Mit Kurka sind Sie stets gut informiert. Hier finden Sie Ihren Mandantenbrief mit den wichtigsten Neuigkeiten rund ums Steuerrecht.
Mit häufigen Gesetzesänderungen und laufend neuen Urteilen ist das Steuerrecht eines der dynamischsten Rechtsgebiete in Deutschland, das fast jeden von uns unmittelbar betrifft. Auch in dieser Ausgabe ist deshalb sicherlich auch für Sie etwas dabei.
Inhalt
Alle Steuerzahler
- Studiengebühren stellen kein Schulgeld dar
- Selbst getragene Krankheitskosten können nicht beim Sonderausgabenabzug berücksichtigt werden
- Betreutes Wohnen bei Demenz als außergewöhnliche Belastung?
- Wahlrechtsausübung bei Ehegattenveranlagung
- Kinderbetreuungskosten: Kosten der Unterbringung in einem Internat etc.
- Entschädigungen werden begünstigt besteuert: Wann liegen die Voraussetzungen einer Begünstigung vor?
- Riester-Verträge und Kleinbetragsrenten: Fünftelungsregelung scheidet bis 2017 aus
- Übungsleiter und Kostenabzug
- Haushaltsnahe Dienstleistungen und Gassi-Service
- Zur Wirksamkeit eines Testaments: Ein Notar kann den Geisteszustand einer Person nicht beurteilen
Hauseigentümer
- Der Abzug von Schuldzinsen nach der Veräußerung eines Vermietungsobjektes mit einer beabsichtigten Reinvestitionsabsicht
- Haben Sie ein vermietetes Baudenkmal: Dann lesen Sie unbedingt den nachfolgenden Artikel
- Anschaffungsnahe Aufwendungen (die 15 v. H.-Grenze von den Gebäudeanschaffungskosten) bei Sanierungsbedarf durch den plötzlichen Tod einer langjährigen Mieterin
- Achtung: Eine neue Gefahr, die zur Annahme eines gewerblichen Grundstückshandels führen kann! Ein neues Vehikel des Bundesfinanzhofs: Die „Verklammerungsrechtsprechung“
Kapitalgesellschaften/Kapitalanleger
Gewerbetreibende
- Findet für Pkw im Gesamthandsvermögen eine Personengesellschaft immer die 1-v. H.-Regelung Anwendung oder kann sie auch unterbleiben, wenn die Gesellschafter weitere Fahrzeuge im Privatvermögen haben?
- Ein Ärgernis im Rahmen der Betriebsprüfung mit Bargeldverkehr
Freiberufler
- „Modelle“ zur Gründung von MVZs – Vorsicht beim Abschluss von entsprechenden Verträgen
- Die Aufnahme der Tochter in der Arztpraxis der Mutter
Arbeitgeber
- Weihnachtsgeschenke und Lohnsteuerrecht
- Überlassung von VIP-Eintrittskarten an Arbeitnehmer und Geschäftsfreunde
Arbeitnehmer
Umsatzsteuerzahler
Sonstiges
- Fälligkeitstermine für Steuern und Beiträge zur Sozialversicherung in 05 und 06-2018
- Haftungsausschluss/Quelle
Alle Steuerzahler
Studiengebühren stellen kein Schulgeld dar
Schulgeldzahlungen für Kinder können ggf. als Sonderausgaben steuermindernd berücksichtigt werden. In der Praxis hat sich nun die Frage gestellt, ob Zahlungen der Eltern in Form von Studiengebühren an eine private Fachhochschule ebenfalls unter Anwendung dieser gesetzlichen Regelung abziehbar sind. Diese Frage hat der Bundesfinanzhof unter Hinweis auf den konkreten Wortlaut des Gesetzes abgelehnt. Die gesetzliche Regelung ist nach Auffassung des Bundesfinanzhofs eng auszulegen.
Selbst getragene Krankheitskosten können nicht beim Sonderausgabenabzug berücksichtigt werden
Trägt ein privat krankenversicherter Steuerpflichtiger seine Krankheitskosten selbst, um dadurch die Voraussetzungen für eine Beitragserstattung zu schaffen, können diese Kosten nicht als Beiträge zu einer Versicherung steuerlich abgezogen werden. Mit seinem aktuellen Urteil führt der Bundesfinanzhof seine Rechtsprechung zur insoweit vergleichbaren Kostentragung bei einem sog. Selbstbehalt fort.
Im Urteilsfall hatten Eheleute Beiträge an ihre privaten Krankenversicherungen zur Erlangung des Basisversicherungsschutzes gezahlt. Um in den Genuss von Beitragserstattungen zu kommen, hatten sie angefallene Krankheitskosten selbst getragen und nicht bei ihrer Krankenversicherung geltend gemacht. In der Einkommensteuererklärung kürzten die Eheleute zwar die Krankenversicherungsbeiträge, die als Sonderausgaben angesetzt werden können, um die erhaltenen Beitragserstattungen, minderten diese Erstattungen aber vorher um die selbst getragenen Krankheitskosten, da sie insoweit wirtschaftlich belastet seien.
Weder das Finanzamt noch das Finanzgericht folgten der Auffassung der Eheleute. Der Bundesfinanzhof sah das ebenso. Es könnten nur die Ausgaben als Beiträge zu Krankenversicherungen abziehbar sein, die im Zusammenhang mit der Erlangung des Versicherungsschutzes stünden und letztlich der Vorsorge dienten. Daher hatte der Bundesfinanzhof bereits entschieden, dass Zahlungen aufgrund von Selbst- bzw. Eigenbeteiligungen an entstehenden Kosten keine Beiträge zu einer Versicherung sind. Zwar werde bei den selbst getragenen Krankheitskosten nicht – wie beim Selbstbehalt – bereits im Vorhinein verbindlich auf einen Versicherungsschutz verzichtet, vielmehr könne man sich bei Vorliegen der konkreten Krankheitskosten entscheiden, ob man sie selbst tragen wolle, um die Beitragserstattungen zu erhalten. Dies ändert aber nach Auffassung des Bundesfinanzhofs nichts daran, dass in beiden Konstellationen der Versicherte die Krankheitskosten nicht trage, um den Versicherungsschutz „als solchen“ zu erlangen. Ein Abzug von Aufwendungen als Sonderausgaben ist aber nur vorgesehen, wenn die Aufwendungen dazu dienen, einen Versicherungsschutz zu erlangen.
Betreutes Wohnen bei Demenz als außergewöhnliche Belastung?
Es stellt sich die Frage – und hier sind die Finanzämter sehr zurückhaltend bei einer positiven Beurteilung –, ob die Kosten einer Heimunterbringung wegen Demenz als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden können.
Die Finanzbehörden und auch die Finanzgerichte sind hier sehr zurückhaltend. Die Heimunterbringung/betreutes Wohnen müssen ausschließlich durch eine Krankheit veranlasst sein. Der Beurteilung als krankheitsbedingte Unterbringung steht nach Auffassung des Gerichts nicht entgegen, dass eine ständige Pflegebedürftigkeit (noch) nicht gegeben ist.
Soweit Sie von einer derartigen Fragestellung im Rahmen Ihrer Familie betroffen sein sollten, sollten Sie vor der Entscheidung über die Unterbringung des Familienangehörigen in einem entsprechenden Wohnheim unbedingt Ihre Steuerberaterin/Ihren Steuerberater auf die vorstehende Fragestellung ansprechen, damit zumindest der Abzug der Kosten als außergewöhnliche Belastung gewährleistet werden kann.
Wahlrechtsausübung bei Ehegattenveranlagung
In der Praxis stellt sich bei Eheleuten, die in ähnlicher Höhe Einkünfte beziehen, immer wieder die Frage, welche Veranlagungsform die günstigste ist: die Einzelveranlagung oder die Zusammenveranlagung.
Fraglich war in der Vergangenheit immer, bis zu welchem Zeitpunkt das Wahlrecht ausgeübt werden kann. Die Finanzämter haben sich zu dieser Frage bisher sehr zurückhaltend verhalten. Sie haben das Wahlrecht als „verbraucht“ angesehen, sobald ein Ehegatte seine Einzelveranlagung abgegeben hatte.
Nun kann an dieser Stelle Entwarnung gegeben werden. Nach einer begrüßenswerten Absprache auf Bundesebene kann das Wahlrecht nunmehr so lange ausgeübt werden, wie die Veranlagung eines Ehegatten noch offen ist.
Kinderbetreuungskosten: Kosten der Unterbringung in einem Internat etc.
Die Finanzämter sind im Rahmen der Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten immer sehr zurückhaltend.
Es ist daher begrüßenswert, dass sich die Finanzbehörden einmal grundsätzlich mit ein paar praktischen Fragen zu dieser Problematik auseinandergesetzt und sie einer konkreten Beurteilung zugeführt haben. Auf diese Weise ist nun für alle Parteien eine Verlässlichkeit eingetreten.
Die konkreten Ergebnisse der Finanzbehörden lauten wie folgt:
- Aufwendungen für die Unterbringung in einem Internat sind grundsätzlich begünstigt.
- Aufwendungen für Unterricht, die Vermittlung von besonderen Fähigkeiten sowie sportliche und andere Freizeitbetätigungen sind hingegen nicht begünstigt.
- Ggf. hat hier eine detaillierte Aufteilung der Kosten zu erfolgen.
- Klarstellend weist das Ergebnis der Finanzbehörden noch darauf hin, dass Kosten für den Aufenthalt in einem Ferienlager nicht begünstigt sind, da es sich insoweit um eine Freizeitbeschäftigung handelt, die gesetzlich vom Abzug ausgeschlossen ist.
Entschädigungen werden begünstigt besteuert: Wann liegen die Voraussetzungen einer Begünstigung vor?
Bei der Beantwortung der Frage, ob Entschädigungen tarifbegünstigt sind, stellt es sich immer wieder die Frage, ob eine Zusammenballung der Entschädigungsleistungen gegeben ist. Zu dieser Thematik besteht eine sehr kleinteilige Rechtsprechung, die nun um eine Nuance erweitert wird.
Frage 1: Zwei Zahlungen in einem Veranlagungszeitraum (= Kalenderjahr)?
Liegt eine Zusammenballung nicht vor, wenn auf eine einheitliche Entschädigung für entgangene Einnahmen im selben Jahr bereits ein Abschlag geleistet worden ist? Der Bundesfinanzhof verneint die Frage: Es liegt nur eine Zahlungsmodalität vor. Das zeitliche Auseinanderfallen innerhalb eines Jahres ist unschädlich.
Frage 2: Zwei Zahlungen in verschiedenen Veranlagungszeitraum (= Kalenderjahr)?
In einem aktuellen Urteilsfall des Bundesfinanzhofs ging es um folgenden Sachverhalt: Nach einem Verkehrsunfall erhielt der Geschädigte in 01 Zahlungen i. H. v. 25.000 €. Nach einem langen Rechtsstreit zahlte die Versicherung aufgrund eines Vergleichs in 07 nochmals 65.000 € an den Geschädigten aus. Fraglich war im Urteilsfall, ob die beiden Entschädigungsleistung zu verklammern oder jeweils isoliert zu beurteilen sind. Im Falle der Verklammerung wären die Zahlungen nicht begünstigt, weil es insoweit an einer zusammengeballten Auszahlung (in einem Kalenderjahr) gefehlt hätte.
Der Bundesfinanzhof urteilt aber, dass der Vergleich in 07 isoliert zu beurteilen ist. Allein die Tatsache, dass die gleiche Ursache für die Zahlung gegeben ist, führt noch nicht zur Annahme einer einheitlichen Entschädigung (in zwei verschiedenen Jahren). Erforderlich für eine Zusammenrechnung der beiden Entschädigungsleistungen wäre nach Auffassung des Bundesfinanzhofs auch ein zeitlicher Zusammenhang, der jedenfalls dann nicht gegeben ist, wenn zwischen den Teilzahlungen ein Zeitraum von 6 Jahren liegt.
Soweit Sie aktuell oder evtl. in der Zukunft von derartigen Entschädigungszahlungen betroffen sein sollten, sollten Sie unbedingt vor einer vertraglichen Gestaltung das Gespräch mit Ihrer Steuerberaterin/Ihrem Steuerberater suchen. Denn hier können die Weichen für eine positive Lösung häufig im Vorfeld gestellt werden.
Riester-Verträge und Kleinbetragsrenten: Fünftelungsregelung scheidet bis 2017 aus
Bei Riester-Verträgen besteht die Möglichkeit, dass statt der Höhe nach geringfügigen laufenden Renten eine Einmalzahlung geleistet wird. In einem aktuellen Entscheidungsfall erhielt der Kläger eine einmalige Leistung aus einem solchen Altersvorsorgevertrag i. H. v. 6.915 EUR und begehrte hierfür die Besteuerung als außerordentliche Einkünfte (sog. Fünftelungsregelung).
Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg verwehrte die Anwendung der sog. Fünftelungsregelung. Sie setze das Vorliegen von außerordentlichen Einkünften voraus. Von einer Außerordentlichkeit sei nur dann auszugehen, wenn die Zusammenballung der Einkünfte nicht dem vertragsgemäßen oder typischen Ablauf der jeweiligen Einkünfteerzielung entspreche. Die Kleinbetragsrente sei Vertragsgegenstand gewesen. Sie sei nicht atypisch, da die monatliche Rentenauszahlung wegen der damit verbundenen Verwaltungskosten regelmäßig unwirtschaftlich sei. Ab 2018 kann aufgrund einer Gesetzesänderung eine Steuerermäßigung über die Fünftelungsregelung in Frage kommen. Für die Jahre davon ist dies – zumindest nach Verwaltungsauffassung – nicht möglich.
Übungsleiter und Kostenabzug
Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten können bis zur Höhe 2.400 € im Jahr steuerfrei bleiben. Begünstigt sind drei Tätigkeitsbereiche:
- Nebenberufliche Tätigkeit als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder eine vergleichbare Tätigkeit;
- Nebenberufliche künstlerische Tätigkeit;
- Nebenberufliche Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen.
Die dem Grunde nach begünstigte Tätigkeit muss zudem zugunsten einer begünstigten Einrichtung erbracht werden. Mit dieser Vorschrift will der Gesetzgeber die Einnahmen aus einer ehrenamtlichen Nebentätigkeit fördern.
Das FG Baden-Württemberg legt den Begriff der „Pflege“ weit aus. Danach ist auch eine Tätigkeit der Fahrer im Hol- und Bringdienst der Tagespflege als Pflege alter Menschen zu beurteilen. Sofern der Arbeitgeber eine Steuerfreiheit auf die nebenberufliche Betätigung nicht angewandt hat, kann dies mit der Einkommensteuer-Erklärung nachgeholt werden. Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat die Revision zugelassen. Der Bundesfinanzhof hat sich zum Abzug der Aufwendungen eines nebenberuflich als Sporttrainer tätigen Übungsleiters geäußert. Danach kann der Übungsleiter seine im Zusammenhang mit der nebenberuflichen Tätigkeit zusammenhängenden Aufwendungen insoweit abziehen, als sie die Einnahmen übersteigen. Diese Abzugsmöglichkeit gilt selbst dann, wenn die Einnahmen den Freibetrag von 2.400 € nicht übersteigen. Die Entscheidung ist für die Fälle von Bedeutung, in denen die Ausgaben zugunsten der nebenberuflichen Tätigkeit höher als die steuerfrei bleibenden Einnahmen sind. Allerdings muss beachtet werden, dass die Finanzverwaltung gerade bei hohen und dauerhaften Verlusten hinterfragen darf, ob es sich bei der nebenberuflichen Betätigung überhaupt um eine steuerrelevante Einkunftserzielungsabsicht handelt. Liegt eine sog. Liebhaberei vor, scheidet sowohl die Erfassung der Einnahmen als auch der Ausgaben aus.
Haushaltsnahe Dienstleistungen und Gassi-Service
Der Begriff „haushaltsnahe Dienstleistung“, der eine Steuerermäßigung auslöst, ist gesetzlich nicht näher umschrieben. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs müssen die Leistungen eine hinreichende Nähe zur Haushaltsführung aufweisen oder damit im Zusammenhang stehen. Dazu gehören hauswirtschaftliche Verrichtungen, die gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts oder entsprechend Beschäftigte erledigt werden und in regelmäßigen Abständen anfallen.
Selbst Tätigkeiten wie das Füttern, die Fellpflege, das Ausführen und die sonstige Beschäftigung des Tieres oder im Zusammenhang mit dem Tier erforderliche Reinigungsarbeiten fallen regelmäßig an und werden typischerweise selbst oder durch andere Haushaltsangehörige erledigt, sodass von haushaltsnahen Dienstleistungen auszugehen ist.
Der Bundesfinanzhof hat in seiner jüngeren Rechtsprechung auch die Kosten für das Ausführen eines Hundes (sog. Gassi-Service) zum Abzug zugelassen. Das Ausführen eines im Haushalt des Klägers lebenden Hundes außerhalb der Grundstücksgrenzen für ein bis zwei Stunden kann jedenfalls dann räumlich-funktional „in“ dem Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden, wenn der Hund zum Ausführen im Haushalt des Klägers abgeholt und nach dem Ausführen dorthin zurückgebracht wird.
Die Finanzverwaltung wendet diese Entscheidung nur auf einen Gassi-Service (unabhängig davon, ob ein Hund oder ein anderes Tier ausgeführt wird) an. Sie wird damit nicht allgemein auf alle haushaltsnahen Dienstleistungen, die außerhalb des Hausstandes erbracht werden und dem Haushalt zugutekommen, angewandt. So wird z. B. der Kostenabzug der Aufwendungen für einen Abhol- und Bringservice bei Kleidungs- und Wäschepflege abgelehnt.
Zur Wirksamkeit eines Testaments: Ein Notar kann den Geisteszustand einer Person nicht beurteilen
Das Oberlandesgericht Hamm hat sich mit der Frage auseinandersetzen müssen, ob ein Testament, das ein Notar beurkundet hat, wirksam ist. Der Notar ging im Zeitpunkt der Beurkundung in 2007 davon aus, dass die Erblasserin voll geschäfts- und testierfähig gewesen ist. Die Erblasserin stand jedoch bereits seit 2004 wegen ihrer Erkrankung – Alzheimerdemenz – unter Betreuung. Ein Gutachter kam nach dem Tod der Erblasserin zu dem Ergebnis, dass sie im Zeitpunkt der Erstellung des Testaments „mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit“ testier- und geschäftsunfähig gewesen ist.
Nach Auffassung des Gerichts ist es völlig unerheblich, ob der Notar von der Testierfähigkeit ausgegangen ist. Diesbezüglich spricht das Gericht dem Notar die Beurteilungsfähigkeit eindeutig ab. Das notarielle beurkundete Testament konnte daher keine Wirkung entfalten. Die Entscheidung des Gerichts macht deutlich, dass die Abfassung von Testamenten durch kranke Personen mit erheblicher Sorgfalt begleitet werden muss, damit die Wirksamkeit später nicht infrage gestellt werden kann.
Hauseigentümer
Der Abzug von Schuldzinsen nach der Veräusserung eines Vermietungsobjektes mit einer beabsichtigten Reinvestitionsabsicht
In der aktuellen Situation ergibt sich häufiger eine Konstellation, in der Vermietungsobjekte veräußert werden, um neue Reinvestitionsobjekte zu erwerben. In dieser Situation stellt sich dann regelmäßig die Frage, wie die Finanzierungskosten der bisherigen Immobilien zu behandeln sind.
Bei der Beurteilung dieser Fragestellung sind zunächst folgende Grundsätze zu beachten:
Der einmal begründete Zusammenhang von Vermietungsobjekten mit einer Finanzierung endet nicht zwangsläufig mit der Veräußerung des Objektes. Entscheidend für die Beurteilung ist, was konkret mit dem Veräußerungserlös geschieht. Für eine steueroptimale Beurteilung muss der Steuerpflichtige einen konkreten Zusammenhang mit der bisherigen oder einer neuen Einkunftsquelle darstellen können. Wie sind Finanzierungskosten nach der Veräußerung des Vermietungsobjektes in den nachfolgenden Fällen – nach Auffassung des Bundesfinanzhofs – zu behandeln?
- Der Veräußerungserlös reicht nicht zur Tilgung der Schulden aus: nachträgliche Werbungskosten.
- Der Veräußerungserlös reicht nicht zur Tilgung der Schulden aus und die Schulden werden umfinanziert: nachträgliche Werbungskosten.
- Der Veräußerungserlös reicht zur Tilgung aus, wird aber nicht zur Tilgung erwendet, weil eine LV abgewartet werden soll und die Vorfälligkeitsschädigung erspart werden soll: Es ist kein Werbungskostenabzug mehr gegeben.
- Der Veräußerungserlös reicht zur Tilgung aus, wird aber nicht zur Tilgung verwendet, sondern zur Finanzierung eines neuen V+V-Objektes: Der Werbungskostenabzug bleibt erhalten.
- Der Veräußerungserlös reicht zur Tilgung aus, wird aber nicht zur Tilgung des konkreten Darlehens verwendet, sondern zur Tilgung eines anderen Darlehens eines anderen V+V-Objektes: Der Werbungskostenabzug bleibt erhalten.
- Der Veräußerungserlös reicht zur Tilgung aus, wird aber nicht zur Tilgung des konkreten Darlehens verwendet, sondern zum evtl. Erwerb eines anderen V+V-Objektes: Der Werbungskostenabzug ist nicht mehr gegeben.
Soweit Sie derartige Fragestellungen haben sollten, sollten Sie vor einer vertraglichen Vereinbarung dringend das Gespräch mit Ihrer Steuerberaterin/Ihrem Steuerberater suchen, damit die richtige Weichenstellung bereits vor Abschluss von Verträgen erfolgt.
Haben Sie ein vermietetes Baudenkmal: Dann lesen Sie unbedingt den nachfolgenden Artikel
Die Rechtsfrage
Es stellt sich die Frage, von welcher Bemessungsgrundlage Abschreibungen bei einem erworbenen Baudenkmal zu erfolgen haben. Grundsätzlich erfolgt bei erworbenen bebauten Grundstücken eine Aufeilung des Kaufpreises auf den Grund + Boden und das Gebäude.
Während das Gebäude bei einem Baudenkmal regelmäßig mit 2,5 v. H. von den anteiligen Anschaffungskosten abgeschrieben wird, wird der Grund und Boden nach den bisher geltenden Regeln nicht abgeschrieben.
Und hier setzt die neue Idee an
Das grundlegende Problem ist, dass bei Baudenkmalen eine ewige Gebäudeerhaltungspflicht besteht. Der Grund und Boden ist daher nicht anderweitig nutzbar und verfügbar. Hieraus könnte geschlossen werden, dass die Anschaffungskosten für das gesamte Grundstück in vollem Umfang auf das Gebäude entfallen und somit in vollem Umfang steuermindernd abschreibbar sind.
Die derzeitige Situation
Das Finanzgericht Köln hat diesen Gedanken jedoch abgelehnt und klassisch eine Aufteilung der Anschaffungskosten auf Grund und Boden und Gebäude durchgeführt. Es hat im Ergebnis keinen Anlass für eine anderweitige Aufteilung gesehen. Aus diesem Grunde hat das Finanzgericht Köln konsequenterweise auch keine Revision zugelassen. Ab jetzt kommt die große Überraschung: Der IX. Senat des Bundesfinanzhofs hat die Revision auf der Grundlage der Nichtzulassungsbeschwerde des Steuerberaters – ohne eine Begründung – zugelassen. Hierdurch gibt IX. Senat deutlich zu erkennen, dass er sich offenkundig für diese Frage interessiert.
Anschaffungsnahe Aufwendungen (die 15 v. H.-Grenze von den Gebäudeanschaffungskosten) bei Sanierungsbedarf durch den plötzlichen Tod einer langjährigen Mieterin
Die Rechtsfrage
Es ist bekannt, dass Renovierungskosten in engem zeitlichen Zusammenhang (3 Jahre) mit einer Gebäudeanschaffung nicht zu sofort abzugsfähigen Werbungskosten, sondern zu Gebäudeanschaffungskosten führen, die dann nur mit einer jährlichen Abschreibung von 2 v. H. bzw. 2,5 v. H. steuermindernd berücksichtigt werden können. Diese Regelung hat der Gesetzgeber vor Jahren geschaffen, um Steuergestaltungsmodelle zu verhindern. In einem aktuellen Rechtsstreit beim Bundesfinanzhof geht es um die Beantwortung der Frage, ob Renovierungsaufwendungen, die nach dem plötzlichen Tod eines Mieters eintreten, auch als anschaffungsnahe Aufwendungen zu behandeln sind. Der Sanierungsaufwand war für den Eigentümer – nicht geplant – überraschend entstanden. Von einem Gestaltungsgedanken kann daher nicht ausgegangen werden.
Das Finanzgericht hat sich keine Mühe gemacht
Das Finanzgericht hat hier keine großen Abwägungen vorgenommen, sondern schlicht den Wortlaut des Gesetzes angewandt. Eine Parallelität zu einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs zur Sanierung nach mutwillig herbeigeführten Schäden durch einen Mieter hat das Finanzgericht nicht erblicken können. Zu weiteren Ausnahmetatbeständen – mit Ausnahme des vorstehend durch den Bundesfinanzhof entschiedenen Sachverhalts – war das Finanzgericht nicht bereit.
Der Bundesfinanzhof scheint die Frage jedoch interessant zu finden
Der IX. Senat des Bundesfinanzhofs hat die Revision aufgrund der eingelegten Nichtzulassungsbeschwerde zugelassen. Jetzt kann nur vermutet werden, aus welchen Gründen der Bundesfinanzhof die Revision zugelassen hat. U. E. kann das nur einen Grund haben: Der IX. Senat des Bundesfinanzhofs möchte wahrscheinlich den Begriff der unvermuteten Instandsetzungsaufwendungen näher definieren. Soweit Sie auch – innerhalb von 3 Jahren nach Erwerb einer vermieteten Immobilie – von einem derartigen Sachverhalt betroffen sein, sollten Sie unbedingt das Gespräch mit Ihrer Steuerberaterin/Ihrem Steuerberater suchen.
Achtung: Eine neue Gefahr, die zur Annahme eines gewerblichen Grundstückshandels führen kann! Ein neues Vehikel des Bundesfinanzhofs: Die „Verklammerungsrechtsprechung“
Bereits in der Vergangenheit war die Beantwortung der Frage, ob ein gewerblicher Grundstückshandel anzunehmen ist, in der Praxis nicht leicht zu beantworten. Aus Gesprächen mit Ihrer Steuerberaterin/Ihrem Steuerberater haben Sie sicherlich etwas über die 3-Objekt-Grenze und die 5- bzw. 10-Jahresfrist erfahren. Unter Beachtung dieser Grundregeln war in der Vergangenheit eine relativ sichere Gestaltung möglich.
Nun hat der Bundesfinanzhof uns erklärt, dass wir wieder einmal alle nicht bemerkt haben, dass es ein neues Rechtsinstitut gibt: die „Verklammerungsrechtsprechung“. Auch die Verfasser dieses Mandantenbriefs sind durch das neue Urteil überrascht worden.
Der Bundesfinanzhof überprüft in seinem neuen Urteil, ob positive Einkünfte nur durch die Addition von lfd. Einkünften und Veräußerungsgeschäften erzielt werden können. Soweit die Gewinne aus der Veräußerung des Vermögens von Beginn an in die Gesamtbetrachtung einbezogen worden sind (Verklammerung), gelangt der Bundesfinanzhof zur Annahme von gewerblichen Einkünften. Das führt dazu, dass der Bundesfinanzhof in derartigen Fallgestaltungen vom Start der Tätigkeit an zur Annahme von gewerblichen Einkünften gelangt.
Im konkreten Urteilsfall ging es um die Errichtung von zwei öffentlichen Gebäuden durch eine GbR, die auf Erbbaurechten der Gemeinde errichtet worden waren. Nach Ablauf des Erbbaurechts stand der GbR eine Entschädigung zu. Während des Erbbaurechts waren die Gebäude verpachtet. Aus der laufenden Verpachtung erzielte die GbR negative Einkünfte. Die Entschädigung nach Ablauf des Erbbaurechts führte zu einem Gewinn. Der Bundesfinanzhof stellt nur darauf ab, ob die Entschädigung von Beginn an in das Konzept eingeplant gewesen ist, um aus der Verpachtung und der Veräußerung insgesamt einen Überschuss zu erzielen. In diesem Fall haben weder die 5- noch die 10-Jahresfrist eine Bedeutung. In diesem Fall liegt von Beginn an ein Gewerbebetrieb vor.
Sollten Sie mit Ihrer Steuerberaterin/Ihrem Steuerberater im Gespräch über die Thematik „gewerblicher Grundstückshandel“ stehen, sollten Sie das Gespräch gemeinsam – unter Beachtung der aktuellen Entscheidung des Bundesfinanzhofs – erneut auf einer anderen Basis führen.
Kapitalgesellschaften/Kapitalanleger
Sind Sie an einer Information über Kryptowährungen interessiert? Dann lesen Sie bitte den nachfolgenden Artikel zur Frage, ob Bitcoin-Gewinne im Privatvermögen steuerpflichtig sind
An dieser Stelle bitten wir um Verständnis dafür, dass der nachfolgende Artikel mit Fachbegriffen und Rechtsnormen arbeitet, die sich nicht sofort jedem Mandanten erschließen. Die betroffenen Mandanten, die sich mit diesen Fragestellungen inhaltlich auseinandersetzen, sind mit diesen Begrifflichkeiten vertraut. Der nachfolgende Artikel soll diesen Mandanten eine kurze Information über die aktuellen rechtlichen Diskussionen geben. Mit Kryptowährungen – insbesondere mit deren bekanntesten Währung Bitcoins – konnten in den letzten Jahren trotz zwischenzeitlich starker Kurseinbrüche erhebliche Gewinne erzielt werden.
Aus dem Verkauf von Kryptowährungen, dem Tausch von Kryptowährungen sowie dem sog. Mining, dem Schürfen von Kryptowährungen, können sich jedoch steuerliche Konsequenzen ergeben, die den Betroffenen u. U. nicht bekannt sind. Bei der ertragssteuerlichen Behandlung von Kryptowährungen im Privatvermögen ist zwischen dem Schürfen von Kryptowährungen (sog. Mining), dem Handel mit kryptowährungen zu unterscheiden.
Das sog. Mining ist, sofern es sich um privates, gelegentliches Mining handelt, als steuerlich unbeachtliche Liebhaberei einzuordnen.
- Richtigerweise ist im Verkauf selbst geschürfter Kryptowährungen innerhalb eines Jahres kein privates Veräußerungsgeschäft zu sehen, da von § 22 Nr. 2 i. V. m. § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG ausschließlich zuvor angeschaffte, nicht aber selbst hergestellte Wirtschaftsgüter umfasst sind (dieser Rechtsauffassung ist auch FinMin Hamburg v. 11.12.2017, S 2256 – 2017/003-52).
- Darüber hinaus liegen auch die Voraussetzungen des § 22 Nr. 3 EStG nicht vor. Beim Mining erhält nur derjenige eine Prämie in Gestalt von „neuen“ Coins, der eine Aufgabe als Erstes löst. Alle anderen Teilnehmer des „Wettbewerbs“ gehen „leer aus“. Es entscheidet auch nicht Geschicklichkeit, sondern allein der Zufall in Kombination mit dem Umfang der eingesetzten Rechnerleistung. Es besteht beim Mining keine Leistungsbeziehung zu einer anderen Person und es mangelt somit an einer Gegenleistung, da die Prämie in Gestalt der „neuen“ Coins weder von einer zentralen Stelle noch von den anderen Teilnehmern des Wettbewerbs gewährt wird.
- Dem Vernehmen nach sind wohl einige Vertreter der Finanzverwaltung der Meinung, dass aufgrund der hohen Anfangsinvestitionskosten für Mining inzwischen widerlegbar vermutet werden könne, dass Mining nachhaltig und mithin gewerblich betrieben werde. Damit stellen diese Vertreter der Finanzverwaltung wohl auf das Schürfen von Bitcoin ab, welches inzwischen sehr aufwendig und damit sehr teuer geworden ist. Eine Pauschalisierung verbietet sich jedoch: Es gibt auch Kryptowährungen (z. B. verge, XVG), bei denen (noch) mit relativ geringem Resourcenaufwand gemint werden kann.
Der Kauf oder Verkauf von Kryptowährungen ist als privates Veräußerungsgeschäft nach § 22 Nr. 2 i. V. m. § 23 Abs. 1 Nr. 1 EStG einzuordnen. Die Erträge sind demzufolge steuerpflichtig, wenn An- und Verkauf innerhalb eines Jahres erfolgen.
- Oft übersehen wird, dass auch der Tausch von einer Kryptowährung gegen eine andere (z. B. Bitcoin gegen IOTA) innerhalb eines Jahres nach Anschaffung ein privates Veräußerungsgeschäft i. S. v. § 22 Nr. 2 i. V. m. § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG darstellt. Diese Rechtsfolge ist gegeben, weil durch den Erhalt der Coins der anderen Kryptowährung entgeltlich ein anderes Wirtschaftsgut erworben wird.
- Werden Coins einer Kryptowährung in verschiedenen Tranchen angeschafft, findet bei dessen sukzessiver Veräußerung unter Verweis auf § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 3 EStG nach h. M. die First-in-/First-out-Methode Anwendung. Sofern eine hinreichende Individualisierung möglich ist, z. B. durch die Verschiebung von Coins in eine Wallet bzw. der Nutzung von Coins verschiedener Plattformen (Exchanges), ist auch eine gegenständliche Einzelbetrachtung zulässig, wobei im Einzelfall abzuwägen ist, welche dieser beiden Bewertungsmethode am günstigsten ist.
- Ob sich eine Verlängerung der Spekulationsfrist nach § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 4 EStG (auf 10 Jahre) in den Fällen der Vermietung von Coins einer Kryptowährung oder bei sog. Airdrops ergibt, ist in der Literatur umstritten. Die gewichtigeren Argumente, wie die Gesetzeshistorie und der Sinn und Zweck der Vorschrift in Form der Missbrauchsverhütung zur Verhinderung von Steuersparmodellen, sprechen jedoch gegen eine solche Verlängerung der Spekulationsfrist.
Gewerbetreibende
Findet für Pkw im Gesamthandsvermögen einer Personengesellschaft immer die 1-v. H.-Regelung Anwendung oder kann sie auch unterbleiben, wenn die Gesellschafter weitere Fahrzeuge im Privatvermögen haben?
Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass der für die Privatnutzung eines im Betriebsvermögen einer Personengesellschaft gehaltenen Pkw bestehende Anscheinsbeweis durch weitere Fahrzeuge im Privatvermögen der Gesellschafter erschüttert werden kann.
Die Klägerin – eine GmbH & Co. KG – hielt im Betriebsvermögen einen BMW X3, den unstreitig verschiedene Arbeitnehmer für Technikereinsätze, Botengänge, Auslieferungen und als Ersatzfahrzeug nutzten. Ein Fahrtenbuch wurde für das Fahrzeug nicht geführt. An der Klägerin waren drei Kommanditisten (ein Vater und zwei Söhne) beteiligt. Dem Vater, der mit seiner Ehefrau in unmittelbarer Nähe zum Betriebsgelände lebt, standen im Streitzeitraum zunächst ein Mercedes S 420 und danach ein BMW 750 Ld zur Verfügung. Seine Ehefrau fuhr, bis sie gesundheitsbedingt nicht mehr in der Lage war, ein Fahrzeug zu führen, einen BMW Z4. Einer der beiden Söhne wohnt unter derselben Adresse wie seine Eltern und ist ledig. Ihm stand während des gesamten Streitzeitraums ein BMW 320d Touring zur Verfügung, den er zunächst allein nutzte und später mit den anderen Familienmitgliedern teilte. Ab diesem Zeitpunkt nutzte er zusätzlich einen BMW Z4. Der andere Sohn lebt mit seiner Familie ca. 7 km vom Betriebsgelände der KG entfernt. Er nutzte einen BMW 530d Touring und seine Ehefrau zunächst einen Opel Corsa und später einen Citroën C3.
Das Finanzamt setzte für den BMW X3 einen Privatnutzungsanteil an, den es sowohl für Zwecke der Ertragsteuern als auch für die Umsatzsteuer nach der sog. 1%-Regelung berechnete. Hiergegen wandte sich die KG mit der Begründung, dass allen Gesellschaftern ausreichend Fahrzeuge zur Verfügung gestanden hätten, die dem Betriebsfahrzeug in Status und Gebrauchswert zumindest vergleichbar seien. Die Ehefrauen hätten die den Gesellschaftern für private Fahrten zur Verfügung stehenden Fahrzeuge nicht genutzt.
Das Finanzgericht gab der Klage in vollem Umfang statt. Zwar entspreche es grundsätzlich der allgemeinen Lebenserfahrung, dass ein betriebliches Kraftfahrzeug, das zum privaten Gebrauch geeignet ist und zur Verfügung steht, auch privat genutzt werde. Dies gelte auch für ein Fahrzeug des Typs BMW X3, bei dem es sich um ein kompaktes Sport- und Nutzfahrzeug mit einem einer Limousine ähnlichen Fahrkomfort handele und das an das Erscheinungsbild eines Geländewagens angelehnt sei. Im Streitfall war das Finanzgericht jedoch davon überzeugt, dass der BMW X3 tatsächlich nicht privat genutzt worden sei, denn den Kommanditisten hätten im Streitzeitraum in Status und Gebrauchswert zumindest vergleichbare Fahrzeuge zur Verfügung gestanden. Bei den Fahrzeugen Mercedes S 420, BMW 750 Ld und BMW 530d Touring handele es sich um geräumige Modelle der Mittel- und Oberklasse. Auch der BMW 320d Touring – ein Modell der Mittelklasse – biete aufgrund seines Ladevolumens als Kombilimousine eine hohe Funktionalität. Soweit dem ledigen Sohn dieses Fahrzeug nicht während des gesamten Streitzeitraums uneingeschränkt zur Verfügung gestanden habe, sei zu berücksichtigen, dass er zusätzlich einen BMW Z4 nutzen konnte. Dieses Fahrzeug weise als Roadster zwar einen eingeschränkten Gebrauchswert auf. Da der Sohn aber unter derselben Adresse wie seine Eltern wohnte, sei anzunehmen, dass er im Bedarfsfall auf ein geräumiges Fahrzeug seines Vaters habe zugreifen können. Gleiches gelte für die Mutter für die Zeiträume, in denen sie noch ein Fahrzeug führen konnte. Dass die 7 km vom Betriebsgelände entfernt lebende Ehefrau des verheirateten Kommanditisten auf den betrieblichen X3 zugegriffen hat, entspreche nicht der allgemeinen Lebenserfahrung.
Ein Ärgernis im Rahmen der Betriebsprüfung mit Bargeldverkehr
Was geschieht häufig?
Betriebsprüfer gehen im Rahmen von Betriebsprüfungen mit erheblichem Bargeldverkehr häufig recht rustikal vor. Umso erfreulicher ist ein aktueller Beschluss des Bundesfinanzhofs, der ein Lichtblick für die Bargeldbranchen in Schätzungsfällen darstellt. Im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde nutzte der Bundesfinanzhof die Möglichkeit, dem Finanzgericht ein Stoppschild zu zeigen und verwies den Rechtsstreit unmittelbar an das Finanzgericht zur anderweitigen Verhandlung zurück.
Was war geschehen?
Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs hatte das Finanzgericht die Sachaufklärungspflicht verletzt, indem es keinen Beweis darüber erhoben hat, ob die steuerlich erheblichen Daten zur Programmdokumentation in dem Kassensystem gespeichert waren. Diesbezüglich hatte der Prozessvertreter des Klägers (ein Gastronom) jedoch einen ordnungsgemäßen Beweisantrag gestellt. Diesen überging das Finanzgericht mit der unzutreffenden Behauptung, es handele sich um einen unzulässigen bloßen Antrag zur Ausforschung „ins Blaue hinein“.
Gegenbeweis zu Manipulationsmöglichkeiten auch bei PC-Kassen möglich?
Der BFH hatte bereits in 2015 entschieden, dass der formelle Mangel einer fehlenden Programmdokumentation weniger ins Gewicht falle, wenn der Unternehmer darlege, dass seine Kasse keine Manipulationsmöglichkeiten eröffne. Doch dieses Urteil aus 2015 betraf eine schlichte Registrierkasse.
Im vorliegenden Fall ging es jedoch um eine PC-Kasse, sodass sich im weiteren vorliegenden Rechtstreit die Frage stellen wird, ob der Gegenbeweis auch bei PC-Kassen trotz der erweiterten technischen Mittel möglich ist. Hierzu wird sich ggf. das Finanzgericht in dem weiteren Verfahren oder ggf. der Bundesfinanzhof im Rahmen einer Revision äußern.
Bei Streitigkeiten mit Betriebsprüfern mit erheblichem Bargeldverkehr dürften die grundsätzlichen Ausführungen des Bundesfinanzhofs in zahlreichen Fallgestaltungen daher sehr hilfreich sein.
Freiberufler
„Modelle“ zur Gründung von MVZs – Vorsicht beim Abschluss von entsprechenden Verträgen
Bei der steuerlichen Beratung von Ärzten tauchen mittlerweile immer subtilere Fragen auf. Bei der Beratung dieser Fragen sollten Sie bitte eine Kernaussage nicht vergessen: Kassenrecht und Steuerrecht sind zwei völlig unterschiedliche Rechtsgebiete. Sie dürfen einander nur nicht „stören“.
Motive zur Gründung von für MVZs
Die Motive für MVZ-Modelle unter Beteiligung von GmbHs sind vielfältig. Dem Grunde nach geht es um steuerliche Gestaltungsfälle, das Gewinnen von Marktanteilen, die Bündelung von Kapital etc. Soweit jedoch ertragsteuerliche Motive eine Relevanz haben sollten, müssen die nachfolgenden Grundsätze beachtet werden.
Voraussetzung für eine Steuerbegünstigung des Veräußerungsgewinns ist neben der Übertragung sämtlicher wesentlichen Betriebsgrundlagen, dass die freiberufliche Tätigkeit beendet wird. Demnach muss der Veräußerer seine Tätigkeit in dem bisherigen örtlichen Wirkungskreis zumindest für eine gewisse Zeit (3 Jahre) beenden.
„Heuschreckenmodell“ = Beteiligungsmodelle
Ein in der Praxis aktuell häufig anzutreffender Sachverhalt sind Beteiligungsmodelle. Bei diesen Beteiligungsmodellen (hier treten immer häufiger Fonds als Investoren auf) wird die Praxis/Praxisgemeinschaft an eine GmbH veräußert, an der der Veräußerer unmittelbar oder auch erst später beteiligt ist oder wird.
Bei dieser Fallgestaltung kommt sehr deutlich zum Ausdruck, welche Voraussetzungen für die Gewährung der Steuervergünstigungen (wie z. B. dem „halben Steuersatz“) erforderlich sind. Entscheidend ist, dass der Veräußerer keine freiberufliche Tätigkeit mehr ausübt, auch wenn er seine frühere Tätigkeit (als angestellter Geschäftsführer der GmbH) fortsetzt und u. U. die gleichen Patienten weiter betreut. Eine Tätigkeit im Bereich von anderen Einkunftsarten (hier Einkünfte als angestellter Geschäftsführer der GmbH) ist grundsätzlich ohne Auswirkung auf die Steuervergünstigung des Veräußerungsgewinns.
Das Mischmodell
Bei dem sog. Mischmodell bringt der Arzt seine Einzelpraxis – vermeintlich zu Buchwerten – in seine MVZ-GmbH ein. Die Einbringung in die GmbH erfolgt in der Weise, dass er sein gesamtes Betriebsvermögen auf die GmbH überträgt, jedoch ohne den Kassensitz. Der Kassensitz wird zur Beteiligung an weiteren MVZs zurückbehalten.
Gesellschaftsrechtler und Fachanwälte für Medizinrecht vertreten hier teilweise die Rechtsauffassung, dass der Kassensitz keine wesentliche Betriebsgrundlage darstellt und daher zurückbehalten werden könne, ohne dass die Buchwertverknüpfung gefährdet sei. Vor dieser Rechtsauffassung und Handlungsweise wird dringend gewarnt. Der Kassensitz dürfte eindeutig eine wesentliche Betriebsgrundlage darstellen. Eine steuerneutrale Übertragung wäre somit ausgeschlossen. Eine Aufdeckung von stillen Reserven wäre nicht zu verhindern.
Soweit Sie von einer der beiden vorstehenden Fallgestaltungen betroffen sein sollten, sollten Sie vor einem Abschluss von Verträgen dringend das Gespräch mit Ihrer Steuerberaterin/Ihrem Steuerberater suchen.
Die Aufnahme der Tochter in der Arztpraxis der Mutter
Die Idee der Beteiligten
Mutter M hat seit Jahren eine internistische Praxis. Tochter T soll die Nachfolge in der Praxis einmal komplett übernehmen. Um die Tochter bereits in der Praxis aufnehmen zu können, werden entsprechende Gespräche mit der KV geführt. Die KV ist dazu bereit, den Kassensitz zu splitten, sodass M + T jeweils einen halben Kassensitz innehaben. Nach der Einarbeitung der T möchte M später aus der Praxis ausscheiden. In dem Zeitpunkt soll Tochter T einen vollständigen Kassensitz erhalten. M + T vereinbaren, dass sie im Zeitraum der gemeinsamen Tätigkeit eine Praxisgemeinschaft haben möchten. Daher rechnen M + T getrennt über ihre Arztnummer gegenüber der KV ab. Die Kosten werden im Rahmen der Kostengemeinschaft geteilt. Die Beteiligung der T an der Praxisgemeinschaft soll unentgeltlich erfolgen. Die Übertragung des bei M verbliebenen 50 v.H.-Anteils soll entgeltlich erfolgen. Für diesen Vorgang möchte M den „halben“ Steuersatz in Anspruch nehmen.
Die Beurteilung des geplanten Wegs
Die Idee von M + T ist – im Sinne des EStG – nicht zielführend. Die Vereinbarung zwischen M + T mit der Kassenärztlichen Vereinigung ist isoliert betrachtet kein Problem. Die Vereinbarung mit der Kassenärztlichen Vereinigung ist jedoch für die ertragsteuerliche Beurteilung völlig unbedeutend. Für die ertragsteuerliche Beurteilung ist es vielmehr von Bedeutung, wie die T an der Einzelpraxis der M beteiligt wird. Soweit eine erfolgsneutrale Übertragung beabsichtigt ist, muss eine positive gesetzliche Norm mit Buchwertfortführung gegeben sein. Soweit keine Buchwertfortführungsnorm erfüllt sein sollte, kommt es zu einer Besteuerung von stillen Reserven. Für die Übertragung von Wirtschaftsgütern aus dem Betrieb der M in den Betrieb der T besteht keine Buchwertfortführungsnorm. Durch den Übertragungsvorgang – 50 v. H. des Patientenstamms und der materiellen Wirtschaftsgüter – würde somit bei der M ein Entnahmevorgang und bei der T ein Einlagevorgang gegeben sein.
Sollten Sie eine derartige Fallgestaltung planen, so nehmen Sie unbedingt Kontakt mit Ihrer Steuerberaterin/Ihrem Steuerberater auf. Ihre steuerlichen Berater werden Ihnen dann einen Weg aufzeigen, wie Sie das vorstehend geschilderte Problem elegant umschiffen können.
Arbeitgeber
Weihnachtsgeschenke und Lohnsteuerrecht
Oftmals werden von den Betrieben zur Weihnachtszeit kleine Geschenke an die Arbeitnehmer ausgegeben. In einem aktuell entschiedenen Fall gab eine AG an die rund 3.000 Beschäftigten, die teilweise im Schichtdienst tätig sind, laut Betriebsvereinbarung in der Weihnachtszeit ein sog. Weihnachtspaket im Sachwert von ca. 20 € (zuzüglich Logistikkosten von 2,70 €) aus. Sofern diese Geschenke außerhalb einer Betriebsveranstaltung ausgegeben werden, können diese nach Auffassung des Hessischen Finanzgerichts nur bei Anwendung der 44 €-Freigrenze steuerfrei bleiben.
Das Finanzgericht hat – der Verwaltungsauffassung entsprechend – die Weihnachtsgeschenke nicht als nicht steuerbare Aufmerksamkeiten wegen eines besonderen persönlichen Anlasses angesehen. Gestalterisch könnte Folgendes erwogen werden: Werden Geschenke zumindest bis 60 € während einer Betriebsveranstaltung ausgegeben, werden diese in die Gesamtkosten der Betriebsveranstaltung einbezogen. Entsprechendes gilt nach der Verwaltungsauffassung auch für die nachträglich Überreichung der Geschenke an solche Arbeitnehmer, die aus betrieblichen oder privaten Gründen nicht an der Betriebsveranstaltung teilnehmen konnten.
Das Hessische Finanzgericht hat sich dieser großzügigen Auffassung der Finanzverwaltung nicht angeschlossen und entschieden, ein unmittelbarer Zusammenhang mit der jeweiligen Betriebsveranstaltung bestehe bei nachträglich ausgegebenen Geschenken nicht. Im Urteilsfall wurde bezweifelt, dass die für die am Tag der Betriebsveranstaltung tätigen Schichtarbeiter nachträglich ausgegebenen Geschenke in die Betriebsveranstaltungsgesamtkosten einzubeziehen sind. Die Finanzverwaltung ist aber an die bisherigen Anweisungen des Bundesfinanzministeriums gebunden, sodass die o. g. Gestaltungsempfehlung trotz dieser anderen Entscheidung weiterhin angewandt werden kann.
Überlassung von VIP-Eintrittskarten an Arbeitnehmer und Geschäftsfreunde
Das Finanzgericht Bremen hat sich mit den steuerlichen Folgen der Überlassung von Stadion-VIP-Eintrittskarten für Bundesliga-Spiele an Arbeitnehmer und Geschäftsfreunde auseinandergesetzt. Der Arbeitnehmer bzw. der eingeladene Geschäftspartner können von einer persönlichen Versteuerung solcher Vorteile freigestellt werden, wenn der Einladende auf seine Kosten eine Pauschsteuer abführt.
Die Einladung von Geschäftsfreunde zu einem Bundesliga-Spiel kann nach dieser Rechtsprechung eine betrieblich veranlasste Zuwendung darstellen, die zusätzlich zur ohnehin geschuldeten Leistung oder Gegenleistung erbracht wird. Erforderlich ist, dass zwischen dem Zuwendenden und dem Empfänger eine geschäftliche oder sonst wie geartete wirtschaftliche Beziehung besteht und aus diesem Grunde ein Anreiz gewährt oder ein bestimmtes Verhalten honoriert wird. Der Begriff des Leistungsaustauschs wird von dem Finanzgericht Bremen weit gefasst.
Nur wenn keine geschäftliche Beziehung zwischen dem Einladenden und dem Empfänger besteht und ein Vertragsverhältnis erst angebahnt werden soll, scheidet eine Pauschversteuerung aus. In der Praxis wird diese Unterscheidung nur aus den zu führenden Teilnehmerlisten deutlich. Die Verschaffung der Gelegenheit zum Spielbesuch stellt für den Arbeitnehmer Arbeitslohn dar. Das Finanzgericht Bremen hat eine Leistung im ganz überwiegend betrieblichen Interesse des Arbeitgebers abgelehnt, weil der Besuch des Spiels eine übliche Freizeitbeschäftigung mit einem hohen Erlebniswert darstellt.
Arbeitnehmer
Studienkosten: Werbungskosten oder Sonderausgaben
Der Gesetzgeber bestimmt, dass Aufwendungen für eine erstmalige Berufsausbildung oder für ein Erststudium, das zugleich eine Erstausbildung vermittelt, keine Werbungskosten sind. Etwas anderes gilt nur, wenn diese Berufsausbildung oder dieses Erststudium im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet. Strittig ist gegenwärtig, ob dieser Werbungskostenausschluss verfassungsgemäß ist. Zumindest die Bundesrechtsanwaltskammer hat sich dagegen ausgesprochen. Mit einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ist im Laufe des Jahres 2018 zu rechnen.
Die bisherige Zuordnung solcher Kosten zu den sog. Sonderausgaben ist nachteilig, weil im Falle von fehlenden Einnahmen kein Übertrag der Kosten auf folgende Veranlagungsjahre zulässig ist.
Wann liegt ein „häusliches“ Arbeitszimmer vor?
Der Kostenabzug für ein häusliches Arbeitszimmer kann auf 1.250€ beschränkt oder je nach Fallkonstellation gänzlich vom Kostenabzug ausgeschlossen sein. Wann aber ist ein Arbeitszimmer als „häuslich“ anzusehen?
In einem aktuell entschiedenen Sachverhalt wurde in einem Mehrfamilienhaus eine eigengenutzte Wohnung unterhalten. Im selben Haus, jedoch auf einer anderen Etage und räumlich nicht mit der selbstgenutzten Wohnung verbunden, unterhielt der Kläger eine weitere Eigentumswohnung. Diese wurde nur für betriebliche Zwecke genutzt. Der BFH wertete dieses Arbeitszimmer als außerhäusliches Arbeitszimmer und ließ einen unbeschränkten Kostenabzug zu.
Umsatzsteuerzahler
Strafrechtliche Risiken durch geschätzte Umsatzsteuervoranmeldungen
In der Praxis kommt es häufig vor, dass Buchführungsunterlagen zu einem Zeitpunkt beim Steuerberater eingereicht werden, die eine fristgerecht abgegebene Umsatzsteuervoranmeldung unmöglich machen.
In derartigen Fallgestaltungen versuchen die Steuerberaterin/der Steuerberater dem Mandanten regelmäßig in der Weise zu helfen, dass das fehlende Zahlenwerk einer vollständigen Buchhaltung durch eine Schätzung ersetzt wird. Und hier setzt das Problem ein. Bei derartigen Schätzungen sollte nach Auffassung der Zivilgerichte immer am oberen Rand des Wahrscheinlichen operiert werden und die verwendeten Zahlen sollten inhaltlich nachvollziehbar dargestellt werden. Anderenfalls droht zumindest die Annahme einer leichtfertigen Steuerverkürzung in Form der Beihilfe durch den Steuerberater. Die hierfür anstehenden Geldbußen betragen von 5 bis zu 50.000 €. Das Landgericht Leipzig hat gegen den Steuerberater eine Geldbuße i. H. v. 25.000 € festgesetzt.
Sonstiges
Fälligkeitstermine für Steuern und Beiträge zur Sozialversicherung in 05 und 06-2018
Steuertermin Umsatzsteuer bei Monatszahlern: 11.05.2018 und 11.06.2018
Steuertermin Lohnsteuer bei Monatszahlern: 11.05.2018 und 11.06.2018
Steuertermin Einkommenssteuer: 15.05.2018
Bei Scheckeinzahlung muss der Scheck dem Finanzamt spätestens 3 Tage vor dem Fälligkeitstermin vorliegen.
Sozialversicherungsbeiträge sind spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats fällig, für den Beitragsmonat Mai 2018 somit am 28.05.2018 und für den Beitragsmonat Juni 2018 somit am 27.06.2018.
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