Mandantenbrief 01/2018

Mandantenbrief 01/2018

Mit Kurka sind Sie stets gut informiert. Hier finden Sie Ihren Mandantenbrief mit den wichtigsten Neuigkeiten rund ums Steuerrecht.

Mit häufigen Gesetzesänderungen und laufend neuen Urteilen ist das Steuerrecht eines der dynamischsten Rechtsgebiete in Deutschland, das fast jeden von uns unmittelbar betrifft. Auch in dieser Ausgabe ist deshalb sicherlich auch für Sie etwas dabei.

Tipp: Keine Zeit, alles zu lesen? Durch Klick auf die entsprechende Überschrift im Inhaltsverzeichnis gelangen Sie direkt zum gewünschten Artikel.

Inhalt

Alle Steuerzahler

Hauseigentümer

Kapitalgesellschaften / Kapitalanleger

Für sämtliche Unternehmer mit Bareinnahmen

Freiberufler

Arbeitgeber

Arbeitnehmer

Sonstiges

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Alle Steuerzahler

Geschenke an Kunden/Patienten/Mandanten und das Problem der Übernahme der Pauschalsteuer für die getätigten Geschenke

Der Betriebsausgabenabzug für Geschenke an Kunden / Patienten / Mandanten ist ohnehin von der Höhe beschränkt. Soweit die Grenze von 35 Euro überschritten wird, ist der Betriebsausgabenabzug ausgeschlossen.

In einem Streitfall vor dem Bundesfinanzhof stellte sich nun die in der Praxis regelmäßig aufkommende Frage, ob die Übernahme der Pauschalsteuer durch den Schenker als weiteres Geschenk bei der Berechnung der 35-Euro-Grenze mit einzubeziehen ist.

Der Bundesfinanzhof ist in seinem Urteil zu der Entscheidung gelangt, dass der Schenkende die Aufwendungen für das Geschenk nur dann als Betriebsausgaben abziehen kann, wenn das Geschenk und die Pauschalsteuer zusammen unter der 35-Euro-Grenze bleiben. Erfreulicherweise wendet das Bundesfinanzministerium die Entscheidung des BFH jedoch nicht an. Demnach kommt es für die Abzugsfähigkeit des Geschenks ausschließlich darauf an, ob der Geschenkwert die 35-Euro-Grenze nicht überschreitet. Bei der Prüfung der Freigrenze ist aus Vereinfachungsgründen allein auf den Betrag der Zuwendung abzustellen. Die übernommene Steuer ist nicht mit einzubeziehen.

Die Abziehbarkeit der Pauschalsteuer als Betriebsausgabe richtet sich danach, ob die Aufwendungen für die Zuwendung als Betriebsausgabe abziehbar sind.

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Betriebsrentenstärkungsgesetz: Neue Spielregeln ab 2018

Mit Wirkung ab 2018 kommt das Betriebsrentenstärkungsgesetzes zur Anwendung. Gegenwärtig bestehen insbesondere bei kleinen Unternehmen und bei Beschäftigten mit niedrigem Einkommen Lücken in der Altersversorgung. Durch das Gesetzgebungsverfahren sollen diese Lücken geschlossen und die betriebliche Altersversorgung ausgedehnt werden.

Praxishinweis: Die erweiterten Möglichkeiten der BAV werden nunmehr verstärkt auf die Ebene der Sozialpartner verlagert. Sie erhalten nun die Möglichkeit, auf der Grundlage von Tarifverträgen „Beitragszusagen“ einzuführen. Dieses Sozialpartnermodell wird als der arbeitsrechtliche Kern des Gesetzes bezeichnet. Der Arbeitgeber garantiert (lediglich) die Zahlung der Beiträge.
Die Neuregelungen zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung kommen ab dem 1.1.2018 zur Anwendung.

Praxishinweis. Die Finanzverwaltung hat mit BMF-Schreiben vom 6.12.2017 zur geänderten Förderung der betrieblichen Altersversorgung ausführlich Stellung genommen. Sprechen Sie Ihren Steuerberater für eine Beratung im jeweiligen Einzelfall an.

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Regelung einer vorweggenommenen Erfolge/Eintritt eines Erbfalls: Was ist mit der Verteilung von größeren Erhaltungsaufwendungen durch den Vermögensübertragenden/den Erblasser

Fall 1 – Die unentgeltliche Übertragung eines Mehrfamilienhauses von den Eltern auf die Kinder – die Eltern haben vor der Übertragung noch erhebliche Erhaltungsaufwendungen getätigt

Erhaltungsaufwendungen für vermietete Gebäude können beim Eigentümer grundsätzlich sofort in vollem Umfang als Werbungskosten steuermindernd abgezogen werden. Der Gesetzgeber hat hier jedoch eine Möglichkeit geschaffen, höhere Aufwendungen auf einen Zeitraum von 2 – 5 Jahre zu verteilen. Hierdurch wird für den Steuerpflichtigen die Möglichkeit geschaffen, eine höhere Steuerersparnis zu erzielen.

Streitig war in einem Verfahren vor dem Finanzgericht, ob die durch die Eltern begonnene Verteilung von größeren Erhaltungsaufwendungen durch die beschenkten Kinder fortgesetzt werden kann.

Das Finanzgericht ist in seiner Entscheidung zu dem Ergebnis gelangt, dass es an einer gesetzlichen Grundlage für die Fortsetzung der Abzugsfähigkeit bei den Kindern mangelt. Zur Fallgestaltung der Schenkung ist nach Auffassung des Gerichts ausdrücklich keine Regelung getroffen worden. Das Finanzgericht gelangt daher zu dem Ergebnis, dass der noch nicht verteilte Erhaltungsaufwand nicht mehr berücksichtigungsfähig ist.

Fall 2 – Die Kinder erben das Mehrfamilienhaus von den Eltern – die Eltern haben vor dem Erbfall noch erhebliche Erhaltungsaufwendungen getätigt

Fraglich war im Urteilsfall, ob der von den Erblassern aufgewendete und verteilte Erhaltungsaufwand nach deren Tod durch die Kinder weiter abgezogen werden kann. Das Finanzgericht ist auch hier zu dem Ergebnis gelangt, dass es für die Fortführung – des durch die Erblasser verteilten Erhaltungsaufwands – keine Rechtsgrundlage gibt. Das FG hat daher den Abzug beim Eigentümer verneint. Die vorstehenden Ausführungen sollen deutlich machen, dass Sie bei erheblichen Erhaltungsaufwendungen, die in zeitlichem Zusammenhang mit einer vorweggenommenen Erbfolge bzw. einem anstehenden Erbfall entstehen, dringend das Gespräch mit Ihrer Steuerberaterin bzw. Ihrem Steuerberater suchen sollten.

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Hauseigentümer

Anschaffungsnaher Aufwand bei gemischt-genutzten Gebäuden

Soweit bebaute Grundstücke angeschafft werden, stellt sich in der Praxis immer wieder die Frage, wie Renovierungsaufwendungen bei derartigen Investitionen steuerlich berücksichtigt werden können. Hier hat der Gesetzgeber vor einigen Jahren eine Bremse eingebaut. Um Steuergestaltungen (Erwerb einer renovierungsbedürftigen Immobilie und der Sofortabzug von Renovierungskosten als Werbungskosten) entgegenzuwirken, führen Renovierungsaufwendungen in den ersten 3 Jahren nach dem Erwerb fiktiv zu Gebäudeherstellungskosten (mit der Möglichkeit einer jährlichen Abschreibung i.H.v. 2 v.H.), soweit die Aufwendungen mehr als 15 v.H. der Gebäudeanschaffungskosten betragen.

Der konkrete Fall bei einem gemischt genutzten Wohngebäude

A erwirbt in 2014 ein Wohnhaus mit 4 gleich großen Wohnungen für 1 Mio. €; 800.000 € entfallen auf das Gebäude. Drei Wohnungen vermietet A. Eine Wohnung nutzt A mit seiner Ehefrau zu eigenen Wohnzwecken. 2015 lässt A seine selbst genutzte Wohnung für netto 50.000 € renovieren. 2016 lässt A die drei vermieteten Wohnungen für insgesamt 80.000 € renovieren. Bei den einzelnen Renovierungsmaßnahmen handelt es sich unstreitig um Erhaltungsaufwendungen.

Die neue – positive – Beurteilung durch die Finanzverwaltung

Soweit die Netto-Erhaltungsaufwendungen innerhalb von 3 Jahre mehr als 15 v.H. der Gebäudeanschaffungskosten betragen, so liegen anschaffungsnahe Herstellungskoten vor. Fraglich war in der Vergangenheit, worauf sich die 15 v.H.-Grenze bezieht:

  • auf das gesamte Gebäude oder
  • den einzelnen Nutzungen des Gebäudes – fremde und eigene Wohnzwecke.

Die Beurteilung durch die Finanzbehörden in der Vergangenheit

In der Vergangenheit wurden die Aufwendungen immer im Verhältnis zum Gesamtgebäude geprüft. Das bedeutete, dass die Renovierungskosten aller Wohnungen mit den Anschaffungskosten des Gesamtgebäudes verglichen wurden, unabhängig von der Nutzung der einzelnen Gebäudeteile. Die Grenze betrug daher 15 v.H. von 800.000 € = 120.000 €. Da die Erhaltungsaufwendungen innerhalb der 3 Jahre 130.000 € betragen haben, lagen insgesamt Herstellungskosten vor. Die 80.000 € für die vermieteten Wohnungen waren daher nicht sofort abzugsfähig.

Die neue Beurteilung durch die Finanzbehörden

Nunmehr wird die Grenze ausschließlich für den vermieteten Teil des Gebäudes ermittelt. Die Anschaffungskosten betragen anteilig 600.000 € X 15 v.H. = 90.000 €. Da die anteiligen Erhaltungsaufwendungen 80.000 € betragen, sind sie in vollem Umfang sofort als Werbungskosten abzugsfähig.

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Anschaffungsnahe Aufwendungen bei schuldhaftem Verhalten eines Dritten

Das vorstehend geschilderte Problem der anschaffungsnahen Aufwendungen kann auch noch in anderen Konstellationen zu Problemen führen.

Fraglich war im Urteilsfall, ob die Kosten für eine unvermutete Instandsetzung zwecks Beseitigung eines Substanzschadens zu anschaffungsnahen Herstellungskosten führen. Entscheidend war jedoch, dass der Schaden durch das schuldhafte Handeln des Mieters verursacht worden ist und dieser Sachverhalt nach dem Erwerb eingetreten ist.

Der Bundesfinanzhof ist in seiner Grundsatzentscheidung zu folgendem Ergebnis gelangt:

  • Grundsätzlich führen auch Schäden zu anschaffungsnahen Herstellungskosten, die nach dem Erwerb entstehen.
  • Im Ausnahmefall – schuldhaftes Handeln von Dritten – gelangt der Bundesfinanzhof jedoch zu sofort abzugsfähigen Werbungskosten.

In der Praxis wird es daher bedeutsam sein, dass entsprechende Beweisvorsorge getroffen wird. Das bedeutet, dass der Zustand einer Wohnung – vor der Übergabe an den Mieter – festgehalten werden sollte. Zu diesem Zweck sollten z.B. Fotos vor einer Vermietung erstellt werden.

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Achtung: Keine Bindungswirkung an offensichtlich wahrheitswidrig ausgestellte Bescheinigungen bei Baudenkmälern und Gebäuden in städtebaulichen Sanierungsgebieten

In der Praxis kommt es nicht selten vor, dass Gemeinden Bescheinigungen im Rahmen der Sanierung von Baudenk-malen bzw. Gebäuden in städtebaulichen Sanierungsgebieten ausstellen, die nicht vollkommen im Einklang mit den gesetzlichen Vorschriften stehen.

Hier bestand aufgrund der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs bisher dennoch eine uneingeschränkte Bindungs-wirkung für das Finanzamt. Ob diese Bindung auch dann besteht, wenn der bescheinigte Inhalt offenkundig unzutreffend ist, war bisher nicht entschieden worden.

Im Urteilsfall hat sich nun konkret die Frage gestellt, ob eine offenkundig wahrheitswidrig ausgestellte Bescheinigung der Gemeinde eine Bindungswirkung entfaltet. Die Gemeinde hatte die Bescheinigung nach einer Remonstration durch das
Finanzamt sogar zurückgenommen.

Diese Rücknahme wurde wegen eines Verfahrensfehlers der Gemeinde durch das Verwaltungsgericht aufgehoben, sodass die Gemeinde die unzutreffende Bescheinigung wieder ausstellen musste.

Das Finanzgericht ist nun zu dem Ergebnis gelangt, dass die von der zuständigen Behörde ausgestellte Bescheinigung die Finanzbehörden grundsätzlich bindet. Die Bindungswirkung sei jedoch nicht grenzenlos. Das Berufen auf die Bindungswirkung einer offensichtlich rechtswidrigen Bescheinigung darf nicht rechtswidrig sein. Die von einer Gemeinde ausgestellte Bescheinigung i.S.v. § 7h EStG über durchgeführte Modernisierungs- und Instandsetzungsarbeiten entfaltet daher keine Bindungswirkung, wenn objektiv feststeht, dass die Voraussetzungen für das Ausstellen der Bescheinigung nicht gegeben sind.
In den Urteilsanmerkungen gibt einer der beteiligten Richter daneben noch sehr deutliche Hinweise (als Warnung an alle Beteiligten des Verfahrens). Denn nach seiner Auffassung führt die Ausstellung und die Verwendung von falschen Bescheinigungen zur Annahme eines Straftatbestands, der strafrechtlich verfolgt werden muss.

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Worauf ist beim Erwerb von Immobilien im notariellen Kaufvertrag zu achten: Aufteilung des Gesamtkaufpreises auf den Grund und Boden und das Gebäude

Die vorstehende Fragestellung ist in der Praxis von erheblicher Bedeutung. Der erworbene Grund und Boden kann nicht steuermindernd berücksichtigt werden, während sich die Anschaffungskosten des Gebäudes in Form von Abschreibungen steuermindernd auswirken. Die Finanzämter bedienen sich – soweit vertraglich keine Aufteilung vorgenommen worden ist – eines stark vereinfachenden Moduls, das regelmäßig zu sehr ungünstigen Ergebnissen führt.

Das Problem eines Aufteilungsstreits mit dem Finanzamt lässt sich dadurch verhindern, dass man die Grundsätze eines diesbezüglich ergangenen Urteils des Bundesfinanzhofs beachtet und praktisch umsetzt. Durch die entsprechende Handlung wird die nachträgliche Ermittlung / Schätzung der Aufteilung eines Gesamtkaufpreises eines Grundstücks vermieden. Wie der Bundesfinanzhof in seiner Entscheidung – zum wiederholten Mal – deutlich gemacht hat, führt eine vertraglich vorgenommene Aufteilung des Kaufpreises regelmäßig zum gewünschten Ergebnis.

Der Bundesfinanzhof hat sehr deutlich gemacht, dass dem vertraglich Vereinbarten grundsätzlich auch ertragsteuerlich zu folgen ist. Hiervon darf das Finanzamt nur dann abweichen, wenn es sich um eine Scheinvereinbarung oder einen Gestaltungsmissbrauch handelt.

Der Bundesfinanzhof geht jedoch davon aus, dass hiervon im Regelfall bei Geschäften unter fremden Dritten nicht auszugehen ist. Zudem stellt er klar, dass eine Abweichung von Bodenrichtwerten noch kein Anlass sei, von dem Vereinbarten abzuweichen.

Wie die vorstehenden Ausführungen deutlich machen, ist es in der Praxis ein Muss, eine vertragliche Aufteilung vorzunehmen. Hieran ist das Finanzamt im Regelfall gebunden. Probleme und Streitigkeiten mit dem Finanzamt können somit dem Grunde nach durch eine einfache Handhabung vermieden werden.

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Die optimale Aufteilung von Kaufpreisen bei gemischt genutzten Grundstücken bei vorweggenommener Erfolge

Das vorstehende Thema ist auch bei Fallgestaltungen der vorweggenommenen Erbfolge von erheblicher Bedeutung. Denn auch Angehörige dürfen ihre Rechtsverhältnisse untereinander in der Weise gestalten, dass die steuerlich günstigste Lösung erreicht wird. Wird z.B. ein gemischt genutztes Grundstück im Wege der vorweggenommenen Erbfolge teilentgeltlich von den Eltern auf ein Kind übertragen, sollte die Zuordnung der Kaufpreiszahlung im Übertragungsvertrag erfolgen.

Ein konkreter Anwendungsfall

  • Die Eheleute EM und EF übertragen ein Zweifamilienhaus auf ihre Tochter T.
  • EM und EF erhielten keine Abschreibung mehr (länger als 50 Jahre im Eigentum).
  • Der Verkehrswert des Gebäudes beträgt 500.000 € (der Grund + Boden-Anteil beträgt 20 v.H.).
  • T zahlt ihren Eltern für die Übertragung 250.000 €.
  • Eine Wohnung nutzt T zu eigenen Wohnzwecken.
  • Die andere Wohnung wird durch T vermietet
  • T nimmt zur Finanzierung der Zahlung an EM + EF ein Darlehen auf.

Wie sieht die Beurteilung aus, wenn im Übertragungsvertrag keine Zuordnung der Zahlung vorgenommen worden ist?

  • T hat das Zweifamilienhaus durch die Abstandszahlung teilentgeltlich erworben.
  • Der Erwerb ist daher in einen entgeltlichen und unentgeltlichen Teil aufzuteilen.
  • Da das Entgelt 250.000 € beträgt, erwirbt T das Zweifamilienhaus insgesamt zur Hälfte entgeltlich.
  • T kann die auf den vermieteten Teil entfallenden Gebäudeanschaffungskosten abschreiben: 250.000 € : 2 X 80 v.H. = 100.000 €.
  • Soweit T das Grundstück unentgeltlich erworben hat, ist keine Abschreibung zu gewähren, da der Abschreibungszeitraum bei EM + EF bereits abgelaufen war.
  • Daneben kann T Schuldzinsen – bezogen auf den Betrag von 125.000 € – als Werbungskosten im Rahmen der Einkünfte aus V+V abziehen.

Wie sieht die Beurteilung aus, wenn im Übertragungsvertrag eine Zuordnung der Zahlung vorgenommen worden ist?

  • Ist ein Zweifamilienhaus in zwei eigenständige Wirtschaftsgüter aufzuteilen (Eigennutzung / Fremdnutzung), ist die von der Vertragsparteien vorgenommene Aufteilung des Kaufpreises grundsätzlich der Besteuerung zugrunde zu legen.
  • Das gilt auch dann, wenn nicht ein Gesamtkaufpreis aufgeteilt wird, sondern direkt konkrete Einzelpreise vereinbart werden.
  • Die Kaufpreisaufteilung muss natürlich den realen Wertverhältnissen entsprechen.
  • Eine missbräuchliche Aufteilung wird durch den Bundesfinanzhof nicht akzeptiert.
  • Dies führt im konkreten Sachverhalt dazu, dass im Übertragungsvertrag eine Vereinbarung dahingehend vorgenommen werden muss, dass die Zahlung insgesamt auf den vermieteten Gebäudeteil entfällt.
  • Durch eine derartige Vereinbarung wird bewirkt, dass T von den gesamten Anschaffungskosten ./. Gr+Bo-Anteil von 200.000 € Abschreibungsbemessungsgrundlage abschreiben kann.
  • Darüber hinaus müssen auch die Finanzierungsmittel den einzelnen Gebäudeteilen zugeordnet werden.
  • Hierdurch wäre es möglich, die gesamten Finanzierungskosten als Werbungskosten abzuziehen.

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Spekulationsgewinne bei Grundstücken: Nutzung zu eigenen Wohnzwecken auch bei Ferien(Zweit)wohnungen

Die Veräußerung von Grundstücken unterliegt der Spekulationsbesteuerung, wenn der Zeitraum zwischen der Anschaffung und der Veräußerung weniger als 10 Jahre beträgt. Hierzu besteht jedoch eine Ausnahmeregelung für Grundstücke, die zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden. Soweit im Jahr der Veräußerung und den beiden voran-gegangenen Jahren eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken vorgelegen hat, wird der Veräußerungsvorgang der Besteuerung nicht unterworfen.

Der Bundesfinanzhof hatte in seiner Entscheidung – überraschenderweise – nun darüber zu befinden, ob die Veräußerung einer zu eigenen Wohnzwecken genutzten Zweitwohnung ebenfalls als nicht steuerbares privates Veräußerungsgeschäft zu beurteilen ist.

Der Bundesfinanzhof ist zu dem u.E. wenig überraschenden Ergebnis gelangt, dass die Veräußerung nicht steuerbar ist. Wenn der Gesetzgeber die Zweitwohnung von der Begünstigung hätte ausnehmen wollen, dann hätte der Gesetzgeber eine entsprechende Regelung treffen müssen.

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Kapitalgesellschaften / Kapitalanleger

Die Durchführung einer Unternehmensnachfolge bei einer GmbH-Beteiligung innerhalb der Familie mit der Vereinbarung von Versorgungsleistungen für den Übertragenden

Der Gesetzgeber hat die Möglichkeit geschaffen, dass ertragsteuerlich eine Unternehmensnachfolge in der Weise erfolgen kann, dass die übertragende Generation das Unternehmen nicht gegen einen Veräußerungserlös, sondern in Form einer Versorgungsleistung auf die nachfolgende Generation überträgt.

Das hat zur Folge, dass einerseits die übertragende Generation keinen Veräußerungsgewinn zu versteuern hat und dennoch durch das Unternehmen versorgt wird bzw. die übernehmende Generation nicht sofort den kompletten Kaufpreis finanzieren muss.

Die steuerliche Abwicklung dieser gesetzlichen Regelung geschieht in der Weise, dass die übernehmende Generation die zu leistenden Versorgungsleistungen als Sonderausgaben steuermindernd abziehen kann, während die übertragende Generation die laufenden Leistungen als sonstige Einkünfte versteuert.

Versorgungsleistungen sind nur dann als Sonderausgaben abziehbar, wenn der Übergeber nach der Übertragung von mindestens 50 v.H. der Anteile an der GmbH nicht mehr Geschäftsführer der Gesellschaft ist. Die vorher durch den Übergeber ausgeübte Tätigkeit muss durch den Übernehmer übernommen werden.

Die diesbezügliche Regelung ist erst nach langer Diskussion in das Gesetz aufgenommen worden. Hierdurch sollten mittel-ständische Familienunternehmen in der Rechtsform der GmbH nicht gegenüber Personenunternehmen benachteiligt werden. Dieser Zweck ist nach Auffassung des Bundesfinanzhofs daher nur dann erreicht, wenn der Übergeber seine Geschäftsführertätigkeit tatsächlich (formell) aufgibt.

Der Übergeber kann für das übergebene Unternehmen weiterhin tätig sein. Diese Tätigkeit darf jedoch nur noch eine beratende Tätigkeit umfassen.

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Sie sind – fremdfinanziert – an einer Kapitalgesellschaft beteiligt, die bisher keine Gewinnausschüttungen vorgenommen hat, und nun kommt der Betriebsprüfer

Soweit eine Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft besteht, erfolgt die Besteuerung von Gewinnausschüttungen grundsätzlich in Form der Abgeltungsteuer. Nachteilig ist hierbei, insbesondere bei einer fremdfinanzierten Anlage, dass Werbungskosten (Finanzierungskosten) nicht zum Abzug zugelassen sind.

Es besteht jedoch die Möglichkeit zur Regelbesteuerung zu optieren, wodurch ein Werbungskostenabzug z.B. für Finanzierungskosten erreicht werden kann. Der entsprechende Antrag ist jedoch spätestes bei Abgabe der Einkommensteuererklärung zu stellen.

Fraglich war nun im Streitfall, bis zu welchem Zeitpunkt ein Antrag zur Regelbesteuerung gestellt werden kann, wenn die Einkünfte aus Kapitalvermögen erst aufgrund einer Betriebsprüfung in Form einer verdeckten Gewinnausschüttung festgestellt worden sind.

Das Finanzgericht ist in seiner Entscheidung zu dem Ergebnis gelangt, dass der Steuerpflichtige in einem derartigen Fall sein Wahlrecht solange ausüben kann, bis der Einkommensteuerbescheid des fraglichen Jahres formell und materiell bestandskräftig ist.

Die Finanzbehörden haben die – u.E. überzeugende – Entscheidung des Finanzgerichts nicht akzeptiert und Revision gegen das Urteil eingelegt.

Soweit Sie von einer derartigen Situation betroffen sein sollten, ist es dringend erforderlich, dass Sie ein diesbezügliches Gespräch mit Ihrer Steuerberaterin bzw. Ihrem Steuerberater suchen.

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Für sämtliche Unternehmer mit Bareinnahmen

Ein Damoklesschwert für jeden Unternehmer mit Bareinnahmen: Seit dem 1.1.2018 droht jederzeit eine Kassennachschau

Grundsätzliches

Nachdem nun bereits seit einigen Jahren im Bereich der Umsatz- und Lohnsteuer Nachschauen im Gesetz verankert wurden (§ 27b UStG und § 42g EStG), hat der Gesetzgeber mit dem „Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen“ mit Wirkung zum 1.1.2018 – und somit seit Beginn dieses Jahres – einen weiteren, nun nicht mehr auf eine Steuerart beschränkten Nachschautatbestand geschaffen: die Kassennachschau.

Auch wenn die Kassennachschau mit einem Gesetz, das sich zunächst vordergründig allein mit den digitalen Systemen beschäftigt, eingeführt wurde, ist sie nicht allein auf elektronische Kassensysteme beschränkt. Vielmehr unterliegen auch offene Ladenkassen nun jederzeit potenziell dem Zugriff durch die Betriebsprüfung.

Im Gegensatz zur Umsatzsteuer-Nachschau wird dem Prüfer ab 1.1.2018 auch der sog. Z3-Zugriff ermöglicht. Das bedeutet, dass er im Rahmen der Nachschau auch berechtigt ist, auf die Daten einer elektronischen Kasse zuzugreifen. Der Steuer-pflichtige muss im Rahmen der Kassennachschau dem Prüfer zudem auf Verlangen Aufzeichnungen, Bücher sowie die für die Kassenführung erheblichen sonstigen Organisationsunterlagen über die der Kassennachschau unterliegenden Sachverhalte und Zeiträume vorlegen. Außerdem muss er Auskünfte erteilen, soweit dies zur Feststellung der Erheblichkeit erforderlich ist.
Auch Testkäufe und Beobachtungen vor Ort sind zulässig, ohne dass der Prüfer sich zu erkennen geben oder ausweisen müsste.

Alle Steuerpflichtigen mit Bargeschäften unterliegen damit hinsichtlich ihrer tatsächlichen Betriebsabläufe künftig einem hohen Entdeckungsrisiko (z.B. wenn festgestellt wird, dass Umsätze nicht in die Registrierkasse eingegeben werden).
Ferner wird der Kassensturz bzw. die Kassensturzfähigkeit eine große Rolle bei der Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Bücher und Aufzeichnungen einnehmen.

Insgesamt entsteht durch die Kassennachschau ein deutlich höheres Schätzungsrisiko, als dies bisher vorlag.

In Fällen, in denen der Steuerpflichtige nicht persönlich angetroffen wird und auch telefonisch nicht herbeigerufen werden kann, dürfte die Kassennachschau vorläufig abzubrechen sein. U.E. kann nicht verlangt werden, die zur Prüfung erforderlichen Unterlagen bei anwesenden Mitarbeitern einzufordern.

Die Durchführung der Kassennachschau

In der Praxis wird eine Kassennachschau nach nachfolgendem Muster ablaufen:

  • Ein Prüfer der Finanzverwaltung (u.E. werden dies in vielen Fällen auch Umsatzsteuersonderprüfer sein) erscheint während der üblichen Geschäfts- und Arbeitszeiten in den Geschäftsräumen.
  • Die Kassennachschau erfolgt grundsätzlich in den Geschäftsräumen des Steuerpflichtigen. Privaträume dürfen gegen den Willen des Unternehmers nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit betreten werden.
  • Nach Auffassung der Finanzverwaltung muss der Prüfer sich zu diesem Zeitpunkt noch nicht zu erkennen geben. Vielmehr soll es zulässig sein, dass er zunächst diskret die Bedienung der Kasse durch den Unternehmer beobachtet. Gegebenenfalls kommt es auch zu sogenannten Testkäufen, d.h. der Prüfer erwirbt oder konsumiert selbst etwas im zu prüfenden Betrieb.
  • Nachdem der Prüfer sich ausgewiesen hat, wird er in der Regel einen Kassensturz durchführen. Dies bedeutet, dass er den rechnerischen Sollbestand der Kasse (ermittelt aus den manuellen Aufzeichnungen oder in Fällen elektronischer Kassensysteme durch Auslesen der Kasse) mit dem durch Zählen ermittelten tatsächlichen Kassenbestand abgleicht. Zudem darf er sich die Aufzeichnungen der Vortage vorlegen lassen.
  • Wichtig: Bei den elektronischen Kassensystemen gehören zu den vorzulegenden Aufzeichnungen sämtliche für die Kassenführung erheblichen Organisationsunterlagen (Bedienungs- oder Programmieranleitungen) und somit auch die Verfahrensdokumentation.
  • Von der Kassennachschau kann ohne vorherige Prüfungsanordnung zu einer Außenprüfung übergegangen werden. Auf den Übergang ist schriftlich hinzuweisen.
  • In strafrechtlicher Hinsicht wird die Selbstanzeige während der Dauer der Nachschau hinsichtlich der betroffenen Steuerarten ausgeschlossen.

In welchen Fällen ist das Risiko einer Kassennachschau erhöht

Da es noch keine praktischen Erfahrungen mit der Kassennachschau gibt, ist man leider noch zu einem großen Teil auf Mutmaßungen angewiesen. Besonders gefährdet sind u.E. Betriebe kurz nach ihrer Eröffnung. Hier könnte die Finanzverwaltung geneigt sein, sich einen ersten Überblick über das Buchführungsverhalten und die Ordnungsmäßigkeit der Aufzeichnungen im Rahmen der Nachschau zu verschaffen. Zudem eröffnet die Kassennachschau nunmehr der Finanzverwaltung auch die Möglichkeit, außerhalb einer regulären Außenprüfung vorhandenes Kontrollmaterial auszuwerten. Gerade wenn hier sogenannte Proforma- oder Zwischenrechnungen beispielsweise in den Bewirtungsaufwendungen eines anderen geprüften Unternehmers auftauchen, ist mit einer unmittelbar anschließenden Überprüfung des Ausstellers zu rechnen. Man kann aber auch schlicht das große Pech haben, dass ein Angehöriger der Finanzverwaltung beim (privaten) Besuch eines Lokals Ungereimtheiten bei der Kasse vermutet oder dass im Rahmen des ständig erfolgenden, auch überregionalen Erfahrungsaustauschs unter den Betriebsprüfern das eigene System als besonders manipulationsanfällig angesehen wird.

Zusammemfassung

Mit der Einführung des § 146b AO und damit der Kassennachschau wurde der Finanzverwaltung ein scharfes Schwert zur Überprüfung von Barbetrieben an die Hand gegeben.

Es ist zu erwarten, dass die Betriebsprüfer von den ihnen sich hier eröffnenden Möglichkeiten in Zukunft in einem hohen
Maß Gebrauch machen werden. Noch nie war das Entdeckungsrisiko bei nicht ordnungsgemäßer Kassenführung so hoch wie seit Beginn dieses Jahres. Damit gilt es für Barbetriebe, den ordnungsgemäßen Aufzeichnungen noch größere Aufmerksamkeit zu widmen. Fehler in diesem Bereich werden unweigerlich zu erheblichen Zuschätzungen und schlimmstenfalls auch zu strafrechtlichen Konsequenzen führen. Zudem sollte bereits jetzt überprüft werden, ob die erforderlichen Organisationsunterlagen für die eingesetzten Systeme vorliegen. Auch hier können nach Rechtsprechung Versäumnisse bereits zu Hinzuschätzungen führen. Auch die Gefahr, dass ein Prüfer die Vorlage einer ordnungsgemäßen, GoBD-konformen Verfahrensdokumentation für digitale Kassensysteme verlangen wird, ist allgegenwärtig.

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Freiberufler

Erlöse als Prüfungsschwerpunkte in der Außenprüfung bei Heilberuflern

In der Vergangenheit haben sich die Außenprüfer der Finanzverwaltung im Wesentlichen auf die Ausgabenseite konzentriert. Im Fokus der Finanzverwaltung standen vor allem Aufwendungen für den Besuch von Seminaren in Form von Auslandsgruppenreisen und Abgrenzungsfragen zwischen dem beruflichen und dem privaten Bereich. Im Übrigen waren häufig Privatanteile für die Benutzung von betrieblichen PKW ein Streitpunkt. Die diesbezügliche Handlungsweise der Finanzbehörden hat sich in der jüngsten Vergangenheit jedoch erheblich verändert. Die Betriebsprüfer informieren sich bereits im Vorfeld (Internetangebote; Leistungen, die durch Patienten als außergewöhnliche Belastungen steuer-mindernd geltend gemacht worden sind etc.) über die Leistungsangebote des zu prüfenden Arztes. Im Rahmen der Betriebsprüfung wird dann im Wesentlichen die Vollständigkeit der Betriebseinnahmen überprüft. Hierzu gehört selbstverständlich auch eine Überprüfung der Aufzeichnungen über die erzielten Bareinnahmen.

Im Einzelnen wird der Betriebsprüfer hier regelmäßig wie folgt vorgehen:

  • Überprüfung der Abrechnungen der kassenärztlichen Vereinigung – Vollständigkeit
  • Abrechnung der Privatpatienten – Vollständigkeit
  • Selbstzahler – wie wird bezahlt
  • Überprüfung des Leistungsangebots des Arztes im Vorfeld der Prüfung
  • Einnahmen aus Studien, Boni, Autorentätigkeit etc.
  • Individuelle Gesundheitsleistungen (IGeL) – hier ist durch die Veröffentlichungen des wissenschaftlichen Instituts der Ortskrankenkassen (WiDO) erhebliches Wissen bekannt geworden. Diesen Veröffentlichungen kann u.a. entnommen werden, in welchem Umfang Ärzte IGeL erbringen, ohne hierfür eine Rechnung zu erteilen.

Im Vorfeld einer Betriebsprüfung sollten Sie daher das Gespräch mit Ihrer Steuerberaterin bzw. Ihrem Steuerberater suchen, damit Sie auf die Fragen des Betriebsprüfers in geeigneter Weise vorbereitet sind.

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Arbeitgeber

Nettolohnoptimierung: Das Aus für die Fahrzeugwerbung als Lohnsteuer-Modell

In der Praxis werden im Gespräch zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer immer wieder Wege gesucht, Nettolohnoptimierungen zu erreichen. In diesem Zusammenhang werden zahlreiche Modelle „gehandelt“, die jedoch häufig sehr verwaltungsintensiv sind oder gar die Grenzen der Gestaltung überschreiten.

In diesem Zusammenhang wird u.a. die Möglichkeit diskutiert, ob eine entgeltliche Fahrzeugwerbung durch den Arbeitnehmer für seinen Arbeitgeber hier auch ein Bestandteil der Gestaltung sein kann.

Die Idee dieser Gestaltung ist, dass das Entgelt für die Fahrzeugwerbung nicht als Arbeitslohn zu behandeln ist, sondern den sonstigen Einkünften zuzuordnen ist. Sonstige Einkünfte sind jedoch nach § 22 Nr. 3 EStG nicht steuerbar, soweit sie die Grenze von 256 € nicht erreichen.

Aus diesem Grunde besteht nach Auffassung der Literatur die Möglichkeit, dem Arbeitnehmer diesbezügliche Entgelte bis zu 256 € jährlich steuerfrei auszuzahlen.

Hiergegen bestehen nach Auffassung der Finanzverwaltung nunmehr erhebliche Bedenken. Hintergrund dieser Bedenken ist ein konkreter Streitfall, in dem sich eine Steuerberater- und Rechtsanwalt-Sozietät ein Konzept zur Nettolohnoptimierung hat erstellen lassen. In diesem Konzept wurde u.a. ein Werbekostenzuschuss für das Aufbringen eines „Werbeflächenaufklebers“ in einem Format von 15cm x 10 cm vereinbart. Das Finanzamt und das Finanzgericht Rheinland-Pfalz haben das Entgelt – u.a. im Hinblick auf den Kontext mit dem Konzept der Nettolohnoptimierung – nicht als Einkünfte aus sonstigen Einkünften, sondern als Arbeitslohn qualifiziert.

Im Hinblick auf die Entscheidung des Finanzgerichts sollte bei einer derartigen Gestaltung in der Zukunft sicherlich Zurückhaltung geübt werden.

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Neue amtliche Sachbezugswerte gelten für 2018

Für Sachbezüge, die seit 2007 von der Sozialversicherungsentgeltverordnung (kurz: SvEV) erfasst werden, sind die sozialversicherungsrechtlich festgelegten amtlichen Sachbezugswerte auch steuerrechtlich zwingend anzusetzen und damit für die Bewertung von geldwerten Vorteilen bindend. Durch die SvEV werden amtliche Sachbezugswerte für Unterkunft und Verpflegung festgelegt. Zum 1.1.2018 ist eine Anpassung dieser amtlichen Sachbezugswerte eingetreten.

Abgeleitet aus den monatlichen amtlichen Sachbezugswerten ergeben sich einheitlich für alle Arbeitnehmer in allen Bundesländern (und somit auch bei Jugendlichen unter 18 Jahren und Auszubildenden) folgende tägliche amtliche Sachbezugswerte für die jeweiligen Mahlzeiten:

Der Ansatz der amtlichen Sachbezugswerte kann in folgenden Sachverhalten erfolgen:

  • Arbeitstägliche Mahlzeiten, die durch eine vom Arbeitgeber selbst betriebene Kantine etc. abgegeben werden (R 8.1 Abs. 7 Nr. 1 LStR 2015). Nur dann, wenn die Mahlzeiten überwiegend nicht für Arbeitnehmer zubereitet werden, kann (= Wahlrecht) alternativ eine Bewertung mit dem Endpreis nach § 8 Abs. 3 EStG unter Anwendung des Rabattfreibetrags zur Anwendung kommen (§ 8 Abs. 3 EStG, R 8.1 Abs. 7 Nr. 1 S. 2 LStR 2015).
  • Arbeitstägliche Mahlzeiten, die Arbeitnehmer in einer nicht vom Arbeitgeber selbst betriebenen Kantine etc. erhalten (siehe im Detail R 8.1 Abs. 7 Nr. 2 LStR 2015).
  • Arbeitstägliche Mahlzeitengestellungen durch Ausgabe von Essensgutscheinen bzw. Restaurantschecks (siehe R 8.1 Abs. 7 Nr. 4 LStR 2015) bzw. Essenszuschüsse (BMF-Schreiben v. 24.02.2016, BStBl I 2016, 238), sofern der Verrechnungswert der Essenmarke bzw. der Arbeitgeberzuschuss für ein Mittagessen 2018 nicht über 6,33 € (3,23 € zuzüglich 3,10 €) liegt. Bei dem Erhöhungsbetrag i.H.v. 3,10 € handelt es sich um eine Kulanzregelung der Finanzverwaltung, die durch die i.d.R. jährliche Änderung des amtlichen Sachbezugswertes nicht beeinflusst wird.

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Auslandsreisekosten 2018

Mit Schreiben vom 8.11.2017 hat das BMF für 2018 neue Auslandsreisekosten festgesetzt. Die neuen Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten gelten für beruflich und betrieblich veranlasste Auslandsauswärtstätigkeiten, die ab dem 1.1.2018 durch-geführt werden.

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Gesetzliche Rentenversicherung: Neuer Beitragssatz gilt ab 2018

Das Bundeskabinett hat am 22.11.2017 die Verordnung zur Bestimmung der Beitragssätze in der gesetzlichen Rentenversicherung für das Jahr 2018 beschlossen. Danach wird der Beitragssatz in der allgemeinen gesetzlichen Rentenversicherung auf 18,6 % und in der knappschaftlichen Rentenversicherung auf 24,7 % festgesetzt.

Praxishinweis: Der Bundesrat hat dieser Verordnung die hierfür notwendige Zustimmung erteilt. Eine Verkündung im BGBl erfolgte. Die Änderung ist in dem ab 2018 zur Anwendung kommenden – geänderten – Programmablaufplan bereits enthalten.
Diese Änderung des Beitragssatzes wirkt sich auch auf die Abrechnung von Minijobbern aus, sofern diese nicht auf die
Rentenversicherungspflicht verzichten. Wo der Arbeitnehmeranteil bislang 3,7 % betrug, reduziert sich dieser ab 2018 auf (18,6 % abzüglich 15 % – Arbeitgeberanteil =) 3,6 %.

Beispiel: Der Arbeitnehmer A ist bei dem Unternehmen B als Minijobber (nicht im Privathaushalt) tätig. Sein monatliches Entgelt beträgt 450 €. Er hat nicht auf die Rentenversicherungspflicht verzichtet.

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Anrufungsauskunft: Neue Verwaltungsanweisung gilt!

Mit Schreiben vom 12.12.2017 hat das BMF zur Anrufungsauskunft nach § 42e EStG näher Stellung genommen. Hierbei wird insbesondere die zwischenzeitlich ergangene höchstrichterliche Rechtsprechung berücksichtigt. Die Anrufungsauskunft ist stets gebührenfrei. Mögliche Antragssteller sind der Arbeitgeber, der die Pflichten des Arbeitgebers erfüllende Dritte (§ 38 Abs. 3a EStG) und der Arbeitnehmer. Ferner – so die Klarstellung der Finanzverwaltung – können eine Anrufungsauskunft auch Personen beantragen, die nach Vorschriften außerhalb des EStG für Lohnsteuer haften (z.B. gesetzliche Vertreter, Vermögensverwalter und Verfügungsberechtigte i.S.d. §§ 34 und 35 AO). Erteilt das Betriebsstättenfinanzamt eine Anrufungsauskunft, sind die Finanzbehörden im Rahmen des Lohnsteuerabzugsverfahrens an diese gegenüber allen Beteiligten gebunden (BFH-Urteil v. 17.10.2013, BStBl II 2014, 892). Das Betriebsstättenfinanzamt kann daher die vom Arbeitgeber aufgrund einer (unrichtigen) Anrufungsauskunft nicht einbehaltene und abgeführte Lohnsteuer vom Arbeitnehmer nachfordern (§ 42d Abs. 3 Satz 4 Nr. 1 EStG). Die Bindungswirkung einer Anrufungsauskunft erstreckt sich – unabhängig davon, ob sie dem Arbeitgeber oder dem Arbeitnehmer erteilt wurde – nicht auf das Veranlagungsverfahren. Das Wohnsitzfinanzamt kann daher bei der Einkommensteuerveranlagung des Arbeitnehmers einen an-deren Rechtsstandpunkt als das Betriebsstättenfinanzamt einnehmen (BFH-Urteil v. 17.10.2013, BStBl II 2014, 892).

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Arbeitnehmer

Sozialversicherungsbeiträge auch bei Auslandseinsätzen abziehbar

Mit Schreiben vom 27.09.2017 hat das BMF zur Ausstellung von elektronischen Lohnsteuerbescheinigungen für das Kalenderjahr 2018 Stellung genommen. Bedeutsam sind insoweit Ausführungen zur Bescheinigung von Vorsorgeaufwendungen, die im Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen stehen. Ein Sonderausgabenabzug kommt bislang für Vorsorgeaufwendungen nur dann in Betracht, wenn diese nicht in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen stehen.

Praxishinweis: In der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung sind demgemäß keine Beträge zu bescheinigen, die mit steuerfreiem Arbeitslohn (z.B. nach dem ATE oder auf Grund eines DBA) in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen. Ein „unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang“ ist insbesondere bei gesetzlichen Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteilen pflichtversicherter Arbeitnehmer gegeben, die auf steuerfreien Arbeitslohn entfallen.

Abweichend davon hat der EUGH mit Urteil vom 22.06.2017 in der Rechtssache C-20/16 „Bechtel“ entschieden, dass das Sonderausgabenabzugsverbot für Sozialversicherungsbeiträge, die in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit nach DBA steuerfreien Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit stünde, unionsrechtswidrig sei. Bei Veröffentlichung des Ausstellungsschreibens vom 27.09.2017 (BStBl I 2017, 1339) waren noch materiell-rechtliche Fragen zu klären, so z.B. ob die EuGH-Entscheidung nur in EU-/EWR- oder auch in Drittstaaten-Fällen Anwendung findet.

Praxishinweis: Mit BMF-Schreiben vom 11.12.2017 hat die Finanzverwaltung aus einkommensteuerrechtlicher Sicht zur Anwendung der neuen EuGH-Rechtsprechung Stellung genommen. Danach wird nur für solche Beiträge, die in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang mit in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erzielten Einnahmen aus nichtselbstständiger Tätigkeit stehen, ein Abzug von Vorsorgeaufwendungen zugelassen.

Da der Sonderausgabenabzug nunmehr auch gewährt wird, als die Sozialversicherungsbeiträge mit steuerfreien Einnahmen in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, dürften diese Beträge zumindest ab 2018 auch unter
Nr. 22 bis 27 des Ausdrucks der elektronischen Lohnsteuer-bescheinigung durch Arbeitgeber auszuweisen sein.

Beispiel: Die unbeschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmerin A mit Wohnsitz im Düsseldorf (Inland) erzielt in Frankreich aus nichtselbstständiger Arbeit einen Bruttoarbeitslohn i.H.v. 20.000 €. Lt. DBA steht Frankreich das Besteuerungsrecht zu.

Vom Bruttoarbeitslohn hat der französische Arbeitgeber u.a. die Beiträge zur Altersvorsorge und Krankenversicherung nach französischem Recht einbehalten und abgeführt. Ein Kostenabzug wird in Frankreich nicht zugelassen. Abweichend von § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG kommt – unter Beachtung des BMF-Schreibens v. 11.12.2017 (BStBl I 2017, 1624) – ein Abzug der Vorsorgeaufwendungen im Rahmen der in Deutschland durchzuführenden Veranlagung infrage. Demgemäß hat eine Bescheinigung der Vorsorgeaufwendungen in der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung zu erfolgen.

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Sonstiges

Fälligkeitstermine für Steuern und Beiträge zur Sozialversicherung in 01 und 02-2018

  • Steuertermin Umsatzsteuer bei Monatszahlern: 10.01.2018 und 12.02.2018
  • Steuertermin Lohnsteuer bei Monatszahlern: 10.01.2018 und 12.02.2018
  • Steuertermin Gewerbesteuer: 15.02.2018
  • Steuertermin Einkommenssteuer: 12.03.2018

 

  • Bei Scheckeinzahlung muss der Scheck dem Finanzamt spätestens 3 Tage vor dem Fälligkeitstermin vorliegen.
  • Sozialversicherungsbeiträge sind spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats fällig, für den Beitragsmonat Januar 2018 somit am 29.01.2018 und für den Beitragsmonat Februar 2018 somit am 26.02.2018.

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2018-01-12T18:16:13+01:00Kurka Aktuell, Mandantenbrief|

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