Mit Kurka sind Sie stets gut informiert. Hier finden Sie Ihren Mandantenbrief mit den wichtigsten Neuigkeiten rund ums Steuerrecht.
Mit häufigen Gesetzesänderungen und laufend neuen Urteilen ist das Steuerrecht eines der dynamischsten Rechtsgebiete in Deutschland, das fast jeden von uns unmittelbar betrifft. Auch in dieser Ausgabe ist deshalb sicherlich auch für Sie etwas dabei.
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Inhalt
Alle Steuerzahler
- Eine immer wieder auftauchende Steuerfalle – Vorbehaltsnießbrauch bei Ehegatten
- Eine im Ergebnis böse Entscheidung des Bundesfinanzhofs für Kirchensteuerzahler: Kein Verlustausgleich mit einem Kirchensteuer-Erstattungsüberhang
- Muss ein häusliches Arbeitszimmer für die berufliche Tätigkeit erforderlich sein?
- Gefahren durch die Abgabe von Steuererklärungen, in denen eine von den Finanzbehörden abweichende Rechtsauffassung vertreten wird
- Reduzierung des Solidaritätszuschlags geplant
- Bonuszahlungen: Neues zu Werbeprämien
Hauseigentümer
- Das Zurückschneiden über die Grundstücksgrenze ragender Äste
- Mietverträge zwischen Lebensgefährten über die Hälfte der gemeinsam genutzten Wohnung steuerlich gestalten
Kapitalgesellschaften / Kapitalanleger
- Achtung für alle Gesellschafter von Kapitalgesellschaften mit Gesellschafterdarlehen
- Eine sehr harte Entscheidung des Bundesfinanzhofs: Bis zu welchem Zeitpunkt muss der Antrag auf Anwendung des Teileinkünfteverfahrens auch bei verdeckten Gewinnausschüttungen gestellt werden?
- Kirchensteuer-Erstattung auf Abgeltungsteuer
Gewerbetreibende
- Was passiert, wenn ein Investitionsabzugsbetrag in Anspruch genommen wird und der Betrieb unentgeltlich auf die Nachfolgegeneration übertragen wird?
- Meldepflicht für elektronische Kassensysteme – Vordruck abwarten!
- Gewerbliche Tätigkeit durch nachhaltig ausgeübte Warenverkäufe auf der Internetplattform eBay
Freiberufler
- Achtung: Die Gefahr der gewerblichen Infektion bei einer integrierten Versorgung durch Ärzte
- Sozialversicherungsrecht: Notarzt im Rettungsdienst ist Selbständiger
Arbeitgeber
- Die Überprüfung der Obergrenze des Weihnachts- und Urlaubsgeldes
- Steuerfreie Erstattung öffentlicher Verkehrsmittelkosten
- E-Scooter und Lohnsteuerrecht
Arbeitnehmer
- Mindert die Übernahme der Kosten eines Einstellplatzes den geldwerten Vorteil eines Arbeitnehmers aufgrund der PKW-Überlassung durch einen Arbeitgeber
- BFH-Urteile zur ersten Tätigkeitsstätte werden amtlich veröffentlicht
Umsatzsteuerzahler
Sonstiges
- Fälligkeitstermine für Steuern und Beiträge zur Sozialversicherung von Oktober bis Dezember 2019
- Haftungsausschluss/Quelle
Alle Steuerzahler
Eine immer wieder auftauchende Steuerfalle – Vorbehaltsnießbrauch bei Ehegatten
Der Vorbehaltsnießbrauch an Grundstücken ist ein beliebtes Gestaltungsmittel, um das Vermögen bereits auf die Nachfolgegeneration zu übertragen, dem oder den Vermögensüberträger(n) jedoch die Grundstückserträge weiterhin zu sichern.
Der Vorteil des Vorbehaltsnießbrauchs ist, dass der Vorbehaltsnießbraucher weiterhin das Recht hat die Abschreibungen für das Gebäude vorzunehmen. Darüber hinaus ist es auch gestaltbar, dass er die von ihm getragenen Kosten für größere Erhaltungsmaßnahmen weiterhin als Werbungskosten abziehen kann.
Vorsicht ist jedoch geboten, wenn ein Mietobjekt nur einem Ehegatten gehört, dieser jedoch die Übertragung auf die Abkömmlinge unter dem Vorbehalt des Nießbrauchs zugunsten der Eheleute vornimmt. Hier wird in der Praxis durch Notare häufig nicht auf das nachfolgende Problem hingewiesen.
Denn soweit nur ein Ehegatte Eigentümer der auf die Kinder übertragenen Immobilie ist und der Nießbrauch für die Eheleute vorbehalten wird, geht die Berechtigung zum Abzug der Gebäudeabschreibungen zu 50 v.H. verloren.
Die Abschreibungsberechtigung besteht ausschließlich für den früheren Eigentümer = jetzt Quasi-Eigentum lt. BFH.
Der andere Ehepartner hat lediglich einen Zuwendungnießbrauch erhalten, der keine Berechtigung zur Inanspruchnahme von Abschreibungen auslöst.
Sollten Sie sich mit derartigen Vermögensübertragungen auseinandersetzen, sollten Sie dringend das Gespräch mit Ihrer Steuerberaterin/Ihrem Steuerberater suchen. Sie werden Ihnen die Wege aufzeigen, die das vorstehende Ergebnis verhindern.
Eine im Ergebnis böse Entscheidung des Bundesfinanzhofs für Kirchensteuerzahler: Kein Verlustausgleich mit einem Kirchensteuer-Erstattungsüberhang
Die Entscheidung des Bundesfinanzhofs: Ein Erstattungsüberhang aus zurückgezahlter Kirchensteuer kann nach Auffassung des IX. Senats des BFH nicht mit Verlustvorträgen ausgeglichen werden und ist daher als Einkommen zu versteuern.
Im Streitfall wurde den Klägern für das Streitjahr 2012 in den Vorjahren gezahlte Kirchensteuer erstattet, da sich aufgrund einer für diese Jahre durchgeführten Außenprüfung das zu versteuernde Einkommen gemindert hatte.
Die Kläger gingen davon aus, dass der sich hieraus ergebende Erstattungsüberhang aus Kirchensteuer i.H.v. 166.744 € mit einem Verlustvortrag aus den Vorjahren zu verrechnen sei. Finanzamt, Finanzgericht und schließlich auch der Bundesfinanzhof lehnten dies ab.
Einkommensteuerrechtlich ist die gezahlte Kirchensteuer als Sonderausgabe abzugsfähig (§ 10 Abs. 1 Nr. 4 EStG). Sonderausgaben mindern nicht bereits den Gesamtbetrag der Einkünfte, sondern erst das Einkommen (§ 2 Abs. 4 EStG).
Die Erstattung von in Vorjahren gezahlter Kirchensteuer wird vorrangig mit Kirchensteuerzahlungen desselben Jahres verrechnet. Entsteht dabei ein Kirchensteuer-Erstattungsüberhang, führt dies nach einer seit 2012 geltenden Neuregelung zu einem „Hinzurechnungsbetrag“ (§ 10 Abs. 4b EStG).
Bislang ungeklärt war, ob der Hinzurechnungsbetrag – vergleichbar mit einer Einkunftsart – den Gesamtbetrag der Einkünfte erhöht und folglich dann durch einen Verlustvortrag, der nach der einschlägigen gesetzlichen Regelung (§ 10d Abs. 2 EStG) vom Gesamtbetrag der Einkünfte abzuziehen ist, ausgeglichen werden kann.
Der BFH begründet die Ablehnung einer dahin gehenden Verlustverrechnung damit, dass der Kirchensteuer-Erstattungsüberhang wie die ursprüngliche gezahlte Kirchensteuer als – negative – Sonderausgabe zu berücksichtigen ist. Durch die Hinzurechnung kann es daher – wie im Streitfall – dazu kommen, dass Einkommensteuer gezahlt werden muss, obwohl der Gesamtbetrag der Einkünfte nach Verlustausgleich 0 € beträgt.
Es kommt dann zu einer Besteuerung allein des Vorteils aus der Erstattung von (früheren) Abzugsbeträgen. Dies gilt auch dann, wenn sich die erstatteten Kirchensteuern im Zahlungsjahr letztlich nicht steuermindernd ausgewirkt haben, da der mit § 10 Abs. 4b EStG verfolgte Vereinfachungszweck verfehlt würde, wenn dies in jedem Einzelfall ermittelt werden müsste.
Muss ein häusliches Arbeitszimmer für die berufliche Tätigkeit erforderlich sein?
Die Finanzbehörden schaffen für den Abzug von Aufwendungen als Betriebsausgaben oder Werbungskosten gern immer wieder neue Hürden.
In dem Streitfall ging es um die Beantwortung der Frage, ob eine Flugbegleiterin die Aufwendungen für ein Arbeitszimmer als Werbungskosten steuermindernd abziehen kann.
Die Finanzbehörden und auch das Finanzgericht hatten die Rechtsauffassung vertreten, dass der Abzug ausgeschlossen sei, weil der Beruf der Flugbegleiterin kein Arbeitszimmer erfordere.
Dieser Rechtsauffassung ist der Bundesfinanzhof entgegengetreten. Nach seiner Auffassung ist es unerheblich, ob das Arbeitszimmer für die Ausübung der beruflichen Tätigkeit erforderlich sei.
Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs kommt es ausschließlich darauf an, ob das häusliche Arbeitszimmer ausschließlich oder nahezu ausschließlich für betriebliche oder berufliche Zwecke verwendet wird.
Gefahren durch die Abgabe von Steuererklärungen, in denen eine von den Finanzbehörden abweichende Rechtsauffassung vertreten wird
In der Praxis stellt sich häufig die Frage, wie man sich im Rahmen der Abgabe von Steuererklärungen verhalten soll, wenn die durch die Finanzbehörden vertretene Rechtsauffassung nicht unumstritten ist; wobei derartige Fallgestaltungen in der Praxis in zunehmendem Maße gegeben sind.
An dieser Stelle muss jedoch vor dem leichtfertigen Umgang mit derartigen Situationen gewarnt werden. In der Veröffentlichung eines Finanzrichters und einer Doktorandin wird auf die bestehenden Gefahren hingewiesen.
Demnach darf eine abweichende Rechtsauffassung im Rahmen der Abgabe der Steuererklärung (inklusive der Abschlüsse etc.) nicht schlicht umgesetzt werden. Vielmehr muss die Finanzbehörde über diese Handlung informiert werden, um ihr die Gelegenheit zu bieten, eine Gegenposition zu vertreten.
Die Verfasser der Veröffentlichung weisen darauf hin, dass die fehlende Offenbarung des Vertretens einer vom Fiskus abweichenden Rechtsauffassung steuerstrafrechtliche Relevanz haben kann und somit möglicherweise bereits der Anfangsverdacht einer Steuerhinterziehung gegeben ist.
Aus den vorstehenden Gründen sollten Sie diese Fragestellung sehr kritisch mit Ihrer Steuerberaterin / Ihrem Steuerberater diskutieren.
Reduzierung des Solidaritätszuschlags geplant
Das Bundeskabinett hat am 21.08.2019 den Gesetzesentwurf eines Gesetzes zur Rückführung des Solidaritätszuschlags auf den parlamentarischen Weg gebracht. Der Solidaritätszuschlag wird danach in 90 % der Fälle – also nur teilweise – wegfallen.
Derzeitige Rechtslage
Seit dem 01.01.1995 wird nach dem Solidaritätszuschlaggesetz 1995 (SolZG) ein Solidaritätszuschlag zur Einkommen- und Körperschaftsteuer erhoben.
Erhoben wird der Solidaritätszuschlag insbesondere zur veranlagten Einkommensteuer, zu den Einkommensteuer-Vorauszahlungen und zur Lohnsteuer, auch wenn diese pauschal erhoben wird. Der Solidaritätszuschlag beträgt in der Regel 5,5 % der Bemessungsgrundlage.
Der Regelsteuersatz von 5,5 % kann unterschritten werden. Das SolZG normiert eine Nullzone (§ 3 Abs. 3 SolZG). Bei Einhaltung der Nullzone fällt kein SolZ an.
Wird die Nullzone überschritten, fällt nicht sofort der volle SolZ von 5,5 % an. In einem Übergangsbereich wird der SolZ an den vollen Satz von 5,5 % herangeführt (§ 4 Satz 2 SolZG).
Vorgesehene Änderung
Der vorliegende Regierungsentwurf zum Gesetz zur Rückführung des Solidaritätszuschlags vom 21.08.2019 sieht Folgendes vor:
- Der Solidaritätszuschlag soll über den VZ 2021 hinaus fortgeführt werden.
- Die Nullzone soll mit Wirkung ab dem VZ 2021 stark erhöht werden. Durch die Anhebung der Nullzone sollen rund 90 % der Steuerzahler nicht mehr mit dem Solidaritätszuschlag belastet werden.
Übersicht
Ende der Nullzone | Bei Anwendung der ESt nach Grundtabelle | Bei Anwendung der ESt nach Splittingtabelle |
ab 01.01.2002 |
972 € |
1.944 € |
ab 01.01.2021 |
16.956 € |
33.912 € |
Durch die Anhebung der Nullzone ergeben sich Folgewirkungen auch auf den Übergangsbereich.
Bonuszahlungen: Neues zu Werbeprämien
Zahlt eine Krankenkasse Beiträge an einen Mandanten zurück, muss der Sonderausgabenabzug für die laufenden Versicherungsbeiträge entsprechend gekürzt werden.
Bonuszahlungen der Krankenkassen können wie Beitragsrückerstattungen zu behandeln sein. Die Finanzverwaltung hat in 2019 beschlossen, dass Prämien für die Vermittlung von Mitgliedschaften in der gesetzlichen und privaten Krankenversicherung beim Prämienempfänger nicht als Beitragsrückerstattung die abziehbaren Sonderausgaben mindern. Bei den Prämien für die Mitgliederwerbung handelt es sich jedoch um Einkünfte i.S.d. § 22 Nr. 3 EStG. Diese sind steuerpflichtig, sofern sie in der Summe 256 EUR oder mehr betragen. Betragen die Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG im jeweiligen VZ weniger als 256 EUR, bleiben sie steuerfrei.
Hauseigentümer
Das Zurückschneiden über die Grundstücksgrenze ragender Äste
Es ist schon spannend, mit welchen Fragen sich das höchste Deutsche Zivilgericht, der BGH, befassen muss.
Im Streitfall ging es um die Beantwortung der Frage, welche Rechte bzw. Verpflichtungen bestehen, wenn Äste über die Grundstücksgrenze ragen.
Nach der Entscheidung des BGH kann ein Grundstückseigentümer von seinem Nachbarn verlangen, dass dieser über die Grenze herüberragende Äste entfernt. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass die Grundstücksnutzung beeinträchtigt wird.
Der Beseitigungsanspruch muss nach §§ 195, 199 BGB jedoch innerhalb von drei Jahren nach der Kenntnisnahme der Störung geltend gemacht werden, da er ansonsten verjährt.
Unabhängig davon steht dem Grundstückseigentümer ein Selbsthilferecht zu. Er kann die vom Nachbargrundstück herüberragenden Zweige selbst abschneiden.
Mietverträge zwischen Lebensgefährten über die Hälfte der gemeinsam genutzten Wohnung steuerlich gestalten
In einem aktuellen Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg ist ein Mietvertrag zwischen Lebensgefährten über die Hälfte der gemeinsamen Wohnung steuerlich nicht anerkannt worden. Das führte dazu, dass der erklärte Verlust aus den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung durch das Finanzamt versagt worden ist.
Bei genauer Betrachtung der Entscheidung wird jedoch deutlich, welchen Fehler die Beteiligten aus der Perspektive des Gerichts gemacht haben. Das Gericht hat sich daran gestört, dass hier die Hälfte einer Wohnung vermietet worden ist. Ein fremder Dritter würde sich auf die Berechtigung der Mitbenutzung einer Wohnung ohne individuell abgrenzbare Räume nicht einlassen.
Hieraus ist zu folgern, dass der Vermietungsvertrag ausschließlich in der Weise gestaltet werden muss, damit er einem Fremdvergleich standhält. Wohngemeinschaften zwischen Fremden und die Vermietung von möblierten Zimmern sind durchaus üblich. Daher dürfte die Vermietung auch steuerlich anzuerkennen sein, wenn Gegenstand des Mietvertrags einzelne Räume und die Mitbenutzung von Gemeinschaftseinrichtungen sind.
Kapitalgesellschaften / Kapitalanleger
Achtung für alle Gesellschafter von Kapitalgesellschaften mit Gesellschafterdarlehen
Die ertragsteuerliche Behandlung von Gesellschafterdarlehen bei Gesellschaftern, die i.S.d. § 17 EStG an einer Kapitalgesellschaft beteiligt sind, hat sich in den letzten Jahren nun viermal verändert. Die Steuerpflichtigen und ihre Berater stehen aktuell vor einer nicht unerheblichen Herausforderung, um sich für die sich ändernde Rechtslage optimal zu positionieren.
In der Vergangenheit (bis zum 27.09.2017) fand ggf. das Eigenkapitalersatzrecht Anwendung. Danach wurden Gesellschafterdarlehen als nachträgliche Anschaffungskosten der Beteiligung behandelt.
Aktuell (seit dem 28.09.2017) findet diese Rechtslage nach Auffassung des Bundesfinanzhofs keine Anwendung mehr. Dieser Rechtsauffassung sind die Finanzbehörden gefolgt.
Aufgrund einer Grundsatzentscheidung des Bundesfinanzhofs aus 2017 entstand auf der Ebene der Steuerpflichtigen dem Grunde nach eine Entspannung, da der Bundesfinanzhof den Verlust von Darlehen im Rahmen der Einkünfte aus Kapitalvermögen vollumfänglich berücksichtigen möchte.
Die Finanzbehörden wenden diese Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (durch eine Nicht-Veröffentlichung des Urteils im Bundessteuerblatt) jedoch nicht an.
Und nun geschieht das, was sämtliche Beobachter erwartet haben. Der Gesetzgeber ändert nun (nach den Gesetzentwürfen des Gesetzes zu steuerlichen Förderung der Elektromobilität) das Einkommensteuergesetz im Sinne der Finanzbehörden.
Hier werden in Artikel 2 des Gesetzentwurfs die beiden neuen Vorschriften § 20 (2) S. 3 EStG und § 17 (2a) EStG eingefügt, die ab 2020 anzuwenden sein sollen.
Demnach wird die Berücksichtigung von Verlusten (u. a.) aus Gesellschafterdarlehen im Rahmen der Kapitaleinkünfte ausgeschlossen.
Daneben wird das alte (durch den Bundesfinanzhof aufgehobene) alte Eigenkapitalersatzrecht nun gesetzlich fixiert.
Sollten Sie von diesen Fragestellungen betroffen sein, so empfehlen wir Ihnen dringend das Gespräch mit Ihrer Steuerberaterin / Ihrem Steuerberater zu suchen, um ggf. die noch in diesem Jahr erforderlichen Schritte zu unternehmen.
Eine sehr harte Entscheidung des Bundesfinanzhofs: Bis zu welchem Zeitpunkt muss der Antrag auf Anwendung des Teileinkünfteverfahrens auch bei verdeckten Gewinnausschüttungen gestellt werden?
Steuerpflichtige mit Kapitalerträgen aus einer unternehmerischen Beteiligung müssen den Antrag auf Regelbesteuerung anstelle der Abgeltungsteuer spätestens zusammen mit der Einkommensteuererklärung stellen, um so die anteilige Steuerfreistellung im Rahmen des sog. Teileinkünfteverfahrens zu erlangen. Das hat der BFH zu § 32d Abs. 2 Nr. 3 Satz 4 EStG entschieden.
Die Antragsfrist gilt auch, wenn sich das Vorliegen von Kapitalerträgen erst durch die Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung im Rahmen einer Außenprüfung ergibt. Hat der Steuerpflichtige keinen vorsorglichen Antrag auf Regelbesteuerung gestellt, besteht dann auch nicht die Möglichkeit einer Wiedereinsetzung nach § 110 AO.
Im Streitfall war der Kläger Alleingesellschafter der A-GmbH und Geschäftsführer der B-GmbH, einer 100%-igen Tochtergesellschaft der A-GmbH. Er bezog in den Streitjahren 2009 bis 2011 von der B-GmbH Gehalts- und Tantiemezahlungen sowie Honorare für Beratungsleistungen. Diese erklärte er bei seinen Einkünften aus selbstständiger bzw. nichtselbstständiger Arbeit. Einkünfte aus seiner Beteiligung an der A-GmbH erklärte er nicht.
Der Kläger stellte jeweils Anträge auf sog. Günstigerprüfung, jedoch keine Anträge auf Regelbesteuerung gem. § 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG. Hierfür hatte er bei der Abgabe seiner Einkommensteuererklärungen keinen Anlass gesehen, da er von Einkünften aus nichtselbstständiger oder selbstständiger Arbeit ausging.
Erst nachdem sich im Rahmen einer Außenprüfung ergeben hatte, dass ein Teil des Geschäftsführergehaltes, der Entgelte für Beratungsleistungen und der Tantieme als verdeckte Gewinnausschüttungen anzusehen waren, stellte der Kläger Anträge auf Regelbesteuerung. In den geänderten Einkommensteuerbescheiden erhöhte das Finanzamt die Kapitaleinkünfte des Klägers um die verdeckten Gewinnausschüttungen. Es unterwarf diese nach Günstigerprüfung zwar der tariflichen Einkommensteuer, wendete jedoch das Teileinkünfteverfahren nicht zugunsten des Klägers an. Dies hat der BFH als zutreffend angesehen.
Nach dem Urteil des BFH findet das Teileinkünfteverfahren keine Anwendung. Allein der vom Kläger gestellte Antrag auf Günstigerprüfung führe nicht zu der begehrten anteiligen Steuerfreistellung der Einkünfte aus der A-GmbH. Den für eine solche anteilige Freistellung erforderlichen Antrag gem. § 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG habe der Kläger erst nach der Abgabe der Einkommensteuererklärungen und damit nicht fristgerecht gestellt.
Die in den Steuererklärungen enthaltenen Anträge auf Günstigerprüfung könnten nicht als fristgerechte konkludente Anträge gem. § 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG angesehen werden. Eine teleologische Reduktion der gesetzlichen Fristenregelung, wie sie das Finanzgericht angenommen habe, scheide aus.
Das Gesetz, das dem Steuerpflichtigen ausdrücklich nur ein fristgebundenes Wahlrecht gewähre, sei nicht planwidrig unvollständig. Der Steuerpflichtige könne sein Antragsrecht auch vorsorglich ausüben. Verzichte er auf einen solchen vorsorglichen Antrag, trage er das Risiko einer unzutreffenden Beurteilung von Einkünften im Rahmen seiner Steuererklärung.
Eine Wiedereinsetzung in die versäumte Antragsfrist lehnte der BFH ebenfalls ab, weil im Zeitpunkt der Antragsnachholung durch den Kläger die Jahresfrist des § 110 Abs. 3 AO bereits verstrichen und auch kein Fall höherer Gewalt anzunehmen war.
Kirchensteuer-Erstattung auf Abgeltungsteuer
Ein Sonderausgabenabzug von gezahlter KiSt scheidet aus, soweit die KiSt als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer oder als Zuschlag auf die nach dem gesonderten Tarif des § 32d Abs. 1 EStG ermittelte Einkommensteuer gezahlt wurde. Diese KiSt wird bereits bei Bemessung des besonderen Steuersatzes auf Kapitalerträge mindernd berücksichtigt.
Umgekehrt bedeutet dies, dass die Erstattung von mit Abgeltungswirkung einbehaltener Kirchensteuer zum Kapitalertrag im Erstattungsjahr – auch bei Ermittlung des Erstattungsüberhangs – nicht zu berücksichtigen ist.
Beispiel
A ist an einer GmbH beteiligt. Aus dieser Beteiligung erhielt A in 2018 eine Gewinnausschüttung, die bei A zu – der Abgeltungsteuer unterliegenden – Einkünften aus Kapitalvermögen führte. A war bereits 2016 aus der Kirche ausgetreten. Dennoch behielt die GmbH bei der Gewinnausschüttung 2018 neben der KapSt auch KiSt ein. Die zu Unrecht einbehaltene KiSt für das Jahr 2018 wurde in 2019 erstattet.
Die KiSt-Erstattung ist bei der Veranlagung 2019 unberücksichtigt zu lassen. Dies gilt auch bei Ermittlung des Erstattungsüberhangs. Die ursprüngliche Forderung der FinVerw, jedwede KiSt-Erstattung zur Vermeidung der Aufrollung früherer Veranlagungsjahre steuerlich gleich zu behandeln, hat sich nicht durchgesetzt.
Gewerbetreibende
Was passiert, wenn ein Investitionsabzugsbetrag in Anspruch genommen wird und der Betrieb unentgeltlich auf die Nachfolgegeneration übertragen wird?
Die konkrete Rechtsfrage
Fraglich war im Streitfall, ob die Rückgängigmachung des Investitionsabzugsbetrags nach § 7g (3) EStG im Fall der unentgeltlichen Betriebsübertragung nach § 6 (3) EStG beim Übernehmer oder den Übergeber zu erfassen ist.
Im Übrigen war im Streitfall fraglich, ob diesbezüglich eine – rückwirkende – abweichende Gewinnverteilungsabrede getroffen werden kann.
Die Beurteilung durch das Finanzgericht
Aufgrund der Systematik des § 7g (3) EStG kommt es immer zu einer rückwirkenden Änderung beim Rechtsvorgänger, auch wenn der Rechtsnachfolger für die Nicht-Investition verantwortlich ist.
Sollten die Beteiligten abweichende Vereinbarungen getroffen haben, so wertet das Finanzgericht diese Vereinbarung als Grundlage für einen zivilrechtlichen Ausgleichsanspruch unter den Beteiligten.
Meldepflicht für elektronische Kassensysteme – Vordruck abwarten!
Das Bayerische Landesamt für Steuern hat auf seiner Homepage auf die Vorschrift des § 146a Abs. 4 Abgabenordnung aufmerksam gemacht.
Demnach müssen Steuerpflichtige ab dem 01.01.2020 ihr elektronisches Aufzeichnungssystem an die Finanzämter melden. Hiervon sind insbesondere sämtliche Kassensysteme betroffen.
Dem zuständigen Finanzamt sind u. a. die Art und die Anzahl der im jeweiligen Unternehmen eingesetzten elektronischen Aufzeichnungssysteme und der zertifizierten Sicherungseinrichtungen mitzuteilen.
Für Steuerpflichtige, die ein elektronisches Aufzeichnungssystem vor dem 01.01.2020 angeschafft haben, gilt dafür eine Frist bis zum 31.01.2020 (vgl. § 146a Abs. 4 AO).
Die Meldung an das Finanzamt ist nach der gesetzlichen Regelung ausschließlich mittels eines amtlich vorgeschriebenen Vordrucks möglich. Dieser Vordruck steht derzeit noch nicht zur Verfügung.
Betroffene Unternehmen sollten daher abwarten, bis der Vordruck veröffentlich wird.
Sollten Sie von der vorstehenden Problematik betroffen sein, so sollten Sie dringend das Gespräch mit Ihrer Steuerberaterin / Ihrem Steuerberater suchen, um das weitere Vorgehen abzusprechen.
Gewerbliche Tätigkeit durch nachhaltig ausgeübte Warenverkäufe auf der Internetplattform eBay
Nach Auffassung des Hessischen Finanzgerichts handelt derjenige gewerblich, der kostengünstig oder kostenlos Gegenstände erwirbt, um sie anschließend über eBay in Form von Versteigerungen mit Gewinn zu veräußern. Die Kläger möchten diese Entscheidung nicht akzeptieren und haben aus diesem Grunde Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt. Die Argumentation der Kläger baut darauf auf, dass es sich bei der Tätigkeit um eine reine Vermögensverwaltung handle. Der Verkaufstätigkeit habe kein Plan zugrunde gelegen. Es seien jeweils zufällige Verkaufsaktivitäten gewesen, die als Hobby zu bezeichnen seien.
Es wird spannend sein, wie sich der Bundesfinanzhof zu dieser Fragestellung positionieren wird.
Freiberufler
Achtung: Die Gefahr der gewerblichen Infektion bei einer integrierten Versorgung durch Ärzte
Das Problem
Im Urteilsfall liegt m. E. eine extreme Fallgestaltung vor, die durch das Finanzgericht auch anders hätte entschieden werden können. Das Finanzgericht begründet diese Entscheidung damit, dass es sich um eine reine Tatsachenfrage handele und nicht um eine Rechtsfrage.
Im konkreten Streitfall ging es um die Abgabe von Faktorpräparaten an Bluter zur Heimselbstbehandlung. Nach Auffassung der Finanzbehörden führt die Abgabe derartiger Medikamente zur Annahme einer gewerblichen Betätigung. Etwas anderes soll nur dann gelten, wenn die Medikamente eng mit der eigentlichen Behandlung verbunden sind.
In derartigen Fallgestaltungen könne die Abgabe nicht selbstständig betrachtet werden, sondern sei Bestandteil der ärztlichen Versorgung.
Hierauf haben sich die Kläger berufen, und dargestellt, dass die Abgabe der Faktoren ein Teil der umfassenden einheitlichen, engmaschig überwachten ambulanten Behandlung sei. Diese Behandlung ende nicht an der Praxistüre.
Die Beurteilung durch das Finanzgericht
- Das FG hat diese Argumentation der Kläger nicht gelten lassen.
- Nach Auffassung des Senats hätten die Patienten die Präparate auch einfach über die Apotheke beziehen können.
- Das FG gelangt daher in einer m. E. sehr harten Ent-scheidung zu einer gewerblichen Tätigkeit hinsichtlich der Medikamentenabgabe, die die ärztliche BAG nach § 15 (3) Nr. 1 EStG infiziert.
Sollten Sie von ähnlichen Fragestellungen (Medikamentenabgabe an Patienten etc.) betroffen sein, sollten Sie dringend das Gespräch mit Ihrer Steuerberaterin / Ihrem Steuerberater suchen. Sie werden Ihnen die Wege aufzeigen, die das vorstehende Ergebnis verhindern.
Sozialversicherungsrecht: Notarzt im Rettungsdienst ist Selbständiger
Die Tätigkeit als Notarzt – neben einer anderen vollberuflichen Tätigkeit – ist immer wieder Gegenstand von Sozialversicherungsprüfungen.
In einem aktuellen Gerichtsverfahren beim LSG Hessen war ein Notarzt gegeben, der hauptberuflich in Vollzeit bei einem Dritten beschäftigt gewesen ist.
Das Vertragsverhältnis mit dem Träger des Rettungsdienstes verpflichtet ihn zu Erbringung von Rettungsdiensten, die durch die Leitstellte des Rettungsdienstes mitgeteilt werden. Die Einteilung zum Dienstplan konnte nur in Absprache mit dem Notarzt erfolgen.
Der Notarzt hatte keinen Urlaubsanspruch, keinen Anspruch auf Weihnachtsgeld oder Lohnfortzahlung.
Das LSG Hessen ist zu dem Ergebnis gelangt, dass die vertraglichen Vereinbarungen eindeutig dafür sprechen, dass der Notarzt selbstständig tätig und somit nicht sozialversicherungspflichtig ist.
Entscheidend war für das LSG Hessen jedoch, dass Weisungsfreiheit für den Notarzt bestand und die Einteilung zum Dienstplan ausschließlich in Absprache zwischen dem Arbeitgeber und dem Notarzt erfolgen konnte.
Arbeitgeber
Die Überprüfung der Obergrenze des Weihnachts- und Urlaubsgeldes
Ein Arbeitgeber hatte arbeitsvertraglich versprochen, die Bemessungsobergrenze für die Berechnung zusätzlichen erfolgsbezogenen Urlaubs- und Weihnachtsgelds alle zwei Jahre zu überprüfen. Der Arbeitgeber überprüfte zwar die Obergrenze, entschied jedoch mehrfach, sie unverändert zu lassen.
Ein Arbeitnehmer machte geltend, dass sich aus der Überprüfungsklausel für ihn ein Anspruch auf Überprüfung der Grenze durch den Arbeitgeber und eine Erhöhung nach billigem Ermessen ergebe.
Das Bundesarbeitsgericht beurteilt diese Rechtsauffassung als unzutreffend.
Für eine Anpassungspflicht müssten entsprechende vertragliche Vereinbarungen bestehen. Eine bloße Überprüfungspflicht enthalte jedoch gerade keine Anpassungsverpflichtung.
Das Bundesarbeitsgericht macht auch deutlich, dass eine Überprüfungsverpflichtung ohne eine Anpassungsverpflichtung nicht sinnlos sei. Sie stellt sicher, dass die Überprüfung nicht vergessen wird und die Arbeitnehmer sie einfordern können.
Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts zeigt somit sowohl für die Arbeitgeber als auch für die Arbeitnehmer die Verhandlungslinien auf.
Steuerfreie Erstattung öffentlicher Verkehrsmittelkosten
Mit dem Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften wurde ab 2019 eine neue Steuerbefreiung zugunsten von Arbeitgeberleistungen für öffentliche Verkehrsmittelkosten eingeführt. Diese Steuerfreiheit gilt für Arbeitgeberleistungen, sofern diese zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden.
In einem umfangreichen BMF-Schreiben vom 15.08.2019 hat die Finanzverwaltung ausführlich zur Anwendung des § 3 Nr. 15 EStG Stellung genommen.
Bedeutsam ist insbesondere folgende Vereinfachungsregelung: Von der neuen Steuerfreiheit begünstigt sind
- Arbeitgeberleistungen für Fahrten des Arbeitnehmers mit öffentlichen Verkehrsmitteln im Linienverkehr (ohne Luftverkehr) – Personenfernverkehr – zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte und diesen gleichgestellte Fahrten (1. Alternative) sowie
- Arbeitgeberleistungen für alle Fahrten des Arbeitnehmers im öffentlichen Personennahverkehr (2. Alternative).
Die Abgrenzung zwischen den unterschiedlichen Alternativen ist bedeutsam, weil nur bei der Alternative 2 auch die Privatfahrten steuerbefreit bleiben.
Nach Auffassung der Finanzverwaltung gehören zum Personenfernverkehr (öffentliche Verkehrsmittel im Linienverkehr):
- Fernzüge der Deutschen Bahn (ICE, IC, EC), Fernbusse auf festgelegten Linien oder Routen und mit festgelegten Haltepunkten,
- vergleichbare Hochgeschwindigkeitszüge und schnellfahrende Fernzüge anderer Anbieter (z. B. TGV, Thalys).
Zum öffentlichen Personennahverkehr gehört die allgemein zugängliche Beförderung von Personen im Linienverkehr, die überwiegend dazu bestimmt ist, die Verkehrsnachfrage im Stadt-, Vorort- oder Regionalverkehr zu befriedigen.
Als öffentlicher Personennahverkehr i.S.d. § 3 Nr. 15 EStG gelten nach Auffassung der Finanzverwaltung aus Vereinfachungsgründen alle öffentlichen Verkehrsmittel, die nicht Personenfernverkehr im vorgenannten Sinne sind.
E-Scooter und Lohnsteuerrecht
E-Scooter sind gerade in Großstädten immer häufiger anzutreffen. Kurz nach der Zulassung der E-Scooter stellten sich Fragen nach der Lohnabrechnung, weil die Arbeitgeber diese oftmals als Benefit zur Verfügung gestellt haben. Hierzu gilt Folgendes:
Stellt der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern einen E-Scooter für die beruflich veranlassten Auswärtstätigkeiten zur Verfügung (z. B. Kundenbesuch in der Innenstadt), handelt es sich um steuerfreien Reisekostenersatz in Form einer Sachleistung.
Praxishinweis
Arbeitgeber unterhalten mittlerweile oftmals E-Scooter, die nur für betriebliche Zwecke zu nutzen sind (Firmen-E-Scooter). Hierfür ist kein steuerpflichtiger geldwerter Vorteil zu erfassen.
Stellt der Arbeitgeber dem Mitarbeiter einen E-Scooter auch zur privaten Nutzung und für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte zur Verfügung, ist der geldwerte
Vorteil steuerpflichtig.
Die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 37 EStG greift nicht. Nach der maßgebenden Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung handelt es sich bei einem E-Scooter aufgrund der verkehrsrechtlichen Zulassungspflicht um ein Kraftfahrzeug mit der Folge, dass der geldwerte Vorteil nach Dienstwagengrundsätzen unter Berücksichtigung der Regelungen für Elektrofahrzeuge zu ermitteln ist. Mit klarstellenden Erlassen der Finanzverwaltung ist in Kürze zu rechnen.
Beispiel
Arbeitgeber A überlässt seinem Arbeitnehmer B ab August 2019 einen E-Scooter auch zur Privatnutzung und für Fahrten Wohnung/erste Tätigkeitsstätte (Entfernung = 5 km). Die unverbindliche Preisempfehlung des E-Scooters beträgt 1.650 EUR.
Geldwerter Vorteil
Bruttolistenpreis: 1.650 € x 1/2 = | 825,00 € |
abgerundet auf volle 100 € = | 800,00 € |
Privatnutzung 1 % v. 800 € | 8,00 € |
Fahrt zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte:
0,03 % v. 800 € x 5 km = | 1,20 € |
Summe | 9,20 € |
Da der vom Arbeitgeber überlassene E-Scooter nach Dienstwagengrundsätzen abzurechnen ist, gelten die Regelungen zur lohnsteuerlichen Behandlung der Überlassung eines betrieblichen Kfz an Arbeitnehmer entsprechend (BMF-Schr. v. 04.04.2018 – BStBl I 2018, 592). Auf folgende Besonderheiten ist insbesondere zu achten:
- Bei der Erfassung der Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte kann der geldwerte Vorteil alternativ zur 0,03 %-Regelung nach der 0,002 %-Regelung ermittelt werden.
- Wird der E-Scooter nur für eine Teilstrecke der Fahrt zur ersten Tätigkeitsstätte genutzt, weil die andere Teilstrecke z. B. mit öffentlichen Verkehrsmitteln zurückgelegt wird, so kann nur die mit dem E-Scooter tatsächlich zurückgelegte Teilstrecke zu erfassen sein.
Arbeitnehmer
Mindert die Übernahme der Kosten eines Einstellplatzes den geldwerten Vorteil eines Arbeitnehmers aufgrund der PKW-Überlassung durch einen Arbeitgeber
Der Streitfall
Im Streitfall beim FG Münster ging es um die Beantwortung der Frage, ob die Kosten für einen Einstellplatz, die durch den Arbeitnehmer getragen worden sind, zu einer Minderung des geldwerten Vorteils für die PKW-Überlassung durch den Arbeitgeber führt. Zu erwähnen ist jedoch, dass es keine entsprechende Verpflichtung für den Arbeitnehmer gegeben hat.
Die Beurteilung durch das Finanzgericht
Das Finanzgericht Münster hat die Minderung des geldwerten Vorteils abgelehnt. Das FG baut seine ablehnende Haltung jedoch darauf auf, dass es keine Verpflichtung des Arbeitnehmers aufgrund einer Vereinbarung mit seinem Arbeitgeber gegeben hat.
Sollten Sie sich in einer ähnlichen Situation befinden, sollten Sie dringend das Gespräch mit Ihrer Steuerberaterin/Ihrem Steuerberater suchen. Sie werden Ihnen die Wege aufzeigen, die das vorstehende Ergebnis verhindern.
BFH-Urteile zur ersten Tätigkeitsstätte werden amtlich veröffentlicht
Der BFH hat mit folgenden Urteilen zum seit 2014 geltenden steuerlichen Reisekostenrecht Stellung bezogen:
- BFH-Urt. v. 04.04.2019 – VI R 27/17: Erste Tätigkeitsstätte eines Polizisten im Einsatz- und Streifendienst an der Polizeiwache
- BFH-Urt. v. 10.04.2019 – VI R 6/17: Bestimmung einer ersten Tätigkeitsstätte bei befristeten Beschäftigungsverhältnissen
- BFH-Urt. v. 11.04.2019 – VI R 36/16: Fahrtkosten eines Gesamthafenarbeiters nach steuerlichem Reisekostenrecht (Hamburger Hafen mit Einsätzen bei Hafeneinzelbetrieben)
- BFH-Urt. v. 11.04.2019 – VI R 40/16: Erste Tätigkeitsstätte einer Flugzeugführerin an der „home-base“
- BFH-Urt. v. 11.04.2019 – VI R 12/17: Erste Tätigkeitsstätte einer Luftsicherheitskontrollkraft am (großräumigen) Flughafengelände
Praxishinweis
Die BFH-Rechtsprechung hat in wesentlichen Teilen die Auffassung der Finanzverwaltung zur Bestimmung der ersten Tätigkeitsstätte übernommen. Insbesondere liegt im Falle einer dauerhaften Zuordnung eine erste Tätigkeitsstätte gem. § 9 Abs. 4 Satz 1 und 2 EStG vor. Der arbeitsvertraglichen Regelung kommt eine hohe Bedeutung zu.
Die FinVerw hat beschlossen, die o. g. Entscheidungen im BStBl amtlich zu veröffentlichen. Damit kommen die Urteilsgrundsätze über den entschiedenen Einzelfall hinaus zur Anwendung.
Die Veröffentlichung ist überraschend: Zwar hat der BFH mit seinen Entscheidungen die Rechtsauslegung der Finanzbehörden in weiten Teilen bestätigt. Es ergibt sich im Detail aber zumindest eine wesentliche Abweichung. In § 9 Abs. 4 Satz 3 EStG heißt es:
Von einer dauerhaften Zuordnung ist insbesondere auszugehen, wenn der Arbeitnehmer unbefristet, für die Dauer des Dienstverhältnisses oder über einen Zeitraum von 48 Monaten hinaus an einer solchen Tätigkeitsstätte tätig werden soll.
Bei befristeten Arbeitsverhältnissen kommt eine unbefristete Zuordnung nicht in Betracht (BFH-Urt. v. 10.04.2019 – VI R 6/17, DStR 2019, 1514 Rz. 32). Es ist ausgeschlossen, dass der Arbeitnehmer unbefristet an einer solchen Tätigkeitsstätte tätig werden soll. Der BFH schließt sich nicht der anders lautenden Auffassung der FinVerw an (BMF-Schr. v. 24.10.2014, BStBl I 2014, 1412 Rz. 19).
War der Arbeitnehmer im Rahmen eines befristeten Arbeits- oder Dienstverhältnisses bereits einer ersten Tätigkeitsstätte zugeordnet und wird er im weiteren Verlauf einer anderen Tätigkeitsstätte zugeordnet, erfolgt diese zweite Zuordnung nicht mehr für die gesamte Dauer des (verbleibenden) Arbeits- oder Dienstverhältnisses. Denn in Bezug auf die zweite Zuordnung steht (aus der auch insoweit maßgeblichen Sicht ex ante) fest, dass sie nicht für die (gesamte) Dauer des Dienstverhältnisses gilt, sondern lediglich für die Dauer des verbleibenden Arbeits- oder Dienstverhältnisses.
Nach der BFH-Rechtsprechung ist im jeweiligen Einzelfall zu unterscheiden, ob die Verlängerung des befristeten Arbeitsverhältnisses
- die (zeitlich begrenzte) Fortführung des bisherigen Beschäftigungsverhältnisses (= einziges, wiederholt verlängertes Beschäftigungsverhältnis) oder
- ein neues Beschäftigungsverhältnis
ist.
Umsatzsteuerzahler
Umsatzsteuerliche Behandlung der Vermietung einer kompletten Zahnarztpraxis
Im Streitfall verpachtete eine GmbH ein Gebäude zum Betrieb einer Zahnarztpraxis an eine Ärztegemeinschaft.
Die Besonderheit bestand darin, dass in dem Pachtvertrag neben der Überlassung der Räumlichkeiten bewegliche Wirtschaftsgüter – die für eine funktionsfähige Zahnarztpraxis erforderlich sind – mitverpachtet wurden.
Die GmbH ging von einer umsatzsteuerfreien Verachtung aus, während das Finanzamt hierin eine umsatzsteuerpflichtige Leistung erblickte.
Das Finanzgericht München ist der Rechtsauffassung des Finanzamtes gefolgt. Es sieht in der vertraglichen Vereinbarung eine einheitliche Leistung besonderer Art, die dem Regelsteuersatz unterliegt.
Das Finanzgericht ist insbesondere deshalb zu diesem Ergebnis gelangt, weil die Verpachtung der Räumlichkeiten und der Einrichtung in einem Vertrag vorgenommen worden ist.Bei der getrennten Verpachtung der Wirtschaftsgüter hätte sich somit eine ganz andere Beurteilung ergeben. Die Verpachtung der Räumlichkeiten hätte umsatzsteuerfrei und lediglich die Verpachtung der beweglichen Wirtschaftsgüter hätte umsatzsteuerpflichtig erfolgen müssen.
Sonstiges
Fälligkeitstermine für Steuern und Beiträge zur Sozialversicherung von Oktober bis Dezember 2019
Steuertermin Umsatzsteuer bei Monatszahlern: 10.10.2019, 11.11.2019 und 10.12.2019
Steuertermin Lohnsteuer bei Monatszahlern: 10.10.2019 und 11.11.2019 und 10.12.2019
Steuertermin Gewerbesteuer bei Monatszahlern: 15.11.2019
Steuertermin Einkommenssteuer: 10.12.2019
Bei Scheckeinzahlung muss der Scheck dem Finanzamt spätestens 3 Tage vor dem Fälligkeitstermin vorliegen.
Sozialversicherungsbeiträge sind spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats fällig, für den Beitragsmonat Oktober 2019 somit am 24.10.2019, für den Beitragsmonat November 2019 somit am 25.11.2019 und für den Beitragsmonat Dezember 2019 somit am 19.12.2019.
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