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Mit häufigen Gesetzesänderungen und laufend neuen Urteilen ist das Steuerrecht eines der dynamischsten Rechtsgebiete in Deutschland, das fast jeden von uns unmittelbar betrifft. Auch in dieser Ausgabe ist deshalb sicherlich auch für Sie etwas dabei.
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Inhalt
Alle Unternehmer
- Herausforderung für Unternehmen: Die Auswirkungen der GoBD (Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung/Digital) und ihre (dramatischen) Folgen in Betriebsprüfungen: Sprechen Sie Ihre Steuerberaterin/Ihren Steuerberater dringend auf diese Fragestellungen an!
- Wenn Sie ein Unternehmen mit Verlustvorträgen erben – was kann getan werden?
Alle Steuerzahler
- Geschenke an Geschäftsfreunde: Wann schenkt das Finanzamt mit?
- Betriebsveranstaltungen: Auf die Kosten ist zu achten!
Hauseigentümer
Arbeitgeber
- Sozialversicherungsrechnungsgrößen 2018 beschlossen
- Elektrofahrrad: Sind die Aufladekosten ein geldwerter Vorteil?
- Großbuchstabe M: Verlängerung der Aufzeichnungsbefreiung bis Ende 2018
- Dienstwagen: Selbst getragene Arbeitnehmerkosten mindern den geldwerten Vorteil
Arbeitnehmer
Sonstiges
- Fälligkeitstermine für Steuern und Beiträge zur Sozialversicherung in 11 und 12-2017
- Haftungsausschluss/Quelle
Alle Unternehmer
Herausforderung für Unternehmen. Die Auswirkungen der GoBD (Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung/Digital) und ihre (dramatischen) Folgen in Betriebsprüfungen: Sprechen Sie Ihre Steuerberaterin/Ihren Steuerberater dringend auf diese Fragestellungen an!
I. Das Problembewusstsein
Bereits seit dem 01.01.2015 ist ein Schreiben der Finanzverwaltung in Kraft, das nun langsam erst in den Fokus der Praxis tritt. Vermehrt liest und hört man nun von den Risiken, die mit einer zu entspannten Haltung zu den Anforderungen der GoBD einhergehen.
Die GoBD regeln auf 38 Seiten detailliert, wie Unternehmen im Zeitalter der Digitalisierung ihre tatsächlichen Abläufe und insbesondere den Umgang mit digitalen Systemen zu regeln haben, um im Falle einer Betriebsprüfung keine großen Auseinandersetzungen mit der Finanzverwaltung zu riskieren.
Eines muss allen Unternehmern und Steuerberatern bewusst sein: Ist eine Buchführung nicht GoBD konform, werden elektronische Belege nicht unveränderbar gesichert und – besonders riskant – liegt keine Verfahrensdokumentation vor, so drohen hier erhebliche Zuschätzungen.
Neu ist hierbei, dass solche „Sicherheitszuschläge“ nach derzeitiger Lesart nicht ausschließlich die üblichen Verdächtigen, nämlich die sogenannten Barbetriebe treffen können, sondern selbst Dienstleistern, Handwerkern, ja sogar Freiberuflern droht hier erhebliches Ungemach.
Zur Vermeidung dieser Probleme ist in Zusammenarbeit zwischen Steuerberatungskanzlei und Unternehmen zunächst eine Risikoanalyse vorzunehmen, die dann in der Fertigung einer Verfahrensdokumentation mündet. Im Verlaufe dieses Prozesses können Fehler erkannt und Risiken für künftige Prüfungen minimiert werden. Zudem ist bereits das Fehlen einer Verfahrensdokumentation ggf. Anlass genug für eine Hinzuschätzung (Tz. 151, 155 GoBD).
II. Verhaltensregeln für den sicheren Umgang mit den GoBD
1. Analyse der bestehenden Systeme und Abläufe
Am Anfang jeder Auseinandersetzung mit den GoBD sollte die Analyse der bestehenden Strukturen und der EDV-Systeme stehen. Von besonderer Bedeutung sind hierbei zunächst einmal die klassischen GoB, wie die Grundsätze der Nachvollziehbarkeit und Nachprüfbarkeit, sowie die vollständige, geordnete und vor allem unveränderbare Aufzeichnung von Geschäftsvorfällen.
Gerade das Merkmal der Unveränderbarkeit ist hier von besonderer Bedeutung und erstreckt sich sowohl auf klassische Papiervorgänge als auch auf digitale Geschäftsvorfälle, wie beispielsweise Ein- und Ausgangsrechnungen. Hierzu später mehr.
Weiterhin müssen die von den GoBD betroffenen Haupt-, Vor- und Nebensysteme identifiziert werden. Hierbei gilt, dass für Vor- und Nebensysteme die gleichen Anforderungen wie für die Hauptsysteme gelten, wenn sie für die Besteuerung von Bedeutung sind (Tz. 20 GoBD).
Was hierbei alles als Vor- und Nebensystem gilt, lässt sich nicht abschließend definieren. In Tz. 20 findet sich zunächst eine – nicht abschließende – Aufzählung. Hiernach zählen z.B. Finanzbuchführungssystem, Anlagenbuchhaltung, Lohnbuchhaltungssystem, Kassensystem, Warenwirtschaftssystem, Zahlungsverkehrssystem, Taxameter, Geldspielgeräte, elektronische Waagen, Materialwirtschaft, Fakturierung, Zeiterfassung, Archivsystem, Dokumenten-Management-System.
Allerdings wird dieser Bereich in der Praxis von Betriebsprüfern zunehmend ausufernd ausgelegt. So wurden zuletzt Fälle berichtet, wo Betriebsprüfer behaupteten, elektronische Farbmischmaschinen bei Malerbetrieben oder auch Röntgen- und Ultraschallgeräte bei Ärzten seien als Vorsysteme im Sinne der GoBD einzustufen; natürlich mit der Konsequenz, dass in diesem Falle auch für solche Systeme eine Verfahrensdokumentation vorgehalten werden müsse.
Eine solch extensive Auslegung des Begriffes „Vorsystem“ ist nach diesseitiger Auffassung allerdings abzulehnen. Insbesondere im medizinischen Bereich, sind die einzelnen Vorfälle, beispielsweise in einem Sonographiegerät, unmittelbar mit Patientendaten verknüpft, die dem Berufsgeheimnis unterliegen.
Letztlich lassen sich die Anforderungen hier knapp wie folgt zusammenfassen: Was digital eingesetzt wird und in irgendeiner Weise mit dem Rechnungswesen in Zusammenhang steht, ist der Finanzverwaltung zugänglich zu machen und muss den Anforderungen der GoBD genügen.
2. Eine wichtige (und begründete) Forderung: Unveränderbarkeit von Daten und Geschäftsvorfällen
Die Merkmale der Unveränderbarkeit und Unverlierbarkeit sind seit jeher eherne Grundsätze einer ordnungsgemäßen Buchführung. Schon für die althergebrachte Buchführung im sog. „amerikanischen Journal“ galt: Schreibe mit Tinte und nicht mit Bleistift, denn korrigiert werden darf nur durch leserliches Durchstreichen und nicht durch Ausradieren!
Diese Anforderungen sind nun in das digitale Zeitalter zu transferieren. So müssen EDV-Systeme die Daten revisionssicher speichern. Nachträgliche Änderungen an Buchungen oder Belegen müssen dauerhaft ausgeschlossen sein.
Leider bieten derzeit nicht alle Buchführungssysteme die Gewähr der Unveränderbarkeit. Gerade kleinere Branchenlösungen für Handwerker, Ärzte oder Dienstleister wie Friseure etc. lassen oft noch nachträgliche Änderungen an einmal in den Prozess eingeführten Vorgängen zu. Wird dies durch die Betriebsprüfung festgestellt, drohen erhebliche Zuschätzungen. Denn: Der Prüfer wird immer unterstellen, dass eine nachträgliche Änderungsmöglichkeit auch zur Verkürzung von Betriebseinnahmen genutzt wurde. Da es sich bei der Unveränderbarkeit auch um einen althergebrachten Grundsatz der Buchführung handelt, werden diesbezügliche Schätzungen sicherlich auch in vielen Fällen vor den Finanzgerichten Bestand haben.
Grundsätzlich abzulehnen sind demnach steuerrelevante
Aufzeichnungen mit sogenannten „Standardformaten“, gemeint sind z. B. Word, Excel und Access. Diese Formate sind grundsätzlich nicht geeignet die erforderliche Unveränderbarkeit sicherzustellen. Gerade für Kassenaufzeichnungen sollte also unter keinen Umständen eine Excel-Datei genutzt werden.
Das Merkmal der Unverlierbarkeit gilt im Übrigen selbstverständlich auch für den Papierbeleg. Hier ist zumindest durch eine geeignete geordnete Belegablage sicherzustellen, dass Geschäftsvorfälle ab ihrer Entstehung oder ihrem Eingang im Unternehmen nicht mehr verloren gehen können.
3. Schließen Sie die Einfallschneise für Hinzuschätzungen: Ohne Verfahrensdokumentation geht es nicht!
Sicherlich einer der wichtigsten Punkte – ggf. mit dramatischen Auswirkungen – in künftigen Betriebsprüfungen wird die Verfahrensdokumentation sein.
So formuliert die Finanzverwaltung in Tz. 34 der GoBD, dass die Nachprüfbarkeit der Bücher und sonst erforderlichen Aufzeichnungen eine aussagekräftige und vollständige Verfahrensdokumentation erfordert, die sowohl die aktuellen als auch die historischen Verfahrensinhalte für die Dauer der Aufbewahrungsfrist nachweist und den in der Praxis eingesetzten Versionen des DV-Systems entspricht.
In Tz. 155 geht sie dann sogar so weit, zu behaupten, eine fehlende oder ungenügende Verfahrensdokumentation führe „zum Verwerfen der Buchführung“ und damit im Ergebnis also zur Vollschätzung!
Die Risiken aus einer fehlenden Verfahrensdokumentation sind somit enorm, auch wenn an dieser Stelle natürlich abzuwarten bleibt, ob die künftige Rechtsprechung der Finanzgerichte und des Bundesfinanzhofs diese harte Verwaltungslinie mittragen wird. Nicht übersehen werden darf hierbei allerdings, dass der Bundesfinanzhof bereits in einem Urteil aus dem März 2015 eine Schätzungsbefugnis der Finanzverwaltung wegen fehlender Organisationsunterlagen zu einem Kassensystem bestätigt hat. Bei komplexen Systemen könnte somit auch eine Bestätigung künftiger Schätzungen aufgrund mangelhafter oder gar fehlender Dokumentationen durch die Gerichte drohen.
Somit stellt sich zunächst die Frage, welche Informationen eine solche Verfahrensdokumentation grundsätzlich enthalten muss.
Tz. 151 der GoBD steckt hier den erwarteten Rahmen ab. Hiernach müssen buchführungs- bzw. aufzeichnungspflichtige Steuerpflichtige eine Verfahrensdokumentation erstellen, aus der Inhalt, Aufbau, Ablauf und Ergebnisse des Datenverarbeitungsverfahrens vollständig und schlüssig ersichtlich sind. Die Verfahrensdokumentation besteht in der Regel aus einer allgemeinen Beschreibung, einer Anwenderdokumentation, einer technischen Systemdokumentation und einer Betriebsdokumentation.
Welchen Umfang eine solche Dokumentation dann in der Praxis tatsächlich haben sollte und muss, hängt von vielen Umständen, insbesondere der Größe des Unternehmens, der Komplexität der Organisationsstrukturen und nicht zuletzt von der im Betrieb eingesetzten Software ab. So kann beim Einsatz von „Standardsoftware“ (z. B. DATEV, Lexware, Navision, SAP) sicherlich an vielen Stellen schlicht auf die einschlägigen Programmdokumentationen verwiesen werden, während bei selbst geschriebenen oder an das Unternehmen angepassten Programmen besondere Sorgfalt bei der Beschreibung der Programmfunktionen zu legen sein wird. Aber auch bei Standardsoftware ist die intensive Auseinandersetzung mit den unternehmensinternen Abläufen unerlässlich.
Unabhängig von der Größe des Unternehmens kann nach den derzeitigen Erkenntnissen nicht auf eine Verfahrensdokumentation verzichtet werden.
Fazit
Es gibt keine Verfahrensdokumentation „von der Stange“.
Zwar bieten Softwarehäuser wie DATEV inzwischen Tools als Hilfestellung an und durch die Standesorganisationen der steuerberatenden Berufe wurden zwischenzeitlich auch umfängliche Muster erstellt, doch ersetzen diese nicht die individuelle Auseinandersetzung mit dem einzelnen Unternehmen.
Aufgabe für die Unternehmen ist es nun, idealerweise gemeinsam mit ihrem Steuerberater oder einem professionellen Dienstleister, die Prozesse zu analysieren und die geforderte Verfahrensdokumentation im notwendigen Umfang zu erstellen.
Die GoBD gelten seit dem Jahr 2015, welches nun auch vermehrt zum Prüfungszeitraum im Rahmen einer Betriebsprüfung gehören wird. Entsprechend hoch ist das Risiko das eine fehlende Dokumentation nun in Prüfungen thematisiert werden wird.
Besonders gefährdet sind hier alle Unternehmen, welche Kassensysteme einsetzen, also die Barbetriebe. Das am 29.12.2016 in Kraft getretene „Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen“ sieht u. a. ab dem 01.01.2018 die sogenannte Kassennachschau vor. Hier kann jederzeit während der Öffnungszeiten des Betriebes ein Prüfer zur Überprüfung der Kasse im Unternehmen erscheinen. Die Betroffenen sind verpflichtet, dem Betriebsprüfer Aufzeichnungen, Bücher sowie die für die Kassenführung erheblichen sonstigen Organisationsunterlagen vorzulegen (§ 146b AO), zu welchen damit auch die Verfahrensdokumentation zu zählen ist. Im Bereich der Barbetriebe besteht damit ab 2018 ein ständiges Entdeckungs- und damit Schätzungsrisiko. Zusammenfassend kann festgestellt werden: Werden sie aktiv! Weiteres Zögern – gerade bei der Verfahrensdokumentation – kann und wird Sie in künftigen Betriebsprüfungen teuer zu stehen kommen!
Wenn Sie ein Unternehmen mit Verlustvorträgen erben – was kann getan werden?
Sie sind beispielsweise Erbe eines Einzelunternehmens, das der Erblasser als Einzelunternehmen in der Rechtsform eines e. K. betrieben hat oder Erbe eines Anteils an einer OHG bzw. KG und das geerbte Unternehmen hat aufgrund von Verlusten einen nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag auf der Aktivseite ausgewiesen, dann lesen Sie diesen Hinweis und nehmen Sie zeitnah Kontakt mit Ihrer Steuerberaterin/Ihrem Steuerberater auf. Denn möglicherweise bestehen aufgrund dieser Verluste noch abzugsfähige Verlustvorträge.
Diese Verlustvorträge gehen aufgrund der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs jedoch regelmäßig verloren. Als Erbe suchen Sie nun nach einem Weg, wie der entsprechende abzugsfähige Verlustvortrag noch nutzbar gemacht werden kann. Soweit Sie mit einer derartigen Fragestellung befasst sind, wenden Sie sich dringend zeitnah an Ihre Steuerberaterin/Ihren Steuerberater. Ihre Steuerberaterin/Ihr Steuerberater können Ihnen hier ggf. Gestaltungswege aufzeigen.
Alle Steuerzahler
Geschenke an Geschäftsfreunde – wann schenkt das Finanzamt mit?
Geschenke – auch an Geschäftsfreunde – erhalten die Freundschaft. Können aber die betrieblich veranlassten Geschenkkosten auch als steuermindernde Betriebsausgabe geltend gemacht werden?
Bei Geschenke an Geschäftsfreunde gilt, dass die Aufwendungen bis 35 EUR pro beschenkter Person – also nicht pro Unternehmen, wie es gelegentlich Betriebsprüfer behaupten – und je Wirtschaftsjahr steuermindernd absetzbar sind. Wird die 35 EUR-Grenze überschritten, ist der gesamte Aufwand eine nichtabziehbare Betriebsausgabe und eine steuermindernde Betriebsausgabe scheidet dann aus.
Auf folgende Besonderheiten ist bei Anwendung der 35 EUR-Grenze u. a. zu achten:
- Bei den zum Vorsteuerabzug berechtigten Unternehmen versteht sich die 35 EUR-Grenze als Nettobetrag.
- Bei den nicht zum Vorsteuerabzug berechtigten Unternehmen versteht sich die 35 EUR-Grenze als Bruttobetrag.
- Versand- und Verpackungskosten werden nicht in die 35 EUR-Grenze einbezogen.
- Erhält ein Empfänger im Wirtschaftsjahr mehrere Geschenke, sind diese zusammenzurechnen. Nur wenn die 35 EUR-Freigrenze in der Summe aller Geschenkezuwendungen nicht überschritten wird, ist ein gewinnmindernder Betriebsausgabenabzug zulässig.
Der Beschenkte muss i. d. R. den Geschenkewert wie eine steuerpflichtige Einnahme erfassen. Eine persönliche Versteuerung des Beschenkten kann durch eine Pauschalierung der Einkommensteuer nach Maßgabe von § 37b Abs. 1 EStG durch den Zuwendenden verhindert werden.
Praxishinweis
Durch die Pauschalierung der Einkommensteuer wird bewirkt, dass der Empfänger keine persönliche Versteuerung vornehmen muss.
Eine solche Pauschalierung kann aber unterbleiben, wenn der Empfänger mit der Geschenkezuwendung keine steuerpflichtige Einnahme erzielt (z. B. Geschenke an Steuerausländer) oder der Geschenkewert 10 EUR nicht übersteigt.
Die vom Geschenkezuwendenden getragene Pauschalsteuer kann als steuermindernde Betriebsausgabe geltend gemacht werden, sofern für die Kosten für das eigentliche Geschenk ein Betriebsausgabenabzug möglich ist. Die Steuerübernahme nach § 37b Abs. 1 EStG wirkt sich aber nicht auf den Geschenkewert aus.
Praxishinweis
Eine gegenteilige Auffassung des BFH, die auch die Steuerübernahme als weiteres Geschenk wertet und in die 35 EUR-Grenze einbezieht, wendet die Finanzverwaltung nicht an. Das Thema „Geschenke an Geschäftspartner“ ist sehr einzelfallbehaftet. Bitte sprechen Sie Ihren Berater bei konkreten Fragestellungen an.
Betriebsveranstaltungen: Auf diese Kosten ist zu achten!
In der bevorstehenden Weihnachtszeit werden oftmals Betriebsfeiern durchgeführt. Hierbei sind bestimmte steuerliche Regelungen zu beachten, um steuerpflichtige Vorteile zu verhindern.
Wird eine Betriebsveranstaltung durchgeführt, führt die Kostenübernahme durch den Arbeitgeber zu Betriebsausgaben. Diesem Betriebsausgabenabzug kann ein geldwerter Vorteil beim jeweiligen Arbeitnehmer gegenüberstehen. Nach den Regelungen des Einkommensteuerrechts lösen die vom Arbeitgeber getragenen Kosten aber keinen geldwerten Vorteil (= Arbeitslohn) aus, soweit die Aufwendungen je Teilnehmer 110 EUR nicht übersteigen. Der 110 EUR-Betrag versteht sich immer als Bruttobetrag, unabhängig davon, ob der Unternehmer zum Vorsteuerabzug berechtigt ist oder nicht.
Außerdem versteht sich der 110 EUR-Betrag lohnsteuerlich als Freibetrag; d. h. sofern die Grenze überschritten wird, ist nur der übersteigende Betrag entweder individuell oder pauschal zu versteuern.
Praxishinweis
Betriebsveranstaltungen sind Veranstaltungen auf betrieblicher Ebene mit gesellschaftlichem Charakter (z. B. Weihnachtsfeier, Betriebsausflug), wobei sich der Teilnehmerkreis überwiegend aus Betriebsangehörigen, deren Begleitpersonen und ggf. Leiharbeitnehmern zusammensetzt. Außerdem muss die Teilnahme allen Angehörigen eines Betriebs oder eines Betriebsteils offensteht. Feiern zur Ehrung eines einzelnen Arbeitnehmers (z. B. Jubiläum, Ausscheiden aus dem Betrieb) stellen hingegen keine Betriebsveranstaltung in diesem Sinne dar. Hier gelten andere Bestimmungen.
Die lohnsteuerliche Freibetragsregelung kann für bis zu zwei Veranstaltungen im Jahr je Arbeitnehmer genutzt werden.
Bei der Prüfung, ob der 110 EUR-Freibetrag eingehalten ist, sind alle Aufwendungen des Arbeitgebers einschließlich der Umsatzsteuer (und zwar unabhängig davon, ob diese als Vorsteuer abziehbar ist oder nicht), insbesondere Aufwendungen für
- Speisen, Getränke,
- Geschenke (grundsätzlich nur bis zu einem Wert von 60 EUR, bei einem höheren Wert muss ein konkreter Zusammenhang zur Betriebsveranstaltung bestehen),
- Übernachtungs- und Fahrtkosten (z. B. Kosten für einen Bus oder eine Zugfahrt bei einem Betriebsausflug),
- Aufwendungen für den äußeren Rahmen (z. B. Raummieten, künstlerische Darbietungen, GEMA-Kosten, Aufwendungen zugunsten der Künstlersozialkasse),
- Zuwendungen an Begleitpersonen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.
Die 44 EUR-Freigrenze des § 8 Absatz 2 Satz 11 EStG ist für den lohnsteuerpflichtigen Teil der Zuwendungen anlässlich von Betriebsveranstaltungen nicht anwendbar.
Die Gesamtkosten werden auf alle tatsächlich teilnehmenden Personen gleichmäßig verteilt. Da nicht die angemeldeten Personen für die Finanzverwaltung maßgeblich ist, sollten Listen geführt werden, damit gegenüber der Lohnsteueraußenprüfung die tatsächliche Teilnahme der jeweils angemeldeten Personen nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden kann.
Besonderheit: Begleitpersonen
Beispiel: Die Aufwendungen für eine Betriebsveranstaltung betragen 1.000 EUR inklusive Umsatzsteuer (z. B. Speisen,
Getränke, künstlerische Darbietung, äußere Rahmen). Der Teilnehmerkreis setzt sich aus sieben Arbeitnehmern zusammen, von denen drei von je einer Person (z. B. Ehegatten, Lebenspartner, Kindern, die nicht selbst im Unternehmen tätig sind oder waren) begleitet werden.
Die Brutto-Aufwendungen sind auf zehn Personen zu verteilen (sieben Arbeitnehmer und drei Begleitpersonen), sodass auf jede Person ein geldwerter Vorteil von 100 EUR entfällt.
Sodann ist der auf die Begleitperson entfallende geldwerte Vorteil dem jeweiligen Arbeitnehmer zuzurechnen.
Vier allein an der Veranstaltung teilnehmende Arbeitnehmer haben somit einen geldwerten Vorteil von 100 EUR, der den Freibetrag von 110 EUR nicht übersteigt und daher nicht lohnsteuer- und beitragspflichtig ist.
Bei drei Arbeitnehmern beträgt der geldwerte Vorteil 200 EUR, da diesen der geldwerte Vorteil der teilnehmenden Begleitperson zugerechnet wird. Nach Abzug des Freibetrags von 110 EUR ergibt sich für diese Arbeitnehmer ein steuerpflichtiger geldwerter Vorteil von jeweils 90 EUR. Die individuelle Besteuerung beim jeweils begünstigten Arbeitnehmer kann durch eine Lohnsteuerpauschalierung mit
25 % (zuzüglich Solidaritätszuschlag und eventuell Lohnkirchensteuer) verhindert werden. Die Lohnsteuerpauschalierung muss zeitnah erfolgen, damit eine Sozialversicherungsfreiheit eintritt.
Die richtige Erfassung der anteiligen Aufwendungen ist nicht nur entscheidend für die Beurteilung der lohnsteuerlichen Frage, ob ein steuerpflichtiger geldwerter Vorteil vorliegt oder nicht, sondern auch für die umsatzsteuerliche Behandlung. Von einer durch das überwiegende unternehmerische Interesse des Arbeitgebers veranlassten, üblichen Zuwendung ist umsatzsteuerlich im Regelfall auszugehen, wenn der Betrag je Arbeitnehmer und Betriebsveranstaltung 110 EUR (einschließlich Umsatzsteuer) nicht überschreitet. In diesem Fall ist der Arbeitgeber dem Grunde nach zum Vorsteuerabzug berechtigt. Die Besteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe erfolgt nicht.
Übersteigt hingegen der Betrag die Grenze von 110 EUR (einschließlich Umsatzsteuer), ist von einer überwiegend durch den privaten Bedarf des Arbeitnehmers veranlassten unentgeltlichen Zuwendung auszugehen. Mangels Bezug für das Unternehmen scheidet in diesem Fall eine Vorsteuerabzugsberechtigung aus. Eine Aufteilung der Ein
gangsleistung in einen unternehmerischen und einen nicht-unternehmerischen Teil ist nicht zulässig. Eine Wertabgabenbesteuerung erfolgt nicht.
Praxishinweis
Die 110 EUR-Grenze versteht sich damit umsatzsteuerrechtlich als Freigrenze und nicht als Freibetrag (Fallbeilregelung). Das Thema „Betriebsveranstaltung“ ist sehr einzelfallbehaftet. Bitte sprechen Sie Ihren Berater bei konkreten Fragestellungen an.
Hauseigentümer
Anschaffungsnaher Aufwand bei gemischt genutzten Gebäuden
In der Praxis ist es häufig problematisch, wenn in zeitlicher Nähe mit dem Erwerb eines gemischt genutzten Gebäudes Renovierungskosten entstehen. Aufgrund einer gesetzlichen Regelung führen Erhaltungsaufwendungen, die innerhalb von 3 Jahren nach dem Erwerb die Schallmauer von 15 v. H. der Gebäudeanschaffungskosten erhöhen zur Annahme von Gebäudeherstellungskosten. Das führt dazu, dass die Renovierungskosten nicht unmittelbar steuermindernd als Werbungskosten abgezogen werden können, sondern ausschließlich in Form von Abschreibungen mit 2 v. H. pro Jahr.
Diesbezüglich hat sich aktuell die Rechtsauffassung für den Fall geändert, dass das Gebäude teilweise zu eigenen Wohnzwecken und teilweise zu fremden Wohnzwecken genutzt wird.
Soweit Sie von einer derartigen Fallgestaltung betroffen sein sollten, so sollten Sie dringen das Gespräch mit Ihrer Steuerberaterin/Ihrem Steuerberater suchen, damit für Sie die richtigen Handlungen vorgenommen werden können.
Arbeitgeber
Sozialversicherungsrechnungsgrößen beschlossen
Das Bundeskabinett hat die Verordnung über die Sozialversicherungsrechengrößen 2018 beschlossen. Mit
der Verordnung werden die maßgeblichen Rechengrößen der Sozialversicherung gemäß der Einkommensentwicklung im vergangenen Jahr (2016) turnusgemäß angepasst.
Die den Sozialversicherungsrechengrößen 2018 zugrunde liegende Einkommensentwicklung im Jahr 2016 betrug im Bundesgebiet 2,42 Prozent, in den alten Bundesländern 2,33 Prozent und in den neuen Bundesländern 3,11 Prozent. Bei der Ermittlung der jeweiligen Einkommensentwicklung wird auf die Veränderung der Bruttolöhne und gehälter je Arbeitnehmer ohne Personen in Arbeitsgelegenheiten mit Entschädigungen für Mehraufwendungen („Ein-Euro-Jobs“) abgestellt.
Rechengrößen in der Sozialversicherung 2018
West | Ost | |
Beitragsbemessungsgrenzen | ||
Kranken- und Pflegeversicherung | ||
jährlich | 53.200 (52.200) | |
monatlich | 4.425 (4.350) | |
allgemeine Renten- und Arbeitslosenversicherung | ||
jährlich | 78.000 (76.200) | 69.600 (68.400) |
monatlich | 6.500 (6.350) | 5.800 (5.700) |
knappschaftliche Rentenversicherung | ||
jährlich | 96.000 (94.200) | 85.800 (84.000) |
monatlich | 8.000 (7.850) | 7.150 (7.000) |
allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze (§ 6 Abs. 6 SGB V) | ||
59.400 (57.600) | ||
besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze (§ 6 Abs. 7 SGB V) | ||
53.100 (52.200) | ||
Bezugsgrößen | ||
jährlich | 36.540 (35.700) | 32.340 (31.920) |
monatlich | 3.045 (2.975) | 2.695 (2.660) |
() Rechengröße in der Sozialversicherung 2017
Elektrofahrrad: Sind die Aufladekosten ein geldwerter Vorteil?
Wird ein Elektrofahrrad im Betrieb auf Kosten des Arbeitgebers aufgeladen, gilt Folgendes:
Bei (Elektro-) Fahrrädern, die nicht als Kfz einzuordnen sind: Die vom Arbeitgeber gewährten Vorteile für das elektrische Aufladen im Betrieb des Arbeitgebers oder eines verbundenen Unternehmens (§ 15 AktG) sind als Aufmerksamkeit nicht zum Arbeitslohn zu rechnen.
Bei (Elektro-) Fahrrädern, die als Kfz einzuordnen sind, bleibt das elektrische Aufladen zumindest für die Zeiträume 2017 bis 2020 nach Maßgabe von § 3 Nr. 46 EStG steuerfrei.
Großbuchstabe M: Verlängerung der Aufzeichnungsbefreiung bis Ende 2018
Durch die zum 1. Januar 2014 eingetretene Reisekostenreform sind gerade auch bei der steuerlichen Behandlung von Mahlzeitengestellungen erhebliche Rechtsänderungen eingetreten.
Wird einem Arbeitnehmer während einer beruflichen Tätigkeit außerhalb seiner Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte oder im Rahmen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung hin von einem Dritten eine Mahlzeit zur Verfügung gestellt, ist diese mit dem amtlichen Sachbezugswert zu bewerten. Dies gilt nur dann nicht, wenn der Preis für die Mahlzeit 60 EUR übersteigt.
Stellt der Arbeitgeber eine Mahlzeit im o. g. Sinne zur Verfügung, besteht eine Verpflichtung, in der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung den Großbuchstaben „M“ aufzunehmen.
Diese Aufzeichnungs- und Bescheinigungspflicht gilt unabhängig von der Anzahl der Mahlzeitengestellungen an den Arbeitnehmer im Kalenderjahr. Es kommt auch nicht darauf an, ob
- eine Besteuerung der Mahlzeiten ausgeschlossen ist oder
- die steuerpflichtige Mahlzeit pauschal oder individuell zu besteuern ist.
Durch diese Bescheinigung soll das Wohnsitzfinanzamt des Arbeitnehmers darauf hingewiesen werden, dass bei der Ermittlung der als Werbungskosten abziehbaren Mehraufwendungen für Verpflegung die Verpflegungspauschalen gekürzt werden müssen. Bei der Einkommensteuer-Veranlagung muss damit versucht werden, die Gründe für den Großbuchstaben „M“ zu entschlüsseln.
Auf die Aufführung des Großbuchstabens „M“ kann bislang bis 2017 verzichtet werden, wenn das Betriebsstättenfinanzamt für die steuerfreien Reisekostenvergütungen eine andere Aufzeichnung als im Lohnkonto zugelassen hat.
Praxishinweis
Das BMF hat die Aufzeichnungserleichterung nunmehr bis zum 31. Dezember 2018 verlängert. Gleichzeitig weist das BMF aber auch darauf hin, dass ab 2019 der Großbuchstabe M nach den o. g. Grundsätzen auf der Lohnsteuerbescheinigung aufzuführen ist. Eine weitere Verlängerung der Aufzeichnungserleichterung wird eine Absage erteilt.
Dienstwagen: Selbst getragene Arbeitnehmerkosten mindern den geldwerten Vorteil
Das BMF hat mit Schreiben vom 21. September 2017 zur lohnsteuerlichen Behandlung der vom Arbeitnehmer selbst getragenen Aufwendungen bei der Überlassung eines betrieblichen Kfz Stellung genommen. Das lange erwartete BMF-Schreiben ersetzt die bisherige Verwaltungsanweisung und kommt auf alle noch offenen Fälle zur Anwendung. Im Kern wendet die Finanzverwaltung nunmehr die neue BFH-Rechtsprechung an, wonach auch die vom Arbeitnehmer individuell für einen Dienstwagen getragenen Kosten eine Minderung des geldwerten Vorteils auslösen.
Arbeitnehmer
Neue Freibetragsbeantragung prüfen
Der bei den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen zu berücksichtigende Freibetrag kann seit 2016 längstens für einen Zeitraum von zwei Kalenderjahren gebildet werden. Der Arbeitnehmer braucht folglich nicht mehr jährlich den Antrag auf Lohnsteuerermäßigung zu stellen.
Wurde der Freibetrag für 2016 für zwei Jahre beantragt, läuft dieser am Jahresende 2017 aus. Um Liquiditätsnachteile ab Januar 2018 zu verhindern, sollten Arbeitnehmer nunmehr bei dem zuständigen Wohnsitzfinanzamt die weitere Berücksichtigung eines Freibetrags zumindest mit einem vereinfachten Antrag auf Lohnsteuerermäßigung beantragen.
Bei der vereinfachten Beantragung der Lohnsteuerermäßigung kann das Finanzamt unter der Voraussetzung, dass die für den Lohnsteuerabzug maßgeblichen Verhältnisse des Arbeitnehmers im Wesentlichen gleich geblieben sind, auf nähere Angaben verzichten.
Für das seit dem 1. Oktober 2017 gestartete Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren existieren neue Formulare, die sich an dem Aufbau der Einkommensteuer-Erklärungsformulare orientieren. Der bisherige „Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung“ ist auf einen Hauptvordruck und folgende Anlage-Vordrucke umgestellt worden:
- Anlage Werbungskosten zum Lohnsteuer-Ermäßigungsantrag
- Anlage Kinder zum Lohnsteuer-Ermäßigungsantrag
- Anlage Sonderausgaben / außergewöhnliche Belastungen
Der bisherige „Vereinfachte Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung“ wurde in den Hauptvordruck integriert.
Entfernungspauschale ist verfassungsgemäß
Diskutiert wurde, ob die Abzugsregelungen der Entfernungspauschale verfassungsgemäß sind. Eine Verfassungsbeschwerde war beim BFH anhängig. Der Beschwerdeführer wollte seine tatsächlichen Km-Kosten für seinen PKW i. H. v. 0,50 EUR absetzen mit der Begründung, dass auch die Nutzer öffentlicher Verkehrsmittel ihre tatsächlichen Aufwendungen geltend machen können. Das BVerfG hat das Verfahren nicht zur Entscheidung angenommen (Beschluss v. 07.07.2017, Az. 2 BvR 308/17). Damit ist von einer Verfassungsmäßigkeit auszugehen.
Sonstiges
Fälligkeitstermine für Steuern und Beiträge zur Sozialversicherung in 11 und 12-2017
- Steuertermin Umsatzsteuer bei Monatszahlern: 10.11.2017 und 11.12.2017
- Steuertermin Lohnsteuer bei Monatszahlern: 10.11.2017 und 11.12.2017
- Steuertermin Gewerbesteuer: 15.11.2017
- Steuertermin Einkommenssteuer: 11.12.2017
Bei Scheckeinzahlung muss der Scheck dem Finanzamt spätestens 3 Tage vor dem Fälligkeitstermin vorliegen.
Sozialversicherungsbeiträge sind spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats fällig, für den Beitragsmonat November 2017 somit am 28.11.2017 und für den Beitragsmonat Dezember 2017 somit am 28.12.2017.
Haftungsausschluss/Quelle
Die in diesem Rundschreiben stehenden Texte sind nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der Rechtsmaterie machen es jedoch notwendig, Haftung und Gewähr auszuschließen.
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