervermieten, zumindest für die Jahre 2012 bis 2014 übermitteln muss.
Dieser Übermittlungspflicht ist Airbnb offensichtlich nachgekommen. Die Daten werden nun von der FinVerw in Bezug auf die eventuell vorzunehmende Versteuerung ausgewertet.
Sofern (Vermietungs-)Einkünfte nicht ordnungsgemäß erklärt werden oder wurden, kann eine strafbare Steuerhinterziehung i.S.d. § 370 Abs. 1 AO vorliegen.
Bedeutsam ist eine Regelung, die sich aus R 21.2 Abs. 1 S. 1 EStR ergibt. Werden Teile einer selbst genutzten Eigentumswohnung, eines selbst genutzten EFH oder insgesamt selbst genutzten anderen Hauses vorübergehend vermietet und übersteigen die Einnahmen hieraus 520 EUR im jeweiligen VZ nicht, lässt es FinVerw aus Vereinfachungsgründen zu, von einer Besteuerung der Einkünfte abzusehen. Dies kann bei gelegentlichen Airbnb-Vermietungen bedeutsam sein.
Das Ende des Thesaurierungsmodells bei Gestaltungen mit Vorabvergütungen an die Komplementär-GmbH einer GmbH & Co. KG
Der Sachverhalt / Das Problem
- Im Streitfall war eine „typische“ A + B-GmbH & Co. KG gegeben.
- A + B waren Kommanditisten und die A + B-Komplementär-GmbH (Gesellschafter A + B) war nicht am Vermögen der KG beteiligt.
- Die A-GmbH erhielt eine Haftungsvergütung i.H.v. 1.250 € und für die Geschäftsführungsleistung ein Gewinnvorab i.H.v. 200.000 €
- A + B erbrachten die Geschäftsführungsleistungen der A+B-GmbH.
- A + B erhielten weder von der GmbH noch von der KG eine Geschäftsführervergütung.
- Die lfd. Zahlungen an A + B wurden bei der KG als Entnahmen gebucht.
- Die Kläger behandelten die Zahlungen an die GmbH als Vorweggewinn, der auf der Ebene der GmbH mit 15 v.H. KSt versteuert wurde.
Die Beurteilung durch den IV. Senat des Bundesfinanzhofs
- Der IV. Senat ist der Behandlung durch die Kläger nicht gefolgt.
- Er hat den vereinbarten Vorweggewinn für die Geschäftsführung nicht der Komplementär-GmbH, sondern den Kommanditisten A + B zugerechnet.
- Der entsprechende Gewinnanteil ist nach Auffassung des IV. Senats den die Geschäfte tatsächlich führenden Kommanditisten zuzurechnen.
- Aus der Perspektive der Komplementär-GmbH handelt es sich insoweit nicht um eine Sondervergütung oder Gewinnzuweisung der KG, die bei ihr – der Komplementär-GmbH – der Körperschaftsteuer unterworfen wird, sondern um eine verdeckte Einlage ihrer Gesellschafter, die zugleich Kommanditisten sind.
- Die Entscheidung hat zur Folge, dass nur einem GGF der Komplementär-GmbH, der nicht zugleich Kommanditist der KG ist, die Möglichkeit gegeben wird, durch vorherigen Verzicht auf die GGF-Vergütung gegenüber der Komplementär-GmbH Gewinne bei der Komplementär-GmbH zu thesaurieren.
- § 15 (1) Nr. 2 S. 1 EStG möchte verhindern, dass der Kommanditist Gewinne der KG der Besteuerung nach den Grundsätzen für Personengesellschaft entzieht.
Das Fazit:
Das in der Literatur beworbene „Thesaurierungsmodell“, ist durch die Entscheidung des IV. Senats wirkungslos geworden ist. Es bleibt abzuwarten, ob das BMF auf diese Entscheidung mit einer Übergangsregelung reagieren wird.
Gewerbetreibende
Die ertragsteuerliche Behandlung der Corona-Soforthilfen
Fraglich war, wie die in Rahmen der Corona-Krise geleisteten Soforthilfen in Form von Überbrückungshilfen und Unterstützungsmaßnahmen ertragsteuerlich zu behandeln sind. Nach Auffassung der Finanzbehörden sind die gewährten Leistungen sind einkommensteuerbar und nach den allgemeinen steuerrechtlichen Regelungen zu behandeln. Für Zwecke der Vorauszahlungen für das Jahr 2020 sind die Finanzhilfen jedoch nicht zu berücksichtigten.
Bedeutsam ist jedoch, dass auch die Leistungen, die für die Bestreitung des Lebensunterhalts bestimmt und verwendet worden sind, ebenfalls als Betriebseinnahmen zu erfassen sind. Soweit im Schrifttum teilweise die Auffassung vertreten wird, dass für die Frage, ob die Finanzhilfen als Betriebseinnahmen zu erfassen sind, deren tatsächliche Verwendung maßgebend sei, folgt die Finanzverwaltung dieser Rechtsauffassung nicht.
Der neue § 7g EStG ab 2020 durch das JStG 2020: Hier stellen wir Ihnen einen Vergleich der Altreglung mit den Neureglungen in Kurzform vor
Die Altregelung
40 v.H. der Anschaffungskosten oder Herstellungskosten für bewegliche Anlagegüter, höchstens 200.000 €
Voraussetzungen des IAB:
- Bewegliches Anlagegut
- 90 v.H. eigenbetriebliche Nutzung
- Investition in den 3 Folgejahren
Schwellenwerte im Abzugsjahr:
- Buchkapital bis 235.000 €
- § 4 (3) EStG – Gewinn bis 100 T€
Die Neuregelungen
a) Umfang der betrieblichen Nutzung
- IAB bis zu 50 v.H. der AK / HK für bewegliche Anlagegüter, höchstens 200.000 €
- Bewegliche Anlagegüter sind begünstigt ab 51 v.H. überwiegender betrieblicher Nutzung
- Somit auch für PKW, die zu 51 v.H. betrieblich genutzt werden (bisher 90 v.H.)
b) Einheitliche Gewinngrenze
- Einheitliche Gewinngrenze bis 125.000 € im Abzugsjahr (keine Differenzierung mehr nach der Gewinnermittlungsmethode)
- Gewinner sind Unternehmer mit hohem Buchkapital, aber geringem Gewinn
- Verlierer sind Unternehmer mit niedrigem Buchkapital, aber hohem Gewinn (= bilanzierende Freiberufler)
c) 20 v.H. Mittelstands-AfA nach der Investition
- Auch hier gibt es nun eine einheitliche Gewinngrenze von 125.000 €
- Beim IAB entscheidet die Gewinngrenze im Abzugsjahr
- Bei der 20 v.H. Mittelstands-AfA entscheidet die Gewinngrenze im Vorjahr
- Auch hier genügt es, dass das bewegliche Anlagegut überwiegend (51 v.H.) eigenbetrieblich genutzt wird
Die Veräußerung eines Betriebs-PKW mit teilweiser privaten Nutzung
Der Aufwand für einen betrieblichen PKW (inklusive der AfA) wirkt sich bei einer privaten Mitbenutzung nicht in vollem Umfang steuermindernd aus.
Es stellte sich daher die Frage, ob dieser Umstand im Rahmen der Veräußerung des Fahrzeugs berücksichtigt werden muss.
Der BFH hat diese Frage negativ beantwortet. Nach seiner Auffassung erhöht der gesamte Unterschiedsbetrag zwischen Buchwert und Veräußerungserlös den Gewinn, wenn ein zum Betriebsvermögen gehörendes Wirtschaftsgut, das teilweise privat genutzt wird, veräußert wird.
Eine überraschend negative Entscheidung des Bundesfinanzhofs, deren Ergebnis verhindert werden sollte: Die Gebäudeerrichtung nach einem Abbruch im Zusammenhang mit einer Unternehmensnachfolge
Der Streitfall
- Vater (mit einem Grundstück im SBV) und Sohn haben in der Ausgangssituation gemeinsam eine OHG betrieben.
- Vater V überträgt seinen MU-Anteil inklusive des SBV auf seinen Sohn.
- Es liegt einvernehmlich ein Anwendungsfall des § 6 (3) EStG vor.
- Nach der Übertragung geht der Sohn hin und lässt das aufstehende Gebäude abreißen und ein neues Gebäude errichten.
- Der Sohn macht den Rest-BW und die Abrisskosten als sofort abzugsfähige BA geltend.
- Das FA dagegen beurteilte die Kosten als Teil der HK des neuen Gebäudes.
Die Beurteilung durch das Finanzgericht und den Bundesfinanzhof
- Die entscheidende Frage, die zu beantworten ist, wie weit die Fußstapfentheorie des § 6 Abs. 3 EStG greift.
- Nach Auffassung des Finanzgerichts und des Bundesfinanzhofs Baden-Württemberg regelt die einschlägige Rechtsnorm des § 6 Abs. 3 EStG keine „Rechtsnachfolge in die gesamte Rechtsposition“ im Sinne der Fußstapfentheorie.
- Hieraus schlussfolgern das Finanzgericht und der Bundesfinanzhof zwar, dass eine BW-Fortführung gegeben sei.
- Hinsichtlich der Abbruchkosten nach dem Erwerb gelten nach Auffassung der beiden Gerichte jedoch die üblichen Regeln.
- Aus diesem Grunde gelangen sie hinsichtlich der entstandenen Kosten zur Annahme von Herstellungskosten für das neue Gebäude und nicht zu sofort abzugsfähigem Aufwand, wovon die Kläger ausgegangen waren
Weitergehende Hinweise und Gestaltungsüberlegungen
- Bei der Übertragung von Einzelunternehmen dürfte die Entscheidung ebenfalls anwendbar sein.
- Bei der Übertragung von einzelnen Teil-Mitunternehmer-Anteilen dürfte die Entscheidung ebenfalls zur Anwendung gelangen; mit der Folge der ggf. unterschiedlichen Behandlung von späteren Abbrüchen bei Alt- und Neugesellschaftern.
- Die Gestaltung: In sämtlichen Fällen muss darüber nachgedacht werden, die Abbrucharbeiten vor der Durchführung der vorweggenommen Erbfolge durchzuführen.
- Auf Erbschaften (Gesamtrechtsnachfolge) dürfte die Rechtsprechung nach der hier vertretenen Rechtsauffassung nicht anwendbar sein.
Eine Grundsatzentscheidung des Bundesfinanzhofs zur Vorlagepflicht von Datenträgern bei Einnahme-Überschussrechnern
Die Finanzverwaltung versucht ihre Ermittlungsmöglichkeiten in der Betriebsprüfung – insbesondere in Bezug auf elektronische Aufzeichnungen – auszuweiten.
Der BFH hat sich in einem aktuellen Urteil umfassend zur Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht sowie zur Datenanforderung nach § 147 Abs. 6 AO bei denjenigen Unternehmern geäußert, die ihren Gewinn nach Einnahmen-Überschussrechnung (EÜR) ermitteln. Das Urteil hat erhebliche praktische Bedeutung für die Argumentation mit der Finanzverwaltung im Streitfall.
Urteilsfall:
Ein Maler ermittelte seinen Gewinn durch Einnahmen-Überschussrechnung. Das Finanzamt ordnete für diese Jahre eine Außenprüfung an und forderte ihn auf, den Fragebogen zum EDV-System auszufüllen und verlangte die Überlassung von nicht näher bezeichneten „Datenträgern“. Der Beklagte trug vor, dass er weder nach dem Handelsrecht noch nach der Abgabenordnung buchführungspflichtig sei. Die Belege seien ausschließlich in Papierform archiviert. Da der Beklagte jedoch freiwillig elektronische Bücher führte, machte das Finanzamt geltend, dass auch für diese eine Vorlagepflicht bestünde, soweit die Unterlagen unmittelbar in die Gewinnermittlung einflössen und so für die Besteuerung von Bedeutung seien.
Urteil des BFH v. 12.2.2020, X R 8/18
Der BFH widersprach der Ansicht des Finanzamtes: Einnahmen-Überschussrechner unterliegen keiner förmlichen Aufzeichnungspflicht, die Finanzverwaltung könne daher keine digitale Übersendung von Unterlagen verlangen (Ausnahme: es besteht eine Aufzeichnungspflicht aufgrund anderer Steuergesetze; nur insoweit besteht Zugriffsbefugnis der Finanzverwaltung auf digitale Aufzeichnungen). Dies gilt selbst dann, wenn der Einnahmen-Überschussrechner freiwillig, also über die gesetzliche Pflicht hinaus, Aufzeichnungen erstellt.
Fazit:
Voraussetzung für die Datenanforderung durch das Finanzamt ist das Bestehen einer Aufbewahrungspflicht. Sofern nicht nach bestimmten Steuergesetzen ausdrücklich eine Aufbewahrungspflicht vorgeschrieben ist, genügt es für Einnahme-Überschussrechner die Belege in Papierform vorzulegen.
Bitte beachten Sie:
Das Urteil des BFH wurde nicht im Bundessteuerblatt Teil II veröffentlicht und wird daher nicht von der Finanzverwaltung angewandt. Sie sollten es dennoch kennen und sich bei Streitigkeiten darauf berufen.
Häusliches Arbeitszimmer oder betriebsstättenähnliche Einrichtung
Mit Urteil v. 29.1.2020 hat der BFH in der Rechtssache VIII R 11/17 entschieden, dass eine betriebsstättenähnliche Einrichtung kein häusliches Arbeitszimmer darstellt.
Die Klägerin war im Entscheidungsfall Augenärztin und betrieb zusammen mit weiteren Ärzten eine Gemeinschaftspraxis in Form einer GbR. In dem Wohnhaus der Klägerin befand sich im Keller ein für die Behandlung von Patienten in Notfällen eingerichteter Raum, der in den Streitjahren ausschließlich zur Behandlung von Notfallpatienten genutzt wurde.
Das Wohnhaus verfügte über einen (einzigen) Hauseingang im Erdgeschoss. Um in den Notbehandlungsraum zu gelangen, mussten die Patienten den Flur im Erdgeschoss, an den mehrere privat genutzte Räume grenzten, betreten und über eine Treppe in das Kellergeschoss gehen, wo sich neben dem Notbehandlungsraum weitere privat genutzte Räume befanden.
Die Aufwendungen für den im Wohnhaus genutzten Notbehandlungsraum wurden als Sonderbetriebsausgaben der Klägerin angesetzt. Das FA und nachfolgend auch das FG Münster versagten den Abzug. Auch ein Abzug von max. 1.250 EUR schied aus, da in der Arztpraxis der Klägerin ein anderer Arbeitsplatz in der Arztpraxis zur Verfügung stand.
Der BFH ließ einen vollumfänglichen Kostenabzug für die Aufwendungen der Notfallpraxisräume zu. Dies begründet sich wie folgt:
- Für den in dem privaten Wohnhaus gelegenen Behandlungsraum kommen die Regelungen zum häuslichen Arbeitszimmer nicht zur Anwendung, wenn es sich um einen betriebsstättenähnlichen Raum handelt.
- Aufgrund seiner Ausstattung (u.a. Klappliege, Spaltlampe, Sehtafel etc.) und Nutzung war die Notfallpraxis als betriebsstättenähnlicher Raum zu qualifizieren. Eine private (Mit-)Benutzung ist praktisch auszuschließen.
- Da die private (Mit-)Benutzung ausgeschlossen werden konnte, ändert sich an der Zuordnung zum betriebsstättenähnlichen Raum nichts, obwohl er mittels Durchqueren der Flure im Privatgebäude zu erreichen war.
- Ob ein betriebsstättenähnlicher Raum oder ein häusliches Arbeitszimmer vorliegt, muss im jeweiligen Einzelfall festgestellt werden.
Anwaltskanzlei und häusliches Arbeitszimmer
Der BFH hat sich mit Beschl. v. 13.6.2020 (Rechtssache: VIII B 166/19) zum „Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung“ geäußert.
Im Entscheidungsfall begehrte der als Rechtsanwalt tätige Kläger den vollständigen Abzug seiner Aufwendungen für sein häusliches Arbeitszimmer als Betriebsausgaben, da es sich um den Kanzleisitz für seine anwaltliche Nebentätigkeit gehandelt habe, er als Syndikusanwalt gesetzlich verpflichtet sei, Kanzleiräume vorzuhalten und eigene Kanzleiräume unterhalten müsse, um die anwaltlichen Verschwiegenheitspflichten zu erfüllen.
Das häusliche Arbeitszimmer befand sich in der vom Kläger in München angemieteten Privatwohnung. Der BFH lehnte den vollumfänglichen Kostenabzug ab. Für den unbegrenzten Betriebsausgabenabzug reiche es nicht aus, wenn das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der selbständigen Tätigkeit als Rechtsanwalt darstellt.
Aufgrund seiner Tätigkeit als Syndikusanwalt ist der Kläger auch außerhalb des häuslichen Arbeitszimmers – vermutlich arbeitstäglich – am Ort der ersten Tätigkeitsstätte beruflich tätig, sodass sich im häuslichen Arbeitszimmer nicht der Tätigkeitsmittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung befindet.
Es kam im Entscheidungsfall ein Kostenabzug für das häusliche Arbeitszimmer von maximal 1.250 EUR in Frage. Interessant ist, dass der Kläger vor dem Hintergrund der stark gestiegenen Mieten im Großraum München die Frage aufgeworfen hat, ob der seit 1996 fast unveränderte Höchstbetrag von 1.250 EUR noch einer verfassungsgemäßen realitätsnahen Typisierung genügt.
Der BFH geht auf die Beantwortung dieser Frage nicht näher ein, weil – obwohl ein Rechtsanwalt der Beschwerdeführer war – den Anforderungen an die Beschwerdebegründung nicht entsprochen wurde. Damit wurde die Revision endgültig nicht zugelassen.
Der Kläger hätte insbesondere darlegen müssen, von welchen typischen (Miet- und Grundstücks-)Aufwendungen und Bemessungsfaktoren für das Arbeitszimmer (Größe; Verhältnis zur Gesamtfläche) der Gesetzgeber bei Schaffung des Höchstbetrags ausgegangen war. Dies geschah jedoch nicht.
Gleichwohl ist davon auszugehen, dass die verfassungsrechtliche Diskussion über den Höchstbetrag von 1.250 EUR nicht verstummen und in weiteren finanzgerichtlichen Verfahren thematisiert werden wird.
Freiberufler
Passen Sie sämtliche Gesellschaftsverträge von freiberuflichen Personengesellschaftern, die für den Todesfall eine Fortsetzungsklausel enthalten, an die die aktuelle Rechtslage an
Der Sachverhalt
Im Streitfall beim BFH hatten 3 Rechtsanwälte (A-B-C) in der Vergangenheit gemeinsam eine RÄ-Sozietät in der Rechtsform der GbR begründet. Im Gesellschaftsvertrag war – wie üblich bei Freiberuflern – für den Tod eines Gesellschafters eine Fortsetzungsklausel mit einer Abfindungszahlung an die Erben vereinbart.
- A verstirbt
- Sein Anteil wächst bei B + C an
- Die Erben werden von B + C mit jeweils 300.000 € abgefunden
- B + C veräußern die hinzuerworbenen Teil-Anteile in Höhe ihrer Zahlungen an die Erben und somit für jeweils 300.000 € an D
- B + C stellen dem Erlös die vollen AK an die Erben gegenüber und gelangen zu einem Gewinn i.H.v. 0 €.
Die Beurteilung durch den VIII. Senat des BFH
Der VIII. Senat des BFH gelangt jedoch zu einem völlig anderen Ergebnis, was bei allen Beteiligten Unverständnis hervorruft.
Die entscheidende Aussage des VIII. Senats ist die Feststellung, dass jeder Gesellschafter einen Personengesellschaft grundsätzlich nur eine Beteiligung halten kann. Das führt regelmäßig dazu, dass beim Erwerb von mehreren Beteiligungen hintereinander, eine Vereinigung der Anteile erfolgt und die Anschaffungskosten der einzelnen Anteile im Ergebnis vermischt werden.
Der Beschluss des VIII. Senats des BFH lässt sich am Ergebnis des hier gewählten Zahlenbeispiels ganz einfach nachvollziehen.,
- Die Anschaffungskosten für den gesamten Alt- + Neuanteil betragen bei B + C je 300.000 €.
- Die Veräußerung durch B + C an D erfolgt ebenfalls für je 300.000 €.
- Die durch B + C geleisteten Anschaffungskosten an die Erben entfallen jedoch jetzt auf den jeweiligen kompletten Anteil i.H.v. 50 v.H.
- Da sie jedoch ausschließlich 1/3 ihres jeweiligen Anteils an D veräußern, dürfen sie dem Veräußerungserlös von 300.000 € lediglich 1/3 ihrer jeweiligen Anschaffungskosten (1/3 von 300.000 €) = 100.000 € gegenüberstellen.
- Durch diese Beurteilung durch den VIII. Senat des BFH ergibt sich für B + C jeweils ein Gewinn i.H.v. 200.000 €.
Gestaltungsmodelle durch 3 Autoren (u.a. der Autor dieses Beitrags) haben sich in der Fachzeitschrift EStB 2020, 180 + 219 mit dieser Problematik auseinandergesetzt
Sie haben das o.a. Ergebnis des VIII. Senats dargestellt und durch zwei Gestaltungsmodelle (mit Hilfe zwei verschiedener Treuhand-Modelle) Wege aufgezeigt, wie dem unerfreulichen Ergebnis aufgrund der Rechtsprechung des BFH entgangen werden kann. Sollten Sie von der vorstehenden Problematik betroffen sein, so sollten Sie unbedingt das Gespräch mit Ihrer Steuerberaterin / Ihrem Steuerberater suchen, damit Sie gemeinsam eine Lösung finden, die das vorstehend beschriebene und sicherlich nicht gewollte Ergebnis vermeidet.
Vorsicht bei jetzt mündlich überlieferten Modellen
Bisher haben sich keine weiteren Autoren mit einer Alternativ-Gestaltung in der Fachpresse geäußert. Mündlich überliefert ist bisher ausschließlich eine Gestaltungsidee, die wir Ihnen nachfolgend darstellen möchten.
Die Gestaltungsidee fußt auf folgenden Gedanken:
- Beim Tod eines Gesellschafters wächst der Anteil des Verstorbenen, den überlebenden Gesellschaftern an.
- Der Abfindungsanspruch der Erben wird jedoch zu einer Verbindlichkeit der Gesamthand der überlebenden Gesellschafter
- Der Eintritt des neuen Gesellschafters wird dann in der Weise durchgeführt, dass der Eintretende keine Zahlung in das Privatvermögen der überlebenden Gesellschafter leistet.
- Der Eintretende leistet vielmehr eine Einlage in die Gesamthand der Personengesellschaft.
- Mit dieser Einlage wird danach die Schuld der Gesamthand gegenüber den Erben beglichen.
- Durch diese Gestaltung meinen die Gestalter, die Wirkungen des o.a. BFH-Beschlusses vermieden zu haben.
- Hierbei gehen sie davon aus, dass durch die Gestaltung kein Veräußerungsvorgang, sondern ein Anwendungsfall des § 24 UmwSt gegeben sei.
Die Einordnung dieser Gestaltungsidee
Durch die vorerwähnte Gestaltung wird keine personelle Sonderzuordnung hinsichtlich des Anteils des verstorbenen Gesellschafters bewirkt. Vielmehr wächst der Anteil des Verstorbenen den überlebenden Gesellschaftern an.
Somit ist die erste Voraussetzung – die im Beschluss des VIII. Senats benannt wird – nicht gegeben.
Zu untersuchen bleibt nun, ob die gewählte Gestaltung tatsächlich zu einem Anwendungsfall des § 24 UmwStG führt. Wenn dem so wäre, hätte man den sog. Zwischenerwerb durch die überlebenden Gesellschafter tatsächlich vermieden.
Unter Beachtung des BFH-Urteils v. 8.12.1994 IV R 82/92, BStBl 1995 II, 599 ist m.E. hier jedoch eindeutig kein Anwendungsfall des § 24 UmwStG gegeben.
Da beide Voraussetzungen, die für eine Nichtanwendung des BFH-Beschlusses gegeben sein müssten, nicht vorliegen, raten wir dringend von diesem „Gestaltungsmodell“ ab.
Soweit Sie von derartigen Fragestellungen betroffen sein sollten, so sprechen Sie bitte zeitnah Ihre Steuerberaterin / Ihren Steuerberater auf die Thematik an.
Arbeitgeber
Steuerfreie Aufstockungsbeträge zum Kurzarbeitergeld
Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld und zum Saison-Kurzarbeitergeld bleiben steuerfrei, soweit sie zusammen mit dem Kurzarbeitergeld 80 Prozent des Unterschiedsbetrags zwischen dem Soll-Entgelt und dem Ist-Entgelt nach § 106 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch nicht übersteigen.
Das Bundesfinanzministerium hat mit Schreiben vom 26.10.2020 darauf hingewiesen, dass bei Anwendung dieser sich aus § 3 Nr. 28a EStG ergebenden Steuerfreiheit die Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung (West oder Ost) zu berücksichtigen ist.
Bislang gilt die Steuerfreiheit für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 29. Februar 2020 beginnen und vor dem 1. Januar 2021 enden. Durch das gegenwärtig in der Beratung befindliche Jahressteuergesetz 2020 ist eine Verlängerung auf Leistungszeiträume geplant, die in 2021 liegen.
Verwarnungsgeld und Arbeitslohnerfassung
Verwunderlich ist, wie weit Lohnsteuer-Außenprüfungen und auch Sozialversicherungsprüfer gehen.
In einem jetzt vom BFH entschiedenen Sachverhalt ging es um die Frage, ob die vom Arbeitgeber für den Arbeitnehmer übernommenen Verwarnungsgelder Arbeitslohn auslösen.
Die Arbeitnehmer waren bei einem Paketzustelldienst beschäftigt. Aufgrund fehlender Parkmöglichkeiten und in einzelnen Städten nicht erteilten Ausnahmegenehmigungen für das kurzfristige Halten und Parken fielen Verwarnungsgelder an.
Diese wurden vom Arbeitgeber als Halter übernommen. Entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung liegt hierin kein Arbeitslohn, da der Arbeitgeber seine eigene Verbindlichkeit als Halter übernimmt.
Der BFH hat dennoch das Verfahren an das Finanzgericht zurückverwiesen, weil zu prüfen ist, ob der Arbeitgeber gegenüber dem Arbeitnehmer auf ein Rückgriffsrecht verzichtet. Sollte dies der Fall sein, kann ein geldwerter Vorteil hieraus resultieren.
Vergleichbare Sachverhalte, die von Prüfungsdiensten aufgegriffen werden, sollten bis zur abschließenden Klärung offengehalten werden.
Erhöhung des Mindestlohns beschlossen
Das Bundeskabinett hat am 28.10.2020 die vom Bundesminister für Arbeit und Soziales vorgelegte „Dritte Verordnung zur Anpassung der Höhe des gesetzlichen Mindestlohns“ beschlossen.
Die Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohns von gegenwärtig 9,35 EUR brutto je Zeitstunde erfolgt danach in folgenden vier Stufen:
1.1.2021: 9,50 EUR
1.7.2021: 9,60 EUR
1.1.2022: 9,82 EUR
1.7.2022: 10,45 EUR
Arbeitnehmer
Erste Tätigkeitsstätte auch bei Kundeneinsatz möglich
Einen besonders bedeutsamen Sachverhalt hat das Niedersächsische FG (Urteil v. 28.5.2020 – 1 K 382/16) zu einer unbefristet eingestellten ArbN eines Zeitarbeitsunternehmens entschieden, die bei dem Entleiher jeweils zeitlich befristet tätig war.
Im Entscheidungsfall machte die Arbeitnehmerin die Fahrtkosten zum Entleiher nach Reisekostengrundsätzen geltend.
Zu Unrecht, wie das Niedersächsische FG entschied. Zwar lagen zwischen dem Arbeitgeber (Verleiher) und dem Entleiher nur jeweils zeitlich befristete Verträge vor. Diese sollen aber nicht automatisch dazu führen, dass auch die Mitarbeiterin nur vorübergehend beim Entleiher eingesetzt ist.
Als vorrangig wurde die zwischen dem Arbeitgeber und der Arbeitnehmerin getroffene Vereinbarung angesehen. Da diese keine zeitliche Befristung enthielt, ging das Gericht von einem unbefristeten Einsatz aus. Auch die Zuordnung zum Kunden wurde bejaht, weil die Arbeitnehmerin offensichtlich nur für den Einsatz bei dem Entleiher eingestellt wurde.
Die abschließende Entscheidung des BFH in dem anhängigen Revisionsverfahren bleibt abzuwarten. Die Entscheidung ist aber bereits jetzt über den entschiedenen Einzelfall hinaus bedeutsam.
Allein aus einem befristeten Kundeneinsatz eines unbefristet beschäftigten ArbN kann nicht geschlossen werden, dass am Einsatzort keine erste Tätigkeitsstätte liegt. Die Streitigkeiten mit dem FA lassen sich jedoch vermeiden, indem eine Zuordnung z.B. zum Betriebssitz der Zeitarbeitsfirma erfolgt und diese auch im jeweiligen Monat zumindest gelegentlich (nachweislich) aufgesucht wird.
Erforderlich, aber ausreichend ist, dass der ArbN am Ort der ersten Tätigkeitsstätte zumindest in geringem Umfang Tätigkeiten zu erbringen hat, die er arbeitsvertraglich oder dienstrechtlich schuldet und die zu dem von ihm ausgeübten Berufsbild gehören.
Umsatzsteuerzahler
Rückwirkung der Rechnungsberichtigung auf den Zeitpunkt der ursprünglichen Ausstellung und Vorsteuerabzug ohne Besitz einer ordnungsmäßigen Rechnung
Unzutreffende Rechnungen lassen sich in der Praxis leider nicht immer vermeiden und lösen ggf. vielfältige Probleme aus. Es ist daher zu begrüßen, dass das Bundesministerium der Finanzen mit Schreiben vom 18.09.2020 einige bisher nicht geklärte Fragen einer einheitlichen Lösung zuführen möchte.
Anders als in der Entwurfsfassung aus 2018 befasst sich das aktuelle Schreiben nicht nur mit der rückwirkenden Rechnungsberichtigung, sondern auch mit der Möglichkeit des Vorsteuerabzugs ohne Besitz einer ordnungsgemäßen Rechnung.
Soweit Sie von derartigen Fragestellungen betroffen sein sollten, so sprechen Sie bitte zeitnah Ihre Steuerberaterin / Ihren Steuerberater auf die Thematik an.
Sonstiges
Fälligkeitstermine für Steuern und Beiträge zur Sozialversicherung von November 2020 bis Januar 2021
Steuertermin Umsatzsteuer bei Monatszahlern: 10.11.2020, 10.12.2020 und 11.01.2020
Steuertermin Lohnsteuer bei Monatszahlern: 10.11.2020, 10.12.2020 und 11.01.2020
Steuertermin Gewerbesteuer IV. 2020 bei Monatszahlern: 16.11.2020
Steuertermin Einkommenssteuer-VZ IV. 2020: 10.12.2020
Steuertermin Körperschaftsteuer-VZ IV. 2020: 10.12.2020
Bei Scheckeinzahlung muss der Scheck dem Finanzamt spätestens 3 Tage vor dem Fälligkeitstermin vorliegen.
Sozialversicherungsbeiträge sind spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats fällig, für den Beitragsmonat November 2020 somit am 26.11.2020, für den Beitragsmonat Dezember 2020 somit am 28.12.2020 und für den Beitragsmonat Januar 2021 somit am 27.01.2021.
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